Schwangerschaftsverhütung – Schadensersatzpflicht des Arztes -
Betreuungsunterhalt
BGH
Az: VI ZR
48/06
Urteil vom
14.11.2006
Leitsätze:
a) In den
Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen
Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige
nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen
ist.
b) Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht in derartigen Fällen auch dann, wenn
die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Mutter durchkreuzt
wird und die zukünftige Planung nicht endgültig absehbar ist; einer
abgeschlossenen Familienplanung in dem Sinne, dass auch die hypothetische
Möglichkeit eines späteren Kinderwunsches völlig ausgeschlossen sein muss,
bedarf es nicht.
c) Der Tatrichter darf bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens einen
Zuschlag in Höhe des Barunterhaltsschadens (135 % des Regelsatzes der
Regelbetrag-Verordnung) als angemessenen Schadensausgleich ansehen, sofern nicht
die Umstände des Falles eine abweichende Bewertung nahe legen.
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 1. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden Sohnes. Sie
verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem
Recht des Vaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung
entstandenen und noch entstehenden Schadens.
Der Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002 das lang wirkende
Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreichen. Bei diesem Präparat handelt es sich
um ein circa 3 mm starkes und wenige Zentimeter langes Plastikröhrchen, welches
oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingebracht wird. Der Beklagte hat
die Behandlung abgerechnet, die Klägerin hat sie bezahlt. Im Juli 2002 stellte
der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Das "Implanon"-Implantat
konnte nicht mehr gefunden werden. Der Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut
der Klägerin nicht nachgewiesen werden.
Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine
ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Kindes, den die
Klägerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, hat die
Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er kommt
seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dem Beklagten sei beim Einsetzen des
Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass er hinsichtlich der
nunmehr bestehenden Unterhaltsverpflichtung ersatzpflichtig sei. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an
die Klägerin Unterhaltsschadensersatz in Höhe von 14.082 EUR für den zurück
liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der
Volljährigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von 270 % des
Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich
des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
Beklagten, mit der er sein Ziel einer Klageabweisung weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (u. a. VersR 2006, 936
und NJW 2006, 1006), bejaht einen Behandlungsfehler des Beklagten und ist der
Ansicht, in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten
Vertrages zwischen Arzt und Patientin sei auch der gegenwärtige Partner einer
ungefestigten Partnerschaft einbezogen. Eine den Arzt zum Schadensersatz
verpflichtende fehlgeschlagene Familienplanung sei - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - auch dann denkbar, wenn die gegenwärtige Planung durchkreuzt
werde und die zukünftige Planung endgültig noch gar nicht absehbar sei.
Hinsichtlich der Schadenshöhe seien in derartigen Fällen für den Barunterhalt
135 % der Regelbetragsverordnung anzusetzen, zusätzlich sei Ersatz für den
Betreuungsunterhalt zu leisten, dessentwegen eine pauschale Verdoppelung des
Baraufwandes geboten sei.
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind - außerhalb der
Fallgestaltungen, die aufgrund ärztlicher Fehler nicht durchgeführte bzw.
fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche betreffen (vgl. dazu etwa Senatsurteile
BGHZ 129, 178, 181 ff.; 143, 389, 393 ff.) - die mit der Geburt eines nicht
gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen,
insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatzpflichtiger
Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des
jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese - am Vertragszweck
ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers hat der Senat
insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der
Familienplanung (vgl. BGHZ 76, 259, 262; Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI
ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730;
vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR
32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit
der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates
(Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für
Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten
Kindes (BGHZ 124, 128 ff.). Diese Rechtsprechung des Senats hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Ersten Senats vom 12. November 1997
als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BVerfGE 96, 375, 397 ff.).
Der Streitfall gehört zu diesen Fallgruppen. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der zwischen den Parteien
geschlossene Behandlungsvertrag darauf gerichtet, der Klägerin das Mittel "Implanon"
zu verabreichen. Einziger Zweck dieser Maßnahme konnte ersichtlich nur die
Verhütung einer Schwangerschaft bei der Klägerin sein. Dieser Zweck wurde nicht
erreicht, weil dem Beklagten nach den - insoweit von der Revision nicht
angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ein Behandlungsfehler
unterlaufen ist, der als kausal für die Schwangerschaft anzusehen ist, weil das
Präparat bei ordnungsgemäßer Einlage eine volle kontrazeptive Sicherheit gewährt
und die Versagerrate vom Arbeitskreis Lakon (Langzeitkontrazeption) mit Null
angegeben wird. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die fehlgeschlagene
Verhütungsmaßnahme habe bezweckt, die Klägerin, auch angesichts ihrer
beruflichen Situation, vor einer unerwünschten Unterhaltsbelastung zu schützen,
wird von der Revision nicht angegriffen; dies liegt bei der gegebenen Sachlage
auch auf der Hand. Im Übrigen muss die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung
nicht unbedingt im Vordergrund stehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 138;
143, 389, 394).
Eine Haftung des Beklagten nach den dargestellten Maßstäben kommt danach
grundsätzlich in Betracht.
2. Die Revision macht geltend, die Klägerin habe einen eigenen Unterhaltsschaden
nicht ausreichend dargelegt, weil nach ihrem Vortrag nicht von einer
abgeschlossenen Familienplanung ausgegangen werden könne. Dem kann nicht gefolgt
werden.
Zum einen hat die Klägerin - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist -
in erster und zweiter Instanz vorgetragen, sie habe den Eingriff, der auf eine
langjährige Verhütung angelegt war, vornehmen lassen, weil sie kein Kind gewollt
habe.
Zum anderen ist die Haftung des Arztes nach den dargestellten Grundsätzen nicht
davon abhängig, dass die Familienplanung der Eltern oder eines Elternteils
"abgeschlossen" ist in dem Sinne, dass auch die hypothetische Möglichkeit eines
späteren Kinderwunsches, etwa nach beruflicher Konsolidierung und mit einem
anderen Partner, völlig ausgeschlossen werden muss. Zwar hat der erkennende
Senat in seinem Urteil vom 18. März 1980 (BGHZ 76, 259, 265) beiläufig
ausgeführt, in den nicht seltenen Fällen, in denen ein junges Ehepaar - etwa um
zunächst die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie zu festigen oder den
Ausbildungsabschluss eines Elternteils zu erleichtern - nur zunächst ein Kind
nicht haben wolle, könne aus der Durchkreuzung des derzeitigen Zeitplans nicht
schon auf eine nachhaltige Planwidrigkeit des demnach zur Unzeit geborenen
Kindes geschlossen werden.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht aber an, dass auch eine aus persönlichen
oder wirtschaftlichen Gründen auf längere Zeit geplante Kinderlosigkeit
Grundlage dafür sein kann, die unerwünschte Belastung mit einer
Unterhaltsverpflichtung der ärztlichen Vertragsverletzung zuzurechnen, wenn eine
zukünftige Planung noch nicht absehbar ist. In einem solchen Fall kann die
Haftung nicht davon abhängen, dass der Geschädigten ein ohnehin nicht
verifizierbarer Vortrag über ihre spätere Lebensplanung abverlangt wird.
In Fällen der vorliegenden Art geht es - jenseits aller weltanschaulichen
Erwägungen und aller Überlegungen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen -
lediglich darum, dass eine von den Eltern nicht gewünschte Belastung der
wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Vertragsverletzung des Arztes
herbeigeführt wird und dieser zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128,
138 und vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO; ferner BVerfGE 96, 375, 400). Der
Arzt, der einen vom Patienten gewünschten Erfolg verspricht, diesen aber durch
fehlerhafte Behandlung vereitelt, soll für die dadurch verursachte
wirtschaftliche Belastung haften.
Eine solche rein schadensrechtliche Betrachtung wird bei das Vermögen
schädigenden Vertragsverletzungen außerhalb des Arzthaftungsrechts auch nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Einwand, das schädigende Verhalten
beeinträchtige die Lebensplanung des Vertragspartners nur auf Zeit, kann
allenfalls für die Schadenshöhe, nicht aber für die grundsätzliche Haftungsfrage
von Bedeutung sein. Eine Mutter, die den - gesellschaftlich weitgehend
akzeptierten - Entschluss fasst, auf ein Kind zu verzichten, um beispielsweise
ihr berufliches Fortkommen zu sichern, kann nicht mit Erfolg darauf verwiesen
werden, sie müsse die Vereitelung ihrer Lebensplanung entschädigungslos
hinnehmen, weil sie sich in Zukunft möglicherweise doch einmal entschlossen
haben würde, Kinder zu bekommen. Die Haftung des Arztes entfällt nur dann, wenn
im Einzelfall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, nämlich die
Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (vgl. Senatsurteile
BGHZ 76, 249, 258; 76, 259, 264 f. und vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO,
Seite 865), was der beklagte Arzt darzulegen und zu beweisen hat (Senatsurteil
BGHZ 76, 259, 265).
Auch ein auf Zeit angelegter Verzicht auf einen Kinderwunsch kann mithin die
Haftung auslösen. Gerade bei Betroffenen, die am Anfang ihres Berufslebens
stehen und zunächst auf Zeit geplant haben, ohne Kind zu bleiben, kann sich eine
Vereitelung dieser Lebensplanung wirtschaftlich in schwer wiegender Weise
auswirken. In solchen Fällen kann der Zurechnungszusammenhang nicht mit der
Erwägung verneint werden, dass bei einer temporären Verhütungsmaßnahme nicht
auszuschließen sei, dass sich später doch ein Kinderwunsch einstelle und dieser
erfüllt werde. Eine solche Betrachtung berücksichtigt nicht ausreichend, dass
der Schaden in der konkreten nicht gewünschten Unterhaltsbelastung besteht und
nicht dadurch hinwegdiskutiert werden kann, dass auf eine möglicherweise später
willentlich entstehende ähnliche Belastung verwiesen wird. Das möglicherweise
später geborene Kind kann nicht, etwa im Sinne einer "überholenden Kausalität",
mit dem tatsächlich geborenen gleich gesetzt werden. Dass dieses Kind ungeachtet
der gestörten Lebensplanung der Eltern akzeptiert werden muss und im Streitfall
ersichtlich akzeptiert wird, kann in Fällen dieser Art durch den Beitrag des
Arztes zum Unterhalt für das Kind, den er auf Grund der vertraglichen
Schlechterfüllung zu leisten hat, in wirksamer Weise unterstützt werden (vgl.
Senatsurteil BGHZ 124, 128, 143 f.; BVerfGE 96, 375, 402).
Der erkennende Senat hat demgemäß auch schon früher eine Haftung nicht nur dann
für möglich gehalten, wenn eine endgültige Maßnahme (etwa eine Sterilisation)
gewünscht war, sondern auch dann, wenn eine temporäre Verhütungsmaßnahme
aufgrund fehlerhafter Behandlung erfolglos blieb (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni
1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423 - Verordnung von Hormonpräparaten
ohne empfängnisverhütende Wirkung).
3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe der Schadensberechnung zu
Unrecht den Unterhaltsbedarf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugrunde
gelegt. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Entgegen den Ausführungen der Revision musste die Klägerin nicht eine "gegen
Kinder gerichtete Lebensplanung" über einen Zeitraum von 18 Jahren vortragen,
dahin gehend, dass sie während dieses Zeitraums keinen Kinderwunsch gehegt
hätte, das Kind "mithin nicht dazu gedient hätte/dienen würde, diesen
Kinderwunsch zu befriedigen". Ein solcher Vortrag ist bei Berücksichtigung des
Wahrheitsgebots (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht möglich. Niemand kann verbindliche
Erklärungen zu seiner Lebensplanung über einen Zeitraum von 18 (bzw. jetzt noch
14) Jahren abgeben, geschweige denn, was der Revision möglicherweise vorschwebt,
einen solchen Vortrag unter Beweis stellen und den Beweis führen. Ein solcher
Vortrag ist zur Begründung des Schadensersatzanspruchs auch nicht geboten. Die
durch die ärztliche Schlechterfüllung verursachte Unterhaltsbelastung knüpft an
die in Frage stehende konkrete Geburt des Kindes an, einen singulären, hier von
der Mutter akzeptierten Vorgang, der - schadensrechtlich betrachtet - nicht dazu
"dienen" kann, solche Wünsche oder Vorstellungen zu befriedigen, die sich
hypothetisch bei ungestörter Lebensplanung später einmal eingestellt hätten.
Selbst wenn sich bei der Klägerin in Zukunft ein Kinderwunsch eingestellt haben
würde, bezöge sich dieser auf den dann maßgeblichen Zeitpunkt und die
anschließende Lebensphase. Die vom Beklagten verursachte Unterhaltsbelastung
bleibt dessen ungeachtet bestehen.
Wie oben bereits ausgeführt, entfällt die Haftung des Arztes allerdings dann,
wenn im Einzelfall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, nämlich
die Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (vgl. Senatsurteil
vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - aaO). Dies hat das Berufungsgericht gesehen
und eine solche Fallgestaltung für den vorliegenden Fall verneint. Dagegen
bringt die Revision nichts Erhebliches vor.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der
nichteheliche Vater des Kindes der Klägerin sei in den Schutzbereich des
Behandlungsvertrages einbezogen.
Der erkennende Senat hat in Fällen fehlerhafter genetischer Beratung und
sonstiger Fehler im vorgeburtlichen Bereich bereits die Einbeziehung des
ehelichen Vaters in den Schutzbereich des Arztvertrages bejaht (Senatsurteile
BGHZ 86, 240, 249 f.; 89, 95, 98; 151, 133, 136). Sie wird auch für Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befürwortet (vgl. Gehrlein, MDR 2002,
638, 639; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor § 249 Rn. 48;
Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 328 Rn. 132; ferner OLG
Frankfurt, VersR 1994, 942, 943 mit Nichtannahmebeschluss vom 18. Januar 1994 -
VI ZR 188/93).
Der Streitfall nötigt nicht zur Entscheidung der Frage, in welchem Umfang
nichteheliche Väter unter allen denkbaren Umständen, etwa bei ungefestigten
kurzfristigen Partnerschaften, in einen von der Frau abgeschlossenen, auf
Empfängnisverhütung angelegten Behandlungsvertrag einbezogen sind. Jedenfalls
ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung des Vaters des Kindes lägen unter den Umständen des Streitfalls
vor, nicht zu beanstanden. Sofern die Arztleistung - wie hier - auch der
wirtschaftlichen Familienplanung dient, ist ihr wesenseigen, dass der
vertragliche Schutz denjenigen zukommt, die für den Unterhalt aufzukommen haben.
Dies gilt nicht nur bei ehelicher Vaterschaft (Senatsurteil, BGHZ 76, 259, 262),
sondern auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Partnerschaften, die
bei Durchführung der Behandlung bestehen und deren auch wirtschaftlichem Schutz
die Behandlung gerade dienen soll.
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Streitfall
rechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen den Ausführungen der Revision war es nicht
erforderlich, dass die Klägerin dem Beklagten den Kindesvater als ihren festen
Partner vorstellte oder namentlich benannte. Die Leistungsnähe des Dritten, das
Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die
Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 56,
269, 273 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; BGH,
Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m. w. N.) lagen
nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst dann vor,
wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebenspartners der
Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten. Um die von der Revision
herausgestellte Fallgestaltung, bei der im Zeitpunkt der ärztlichen Leistung
noch völlig offen ist, wann und gegebenenfalls mit wem künftig
Geschlechtsverkehr ausgeübt wird, geht es nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts im Streitfall nicht.
Entgegen den Ausführungen der Revision ist der (der Klägerin abgetretene)
Schadensersatzanspruch des Kindesvaters nicht deshalb zu verneinen, weil die
Klägerin nicht konkret zu dessen Lebensplanung vorgetragen hat. Der Kindesvater
ist in den Schutzbereich des mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrages
einbezogen. Deshalb kommt es auf die diesem Vertrag zugrunde liegende Planung
der Klägerin an. Im Übrigen verweist die Revisionserwiderung mit Recht darauf,
dass eine Störung der Lebensplanung durch die nichteheliche Vaterschaft und die
damit verbundene Unterhaltsbelastung auf der Hand liegt. Dafür, dass der
nichteheliche Vater die Vaterschaft gewollt hat, ist nichts vorgetragen und
festgestellt.
5. Auch die gegen die Höhe des zuerkannten Betrages erhobenen Rügen der Revision
greifen nicht durch. Die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) des Berufungsgerichts
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie weicht nicht in revisionsrechtlich
relevanter Weise von den Vorgaben ab, die nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats für die Bemessung des Unterhaltsschadensersatzes in Fällen
der vorliegenden Art bestehen.
a) Betreffend den Barunterhaltsschaden hat der Arzt von den wirtschaftlichen
Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kindes
hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die
Existenzsicherung des Kindes erforderlich ist (Senatsurteil vom 4. März 1997 -
VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 700). Dem wird der vom Berufungsgericht
ausgeurteilte Betrag in Höhe von 135 % des Satzes der Regelbetrag-Verordnung
gerecht. Soweit die Revision unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des
erkennenden Senats geltend macht, es sei auf den einfachen Satz der
Regelbetrag-Verordnung abzustellen, entspricht dies nicht den geänderten
rechtlichen Vorgaben. Nach der Streichung des § 1615 f. BGB a. F., auf den in
dem Senatsurteil vom 4. März 1997 (aaO, S. 699) hingewiesen wird, ist für den
Unterhalt eines minderjährigen Kindes auf einen Vomhundertsatz des jeweiligen
Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (vom 6. April 1998) abzustellen. Als
Existenzminimum des Kindes sind 135 % des Regelbetrags anzusehen (BGH, Urteil
vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - NJW 2003, 1112, 1114; OLG Oldenburg, VersR
2004, 654, 655, jeweils m. w. N.; vgl. auch § 1612 b Abs. 5 BGB).
b) Hinsichtlich des Wertes der Betreuungsleistungen hat der erkennende Senat es
nicht beanstandet, dass der Tatrichter einen Zuschlag in Höhe des Barunterhalts
zuerkennt (Senatsurteile BGHZ 76, 259, 270 f.; vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 -
aaO, S. 699). Daran, dass der Zuschlag die Höhe des Barunterhalts nicht
erreichen muss, wohl aber erreichen kann (Senatsurteil BGHZ 76, 259, 270 f.),
ist festzuhalten.
Zwar liegt die Überlegung nahe, dass sich der Betreuungsaufwand bei zunehmendem
Alter des Kindes verringern und deshalb ein Betrag in Höhe von 135 %
schadensrechtlich als überhöht erscheinen kann (OLG Oldenburg, aaO, S. 655 f.).
Daraus lässt sich indes nicht herleiten, dass die Zuerkennung eines solchen
Betrages stets außerhalb des tatrichterlichen Ermessens liegt. Dieser Betrag ist
ohnehin nur auf die Existenzsicherung des Kindes abgestellt und gegebenenfalls
auch bei einer Mangelverteilung anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2003
- XII ZR 2/00 - aaO). Er wird auch bei einer Betrachtung über 18 Jahre vielfach
den Betrag, der durchschnittlich für die Betreuung eines Kindes erforderlich
ist, nicht wesentlich überschreiten. Die Erwägung, dass die Kindesmutter bei
fortgeschrittenem Alter des Kindes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
verpflichtet sein kann, ist in diesem Zusammenhang - anders als im
Unterhaltsrecht und bei der Regulierung von Personenschäden gemäß § 844 Abs. 2
BGB - ohne Bedeutung; denn es geht hier nicht um den eigenen Unterhalt der
Klägerin, auf den ein zu erzielender Arbeitsverdienst angerechnet werden kann,
sondern um deren Belastung mit der Unterhaltsverpflichtung für das Kind, die
auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeschmälert bestehen bleibt.
Ein Zuschlag in Höhe von 135 % des Regelsatzes darf deshalb vom Tatrichter bei
der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens als angemessener Ausgleich
angesehen werden, sofern nicht die Umstände des Falles eine abweichende
Bewertung nahe legen. Dafür zeigt die Revision im vorliegenden Fall nichts
Konkretes auf.
III.
Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.