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Schuldschein: Gläubiger kann ohne
weiteren hieraus vorgehen
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 15 U 72/02
Verkündet am 23.12.2002
Vorinstanz: Landgericht
Osnabrück – Az.: 9 O 1286/01
In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2002 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 23.008,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2001
(Rechtshängigkeit) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte auf den Betrag von
23.008,14 € keine höheren Zinsen als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
beginnend mit dem 6. Februar 2001, schuldet. Die weitergehende Widerklage wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger beruft sich für seinen Zahlungsanspruch auf die mit einem
handschriftlichen Namenszug des Beklagten abschließende und mit „Schuldschein"
überschriebene Urkunde (Original Bl. 106 GA), wonach der Beklagte von ihm am 8.
September 1996 als Darlehen einen Betrag von 45.000 DM (= 23.008,14 €) erhalten
hat. Der Kläger hat zunächst vom Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von
20.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Der Beklagte hat bestritten, den Schuldschein unterschrieben und die genannte
Summe erhalten zu haben. Widerklagend hat er die Feststellung begehrt, dem
Kläger aus dem Schuldschein in keiner Weise zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens einer
Schriftsach-verständigen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung beantragt der Kläger, die Widerklage in Abänderung des
angefochtenen Urteils abzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, ihm 23.008,14
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.
Februar 2001 (Zustellung des Mahnbescheids) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung unter Abweisung der weiteren Klage
zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.
Der Kläger kann gemäß § 607 Abs. 1 a.F. BGB aufgrund des Schuldscheins die
Rückzahlung des Betrages von 23.008,14 € verlangen. In dem Schuldschein wird
durch Unterschrift des Beklagten bestätigt, 45.000 DM als Darlehen vom Kläger
erhalten zu haben. Diese Erklärung ist nicht allein dahin auszulegen, dass sich
die Parteien über die Gewährung eines Darlehns in entsprechender Höhe geeinigt
haben, sondern gleichzeitig auch als Quittung des empfangenen Betrages zu
verstehen, § 371 BGB. Die Urkunde ist der aussagekräftige Beleg dafür, dass ein
Darlehen vereinbart und auch geflossen ist; sei es, dass das Darlehen im
Zeitpunkt der Urkundenerstellung ausgezahlt oder aber aufgrund zuvor geflossener
Geldbeträge geschuldet worden ist.
Der Senat ist auch von der Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf dem
Schuldschein überzeugt. Nach dem Gutachten der Schriftsachverständigen liefert
das Gesamtbefundbild keinerlei Anhaltspunkte für die Hypothese einer
Nachahmungsfälschung, vielmehr stützt es die Annahme, dass es sich um eine echte
Unterschrift handelt. Wenngleich nach Darlegung der Sachverständigen zu
berücksichtigen ist, dass die grafische Ergiebigkeit der strittigen Unterschrift
- und damit die Fälschungsresistenz - nicht hoch ist, kommt die Sachverständige
zusammenfassend aber auch bei Berücksichtigung dieser Einschränkung aufgrund des
eindeutigen und wider-spruchsfreien Gesamtbefundbildes zu der Feststellung, dass
die Unterschrift „W. R..." mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beklagten stammt.
Der Senat hat sich diese Würdigung zu eigen gemacht. Dem Zusammenhang der
gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Grad der
Fälschungsresistenz die Einstufung des Wahrscheinlichkeitsgrades der Echtheit
der Unterschrift in die Kategorie „mit hoher Wahrscheinlichkeit" bedingt. Dieser
Grad der Wahrscheinlichkeit ist auch im Hinblick auf die vom Landgericht
angenommene „eher geringe Fälschungsresistenz" und den Umstand, dass für die
sachverständige Beurteilung „nur eine strittige Unterschrift zur Verfügung
gestanden habe" nicht noch weiter herabzusetzen. Für die Echtheit der
Unterschrift spricht weiter, dass der Beklagte, der erstinstanzlich die
Urheberschaft der Unterschrift noch bestritten hatte, im Senatstermin erklärt
hat, die Unterschrift könne echt sein. Für die zugleich im Senatstermin
geäußerte Annahme des Beklagten, der Kläger habe ihm die Urkunde
„untergejubelt"; wie er an seine Unterschrift gekommen sei, könne er sich nicht
erklären, er glaube, die Urkunde sei zusammenkopiert worden, gibt das Gesamtbild
des von der Sachverständigen untersuchten Originals der Urkunde indessen keinen
Anhalt.
Mit Rücksicht auf die bewiesene Echtheit der Unterschrift auf dem
Originalschuldschein muss der Kläger keinen weiteren Beweis für das Bestehen der
Verpflichtung des Beklagten führen. Der Schuldschein ist die die Hingabe von
45.000 DM als Darlehen bestätigende Urkunde. Wenngleich eine nähere Kenntnis der
Umstände für die Überlassung des Geldes und die Entstehung des Schuldscheines
für die Beurteilung des Sachverhaltes hilfreich sein könnte, ist der Kläger
indessen rechtlich nicht verpflichtet, weitere Umstände zu belegen und zu
beweisen. Es mag "gute Gründe" geben, sich lediglich auf die Urkunde zu berufen,
zumal weitere Tatsachenbehauptungen auch von der Partei, die sich auf sie
beruft, im Zweifelsfall zu beweisen wären. Eine Schmälerung des Beweiswerts der
Urkunde rechtfertigt das prozessuale Verhalten des Klägers nicht. Es obläge
vielmehr dem Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die durch den
Schuldschein belegte Verpflichtung nicht entstanden ist. Entsprechenden Beweis
hat der Beklagte nicht angetreten. Soweit der Beklagte im Senatstermin erstmals
Erklärungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Parteien abgegeben hat,
ist sein Vorbringen verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, den Betrag nicht
zu schulden, da die Zinsvereinbarung sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) sei. Die
Voraussetzungen der Verzinsung sind im Schuldschein nicht eindeutig geregelt.
Selbst wenn der Beklagte spätestens am 18. September 1996 die 45.000 DM sowie
1.500 DM Zinsen hätte zurückzahlen sollen, kann diese Regelung mit Rücksicht
darauf, dass hier kurzfristig ein ungesichertes Darlehen gewährt worden ist,
nicht schon als sittenwidrig angesehen werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, §
138 Rdn. 32 mit Hinweis auf BGH NJW1994, 1056).
Die mit der Klage begehrten Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz, beginnend mit der Zustellung des Mahnbescheides, sind aus §§ 291,
288 BGB gerechtfertigt. Wegen der erstinstanzlich begehrten höheren Zinsen war
die Klage abzuweisen.
Die Widerklage hat wegen des abgewiesenen Teils der mit der Klage beanspruchten
Zinsen Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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