Schuhwerk –
Autofahren ohne Schuhwerk eine Ordnungswidrigkeit?
OLG Bamberg
Az: 2 Ss OWi
577/06
Beschluss vom
15.11.2006
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 15. November 2006 folgenden
B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts
Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 23.01.2006 wegen einer
„Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Fahrzeugs, obwohl die Besetzung
nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt", zu
einer Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR.
Zum Sachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen:
„Der Betroffene befuhr am 20.09.2005 um 17.35 Uhr mit einem Lkw mit Anhänger die
Bundesautobahn A9 im Bereich von P. in nördlicher Fahrtrichtung. Zum Zeitpunkt
der Fahrt hatte der Betroffene kein Schuhwerk angezogen. Er fuhr mit Socken."
Zur rechtlichen Würdigung wird wie folgt ausgeführt:
„Durch sein Verhalten hat der Betroffene eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit
nach §§ 23 Abs. 1, 49 StVZO i.V.m. § 24 StVG begangen. Zum sicheren Führen eines
Fahrzeugs, insbesondere eines Lkw´s mit Anhänger, gehört der Umstand, dass ein
Betroffener jederzeit mit den vorhandenen Pedalen entsprechend reagieren kann,
ohne dass die Gefahr des Abrutschens besteht. Dies ist nur gewährleistet bei
festem Schuhwerk. Beim bloßen Tragen von Socken, insbesondere dann, wenn ein
Betroffener noch an den Folgen einer Verletzung leidet, ist nicht geeignet, eine
sichere Bedienung der Pedale zu gewährleisten, vgl. auch § 44 Abs. 2 UVV
‚Fahrzeuge’".
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er
beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die mit Beschluss des Einzelrichters vom 15.11.2006 gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 Nr.1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde ist
begründet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die
Verurteilung des Betroffenen nicht. Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk
ist - jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII
unterfallenden Fahrt - weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO (das Amtsgericht führt
fälschlicherweise §§ 23, 49 StVZO an) noch nach anderweitigen Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert.
a) Dem Amtsgericht ist allerdings insoweit beizupflichten, als es mit den
Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar ist, ein
Kraftfahrzeug ohne (oder mit hierfür ungeeignetem) Schuhwerk zu führen. Da
wesentliche Fahrzeugfunktionen über Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, kann
das Fahren ohne (oder mit ungeeignetem) Schuhwerk infolge einer dadurch
bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit
erheblichen Risiken verbunden sein. Wird dadurch ein von der Rechtsordnung
missbilligter Erfolg herbeigeführt, insbesondere ein Dritter geschädigt,
gefährdet oder auch nur belästigt im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO, kann der
Fahrzeugführer - über die zivilrechtliche Haftung für einen dadurch verursachten
Schaden hinaus (vgl. BGH VM 57,32) - auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich
verantwortlich sein.
Ein solcher „Erfolg" ist nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht
eingetreten. Der Betroffene könnte deshalb nur dann bußgeldrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden, wenn sein Verhalten über die allgemeine
Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 1 StVO hinaus auch gegen eine bußgeldbewehrte
Verhaltensvorschrift verstoßen hätte. Dies ist jedoch nach den bisherigen
Feststellungen nicht der Fall.
b) Die insoweit maßgeblichen verkehrsrechtlichen Regelungswerke (StVG, StVO,
StVZO, FeV) enthalten keine (ausdrückliche) Bestimmung, die dem Fahrzeugführer
das Tragen bestimmten Schuhwerks vorschreiben oder verbieten.
(1) Das Amtsgericht stützt die Verurteilung des Betroffenen auf § 23 Abs. 1
StVO, ohne zwischen Satz 1 und Satz 2 dieser Vorschrift zu differenzieren, wobei
ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO von vornherein nicht in Betracht
kommt, da eine Beeinträchtigung der Sicht oder des Gehörs des Fahrzeugführers
nicht in Rede steht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür
sorgen, dass die Ladung und die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig sind
und die Verkehrssicherheit durch Ladung und/oder Besetzung nicht beeinträchtigt
wird. Nachdem die Ausrüstung des Fahrzeugs und die Kleidung des Fahrers schon
begrifflich nicht zur Ladung gehören (Janiszewski/Jagow/Burmann
Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 22 StVO Rn. 2), rechnet das Amtsgericht, ohne
dies auszuführen, den Betroffenen als Fahrer offensichtlich zur
Fahrzeugbesetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO. Dem vermag der Senat
nicht zu folgen.
Soweit § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Fahrzeugführer die Verantwortlichkeit für die
Besetzung des Fahrzeugs auferlegt, können damit nur die Personen gemeint sein,
die sich neben dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden (BayObLG DAR 79, 45;
Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 23 StVO Rn. 22). Dies ist u.a. auch §
31 Abs. 2 StVZO zu entnehmen, der für den Fahrzeughalter eindeutig zwischen
seiner Verantwortung für die Eignung des Fahrzeugführers einerseits und die
(Ladung und) Besetzung andererseits differenziert, den Fahrer somit nicht als
Teil der Besetzung ansieht. Dementsprechend wird im Rahmen des § 23 Abs. 1 StVO
die Besetzung insbesondere in den Fällen als nicht vorschriftsmäßig angesehen,
in denen sie den Bestimmungen des § 21 StVO nicht entspricht und dadurch die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird (vgl. Hentschel aaO § 23 StVO Rn. 22;
Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 23 StVO Rn. 16). § 21 StVO wiederum regelt die
Sorgfaltspflichten des Fahrers bei der Mitnahme anderer Personen.
Der Fall, dass durch eigenes Verhalten des Fahrers, das sich nicht auf die
Ladung oder Besetzung des von ihm geführten Fahrzeugs bezieht, die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, wie hier durch das Führen eines Lkw ohne
geeignetes Schuhwerk, wird von § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht umfasst.
(2) Auch §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 75 Nr. 1 FeV tragen die Verurteilung des
Betroffenen nicht. § 2 Abs. 1 Satz 1 FeV bezieht sich nur auf solche Fälle, in
denen ein körperlicher (oder hier nicht in Betracht kommender geistiger) Mangel
zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs
führen kann. Fehlendes oder ungeeignetes Schuhwerk stellt schon begrifflich
keinen körperlichen Mangel dar. Es kann auch nicht mit dem ggf. im Rahmen des §
2 Abs.1 FeV beachtlichen Tragen eines Gipsverbandes (BayObLG Beschluss vom
30.04.1986, Az. 2 ObOWi 444/86 r+s 1986, 270; vgl. hierzu auch Pluisch NZV 95,
173; Rothardt-Habel DAR 93, 275 jew. m.w.N.) verglichen werden, da durch diesen
- zumindest vorübergehend vorhandene - körperliche Mängel kompensiert werden
sollen, auch wenn in technischer Hinsicht das Führen eines Kraftfahrzeugs mit
Gipsverband und mit ungeeignetem Schuhwerk in vergleichbarer Weise geeignet
erscheinen, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die beiläufige
Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene habe noch an den Folgen einer
Sprunggelenksverletzung gelitten, ist für die Annahme eines körperlichen Mangels
i.S.d. § 2 Abs.1 Satz 1 FeV nicht ausreichend.
(3) Schließlich kommt auch eine Verurteilung nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1
SGB VII i.V.m. §§ 44 Abs. 2, 58 und 32 der Unfallverhütungsvorschriften
„Fahrzeuge" (BGV D29) derzeit nicht in Betracht. Zwar heißt es in § 44 Abs. 2
BGV D29: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß
umschließendes Schuhwerk tragen." Als Unfallverhütungsvorschrift kann § 44 Abs.
2 BGV D29 aber nur im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach dem SGB VII
Geltung beanspruchen (soweit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz reicht;
vgl. Lauterbach/Fröde UV-SGB VII 4. Aufl. § 15 Rn. 47). Dementsprechend richtet
sich der Bußgeldtatbestand des § 58 BGV D29 im hier maßgeblichen
Regelungsbereich über die Verweisung auf § 32 BGV D29 nur an Unternehmer und
Versicherte als Normadressaten (vgl. Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht SGB VII § 15 Rn. 7, § 209 Rn. 6). Das angefochtene
Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen dafür, dass der
Betroffene die Fahrt am 20.09.2005 als Unternehmer oder Versicherter im Sinne
des § 32 BGV D29 durchgeführt hat. Das Führen eines Lkw mit Anhänger ist auch im
rein privaten Bereich möglich.
c) Eine entsprechende Anwendung der unter (1) und (2) angeführten
Ordnungswidrigkeitentatbestände auf die vorliegende Fallkonstellation oder der
§§ 209 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§ 44 Abs. 2, 58 und 32 der
Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge" (BGV D29) auf außerhalb des
Anwendungsbereichs des SGB VII liegende Fälle scheidet ebenfalls aus.
Dies wäre eine unzulässige, mit Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG nicht zu
vereinbarende Ausdehnung der Bußgeldbewehrung. Zwar schließt Art. 103 Abs. 2 GG
auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die (angesichts der Vielfältigkeit
möglicher Fallgestaltungen unumgängliche) Verwendung auslegungsfähiger oder -
bedürftiger Rechtsbegriffe nicht aus; die Auslegung solcher Begriffe findet
jedoch im erkennbaren und (aus Sicht des betroffenen Verkehrsteilnehmers)
verstehbaren, sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergebenden Wortsinn
der Norm ihre Grenzen (BVerfGE 71, 114; BGHSt 4, 114; Tröndle/Fischer StGB 53.
Aufl. § 1 Rn. 11). Deshalb verbietet sich eine ausdehnende Auslegung der oben
unter (1) und (2) näher dargelegten Bußgeldtatbestände auf die vorliegende
Fallkonstellation, da sie tatsächlich eine unzulässige Analogie zu Lasten des
Betroffenen darstellen würde. Dies gilt auch für § 23 StVO, auch wenn dieser
allgemein als Auffangtatbestand für anderweitig nicht normierte Pflichten eines
Fahrzeugführers angesehen wird (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann
Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 23 StVO Rn. 1). Auch die „Auffangfunktion"
lässt eine den Wortsinn überschreitende Auslegung nicht zu. Dabei ist es
unerheblich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber es unterlassen hat, im
Straßenverkehrsrecht (anders als im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung)
Anordnungen hinsichtlich des von einem Fahrzeugführer zu tragenden Schuhwerks zu
erlassen. Die sich aus § 44 Abs. 2 BGV D29 ableitende Ordnungswidrigkeit ist
bereits durch die Verweisung auf § 32 BGV D29 in ihrem personalen
Anwendungsbereich ausdrücklich auf Unternehmer und Versicherte beschränkt, auf
die sich (bei der konkreten Tätigkeit) der gesetzliche Unfallversicherungsschutz
erstreckt. Eine entsprechende Anwendung auf außerhalb des
Sozialversicherungsrechts liegende Fallkonstellationen ist unzulässig. Allein
das vom Amtsgericht als naheliegend erachtete Bedürfnis, ein bestimmtes, als
verkehrswidrig beurteiltes Verhalten zu unterbinden, kann eine Ahndung ohne
entsprechenden gesetzlichen Tatbestand nicht stützen (BayObLG DAR 1979, 45).
III.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist das angefochtene Urteil daher mit
den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79
Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache ist zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs.
6 OWiG). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat wegen der Möglichkeit
weiterer Feststellungen zu § 2 Abs. 1 Satz 1 FeV und insbesondere zu §§ 209 Abs.
1 Nr. 1, 15 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§ 44 Abs. 2, 58 und 32 BGV D29 nicht treffen.