Versorgungsausgleich (schuldrechtlicher) – Ausgleich einer Betriebsrente
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
50/05
Beschluss vom
20.06.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 11.
Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
14. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die am 26. Februar 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1985
getrennt leben, wurde auf den am 7. Februar 2003 zugestellten Antrag durch
Verbundurteil vom 21. November 2003 rechtskräftig geschieden und der
öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Februar 1971 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben
beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die
Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11. August 1937) in Höhe von 468,36
EUR, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 26. Dezember 1937) in Höhe
von 71,52 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Außerdem
haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte bei der Landwirtschaftlichen
Alterskasse erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 168,09 EUR und der
Ehemann in Höhe von 283,96 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar
2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zusätzlich Anrechte auf eine ihm am 16.
Januar 1987 zugesagte statische Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.022,58 EUR
erworben, die das Amtsgericht in der Verbundentscheidung - nach Dynamisierung
mit Hilfe der Barwertverordnung a.F. - mit 567,86 EUR bewertet hatte.
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es
zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch erweitertes
Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe des zulässigen
Grenzbetrags von monatlich 47,60 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2003, von
dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto
der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hatte; zum
Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte der
Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der Realteilung Anrechte in Höhe von 57,94
EUR übertragen. Im Übrigen hatte es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorbehalten.
Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem
die Betriebsrente in Höhe von 1.022,58 EUR. Die Versorgungseinkünfte der Ehefrau
betragen insgesamt 875,86 EUR, die des Ehemannes 1.562,83 EUR, jeweils monatlich
und aktualisiert.
Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorliegenden
Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine schuldrechtliche
Ausgleichsrente von 424,68 EUR monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der
Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Ehemann
verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine monatliche Ausgleichsrente von
463,19 EUR zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Ehemann, die
Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich auszuschließen.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein Anspruch auf eine
schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus dem hälftigen
Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe und die um die
der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs
übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern sei. Der
Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht unter Anwendung der
BarwertVO in den Betrag entsprechender nicht-dynamischer Anrechte umzurechnen.
Vielmehr sei die Dynamik des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs bei der
Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dadurch zu berücksichtigen,
dass der Nominalbetrag der im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen
Anrechte in dem Verhältnis angepasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende
aktuelle Rentenwert gegenüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert
gestiegen sei. Dementsprechend errechne sich ein der Ehefrau bereits
gutgebrachter Ausgleichsbetrag von (47,60 EUR : 25,86 EUR x 26,13 EUR =) 48,10
EUR, der von der hälftigen Betriebsrente des Ehemannes in Abzug zu bringen sei,
so dass sich eine Ausgleichsrente von (1.022,58 EUR : 2 = 511,29 EUR - 48,10 EUR
=) 463,19 EUR ergebe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Ermittlung
der schuldrechtlichen Ausgleichsrente den Teilbetrag, welcher der Ehefrau
bereits durch den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach §
3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der - grundsätzlich schuldrechtlich
auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes gutgebracht worden ist, von dem
ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente abgezogen hat. Auch
begegnet es keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht diesen Betrag mit 48,10
EUR errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau nach
dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des Ehemannes bemisst, muss auch der
bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil nominal auf das Ende der Ehezeit bezogen,
aktualisiert - d. h. auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem
das Oberlandesgericht diese Aktualisierung erreicht hat, entspricht der
Rechtsprechung des Senats. Danach ist es nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in
Kraft getretenen Novellierung der Barwert-Verordnung geboten, einem unter der
Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung
durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende, an der
Steigerung des aktuellen Rentenwertes ausgerichtete Aktualisierung des
ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember
2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB
211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte
Ausgleich unter der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Barwert-Verordnung
durchgeführt worden. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht den Wert des
dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem
Ehezeitende erfolgte Steigerung des aktuellen Rentenwertes angepasst und den auf
diese Weise aktualisierten Teilbetrag von 48,10 EUR von der hälftigen
betrieblichen Altersversorgung von (1.022,58 EUR : 2 =) 511,29 EUR in Abzug
gebracht.
b) Fehlerhaft ist indes, dass das Oberlandesgericht - ebenso wie auch schon das
Amtsgericht - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente
unberücksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit
erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert der vom Ehemann
in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung
übersteigt. Da der Ehemann unter Berücksichtigung seiner bei der
Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrechte sowie seiner Betriebsrente
insgesamt die höheren Anrechte erworben hatte und deshalb ausgleichspflichtig
war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen
werthöheren Anrechte zwar nicht zugunsten des Ehemannes durch Splitting
auszugleichen, sondern im Rahmen der Ausgleichsbilanz mit den insgesamt
werthöheren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen. Diese Verrechnung ist bei der
Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen. Dies hat
das Oberlandesgericht jedoch unterlassen. Richtigerweise hätte das
Oberlandesgericht auch die Wertdifferenz zwischen den in der gesetzlichen
Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten der Ehefrau und des
Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das Ehezeitende bezogenen
Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwicklung aktualisieren und den so
aktualisierten Betrag zusätzlich vom aktuellen Zahlbetrag der schuldrechtlich
auszugleichenden Betriebsrente in Abzug bringen müssen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne,
Eherecht, 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 2). Denn grundsätzlich ist im Rahmen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der hälftige Nominalbetrag der nicht
öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das
Oberlandesgericht noch zutreffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 EUR
: 2 =) 511,29 EUR auszugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um
den diese Versorgung bereits auf andere Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen
ist. Das mag häufig der Grenzbetrag nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG sein,
wenn die auszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen überstieg und
deswegen nur in dessen Höhe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG
öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte. Hier beschränkt sich der
öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf
diesen Grenzbetrag, da das Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits eine
Saldierung mit der höheren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im
Einzelnen:
Weil die Anwartschaften beider Parteien bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse
unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und die
Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen des
Ehemannes um (468,36 EUR - 71,75 EUR =) 396,84 EUR überstiegen, hätte der
öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Berücksichtigung der
Betriebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich (396,84 EUR : 2 =) 198,42 EUR zu Gunsten des Ehemannes führen müssen.
Da ein solcher Hin- und Herausgleich jedoch nicht vorgesehen ist, hatte das
Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den
Versorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich seiner
höheren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in Höhe des Grenzbetrages von
monatlich 47,60 EUR zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die Betriebsrente hat
somit dazu geführt, dass die rechnerische Differenz allein der gesetzlichen
Anwartschaften entfallen (198,42 EUR) und zusätzlich ein Ausgleich zugunsten der
Ehefrau in Höhe des Grenzbetrages (47,60 EUR) erfolgt ist. Damit ist die
Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in Höhe der Summe dieser
Beträge, also in Höhe von (198,42 EUR + 47,60 EUR =) 246,02 EUR bereits
öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.
Wie oben ausgeführt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich geänderten
Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der
Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert
aktualisiert werden. Das ergibt einen schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen
aktuellen Betrag von (246,02 EUR : 25,86 x 26,13 =) 248,49 EUR. Dieser Betrag
ist von dem grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden hälftigen
Nominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich in Höhe von (511,29 EUR - 248,49 EUR =) 262,70 EUR
verbliebe.
2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat
vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 1587 h
BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der
Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt
aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der
Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten
würde. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht verneint. Die hierzu
getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes nicht. Sie ermöglichen
auch keine abschließende Beurteilung durch den Senat.
Zwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erfüllung des schuldrechtlichen
Ausgleichsanspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt höhere Versorgungsbezüge als
er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung der der Ehefrau
zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erledigen. Auch vermag der vom
Ehemann angeführte Umstand, die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente
sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten zugesagt worden, für sich genommen
eine unbillige Härte nicht zu begründen. Auch eine solche erst nach der Trennung
erteilte Zusage wird sich vielfach als eine Vergünstigung darstellen, die - wie
im vorliegenden Fall der Text der Zusage sogar ausdrücklich ergibt - der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und gerade im Hinblick auf dessen in der
Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung gewährt. Soweit diese Arbeitsleistung
während des Zusammenlebens der Ehegatten erbracht worden ist, ist die zugesagte
Versorgung deshalb - unbeschadet des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der
gemeinschaftlichen Lebensleistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte über
den Versorgungsausgleich teilhaben soll.
Eine unbillige Härte könnte sich jedoch möglicherweise aus der Trennungszeit und
den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten ergeben. Für die Frage, ob
eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB rechtfertigen
kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen Maßstäbe vor. Generell wird eine lange
(hier immerhin rund 18jährige) Trennungszeit aber um so eher eine Anwendung der
Härteklausel erlauben, je kürzer das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten
(hier: rund vierzehn Jahre) gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4.
Aufl. § 1587 c Rdn. 24). Auch insoweit ist allerdings eine Gesamtabwägung
geboten, die die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider
Ehegatten berücksichtigen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB
2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 betr. § 1587 c BGB). Dasselbe gilt für die Frage, ob
mehrere Umstände - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der
Trennungsphase erfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken
die Zuerkennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige Härte
erscheinen lassen. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen ist
Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe ist das Oberlandesgericht
bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die
wirtschaftliche Situation des Ehemannes einer näheren, wenn auch durch dessen
unzulängliche Angaben (zur Darlegungslast vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember
2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365) erschwerten Prüfung unterzogen. Dem
Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer Zwergkaninchenfarm und eines Anteils
an einem Betrieb für die Herstellung von Tiernahrung ist, hat es demgegenüber
keine Bedeutung zugemessen, sondern eine Bewertung dieser Vermögenswerte
ausdrücklich offengelassen. Damit hat es sich den Zugang zur gebotenen Abwägung
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse versperrt; eine solche Abwägung
war jedoch notwendig und im vorliegenden Fall um so mehr geboten, als die
Trennungszeit die Zeit des Zusammenlebens der Parteien weit übersteigt.
Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die
erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage sowie unter
Berücksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Ausgleichsrente
erneut über das Vorliegen einer unbilligen Härte befindet. Die Zurückverweisung
gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Umständen, die für
und gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte sprechen, zu ergänzen.