SCHUFA-Mitteilung - Interessenabwägung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 23 U
221/07
Urteil vom
18.06.2008
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner
Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die
Beklagte vom 19.5.2005 datiert und auf Nr. 19 Abs. 2 und 3 der AGB der Beklagten
gestützt wurde (Bl. 14 f d.A.). Die Klägerin hat seitdem keine Zahlungen auf die
Debetsalden erbracht. Mit Beschluss vom 22.5.2006 hat das Amtsgericht Biedenkopf
die Zwangsversteigerung des Grundeigentums der Klägerin und ihres Ehemanns in O1
angeordnet (Bl. 28 d.A.).
Das Landgericht hat der auf Widerruf bestimmter, von der Beklagten an die SCHUFA
übermittelter Daten gerichteten Klage stattgegeben mit der Begründung, dass es
an einem substantiierten Vortrag der Beklagten für ein vertragswidriges
Verhalten der Klägerin fehle, insbesondere am Nachweis der Berechtigung der
Beklagten zur Verbuchung von Mastercard-Belastungen auf dem Girokonto Nr. ...
sowie der Überziehung des Kreditlimits allein durch Zahlungen mit der Geldkarte
und der Berechtigung zur Kündigung der Geschäftsbeziehung.
Gegen das ihr am 26.11.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte
am 20.12.2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 28.1.2008, einem
Montag, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Ansicht vertritt,
bereits aus den unstreitigen Umständen der Kartenausgabe, den ihnen zugrunde
liegenden Kartenbedingungen und der Kartenbenutzung über den eingeräumten
Dispositionskredit von 1.600.- EUR hinaus ergebe sich die Berechtigung zur
Belastung des Girokontos Nr. .... Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei
nicht das Kreditkartenunternehmen und deshalb nicht zur Belastung befugt, sei
falsch, wie sich aus den Kreditkartenbedingungen ergebe. Es handele sich um ein
bankgestütztes Kartensystem, bei der die Beklagte in Lizenz der
Kreditkartengesellschaft selbst die Karte ausgebe, sich dieser gegenüber zur
Bezahlung der Kreditkartenumsätze verpflichtet und einen dementsprechenden
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden habe. Das Landgericht hätte die
Vorlage des Kreditkartenvertrags bzw. der Kontoauszüge über die jahrelange
Belastung mit den Kartenabrechnungen als Bestätigung für das Zustandekommen des
Kreditkartenvertrags zulassen müssen. Die Kündigung sei nach ihren auch in der
Literatur abgedruckten AGB rechtmäßig. Die SCHUFA-Meldung sei nach sachgerechter
Interessenabwägung zutreffend erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten
wird auf den Schriftsatz vom 28.1.2008 (Bl. 144-150 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2007
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe keine Rechtsgrundlage für
die Belastung des Girokontos über das vereinbarte Kreditlimit hinaus gehabt. Die
beklagte Bank sei auch kein Kreditkartenunternehmen, ungeachtet einer möglichen
Lizenz. Die Beklagte könne die Vereinbarung der Kreditkarten-AGB nicht
nachweisen, vor allem dem Kreditkartenvertrag nicht vorlegen. Die Zurückweisung
des Vorbringens der Beklagten als verspätet sei zu Recht erfolgt. Ein
Kreditkartenmissbrauch werde bestritten, zumal eine Buchung von
Kreditkartenumsätzen "über das vereinbarte Limit hinaus nur zu einer geduldeten
Überziehung führe". Die Beklagte habe auch nicht fristgemäß ihre Berechtigung
zur Kündigung nach den AGB nachgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin
wird auf den Schriftsatz vom 25.2.2008 (Bl. 153-157 d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung
des Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO
bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere
Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte
auf Widerruf der von dieser im Zusammenhang mit den Konten Nr. ... und ... an
die SCHUFA übermittelten Daten bejaht.
Gegen die Übermittlung unzutreffender Daten bzw. deren Speicherung bei der
SCHUFA ist der Betroffene durch § 824 BGB sowie auch nach §§ 27, 35 BDSG und §
823 Abs. 1 BGB iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt (vgl. OLG
Frankfurt am Main WM 1988, 154; OLG Hamburg NJW 1987, 659; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner,
Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, Bd. 1 § 41 Rn 11). Die Übermittlung von
Negativdaten bedarf grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung
nach § 28 BDSG, wobei zwischen sog. "harten" und "weichen" Negativmerkmalen zu
unterscheiden ist. Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im
Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die
Datenübermittlung zulässig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das
Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw.
Zahlungsunwilligkeit beruht (vgl. OLG Frankfurt am Main ZIP 2005, 654;
Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner § 41 Rn 15; ebenso Weber WM 1986, 845). Der
Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt nicht "automatisch" dazu,
dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um
die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den
Betroffenen zu verhindern (OLG Frankfurt am Main aaO; zust. Anm. Placzek EwiR
2005, 559). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teilbetrag der Forderung (Zinsen)
bestritten ist, und der Darlehensnehmer diesen entgegen seiner Zusage aus
Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit nicht gezahlt hat (OLG Frankfurt am Main
aaO; zust. Anm. Placzek EwiR 2005, 559).
Die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der
Übermittlung trägt das übermittelnde Kreditinstitut (Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner
§ 41 Rn 15). Hat eine Bank eine unrichtige Information an die SCHUFA
weitergegeben, so ist diese zu widerrufen (BGH WM 1983, 1188; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner
§ 41 Rn 20).
Die Rechtslage ist also anhand des § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zu beurteilen,
wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen
zulässig ist, "soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden
Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen ... überwiegt". Diese Norm kommt - wie
andere Vorschriften des BDSG (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn
62) - auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Zweifel
an der Zulässigkeit der Datenspeicherung im Sinne dieser Vorschrift bestehen
jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, da das Interesse der
Vertragspartner der SCHUFA, von der Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit der
Klägerin im Falle einer Geschäftsbeziehung mit ihr Kenntnis zu nehmen, das
Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der Negativdaten überwiegt.
Unrichtig ist die streitgegenständliche Information an die SCHUFA über die
Fälligstellung der genannten Kontosalden nicht, denn die Fakten und Daten sind
an sich zutreffend.
Die Berechtigung der Beklagten zur Kündigung des Kreditkontos wird zudem von der
Klägerin nur in pauschaler Weise und ohne Angabe von Gründen bestritten. Dem von
der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 19.5.2005 (Bl. 14f d.A.) angeführten
Kündigungsgrund des bestehenden Verzugs mit der Ratenzahlung für das
Baufinanzierungsdarlehen ist die Klägerin weder in diesem Verfahren noch
außergerichtlich entgegen getreten, weshalb das pauschale Bestreiten nicht
ausreicht. Insofern bestehen auch angesichts der inzwischen jahrelangen
Zahlungsverweigerung keine Bedenken gegen die Weitergabe der Information.
Auch der Einwand der Klägerin gegen die Belastung der Konten mit den
Kartenumsätzen greift nicht durch.
Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich bei der von ihr an
die Klägerin ausgegebenen Mastercard um ein bankgestütztes Kartensystem handelt,
bei der die Beklagte in Lizenz der Kreditkartengesellschaft selbst die Karte
ausgibt. Die Marktführer Mastercard und VISA betreiben dabei ihr Kartensystem
dergestalt, dass sie Lizenzen an Finanzinstitute vergeben, die im wesentlichen
das Emissionsgeschäft gegenüber ihren Kunden übernehmen, während die
Kreditkartenunternehmen weltweit die Akquisitionsgeschaft gegenüber den
Vertragsunternehmen betreiben, wobei der Zahlungsaustausch als sog. Interchange
durch interne Buchungsvorgänge organisiert ist (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler
§ 67 Rn 5; Palandt-Sprau § 676h Rn 4). Aus der geschäftsbesorgungsvertraglichen
Rechtsnatur des Emissionsvertrags im Deckungsverhältnis folgt, dass dem
Kreditkartenunternehmen gegen den Karteninhaber ein Anspruch auf Ersatz seiner
für die Erfüllungsübernahme aufgrund verbindlicher Weisung gemäß § 665 BGB
erforderlichen Aufwendungen nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB zusteht (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler
§ 67 Rn 11; Palandt-Sprau § 676h Rn 3 u. 5a). Vorliegend ist aufgrund der von
der Beklagten in Lizenz an die Klägerin ausgegebenen Mastercard die Beklagte im
Emissionsverhältnis als Kreditkartenunternehmen im vorgenannten Sinn anzusehen,
dem der Aufwendungsersatzanspruch, der bereits aus §§ 675 Abs. 1, 670 BGB folgt
und keiner AGB-Vereinbarung bedarf (wobei das Landgericht im unstreitigen, nicht
angefochtenen und nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht
maßgeblichen Tatbestand die Vereinbarung der Kreditkartenbedingungen der
Beklagten festgestellt hat), aufgrund jeweils unstreitiger Weisung der Klägerin
unmittelbar gegen diese als Kartenkunde zusteht. Damit ist die erforderliche
materielle Belastungsgrundlage für das Konto der Klägerin mit den
Kreditkartenumsätzen gegeben, das als sog. Deckungskonto fungiert und nach
konkludenter Billigung des vom Kreditkartenunternehmen festgestellten und
mitgeteilten Saldos durch den Karteninhaber entsprechend belastet werden darf.
Mit der Saldomitteilung will das Kreditkartenunternehmen Grund und Höhe seines
Aufwendungsersatzanspruches außer Streit stellen und es hat ein Sachinteresse
daran, dass der Karteninhaber diesem nicht später Einreden aus den
ursprünglichen, verschiedenen Vertragsunternehmen gegenüber bestehenden
Schuldgründen entgegen halten kann (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler
§ 67 Rn 12). Saldomitteilung und -billigung können als abstraktes
Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB ausgelegt werden (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Martinek/Oechsler
aaO). Dass die Klägerin die Saldomitteilung im maßgeblichen Kontoauszug für März
bzw. April 2005 nicht gebilligt habe, hat sie nicht vorgetragen, sondern
lediglich eingewandt, die Beklagte habe keine Rechtsgrundlage für die Belastung
des Girokontos über das vereinbarte Kreditlimit hinaus gehabt. Insoweit ist es
aber grundsätzlich Sache der Klägerin, ein Dispolimit auf dem Girokonto nicht zu
überziehen, und sie kann dieses Limit vor allem nicht der berechtigten Belastung
mit dem in der Sache und Höhe selbst unstreitigen Aufwendungsersatzanspruch der
Beklagten als funktionalem Kreditkartenunternehmen entgegen halten. Es handelt
sich dabei vielmehr um eine von der Klägerin selbst verursachte und von der
Beklagten nach § 493 Abs. 2 BGB geduldete Überziehung des Girokontos, wobei
diese Krediteinräumung über das Limit hinaus von der Klägerin auf die erfolgte
Aufforderung der Beklagten hin zurückzuführen war, was jedoch bis heute nicht
erfolgt ist. Ein Kartenmissbrauch durch Dritte, der nach § 676h BGB den
Aufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts ausschließen könnte, liegt hier
gerade nicht vor.
Auf dieser Grundlage ist auch die Kündigung vom 19.5.2005 sowohl hinsichtlich
der Dispositionskredite nach Nr. 19 Abs. 2 der gerichtsbekannten Banken-AGB der
Beklagten als auch des Immobiliendarlehens nach Nr. 19 Abs. 3 Banken-AGB
rechtmäßig.
Für die Verwendung der Deutsche Bank-Card gelten die vorstehenden Ausführungen
insbesondere zum Aufwendungsersatzanspruch entsprechend (vgl. auch Palandt-Sprau
§ 676h Rn 7-9ff), ohne dass es der Lizenz eines Kreditkartenunternehmens bedarf.
Die Mitteilung dieser streitgegenständlichen Daten an die SCHUFA war von einem
berechtigten Interesse im Sinne des § 28 BDSG gedeckt. Der fällig gestellte
Betrag, den die Klägerin nach wie vor schuldig ist, ist nicht so geringfügig,
dass deswegen eine Speicherung der Daten bei der SCHUFA zu unterbleiben hätte.
Der Geschäftsverkehr hat ein weit verbreitetes und berechtigtes Interesse an
Informationen über zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kreditnehmer. Auf der
anderen Seite ist zwar nicht zu verkennen, dass die Meldung an die SCHUFA für
die Klägerin unbestritten erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich brachte,
z.B. in Form der Ablehnung der Anschlussfinanzierung. Aus Sicht des Senats
überwiegen jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin die Rückführung
der Debetsalden jahrelang aus wohl eher vorgeschobenen (wie aus der zuvor
gepflegten und unbeanstandeten Praxis der Abrechnung der verwendeten Karten
folgt), jedenfalls aber substanzlosen Gründen verweigert, die Interessen der
Beklagtenseite.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 ZPO).