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Schrottimmobilien: Rechte der Käufer
gegenüber der finanzierenden Bank
Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U 5/06
Urteil vom 13.02.2007
Vorinstanz: Landgericht
Hannover, Az.: 13 O 2/05
Leitsatz:
1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte)
Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die
Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen
Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich
ein Rückabwicklungsbegehren.
2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an
die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung,
weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der
Marktlage.
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 für
Recht erkannt:
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.
Dezember 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 13.
Zivilkammer - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wird die Revision zugelassen.
Berufungsstreitwert: bis zu 190.000 EUR.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines im
Jahre 1994 geschlossenen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Emden,
Gorch-Fock-Straße. Es handelt sich - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - um
den von der Beklagten zu 2 vollfinanzierten Erwerb nach dem „Dortmunder Modell".
Die Beklagte zu 1 gewährte der Beklagten zu 2 dabei eine Zinssubvention von 139
DM/qm, die der Verbilligung der bei der Beklagten aufgenommenen Vorausdarlehen
diente (LGU S. 13 ff.).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts
verwiesen, das der Klage im Wesentlichen gegen beide Beklagte stattgegeben hat.
Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten, mit die sie die Klagabweisung
verfolgen.
Sie sind der Auffassung, es fehle an Beratungsfehlern bzw. einer
Aufklärungspflicht sowie der erforderlichen Zurechnung etwaiger Beratungsfehler.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
A.
Berufung der Beklagten zu 1:
Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Haftung der
Beklagten auf Schadensersatz folgt aus Pflichtverletzungen eines
Beratungsvertrages.
1.
Der Senat hat bereits mehrfach Klagen von Erwerbern
hinsichtlich einer Eigentumswohnung im Objekt Emden, Gorch-Fock-Straße
entschieden, zuletzt beispielsweise Urteile vom 23. Mai 2006 und 26. September
2006 (16 U 234/05 und 16 U 284/05). Der letztgenannte Fall liegt bis auf wenige
Abweichungen in einzelnen Zahlen nahezu identisch mit dem vorliegenden
Verkaufsfall; der Senat hat in jenem Urteil Folgendes ausgeführt:
„1. Mit Recht hat das Landgericht einen
Beratungsvertrag angenommen.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen
Pflichtverletzungen aus einem Beratungsvertrag, die der Beklagten
zuzurechnen sind."
Der Senat hat das in vergleichbaren Parallelfällen, an denen
immer die Beklagte beteiligt war, wiederholt entschieden; daran ist festzuhalten
(zuletzt u. a. 16 U 187/04 vom 26. April 2005, 16 U 193/04 vom 8. März 2005, 16
U 185/05 vom 2. Mai 2006 sowie 16 U 234/05 vom 23. Mai 2006 - jene Entscheidung
betrifft ebenfalls eine Wohnung aus dem Objekt Emden).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwischen dem Verkäufer
und Käufer ein Beratungsvertrag im Vorfeld eines Wohnungskaufes zustande kommen,
wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer,
insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt, wenn
der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel
über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung
des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGHR 2004, 75 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenso gegeben wie in den vom
Senat entschiedenen (Parallel-)Fällen (s. o.).
Hier - wie auch in den Parallelfällen - waren dem Erwerber von dem vor Ort
tätigen Vermittler Beispielrechnungen (oder auch „Besuchsaufträge") übergeben
worden, wobei im Fall der Klägerin entscheidend auf den Besuchsbericht (Anlage A
1) abzustellen ist.
Dies belegt das Zustandekommen eines besonderen Beratungsvertrages zwischen den
Parteien. Das Vertriebskonzept der Beklagten war wie in zahlreichen anderen
gleich gelagerten und dem Senat bekannten Verfahren darauf angelegt, dass sie zu
keinem Zeitpunkt einen persönlichen Kontakt zu dem Erwerber aufzunehmen hatte.
Sie hat vielmehr die Beratung und Vermittlung des Verkaufs aufgrund einer (auch
hier unstreitigen) Vertriebsvereinbarung allein ihren Vertriebspartnern
überlassen. Das folgt zwanglos auch aus dem Verkaufsprospekt der Beklagten
(Anlage A 11), in dem das Objekt in Emden beworben wird und eben gerade die
senatsbekannt allgemein mit dem Vertrieb beauftragte Heinen & Biege GmbH nebst
deren Tochterfirmen benannt ist. Die Beklagte bestreitet dies auch nicht.
Weil die Heinen & Biege GmbH den ihr im großen Umfang übertragenen Vertrieb
nicht allein durch eigene Mitarbeiter bewerkstelligen konnte, lag es auf der
Hand, dass diese ihrerseits andere Firmen und Mitarbeiter mit der Vermittlung
der Immobilien beauftragte, wie dies auch in den vom Senat bereits entschiedenen
Fällen der Fall gewesen ist. Dies geschah auch mit Billigung der Beklagten,
zumal sie in ihrem Verkaufsprospekt (Anlage 11) selbst darauf hinweist, die
Kaufinteressenten sollten sich bei weiteren Fragen an ihre Vertriebspartner
wenden.
Es lag in der Struktur des von der Beklagten verfolgten Vertriebskonzepts, dass
vor Ort zahlreiche Untervermittler der beauftragten Heinen & Biege GmbH tätig
wurden und werden mussten, um die Wohnungen in einem engen Zeitrahmen zu
veräußern. Dazu gehörte auch gerade die Beratung der potentiellen Erwerber durch
die Untervermittler, die über Heinen & Biege mit den entsprechenden
Informationen zu den Kaufobjekten und der vorgeschlagenen Finanzierung im Rahmen
des sog. Dortmunder Modells versorgt wurden.
Es sind deshalb die vom BGH (a. a. O.) aufgestellten Voraussetzungen für das
Zustandekommen eines Beratungsvertrages und die Zurechnung des Verhaltens des
vor Ort tätigen Vermittlers erfüllt. Stellt sich nämlich bei der Vermittlung des
Kaufvertrages die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie vom
Verkäufer - wie hier - dem Vermittler überlassen, so kann sich dessen
stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratervertrages aus den
Umständen ergeben (§ 167 BGB). Für die Annahme einer stillschweigenden
Bevollmächtigung reicht aus, dass die individuelle Beratung des
Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss
der Verkaufsbemühungen war.
b) Der Umstand, dass die Klägerin offenbar (wie auch die anderen Kunden von
Heinen & Biege) einen formularmäßigen Immobilien- und
Finanzierungsvermittlungsvertrag (Anlage B 2, Bl. 89) mit der IHB geschlossen
hatte, steht nicht entgegen. Die Beklagte hat ihren Vertriebspartnern bei den
Verhandlungen mit der Klägerin freie Hand gelassen und sie mit der Führung der
wesentlichen Vertragsverhandlungen betraut. Dies genügt, um den Untervertreter
selbst dann als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen, wenn er (auch) als
Makler und zusätzlich als Finanzierungsvermittler für die Klägerin tätig gewesen
ist. Im vorliegenden Fall war gerade die individuelle Beratung der Klägerin
anhand des Besuchsberichtes und des Berechnungsbogens (Bl. 107 ff.) wesentliche
Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Geschäfts. Erst hierdurch und
durch die Darstellung, die Belastungen aus dem Immobilienkauf seien tragbar,
wurde für sie der Anreiz geschaffen, mit vermeintlich geringem Aufwand
Wohnungseigentum als Kapitalanlage zu erwerben. Der
Immobilienvermittlungsvertrag schließt deshalb unter den hier vorliegenden
besonderen Umständen des von der Beklagten initiierten Vertriebskonzepts nicht
aus, dass mit der Beklagten als Verkäuferin ein Beratungsvertrag zustande
gekommen ist.
Mit der Beratung anhand der Besuchsberichte wurde schließlich auch eine
Tätigkeit im Pflichtenkreis der Beklagten als Verkäuferin wahrgenommen. Nach den
Entscheidungen des BGH (NJW 2003, 1811, 1813; BGHR 2004, 75) kann sich die
Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, Angaben zu den Belastungen aus dem
Immobilienerwerb seien stets der Anbahnung der Finanzierungsverträge zuzuordnen.
Dies gilt nämlich nicht, wenn - wie hier - Informationen über angeblich geringe
Finanzierungsbelastungen während der Verhandlungen über den Kaufvertrag als
Erwerbsanreiz genutzt werden. Das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist im
Übrigen nicht an einen bestimmten Beratungsgegenstand gebunden, maßgeblich ist
der sachliche Zusammenhang mit dem angestrebten Geschäft.
2.
Liegt danach ein Beratungsvertrag mit der Beklagten vor und
hat sie auch über § 278 BGB für Verletzungen der Beratungspflichten einzustehen,
steht auch die Klausel in § 8 des Kaufvertrags einer Haftung nicht entgegen,
denn es widerspräche Treu und Glauben, wenn man zwar auf der einen Seite über
einen Beratungsvertrag Pflichten der Beklagten begründet und ihr dann in einem
weiteren Schritt durch eine formularmäßige Freizeichnungsklausel die Möglichkeit
eröffnen würde, sich von diesen Pflichten durch eine derartige Erklärung wieder
zu befreien (§ 11 Nr. 7 AGBGB a. F. - nach dem Wortlaut von § 8 des Vertrages
bezieht sich der Haftungsausschluss auch auf grobes Verschulden, eine
geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig).
Im Übrigen entspricht es gerade dem hier vorliegenden Vertriebskonzept mit den
Hinweisen auf Steuersparmöglichkeiten und eine letztlich tragbare Belastung,
etwaige Interessenten für einen Immobilienerwerb zu ködern, den sie an sich und
ohne Eigenkapital gar nicht geplant hatten. Zum Zeitpunkt der Annahme des
Kaufangebots war die Klägerin gerade aufgrund der fehlerhaften Beratung bereits
zum Kauf der Wohnung entschlossen. Der im Kaufvertrag enthaltene
Haftungsausschluss für außerhalb des Vertrags gegebene Zusagen und Erklärungen
ist deshalb unwirksam (BGH, Urteil v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03). Im
Ergebnis ebenso hat es auch der Bundesgerichtshof (V ZR 66/06 vom 13. Oktober
2006 = WM 2007, 174) gesehen und darauf abgestellt, dass die Beratungspflichten
bereits verletzt waren, als den Käufern § 8 des Kaufvertrages mit dem
Haftungsausschluss bekannt wurde.
Ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem
Schädiger in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die
Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen und ihn treffe deshalb ein
mitwirkendes Verschulden (BGH NJW 2003, 1811, 1814; BGH NJW 1998, 302). Dieser
Gesichtspunkt trifft in gleicher Weise zu, wenn der Verkäufer sich im
Kaufvertrag durch eine Freizeichnungsklausel von zuvor übernommenen
vertraglichen Beratungspflichten zu befreien versucht.
Ebenso wenig kann in der genannten Vertragsklausel etwa ein Verzicht des
Erwerbers auf etwaige Rechte aus einer zuvor erfolgten fehlerhaften Beratung
hergeleitet werden.
3.
Zu den Beratungspflichtverletzungen:
Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger
Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des
Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Bei dem Erwerb
einer Immobilie zu Anlagezwecken sind dies zunächst die Aufwendungen, die der
Interessent aufbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und
halten zu können (BGHZ 156, 371, 377). Der Verkäufer muss dabei insbesondere die
mit einer von ihm vorgeschlagenen Finanzierung des Kaufs verbundenen
finanziellen Auswirkungen, einschließlich in eine Aufwandsberechnung
eingestellte Steuervorteile, zutreffend darstellen und im Zeitpunkt der Beratung
bereits abzusehende ungünstige Veränderungen der Mieteinnahmen oder
Unterhaltungskosten bei der Berechnung der Finanzierungslasten berücksichtigen.
Wird als Kaufanreiz die wirtschaftliche Rentabilität des Erwerbs herausgestellt,
muss der Verkäufer auch über die hierfür bedeutsamen Umstände richtig
informieren. Er verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher
Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie
oder ihres Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum
Vertragsschluss veranlasst. Haftungsbegründend sind dabei nicht sich
nachträglich als unrichtig erweisende Prognosen zur Entwicklung des
Immobilienmarktes, sondern unrichtige bzw. unterlassene Angaben zu spezifischen,
aus den individuellen Gegebenheiten der Immobilie folgenden Risiken, welche die
in Aussicht gestellte Rentabilität des Erwerbs erheblich zu mindern oder gar
auszuschließen vermögen (BGH, Urteil v. 15. Oktober 2003, V ZR 223/03 =
BGHReport 2005, 342 = NJW 2005, 983).
Nach diesen Grundsätzen sind die nachstehenden Beratungsfehler festzustellen:
a) Der vorgelegte Besuchsbericht (Anlage A 1) suggeriert eine Unterdeckung von
monatlich 723 DM vor Steuern.
Die daraus errechnete monatliche Belastung täuscht jedoch über die mit dem
Erwerb einschließlich des Finanzierungsmodells eintretende wahre monatliche
Belastung hinweg.
Das folgt zwar nicht allein aus der Finanzierungsdauer von wenigstens 27 bis 30
Jahren (dazu bereits Senatsurteil 16 U 127/04) und auch nicht aus den
ansteigenden Bausparraten, deren Dynamik unten auf dem Besuchsbericht - wenn
auch erst mit einiger Mühe - erkennbar war.
Die Klägerin ist pflichtwidrig nicht über die Gefahr von Zinserhöhungen nach
Ablauf der fünfjährigen Zinsfestschreibungsfrist informiert worden, insbesondere
im Zusammenhang mit dem Disagio und des auf wenigstens 20 Jahre angelegten
Vorausdarlehens über die gesamte Finanzierungssumme von 178.000 DM.
Ähnlich wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (16 U 127/04,
16 U 193/04 und 16 U 187/04) betrug der Nominalzins hier 7,85 % bei einem
Disagio von 2 % und einer Zinsfestschreibung von 5 Jahren.
Nach Ablauf dieser fünf Jahre entstand für die Klägerin, unterstellt die
Zinssätze auf dem Kapitalmarkt hätten sich nicht geändert, eine erheblich höhere
Belastung. Entweder hätte sie nämlich, um den Zins von 7,85 % und damit die
monatliche Belastung zu halten, nunmehr statt des bisherigen Kredits über
178.000 DM einen solchen von 181.560 DM aufnehmen müssen, damit bei einer
Auszahlung von 98 % die ursprüngliche und durch die Bausparverträge abgesicherte
Kreditsumme von 178.000 DM erhalten blieb oder sie hätte alternativ jetzt für
178.000 DM die Kapitalmarktzinsen zahlen müssen.
Das beschriebene Dilemma wäre nach zehn Jahren, weil der erste Bausparvertrag
frühestens nach zwölf Jahren zugeteilt worden wäre, wiederum entstanden, d. h.
man hätte die Hälfte der ursprünglichen Kreditsumme von 89.000 DM erneut mit
einer Zinsbindung von zwei bis drei Jahren neu finanzieren müssen in der
Erwartung, der erste Bausparvertrag werde im dreizehnten Jahr zugeteilt, die
restlichen 89.000 DM aber wieder mit fünfjähriger Zinsfestschreibung und im
fünfzehnten Jahr nochmals mit fünfjähriger Zinsfestschreibung, weil eine
Zuteilung des zweiten Bausparvertrages erst im 20. Jahr vorgesehen war.
Die nicht erfolgte Aufklärung über diese Gefahr und das bestehende Risiko der
kurzzeitigen Zinsfestschreibung im Vergleich mit der Gewissheit, frühestens nach
zwölf Jahren den ersten und frühestens nach zwanzig Jahren den zweiten
Bausparvertrag zu bekommen, ist das Beratungsverschulden.
Zwar hat sich dieses Risiko, weil die Kapitalmarktzinsen seit 1995
kontinuierlich gefallen sind, bisher nicht realisiert, es besteht aber
mindestens bis zum Jahre 2014 fort, dem Jahr der frühestmöglichen Zuteilung für
den zweiten Bausparvertrag.
Die mit dem Besuchsbericht und Berechnungsbeispiel suggerierte monatliche
Belastung, die nach dem hier verfolgten Finanzierungskonzept gerade als tragbar
erscheinen sollte, stellte damit bestenfalls eine unzutreffende Momentaufnahme
dar und verschleierte geradezu die Risiken der Finanzierung.
Eine konkrete Aufklärung über gerade diese Risiken behauptet auch die Beklagte
nicht mit Substanz. Das neue Vorbringen der Beklagten zu den Erklärungen der
Beraterin ist im Ergebnis unerheblich. Ein Beratungsfehler könnte allenfalls
entfallen, wenn die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist bei gleich bleibendem
Zinsniveau zu leistenden Zahlungen konkret benannt und ebenso deutlich in dem
Besuchsbericht dargestellt worden wären. Das geht aber aus dem Besuchsbericht
gerade nicht hervor, in dem ein konkreter monatlicher Aufwand errechnet worden
ist, wonach für den Erwerber (und für die Vermittler/Beklagte gewolltermaßen)
die Annahme gerechtfertigt war, dass mit weiteren erheblichen Aufwendungen nicht
zu rechnen ist. Derartige konkrete Hinweise behauptet die Beklagte nicht. Es
kommt ferner hinzu, dass eben dann auch der Besuchsbericht gerade nicht die
korrekte Beratung dokumentiert, an der sich der Käufer verständlicher Weise
ausgerichtet hat.
Darüber hinaus fehlen in dem Besuchsbericht weitere mit Sicherheit zu erwartende
Aufwendungen, die mit dem Erwerb der Wohnung nach dem hier verwendeten Konzept
zwangsläufig verbunden sind. Dies sind die WEG-Verwaltergebühren, die
Instandhaltungsrücklage sowie die Gebühren für die Mietpoolverwaltung. Diese
sind - wie dem Senat aus anderen vergleichbaren Verfahren bekannt ist (vgl. etwa
16 U 193/04) - mit wenigstens 100 bis 150 DM realistisch zu veranschlagen und
hätten als weitere Belastung auch in dem Besuchsbericht genannt werden müssen,
um dem Erwerber ein zutreffendes Bild des nötigen eigenen Aufwandes vor Augen zu
führen.
b) Ein Beratungsfehler liegt weiter - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat - darin, dass die Klägerin pflichtwidrig nicht über die im gezahlten und
voll finanzierten Kaufpreis enthaltene und dort einkalkulierte Zinssubvention
und den weiteren Zuschuss an HMG (9.408 DM und 3.360 DM) aufgeklärt worden ist.
Diese Zuschüsse ergeben sich aus der von der Klägerin vorgelegten offenbar
internen Vormerkung für den Kauf der Wohnung (Bl. 114), aus dem sich die
Kalkulation des später beurkundeten Kaufpreises von 154.560 DM ergibt. Das
bedeutet, dass die Klägerin mit dem von ihr finanzierten Kreditaufwand von
insgesamt 178.000 DM indirekt auch noch die von der Beklagten in den Preis
eingestellte Zinssubvention und einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt
12.768 DM finanzierte. Dadurch sollte offenbar der für die Klägerin dargestellte
Zinsaufwand und die Kosten optisch niedrig gehalten werden, was Eingang in den
Besuchsbericht und die Beispielberechnung fand. Dabei wurde die Klägerin darüber
getäuscht, dass in dem Kaufpreis bereits Zuschüsse kalkuliert waren, die sie
dann auch noch selbst durch Kreditaufnahme finanzieren musste. Dass hier eine
Zinssubvention einkalkuliert war, ergibt sich zudem aus dem vorgelegten
„Beschlussbogen" der Badenia vom 6. Oktober 1994 (Anlage 13 AB) und der dem
Senat bekannten Vertriebsvereinbarung über das Objekt Emden,
Gorch-Fock-Str./Gottfried-Keller-Str., die in dem heute verhandelten
Parallelfall 16 U 234/05 vorgelegt worden ist. Darin ist eine im Kaufpreis
kalkulierte Verwaltergebühr von 50 DM/qm und eine „tatsächlich gezahlte
Zinssubvention" bis ca. 139 DM/qm vereinbart. Die Beklagte kann deshalb nicht
damit gehört werden, die Zahlung der Zinssubvention sei nicht belegbar.
Dementsprechend hat die Beklagte in der Berufung dazu auch keine Ausführungen
mehr gemacht und die Feststellungen des Landgerichts insoweit auch nicht
angegriffen.
Daraus folgt des Weiteren, dass die Wohnung bereits in Höhe der Zuschüsse von
12.768 DM nicht werthaltig und damit letztlich für den von der Beklagten
beworbenen Anlagezweck (Alterssicherung, Vermögensbildung) denkbar ungeeignet
war.
c) Ein weiterer Beratungsfehler liegt in der fehlenden Aufklärung über das
Risiko des mit der Aufnahme des Vorausdarlehens verbundenen Beitritts zu dem
Mietpool. Nach dem Inhalt der Beispielrechnung konnte die Klägerin davon
ausgehen, dass die Einnahme aus der vermieteten Wohnung mit monatlich 497 DM als
gesichert anzunehmen sei (Anlage A 1). Zwar ist durch den Risikohinweis der
Beklagten natürlich bekannt gewesen, dass man immer mit dem Leerstand einer
Wohnung als Vermieter zu rechnen hat. Indessen war hier das Risiko des Mietpools
ein anderes, weil hier durch die Mitglieder des Pools das Risiko der
angeschlossenen Wohnungen gleichsam auf alle verteilt wurde. Dem Vorteil der
Sozialisierung des Leerstandes der eigenen Wohnung stand mithin gegenüber der
Nachteil des Leerstandes möglicherweise zahlreicher anderer Wohnungen aus dem
Mietpool, die dann auch auf alle entsprechend umgelegt werden. Der
Besuchsbericht suggeriert damit fehlerhaft eine Mieteinnahme aus der Wohnung,
mit der in Wahrheit wegen einzukalkulierenden Leerständen nicht ernsthaft in
dieser angegebenen Höhe zu rechnen war (ebenso BGH V ZR 66/06 = WM 2007, 174).
Es kommt hinzu, dass der Erwerber den Beitritt zum Mietpool bis zur Rückzahlung
des Vorausdarlehens nur mit Zustimmung der Badenia kündigen durfte, er sich
mithin während der Vertragsdauer jeglicher Einflussnahme auf die Vermietung und
Verwaltung seiner Wohnung begab. Auf den Leerstand seiner eigenen und der
übrigen Wohnungen konnte er keinen Einfluss ausüben.
Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass nach den bereits zuvor erörterten
Unterlagen im finanzierten Kaufpreis ein Zuschuss an die HMG (das ist die
Mietpoolverwalterin) enthalten ist. Dies stützt den Vortrag der Klägerin, die
Ausschüttungen des Mietpools seien überhöht gewesen, weil der (vom Erwerber
nicht erkannte, aber im Kaufpreis tatsächlich mitfinanzierte!) Zuschuss
überhaupt erst eine Ausschüttung in Höhe von 497 monatlich ermöglichte. Ohne den
Zuschuss in Höhe von 3.360 DM, den die Beklagte als Zahlung für die
Mietpoolverwaltung auf fünf Jahre deklariert (Bl. 144), wäre eine Ausschüttung
lediglich in Höhe von 441 DM monatlich möglich gewesen.
Dem Senat (und der Beklagten) ist darüber hinaus aus dem heute verhandelten
Parallelfall einer im gleichen Objekt gelegenen Eigentumswohnung (16 U 234/05)
die Mietpoolabrechnung für das Jahr 1995 (nunmehr auch hier von der Klägerin
vorgelegt, Bl. 307 f.) bekannt, aus der zu entnehmen ist, dass sie zu einer
Nachzahlung seitens der Eigentümer geführt hat, weil die Mietausschüttungen die
Einnahmen im Ergebnis überstiegen haben. Daraus kann nur der Schluss gezogen
werden, dass die im Besuchsbericht eingetragene Mietzahlung von monatlich 497 DM
schon für 1995 nicht ernsthaft realistisch war, denn die Abrechnung ergibt eine
Unterdeckung von 27.554 DM.
Im Übrigen bestand das Risiko des Mietpools und der damit verbundenen Abwicklung
gerade auch darin, dass die vom Mietpoolverwalter kalkulierte voraussichtliche
Nettomiete zur Bedienung des Vorausdarlehens an die Badenia gezahlt wurde und
damit die Gefahr bestand, dass die Miete zu hoch kalkuliert war. Auch das ergibt
sich aus der Abrechnung für 1995, die im Ergebnis einen negativen Saldo
ausweist, der von den Eigentümern ausgeglichen werden musste.
Der Vortrag der Beklagten, die „angegebenen Beträge seien nach Kenntnis der
Beklagten bis 1999 allemal zur Ausschüttung gelangt" (Bl. 274), ist demgegenüber
ohne ausreichende Substanz, denn das Gegenteil ergibt sich aus der oben
erörterten Abrechnung.
Zu den aufklärungsbedürftigen Nachteilen des Mietpools ausführlich OLG
Karlsruhe, ZIP 2005, 698.
d) Ob schließlich ein weiterer Beratungsfehler auch darin liegt, dass in dem
Kaufpreis eine ebenfalls nicht erkennbare Innenprovision von netto 18,75 %
enthalten war, kann danach dahingestellt bleiben (inzwischen verneint von BGH V
ZR 66/06).
4.
Angesichts der dargestellten Beratungsfehler, die die
Beklagte gemäß §§ 276, 278 BGB zu vertreten hat, hätte die Klägerin die
Eigentumswohnung nicht erworben.
Der Umstand, dass sie durch die Erklärung im Besuchsbericht, die Vermögensanlage
trage sich fast von selbst und sei rentabel, zum Ankauf veranlasst wurde
indiziert die Vermutung, sie hätte den Kauf nicht vorgenommen, wenn ihr die
Umstände, die gegen diese Annahme sprechen, mitgeteilt worden wären.
5.
Die Beklagte ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet und
hat die Klägerin so zu stellen, als hätte sie vom Vertragsabschluss abgesehen
(BGH, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 344/97, BGHZ 140, 111).
Daher ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln und jedenfalls der gezahlte Kaufpreis
zu erstatten Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums.
Vereinnahmte Mieten sind darauf nicht anzurechnen, weil die Zinsen und weiteren
Kosten mit Sicherheit über den im Mietpool erteilten Gutschriften gelegen haben.
Zu den Steuervorteilen verweist der Senat auf die Gründe des Urteils vom 8. März
2005 (16 U 193/04 = OLGR Celle 2005, 262).
Die vorstehenden Erwägungen gelten auch im jetzt zur Entscheidung stehenden
Fall. Lediglich zu Ziffer 3. d) ist die Frage der dort angesprochenen
Innenprovision mittlerweile vom BGH (Urteil vom 13. Oktober 2006, V ZR 66/06)
dahin entschieden worden, dass der Verkäufer einer Immobilie bis zur Grenze der
Sittenwidrigkeit ungefragt keine Angaben über eine im Kaufpreis eingerechnete
Innenprovision zu machen hat.
Bestätigt hat der BGH allerdings den auch vom Senat bereits mehrfach bejahten
Beratungsvertrag aufgrund des von der Beklagten verfolgten Strukturvertriebes
der Eigentumswohnungen. Die im Kaufvertrag aufgenommene Freizeichnungsklausel
kann nach der neuesten Entscheidung des BGH ebenfalls nicht zu einer Entlastung
der Beklagten aus vorangegangenen Beratungsfehlern führen.
Ebenso bestätigt sieht sich der Senat in den Ausführungen des BGH zu den
aufklärungspflichtigen Risiken des Mietpools (a. a. O., Umdruck Seite 11).
Danach muss bei dem Mietpool nicht nur das - anteilige - Risiko, dass andere
Wohnungen nicht vermietet werden, bei der Berechnung des Eigenaufwandes nicht
nur angesprochen, sondern auch z. B. in Form von Abschlägen bei den Einnahmen
oder von Zuschlägen bei den Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Gerade
das ist hier nicht geschehen, wie sich unschwer dem Besuchsbericht und der
Beispielsrechnung entnehmen lässt, denn darin ist schlicht von einer
Netto-Mieteinnahme nach Abzug aller Kosten in Höhe von 497 DM die Rede. Eine
solche war aber - wie ausgeführt - bei realistischer Betrachtung nicht ernsthaft
und einigermaßen sicher zu erzielen. Das belegt auch anschaulich bereits die
Mietpoolabrechnung für das Jahr 1995, die eine Unterdeckung ausweist. Es kommt
deshalb nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe der Mietpool
tatsächliche Zahlungen an die Bank zur Zinsleistung auf das Vorausdarlehen
erbracht hat, sondern welche Einnahmen realistisch erzielt werden konnten.
Gerade das Risiko geringerer Einnahmen - dargestellt in Form eines Abschlages in
der Beispielrechnung oder dem Besuchsbericht - hätte den Erwerber erst
hinreichend vor dem Risiko warnen können, der mit dem Beitritt zum Mietpool
zwangsläufig verbunden war. Er hätte dann auch erst ersehen können, dass die
berechnete monatliche Belastung sich entsprechend erhöht. Gerade dies zu
vermeiden, war das Ziel der Beklagten und des von ihr im Zusammenwirken mit der
Beklagten zu 2 und der Heinen und Biege Gruppe verfolgten Vertriebskonzeptes,
wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat. Die damit - zurückhaltend
ausgedrückt - geschönten Zahlen im Besuchsbericht waren darauf angelegt, den
potentiellen Erwerber davon zu überzeugen, dass er das Objekt mit geringem
Aufwand und ohne Eigenkapital zum Zwecke der Alterssicherung und zur
Steuerersparnis kaufen und vor allem auch halten könne. Das war allerdings
unzutreffend.
In gleicher Weise gelten diese Erwägungen für die gleichfalls im Besuchsbericht
fehlenden Angaben zu zwangsläufigen weiteren Belastungen für
WEG-Verwaltergebühren, Instandhaltungsrücklagen und Gebühren für die
Mietpoolverwaltung. Der potentielle Erwerber - und das war gerade das Ziel der
Vermittlungstätigkeit der Heinen und Biege-Gruppe und deren Untervermittler -
wurde und sollte gerade durch „überzeugenden" Zahlen im Besuchsbericht oder der
Beispielsrechnung davon überzeugt werden, dass der Erwerb der Wohnung ein
lohnendes und mit wenig Aufwand zu finanzierendes Geschäft war. Es hätte deshalb
zu einer korrekten Aufklärung gehört, dass auch diese zwangsläufigen weiteren
Kosten in die Berechnung eingestellt werden, denn nur dann konnte der Erwerber
überhaupt zuverlässig abschätzen, ob der Kauf für ihn bei den gegebenen
finanziellen Möglichkeiten überhaupt machbar und zumutbar war.
Eine geradezu arglistige Täuschung des Erwerbers liegt in der oben zu Ziffer 3
b) abgehandelten Zinssubvention und dem weiteren Zuschuss an HMG, der im
vorliegenden Fall - ebenso wie in der Sache 16 U 284/05 - insgesamt 12.768 DM
betrug und - wie senatsbekannt aus jenem Verfahren beiden Beklagten aufgrund der
dort vorliegenden Unterlagen bekannt war - auf den Kaufpreis aufgeschlagen
worden war, so dass er insgesamt 154.560 DM betrug. Die Klägerin wurde durch
diese Verkaufsmasche allerdings vorsätzlich darüber getäuscht, dass sie mit dem
so erhöhten Kaufpreis, der voll finanziert wurde, letztlich doch die auf diese
Weise optisch niedrigen Zinsen aus dem Vorausdarlehen wieder mitfinanzierte,
wodurch die monatliche Belastung sich als tragbar darstellen sollte.
2.
Die Berufung der Beklagten zu 1 erweist sich damit insgesamt
als unbegründet.
Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zur Höhe des Schadens. Ergänzend
bemerkt der Senat lediglich, dass die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen aus
dem Mietpool bei der Schadensberechnung bereits berücksichtigt sind, wie sich
aus der Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2005 (Bl. 412,
415 ff.) ergibt.
B.
Berufung der Beklagten zu 2:
Die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz folgt aus Verschulden bei
Vertragsschluss, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, und zwar
wegen unterlassener Beratung über die Gefahren des Mietpools (1), wegen
vorsätzlich falscher Verkehrswertfestsetzungen (2) und im Hinblick auf die
Zinssubventionen (3) sowie aus § 826 BGB.
I.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH
WM 2005, 72, Rdn. 32 ff., zitiert nach juris) ist die kreditgebende Bank bei
steuersparenden Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte
Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und
Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben. Das ist
zu bejahen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder
dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie
einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt,
wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an den Bauträger (oder
Verkäufer) als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende
Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des
Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies
auch erkennen kann BGH XI ZR 6/04 vom 16. Mai 2006 - NJW 2006, 2099 ff.).
Nach Auffassung des Senats sind die vom BGH im Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR
6/04) unter Leitsatz 3 aufgestellten (eingeschränkten) Voraussetzungen der
Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher Verletzung von
Aufklärungspflichten hier erfüllt. Danach gilt:
In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank
mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger
unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang
mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der
Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das
Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der
Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn
Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die
finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch
die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde
und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für
sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen
des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis
der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Das institutionalisierte Zusammenwirken zwischen Bank, Verkäufer und Vermittler
(dazu BGH a. a. O., Rdn. 53) liegt vor.
Aus den beim Senat bereits entschiedenen Fällen der sog. Schrottimmobilien und
aus den noch anhängigen zahlreichen Verfahren mit im wesentlichem vergleichbarem
Sachverhalt über zahlreiche Objekte in Deutschland, in denen stets die Beklagte
als Wohnungsverkäufer, die Mitarbeiter oder Untervertreter der Heinen und Biege
Firmen als Vermittler und die Badenia (Beklagte zu 2) als finanzierende Bank
auftraten, folgt, dass zwischen den Beteiligten eine ständige Geschäftsbeziehung
derart bestand, dass die Vermittler den Absatz der Wohnungen der Beklagten zu 1
betrieben, wobei in vielen Fällen - so auch hier - eine Vertriebsvereinbarung
bestand (Anlage K 17, Bl. 100) und die vor Ort tätigen Vermittler schon nach dem
ersten Kontakt nahezu vollständig ausgearbeitete Vertragsunterlagen vorgelegt
haben, u. a. auch die entsprechenden Darlehensanträge der Beklagten zu 2 (K 7,
Bl. 45 ff.). Bereits daraus und aus der ebenfalls mehrfach vorgenommenen
Finanzierung von Eigentumswohnungen aus dem Objekt Emden durch die Beklagte
ergibt sich unschwer und unzweideutig, dass die vom BGH genannten
Voraussetzungen hier erfüllt sind (ebenso KG, Urteil v. 24. November 2006, 21 U
121/04, Seite 13). Im Übrigen spricht dafür auch die von der Klägerin bereits in
der Klageschrift dargelegte persönliche und wirtschaftliche Verflechtung
zwischen der Verkäuferin, der Bank und auch der den Vertrieb besorgenden Heinen
& Biege-Gruppe. In allen Fällen war von Beginn an vorgesehen, dass die
Finanzierung allein durch die Badenia erfolgen sollte
(Finanzierungsvermittlungsauftrag, Bl. 44).
Auch die Voraussetzung eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten
Wissensvorsprungs im Falle einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige
Angaben der Vermittler ist erfüllt.
1. Mietpool:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (15 U 64/04, 15 U 50/02 vom 21. Juni 2006) hat
ein Beratungsverschulden der Bank in Bezug auf die Unüblichkeit des Mietpools
als solchem, die besondere Unüblichkeit des zwangsweisen Beitritts im Sinne des
Abhängigmachens von der Kreditvergabe und schließlich wegen der Beeinträchtigung
der Befugnisse des Eigentümers gesehen.
Die ersten beiden Gesichtspunkten erscheinen dem Senat zweifelhaft, denn die vom
OLG Karlsruhe diskutierte und in dem dort eingeholten Gutachten untersuchte
Frage der statistischen Häufigkeit eines Mietpools besagt noch nicht automatisch
etwas über das damit verbundene Ausmaß der Gefährdung des Kreditnehmers. Der
Bundesgerichtshof hat bereits vor Jahren (BGH WM 1992, 901) entschieden, die
Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpool-Beitritt entspreche dem
Bestreben des Kreditgebers nach einer genügenden Absicherung des
Kreditengagements und sei deshalb als banküblich anzusehen. Selbst wenn das
statistisch nicht der Fall sein sollte, so besteht der Sinn und Zweck des
Beitritts zum Mietpool unter anderem darin, das Risiko einzelner Leerstände auf
die Schultern vieler Miteigentümer zu verteilen und es war dementsprechend nicht
nur für den Kreditgeber, sondern auch für die Erwerber der Eigentumswohnungen
für den Fall vorteilhaft, dass ihre Wohnung nicht vermietet war (OLG Hamm, 5 U
140/04 vom 10. März 2005, S. 9/10). Es hat sich mit dem Beitritt zum Mietpool
auch kein besonderes Risiko verwirklicht, weil die Leerstände in der zweiten
Hälfte der 90er Jahre, die zu Defiziten geführt haben, infolge des
Vermietungsrisikos und dementsprechend der allgemeinen Marktentwicklung waren.
Wenn die Konstruktion des Mietpools überhaupt gewählt wurde, dann war es im
Übrigen auch sinnvoll, sämtliche Eigentümer zu verpflichten, an ihm
teilzunehmen, weil damit eine breite Risikostreuung ermöglicht wurde, die nicht
in demselben Umfang gelungen wäre, wenn beispielsweise nur die Hälfte der
Eigentümer dem Mietpool beigetreten wären.
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe und - wie dem Senat
bewusst ist - im Gegensatz zur nahezu einhelligen Ansicht der Oberlandesgerichte
bejaht der Senat indessen Aufklärungspflichten im Hinblick auf die konkrete
Ausgestaltung des Mietpools, die dem Erwerber die wirtschaftliche Verwertung des
Objekts über mehr als ein Jahrzehnt faktisch entzogen hat. Das ergibt sich aus
folgenden Vertragsbestimmungen (Anlage K 22):
keine ordentliche Kündigung des MP-Vertrages vor
Ablauf von fünf Jahren (§ 13),
die Möglichkeit des Verwalters, über Reparaturen
im Sondereigentum zu entscheiden,
die Möglichkeit des Verwalters, über
Modernisierungsmaßnahmen im Sondereigentum zu entscheiden,
die Möglichkeit des Verwalters, das Konto des
Mietpools um bis 20 % einer Jahresnettomieteinnahme zu überziehen (§
6),
das Recht des Verwalters, bei anderen Eigentümern
nicht eintreibbare Beträge und Forderungen auf die anderen
Mietpoolteilnehmer als Kosten zu überwälzen,
das Recht des Verwalters, Kosten für Reparaturen
am Sondereigentum umzulegen.
Das Recht des Verwalters, Reparaturen im Sondereigentum
vorzunehmen, steht zwar nicht wörtlich - aber sinngemäß - im Vertrag und ist
faktisch so gehandhabt worden.
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (S. 29 ff. 15 U 50/02) überzeugend ausführt,
liegt ein Wesensmerkmal des Erwerbs einer vermieteten Immobilie darin, dass der
Kapitalanleger in Zukunft die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Rendite zu
nehmen, und zwar im Sinne von Bemühungen um die Suche nach geeigneten und
solventen Mietern, die Festlegung der Miethöhe, die Durchsetzung von Ansprüchen
gegenüber den Mietern, insbesondere die Entscheidung über Reparaturen und
Investitionen (Modernisierung). Sämtliche dieser für die Rendite entscheidenden
Maßnahmen wurden auf den Verwalter verlagert.
Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Mietpoolverwaltung nicht geweigert,
sondern sich im Gegenteil kooperativ und erfreut gezeigt hätte, wenn die
jeweiligen Eigentümer sich um besonders solvente Mieter gekümmert und sie als
Mieter vorgeschlagen hätten oder ein Eigentümer beschlossen hätte, für 10.000
EUR ein neues Badezimmer einzubauen. Gleichwohl aber wären den Klägern derartige
Bemühungen praktisch nicht zugute gekommen, weil, wie das OLG Karlsruhe (S. 30)
zutreffend hervorgehoben hat, bei einer von den Käufern bewirkten Mieterhöhung
um 50 EUR durch Gestellung eines besonders zahlungskräftigen Mieters davon
lediglich etwa 0,45 EUR pro Monat ihnen zugute gekommen wäre. Das ergibt sich
aus der minimalen Beteiligung jedes Eigentümers am Mietpool und verändert sich
in den einzelnen Fällen nur im Cent-Bereich. Insgesamt lässt sich deshalb sagen,
dass sie Einflussmöglichkeiten auf die Rendite nicht mehr hatten und eben auch
keinen Anlass für an sich sinnvolle oder gar notwendige
Modernisierungsmaßnahmen.
Im Hinblick auf diese Überlagerung der Eigentümerbefugnisse auf den
Mietpoolverwalter bestand ein ganz besonderes und zusätzliches Gefährdungsrisiko
deshalb, weil die Käufer damit in besonderem Maße von der Kompetenz und
Zuverlässigkeit sowie der Seriosität des Mietpoolverwalters abhängig waren und
sie sich von diesem für lange Zeit nicht lösen konnten, es sei denn auf der
Grundlage der sehr schwierig zu beweisenden Kündigung aus wichtigem Grund.
Gerade die Bemühungen um eine Neuvermietung nach Leerstand, die nahezu den
wesentlichsten Teil des wirtschaftlichen Risikos ausmachen, konnten die Kläger
nicht beeinflussen und kaum den Beweis führen, dass ein Mietpoolverwalter in
diesem Bereich sich erhebliche Pflichtverletzungen hätte zu schulden kommen
lassen. Das war im Hinblick auf die fünfjährige Bindung an den Mietpoolverwalter
ein deutliches zusätzliches Risiko.
Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Karlsruhe sieht der Senat zusätzliche Risiken
allerdings nicht hinsichtlich der Verpflichtungen, für die die anderen
Teilnehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht beitreibbaren Beträge anteilig
mit einzustehen, denn das entspricht den allgemeinen Regeln einer
Solidargemeinschaft und ist auch im Wohnungseigentumsrecht selbstverständlich,
bei dem, wenn ein einzelner Eigentümer das „Hausgeld" nicht zahlt, die anderen
es anteilig verauslagen müssen.
Nach den Darlehensverträgen bedurfte die Kündigung des Mietpools - abgesehen von
der ohnehin fünfjährigen Bindung an den Mietpoolverwalter - aber der Zustimmung
der Beklagten bis zur Rückführung des Vorausdarlehens (K 14 - Bl. 77).
Da - wie in 16 U 127/04 und 126/04 OLG Celle ausführlich dargelegt - und auch
gar nicht streitig, mit der Zuteilung des ersten Bausparvertrages frühestens
nach zwölf Jahren zu rechnen war und dann erst mit der Ansparung des zweiten
Bausparvertrages begonnen wurde, dessen Zuteilungsreife jedenfalls nicht vor dem
20. Jahr nach der Kreditaufnahme bei der Beklagten erfolgte, bedurfte der
Austritt aus dem Mietpool 20 Jahre lang der Zustimmung der Beklagten (K 14 - Bl.
74, 77).
Nach Auffassung des Senats ist es auch ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens gerechtfertigt anzunehmen, dass eine
Mietpoolkonstruktion, durch die Erwerbern einer Eigentumswohnung praktisch in
vollem Umfang die Verfügungsbefugnis über die mit dem Kredit erworbene Immobilie
über zwei Jahrzehnte entzogen wird, absolut unüblich ist - die fachkundige
Beklagte zu 2 hat auch nicht behauptet, obwohl das Problem stets diskutiert
worden ist, etwas annähernd Vergleichbares habe es in Deutschland schon gegeben.
Für die damit verbundenen Risiken von entscheidender Bedeutung war insbesondere
die Regelung, wonach der Mietpoolverwalter über die Modernisierung des
Sondereigentums entscheiden durfte. Insgesamt sind somit dem Eigentümer nahezu
sämtliche Befugnisse, die aus dieser Stellung resultieren, mit Ausnahme des
Verkaufes der Wohnung, für mehr als ein Jahrzehnt entzogen worden.
Im Gegensatz zur großen Mehrheit der Oberlandesgerichte ist der Senat deshalb
der Auffassung, dass die Beklagte mit dieser Konstruktion die Rolle des
Kreditgebers überschritten, einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen
und darüber hinaus eine Interessenkollision zu bejahen ist, die eine
Aufklärungspflicht der Beklagten zu 2 zur Folge hatte (ebenso der PwC-Bericht).
Es kann auch keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Beklagte zu 2 für
diese konkreten Mietpoolbedingungen verantwortlich ist, wobei nach der
Lebenserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass sie an ihrer Formulierung
mitgewirkt hat, auf jeden Fall aber insofern, als sie auf einem Beitritt der
Käufer bestanden (K 14 - Bl. 77) und die Auszahlung des Darlehens vom Beitritt
zum Mietpool zu diesen konkreten Bedingungen verlangt hat. Dieser Umstand
gewinnt umso größeres Gewicht, als es sowohl eine personelle als auch eine
finanzielle Verflechtung wohl zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1
als auch der Firma Heinen & Biege gab, weil Herr Agustini Vorstandsmitglied der
Beklagten zu 2, Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten zu 1 und Beiratsmitglied
der Firma Heinen & Biege war (PwC-Bericht Seite 8). Wie sich aus dem PwC-Bericht
Deutsche Revision (vom Vorstand der Beklagten selbst in Auftrag gegeben) und dem
Ba-Fin-Bericht ferner ergibt, war die Beklagte zu 2 an der Beklagten zu 1 mit 30
% beteiligt und hat ferner eine indirekte Finanzierung der Firma Heinen & Biege
vorgenommen, weil sie, wie sich aus dem Schreiben vom 21. Juni 1996 ergibt,
alles Erforderliche zu tun bereit war, um das Geschäft der Heinen & Biege zu
fördern und dafür Sorge zu tragen, dass die offenen Beträge der BFG-Bank AG zur
Verfügung gestellt würden, ein Verhalten, in dem der PwC-Bericht eine harte
Patronatserklärung der Beklagten zu 2 sieht. Darüber hinaus hat die Beklagte zu
2 in Höhe von 5 Mio. DM für die Verbindlichkeiten der Heinen & Biege gebürgt. Zu
den Gründen der Aufnahme der Geschäftsverbindung zu Heinen & Biege gehörte es,
dass die Badenia gegenüber der ALLWO in der Verpflichtung stand, den Vertrieb
von deren Wohnungsbeständen zu übernehmen und zu organisieren, für diese Aufgabe
war Heinen & Biege vorgesehen (PwC-Bericht S. 8). Hinsichtlich der personellen
Verflechtung ist zu ergänzen, dass Vorstandsmitglied A. im Aufsichtsrat der
ALLWO Mitglied des Investitionsausschusses war, in dem wesentliche
Entscheidungen zum Wohnungsverkauf und Vertrieb gefasst wurden.
Wie sich aus dem PwC-Bericht (S. 9) ferner entnehmen lässt, hat die Beklagte zu
2 Einfluss auf den Strukturvertrieb genommen und im Sinne der Kunden darauf
gedrängt, die sogenannten Endpreise zu senken.
Im Jahre 1994 wurde die Beklagte zu 2 zum ersten Mal auf negative Entwicklungen
des Mietpools aufmerksam, weil die Sparkasse Gütersloh auf Ablösung der
aufgelaufenen Darlehen drängte und die Beklagte zu 2 sich entschied, die dort
bestehenden Darlehen durch Gewährung eigener Darlehen an die betroffenen
Mietpools abzulösen (Wissensvorsprung). Da die Aufnahme dieser Darlehen nicht
von der Ermächtigung des Verwalters in der Mietpoolvereinbarung gedeckt war,
wurden die einzelnen Mietpoolteilnehmer nachträglich zur Erteilung einer
Vollmacht zur Aufnahme des Vorausdarlehens bei der Beklagten zu 2 in Höhe des
auf sie entfallenden Anteils und zum Abschluss eines Bausparvertrages
aufgefordert. Soweit die einzelnen Eigentümer keine Vollmachten erteilten, wurde
seitens von Heinen & Biege eine Barhinterlegung in entsprechender Höhe bei der
Beklagten zu 2 durchgeführt (PwC-Bericht S. 10). Den Mietpoolteilnehmern wurde
unter anderem von Heinen & Biege mitgeteilt, die Funktionsweise des Mietpools
bringe es mit sich, dass das Konto überwiegend unter Inkaufnahme einer
Unterdeckung geführt werde müsse, das Darlehen sei bei der Beklagten zu 2
aufgenommen worden, um die mit der Unterdeckung verbundene Zinsbelastung so
gering wie möglich zu halten.
In dem PwC-Bericht heißt es im Übrigen (S. 25), eine Aufklärungspflicht der
Beklagten zu 2 könnte darüber hinaus bestanden haben, weil sie wusste, dass die
Heinen & Biege mehr ausschüttete als tatsächlich eingenommen.
Wie sich dem PwC-Bericht ferner entnehmen lässt, gewährte die Beklagte zu 2,
obwohl die drohende Insolvenz der Heinen & Biege seit 1998 spätestens absehbar
war, ungesicherte Provisionsvorschüsse und Darlehen an die Heinen & Biege, die
im Jahre 1998 24 Mio. DM betrugen (PwC-Bericht S. 30). Aus oben genannten
Tatsachen folgt, dass die Heinen & Biege spätestens seit 1995 von der Beklagten
zu 2 finanziell abhängig war, zumal die Insolvenz von Heinen & Biege erfolgte,
nachdem die Beklagte zu 2 keine Liquiditätshilfe mehr gewährte. Da die Beklagte
zu 2 wusste, dass die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen wegen Mängeln
des Objekts aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten und der drohenden Insolvenz
von Heinen & Biege für die Erwerber der Eigentumswohnung nicht
erfolgversprechend war, hat sie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko auf die
Darlehensnehmer verlagert und gleichzeitig die finanzielle Durchführung des
Projekts beherrscht (PwC-Bericht Seite 9 - starke Einflussnahme der Beklagten
auf Heinen & Biege).
Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
Die Beklagte zu 2, die Beklagte zu 1 und die Vertriebsvermittler Heinen & Biege
waren personell verflochten, die Beklagte zu 2 hatte entscheidenden Einfluss
dadurch, dass A. in Schlüsselpositionen sowohl der Beklagten zu 1 als auch der
Heinen & Biege war. Die Beteiligten waren zudem wirtschaftlich verflochten,
indem die Beklagte zu 2 an der Beklagten zu 1 zu 30 % beteiligt war und an der
Heinen & Biege nach Maßgabe des zuvor zitierten PwC-Berichts. Somit liegen hier
nach Auffassung des Senats sämtliche vier vom Bundesgerichtshof geforderten
Kriterien kumulativ vor, weil sich die Überschreitung der besonderen Rolle als
Kreditgeber - durch personelle (seit 1997 kaum eine Besprechung bei Heinen &
Biege ohne die Beklagte und deren Strohmann (PwC-Bericht Seite 33, Seite 34, Rz.
144) und wirtschaftliche Verflechtung mit den Vertriebsfirmen und Verkäufern -
der Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes durch Entziehung der dem
Eigentümer zustehenden Verwaltungsbefugnisse seiner Immobilie, der
Interessenkollision in dem Sinne, dass die Beklagte zu 2 an der Beklagten zu 1
und der Vertriebsfirma Heinen & Biege wirtschaftlich beteiligt war, und zwar
auch noch, als das Insolvenzrisiko ab 1998 mit den Händen zu greifen war (dazu
insbesondere PwC-Bericht Seite 30 ff., Rz. 128, 129, 131).
Ein weiterer die Aufklärungspflicht auslösender Wissensvorsprung liegt in den
evident unrichtigen und unvollständigen Angaben der Vermittler im Zusammenhang
mit dem Beitritt zum Mietpool und den damit verbundenen weiteren besonderen
Risiken.
Die im Besuchsbericht und Berechnungsbeispiel genannte Miete, die dort
keineswegs - wie die Beklagte geltend machen will - etwa als unsicherer Abschlag
auf die Auszahlungen des Mietpools bezeichnet war, war eben gerade nicht sicher
zu erreichen, weil sie gerade von der Qualität des Pools und der Poolverwaltung
abhing und insbesondere wegen der Sozialisierung von Leerständen zahlreicher
Wohnungen, die notwendiger Weise zu einem deutlichen Abschlag der erzielbaren
Miete und damit zu einem ebenso nötigen Aufschlag bei den beim Erwerber zu
zahlenden Zuschüssen hätte führen müssen. Insoweit kann wegen der Einzelheiten
auf die Ausführungen unter A. 1., 3. c) verwiesen werden.
Die Angabe der erzielten Miete war damit evident unrichtig und beruhte auf einer
arglistigen Täuschung der Vertriebsmitarbeiter. Der Beklagten war in diesem
Zusammenhang der angesetzte Mietbetrag von 497 DM bekannt, wie sich aus dem
Beschlussbogen zu einer vergleichbaren Wohnung gleicher Größe im selben Objekt
ergibt, der dem Senat in dem bereits genannten Verfahren 16 U 284/05 vorgelegt
worden ist.
Daraus ergibt sich der vom BGH gefordert konkrete Wissensvorsprung der
Beklagten, der eine entsprechende Aufklärungspflicht auslöst (BGH a. a. O., Rdn.
58 bis 61).
Der Senat teilt auch nicht die von vielen Gerichten vertretene Auffassung, eine
Schadensersatzpflicht scheitere daran, dass die Käufer darlegen und beweisen
müssten, welche finanzielle Situation bestünde, wenn sie entsprechend aufgeklärt
und dementsprechend dem Mietpool nicht beigetreten wären (so aber z. B. OLG
Hamburg, 6 U 243,03; OLG Braunschweig, 2 U 83/03, 85/03, 126/03; OLG Oldenburg,
9 W 28/03 und 13 W 68/03; OLG Hamburg, 4 U 81/04; BGH XI ZR 460/02).
Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Betrachtung seit mehr als einem Jahrzehnt
für richtig befunden (z. B. BGH WM 1989, 665, 667; BGH NJW-RR 2004, 632, Rdn.
32), und zwar mit dem Argument, es könne nur Ersatz des Schadens verlangt
werden, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte.
Allerdings widerspricht die von der großen Mehrheit der übrigen
Oberlandesgerichte vorgenommene Kausalitätsprüfung (wie hier aber OLG Oldenburg,
8 U 146 und 147/05, OLG Karlsruhe, zuletzt 15 W 56/06 vom 15. Januar 2007,
Kammergericht, 21 U 121/04) nach Auffassung des Senats wesentlichen Prinzipien
des Schadensersatzrechts. Der Bundesgerichtshof hat auch in seiner ersten
grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1988 die erwähnten Kausalitätsprüfung
ausdrücklich auf der Grundlage eines Sachverhaltes entwickelt, bei dem die
Kunden vorgetragen hatten, sie hätten bei richtiger Beratung eine andere
Finanzierung gewählt (BGH WM 1989, 665 Rdn. 24), während im vorliegenden Fall
mit Sicherheit davon auszugehen und auch vorgetragen ist, dass die Erwerber bei
zutreffender Information über die Risiken das Objekt sich „aufklärungsrichtig"
verhalten (BGH MDR 2007, 74) und die Wohnung überhaupt nicht erworben hätten.
Eine Begrenzung auf den Differenzschaden - Vergleich mit dem Nichtbeitritt zum
Mietpool - auch in diesen Fällen würde eines der Grundprinzipien des
Schadensersatzrechts für eine gesellschaftliche Gruppe (die Banken) außer Kraft
setzen, nämlich die Kausalitätsprüfung dahin, wie sich die Vermögenslage
darstellen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre und der Käufer
nicht erworben hätte, eine rechtliche Einordnung, die im Verhältnis zum
Verkäufer seit vielen Jahrzehnten eine Selbstverständlichkeit ist (zuletzt BGH
MDR 2007, 74). Im Übrigen wird auch in der Entscheidung BGH XI ZR 6/04 (Rdn. 61)
vom Mai 2006 die hier vertretene Kausalitätsprüfung für möglich gehalten.
2. Unzutreffende Verkehrswertfestsetzung:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (4 U 50/02, S. 60 f.) hat im Einzelnen
detailliert und überzeugend begründet, dass und warum die Beklagte zu 2 v o r s
ä t z l i c h und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte
falsch eingeschätzt hat - laut Ba-Fin-Bericht durchschnittlich um 40 %.
Die Beklagte zu 2 war zunächst einmal an der Ermittlung zutreffender
Verkehrswerte deshalb nicht interessiert, weil das zu niedrigeren Kaufpreisen
und Gewinnen der Beklagten zu 1, an der sie wirtschaftlich beteiligt war,
geführt und den Absatz der betreffenden Wohnungen und damit auch die Summe der
Darlehensverträge drastisch herabgesetzt hätte. Grundlage der fiktiven
Wertfestsetzung waren die Beschlussbögen (Bl. 845, 846 d. A.), aus denen sich
ergibt, dass nicht die nachhaltig erzielbaren Nettomieten, sondern die
tatsächlichen Ausschüttungen, die sehr häufig überhöht waren, zur Grundlage der
Verkehrswertermittlung gemacht wurden und eine Kontrolle und Überprüfung,
inwieweit die Ausschüttungen realistisch und korrekt kalkuliert waren, gab es
nicht. Das ergibt sich im Übrigen mit aller Deutlichkeit aus dem Ba-Fin-Bericht
und übereinstimmend auch aus dem PwC-Bericht. Die überhöhten Verkehrswerte waren
im Übrigen eine Folge der ca. 30 % des Kaufpreises betragenden Weichkosten, an
denen allein die nach dem Vertriebskonzept an Heinen & Biege zu zahlenden
Provisionen von 18,75 % beteiligt waren. In dem Ba-Fin-Bericht heißt es unter
anderem (S. 52), es handele sich um eine systematische Überbewertung, die
generell inhaltlich nicht nachvollziehbar seien. Anlass für die fiktive
Wertfestsetzung war insbesondere das natürliche Interesse von Heinen & Biege,
der Beklagten zu 1 und dem wirtschaftlich mit ihr verflochtenen Beklagten zu 2
an der Erzielung möglichst hoher Kaufpreise. Die Verkehrswertfestsetzungen
sollten auch nicht ohne weiteres ersichtlich sein, was beispielsweise darin zum
Ausdruck kommt, wie im Banken- und Bausparkassensystem unüblich, generell darauf
verzichtet wurde, die Kaufverträge zu den Darlehensakten zu nehmen, sodass die
Kaufpreise der erworbenen Immobilien aus den Darlehensakten nicht ersichtlich
waren (Ba-Fin-Bericht S. 48). Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe zutreffend
annimmt, kann man im Hinblick auf die Übrigen von dem Ba-Fin-Bericht
festgestellten Umstände daraus den Schluss ziehen, es sei darauf angekommen, zu
vermeiden, dass externe Prüfer das System der fiktiven Verkehrswertfestsetzungen
bereits aus einem Vergleich der Kaufpreise mit den höheren angenommenen
Verkehrswerten aus den Darlehensakten hätten erkennen können.
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (S. 65 f.) ferner zutreffend festgestellt
hat, war das System der fiktiven Verkehrsfestsetzungen dem Vorstandsmitglied der
Beklagten zu 2 A. bekannt, denn schon im Jahre 2001 ist davon die Rede, dass die
bisherigen Wertfestsetzungen auf einer höchst streitbaren Betrachtungsweise
beruhten. In einem Schreiben vom 9. Dezember 1997 beschreibt Vorstandsmitglied
A. die Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Beklagten wie folgt:
„Sie werden dann unschwer erkennen, dass 2 und 2
durchaus mal 5 sein können, im vorliegenden Fall aber würden 2 und 2
wohl 9 ausmachen. Dies kann ich nicht mehr vertreten.
Ich sehe mich wirklich außer Stande, aus einem Quadrat einen Kreis zu
machen, weitgehend ist es schon gelungen."
In einem weiteren Schreiben vom 17. August 1998 des
Vorstandsmitgliedes A. heißt es:
„Beleuchtung soll auch finden, dass bei jüngeren
Fällen die Verkehrswertfestsetzungen durch die Gerichte deutlich, wenn
nicht katastrophal unter denen von uns ermittelten Beleihungswerten
liegen. Freilich werden wir hier gegen das Sachverständigenverhalten und
den Markt keine Patentlösungen finden."
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (S. 67) weist im Übrigen
zutreffend darauf hin, dass die Verkäufe in der überwältigenden Zahl der Fälle
zu Fremdnutzung führen sollten (bei den dem Senat vorliegenden 100
Kaufverträgen) gibt es, soweit ersichtlich, ein oder zwei Fälle von
Eigennutzung) und dementsprechend nur das Ertragswertverfahren sachgemäß war,
bei dem es auf die nachhaltig zu erzielenden Mieten ankommt.
Insgesamt ist angesichts der Feststellungen im Ba-Fin- sowie im PwC-Bericht bei
lebensnaher Betrachtung auch nicht im Entferntesten davon auszugehen, dass die
erheblich überhöhten Verkehrswertfestsetzungen auf Irrtümern beruhen, die
jedermann hätten unterlaufen können.
Wie der Senat nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof allerdings bereits
entschieden, dass die Beleihungswertermittlung des Immobilienobjekts durch das
finanzierende Kreditinstitut nicht im Interesse des Erwerbers erfolgt und daher
auch keine drittschützende Wirkung hat (BGH XI ZR 322/01).
Das kann allerdings für v o r s ä t z l i c h falsche Verkehrswertfestsetzungen
zu dem Zweck der Erzielung eigener wirtschaftlicher Vorteile nicht gelten -
soweit ersichtlich ist das vom BGH auch nicht entschieden worden. Es ist im
Ausgangspunkt durchaus zutreffend, dass die Funktion der
Beleihungswertermittlung nicht darin besteht, die Kaufentscheidung des
Bankkunden in Bezug auf deren Wert und Gegenwert zu überprüfen, sondern der
internen Willensbildung des Kreditinstituts dient sowie der im öffentlichen
Interesse liegenden Sicherung der Existenzfähigkeit der betreffenden
Kreditinstitute.
Etwas anderes muss indessen bei vorsätzlich falscher Verkehrswertfestsetzung
gelten, zumal wenn sie dazu dient, dem betreffenden Kreditinstitut Gewinne durch
eine finanzielle Beteiligung an der Verkäuferin und durch die Ausgabe
zusätzlicher Kredite in einer Größenordnung von 729.207.000 DM (PwC-Bericht
Seite 6) zu ermöglichen.
Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, haben die Vertreter unter
anderem damit geworben, der Erwerb der Immobilie im Sinne eines risikolosen
„Sorglos und Stressfrei-Paketes" könne unbedenklich empfohlen werden, weil die
Beklagte zu 2 die komplette Finanzierung einschließlich der Nebenkosten
natürlich nicht anbieten würde, wenn sie sich nicht selbst davon überzeugt
hätte, dass das Objekt seinen Preis auch wert sei. Auch wenn im vorliegenden
Fall konkrete Feststellungen über eine entsprechende Aussage nicht getroffen
werden können - wobei man realistischerweise sagen muss, dass die durchgeführten
- und aus anderen Verfahren bekannten - Anhörungen und Zeugenvernehmungen zu
diesem Komplex ohnehin ein Glasperlenspiel waren, weil sich weder die Käufer
noch erst recht die Vermittler, die wöchentlich mehrere Gespräche geführt haben,
nach mehr als zehn Jahren an Einzelheiten zu erinnern vermochten -, so lässt
sich doch annehmen, dass es einen allgemeinen Bewusstseinsstand der Käufer dahin
gibt, dass ein Kreditinstitut schon aus Gründen der eigenen Absicherung im Falle
der zwangsweisen Verwertung der Immobilie kein Darlehen gewährt, wenn der
Kaufpreis dem Verkehrswert nicht wenigstens annähernd entspricht, es sei denn,
es seien zusätzliche Sicherheiten vorhanden, die dieses Risiko abdecken, ein
Gesichtspunkt, der im Hinblick auf die Zielgruppe der Klein- und Mittelverdiener
aber vollkommen unrealistisch war.
Ein Kreditinstitut, das bewusst die Verkehrswerte falsch kalkuliert, um seinen
Darlehensabsatz und den Gewinn durch Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen
und damit sogar eine Vollfinanzierung durch Vorausdarlehen nach dem oben
beschriebenen Dortmunder Modell gewährt, wobei das Darlehen schon um mehrere
10.000 DM über dem Verkaufspreis lag, erfüllt die Voraussetzungen der
vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB. Eine Beihilfe
zum Betrug dürfte lediglich wegen einer Haupttat diskussionsbedürftig sein, weil
der Verkäufer berechtigt ist, einen überhöhten Kaufpreis zu verlangen, solange
die 100 %-Grenze bei der Sittenwidrigkeit nicht überschritten wird und in den
von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahmen im Ergebnis dann doch ein
tatsächlicher Wert des Objekts in Höhe von 55 % bis 65 % des Kaufpreises
festgestellt worden ist.
Nach alledem hält der Senat die Rechtsprechung zum fehlenden Drittschutz bei
unrichtiger Verkehrswertermittlung jedenfalls dann nicht für angemessen, wenn
sie v o r s ä t z l i c h erfolgt u n d zusätzlich der eigenen Gewinnmaximierung
dient durch Beteiligung an der Firma, deren Verkäufe gefördert werden sollen,
weil damit zugleich der selbstständige Haftungstatbestand des § 826 BGB zu
bejahen ist. Es ist bisher auch nicht ernsthaft geltend gemacht worden, die
Verkehrswertfestsetzungen hätten auch nur in etwa dem Wert der Immobilie
entsprochen, die die Käufer in Kenntnis der Problematik auch nicht erworben
hätten.
3. Zinssubventionen:
In einer Reihe von Fällen, darunter auch bei dem vorliegenden Verkauf, hat die
Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 Zinssubventionen gewährt, und zwar in der im
Tatbestand mitgeteilten Größenordnung.
Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH V ZR 66/06 vom 21. Oktober 2006), wonach der Verkäufer über eine
Innenprovision nicht aufzuklären braucht, weil die Gestaltung des Kaufpreises
bis zur Sittenwidrigkeitsgrenze Sache des Verkäufers und damit nicht
offenbarungspflichtig ist, vertritt der Senat die Auffassung, dass die
Zinssubventionen damit nicht vergleichbar sind.
Ausgangspunkt ist die Vertriebskonzeption der Beklagten und der Firma Heinen &
Biege, neue Käuferschichten mit geringem und mittlerem Einkommen für den Erwerb
derartiger Immobilien zu erschließen, denen bisher solche Wohnungen noch nicht
„angedient" worden waren. Zentrale und unerlässliche Voraussetzung dieses
Konzepts war es indessen, eine optisch niedrige Belastung glaubhaft zu machen,
um den betreffenden Interessenten den Erwerb trotz ihres teilweise geringen,
teilweise nur mittleren Einkommens schmackhaft zu machen. Eben diesen Zweck
hatte auch die dargestellte Zinssubvention, die für jedermann ersichtlich (in
Gutachten anderer Verfahren auch ausdrücklich erwähnt) die Funktion hatte, den
vereinbarten Darlehenszins und die daraus folgende anfängliche monatliche
Belastung für die ersten fünf Jahre niedrig zu halten, denn danach ergab sich
nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ohnehin die zwingende Verpflichtung des
Erwerbers, nunmehr Zinsen nach Maßgabe der tatsächlichen Lage am Kapitalmarkt zu
zahlen. Wenn deshalb beispielsweise in einem Berechnungsbeispiel dem Käufer
suggeriert wurde, die monatliche Belastung betrage vor Steuern 350 DM und nach
Steuern 170 DM, so wären diese Zahlen ohne die Zinssubvention nicht zu halten
gewesen. Hätte dort aber eine Belastung von 450 DM und 280 DM gestanden, wären
die Verkaufschancen drastisch gesunken.
Den Interessenten ist somit vorgespiegelt worden, ihre Belastung entspreche der
Kapitalmarktsituation, während einem über die Zusammenhänge aufgeklärten Käufer
deutlich geworden wäre, dass nach Ablauf der subventionierten Zinsbindungsfrist
selbst bei gleichbleibendem Kapitalmarktzins mit deutlich höheren Belastungen zu
rechnen war. Insofern war der Berechnungsbogen eben jene unzureichende
Momentaufnahme, zumal der Käufer diese Zinssubvention über eine Erhöhung des
Kaufpreises, wie sich aus dem Berechnungsbogen unmissverständlich ergibt, selbst
bezahlt hat.
Nach Auffassung des Senats liegt damit nicht nur eine unzureichende Beratung des
Verkäufers selbst vor, sondern auch die Schaffung eines besonderen
Gefährdungstatbestandes und einer Interessenkollision, die eine
Aufklärungspflicht auch der Beklagten zu 2 erforderlich machte, ferner die
Überschreitung der Rolle des Kreditgebers, der sich vom Verkäufer zu Lasten des
Kunden gänzlich ungewöhnliche und ungerechtfertigte Vorteile gewähren lässt.
Ergänzend wird zur Zinssubvention auf die oben zu A. 1. gemachten Ausführungen
Bezug genommen. Auch hier bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der
Beklagten diese Taktik des Verkaufs bekannt war.
4.
Die Beklagte ist damit ebenso wie die Beklagte zu 1 zum
Schadensersatz verpflichtet. Zur Schadenshöhe kann auf die obigen Ausführungen
und diejenigen des Landgerichts verwiesen werden.
II.
Die Zulassung der Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
(Mietpool) und insbesondere Abs. 1 Nr. 2 (Verkehrswertfestsetzung,
Zinssubventionen) geboten, weil auch die neuere Rechtsprechung der Mehrheit der
Oberlandesgerichte die ihnen zugänglichen Informationen des Ba-Fin- sowie des
PwC-Berichtes zu entsprechenden rechtlichen Schlussfolgerungen nicht veranlasst
hat und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gewahrt ist.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11 und 711
ZPO.
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