„Schwarzarbeit" – Arbeitgeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge aus
Bruttoarbeitsentgelt der ungünstigsten Steuerklasse
Sozialgericht
Dortmund
Az.: S 25 R
129/06
Urteil vom
08.09.2008
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf
9.299,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin betreibt ein Friseurgeschäft. Von Mai 2003 bis Februar 2005
beschäftigte die Klägerin die Beigeladene zu 4) als Friseurin, ohne dass bei der
Einzugsstelle eine Anmeldung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgte.
Für den genannten Zeitraum wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung
nachgewiesen und entrichtet. Es wurden auch keine Lohnsteuern einbehalten und
abgeführt. Die Beigeladene zu 4) bezog zugleich vom 01.05.2003 bis 24.04.2004
Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004.
Mit Schreiben vom 25.02.2005 legte die Klägerin der Finanzverwaltung im Rahmen
einer Selbstanzeige korrigierte Lohnsteueranmeldungen für die Zeit von Mai 2003
bis Januar 2005 vor. Darin wurde die Berechnung der Lohnsteuer auf der Grundlage
der Steuerklasse VI vorgenommen, wobei von einer Nettolohnvereinbarung
ausgegangen und vom Nettolohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet wurde. Im
anschließenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde die Beigeladene
zu 4) zum Umfang ihrer Beschäftigung bei der Klägerin und des dort erzielten
Arbeitsentgelts vernommen. Die Prüffeststellungen der
sozialversicherungsrechtlichen Auswertung wurden der Beklagten von der
Finanzverwaltung mitgeteilt.
Mit Beitragsbescheid vom 24.10.2005 stellte die Beklagte fest, dass die
Beigeladene zu 4) im Hinblick auf ihre Beschäftigung bei der Klägerin der
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der
Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und forderte
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18.991,38 EUR einschließlich
Säumniszuschlägen in Höhe von 2.237,00 EUR nach.
Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, die
Beiträge seien zu Unrecht auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI
nachberechnet worden. Der Klägerin habe eine Lohnsteuerkarte der Beigeladenen zu
4) mit der Lohnsteuerklasse I vorgelegen. Ferner habe auch keine Hochrechnung
von einem Nettolohn auf einen Bruttolohn erfolgen dürfen. Es sei nicht
erkennbar, dass ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart worden sei. Hierfür treffe
die Beklagte die Beweislast. Sofern die Beklagte davon ausgehe, dass ein
illegales Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und daher eine
Nettolohnvereinbarung gesetzlich fingiert werde (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB
IV]), sei dies unzutreffend. Die Beschäftigung einer Friseuse sei nicht illegal.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie an, ein illegales
Beschäftigungsverhältnis liege vor, weil die Klägerin ihrer Pflicht nicht
nachgekommen sei, Meldungen an die Einzugsstelle zu erstatten und Beiträge zu
zahlen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gelte ein Nettoarbeitsentgelt als
vereinbart, unabhängig davon, ob steuerlich eine anzuerkennende
Nettolohnvereinbarung tatsächlich vorliege. Es sei auch zutreffend von der
Lohnsteuerklasse VI ausgegangen worden, weil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Beiträge keine Lohnsteuerkarte vorgelegen habe. Die spätere Berücksichtigung
einer anderen Lohnsteuerklasse durch die Finanzverwaltung habe insoweit für die
Beitragsermittlung keine Bedeutung. Es sei auch zu bezweifeln, dass tatsächlich
eine Lohnsteuerkarte vorgelegen habe, da die Beigeladene zu 4) während des
streitigen Zeitraums Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe und
Arbeitsentgelte in der Lohnsteuerkarte nicht bescheinigt wurden. Schließlich
deute auch der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Selbstanzeige
gegenüber dem Finanzamt korrigierte Lohnsteueranmeldungen auf der Grundlage der
Steuerklasse VI abgegeben habe, darauf hin, dass eine Lohnsteuerkarte nicht
vorgelegen habe.
Mit der am 29.03.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Zur Begründung führt sie an, gegenüber der Finanzverwaltung habe man sich
zunächst auf den - für die Klägerin weniger günstigen - Standpunkt einer
Nettolohnvereinbarung gestellt, um einen möglichst hohen Betrag von der
strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) zu erfassen. Die Betrachtungsweise, dass eine Nettolohnvereinbarung
vorgelegen habe, sei gegenüber der Finanzverwaltung in einem zweiten Schritt
korrigiert worden. Die Auffassung, dass keine Nettolohnvereinbarung vorlag, sei
von der Finanzverwaltung geteilt worden. Es habe sich auch nicht um ein
illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Die Beigeladene zu 4) sei als
Friseurin bei der Klägerin beschäftigt gewesen und im Rahmen des Üblichen
entlohnt worden. Es seien lediglich Steuern und Sozialversicherungsabgaben
zunächst nicht abgeführt worden. Die Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung
habe zur Folge, dass die Beklagte mehr Beiträge erhielte, als wenn das
Beschäftigungsverhältnis von vornherein ordnungsgemäß angemeldet und abgerechnet
worden sei. Dann könne die Sozialversicherung in Deutschland aber keinerlei
Interesse mehr an legalen Beschäftigungsverhältnissen haben. Vielmehr sei es
dann wünschenswert, dass alle Arbeitgeber illegale Beschäftigungsverhältnisse
eingehen, um die Sozialversicherung finanziell zu sanieren. Außerdem seien
Arbeitnehmer, für die aufgrund der Nettolohnfiktion höhere Beiträge gezahlt
würden, im Hinblick auf ihre Rentenanwartschaften besser gestellt als
diejenigen, für die die Sozialversicherungsbeiträge sofort ordnungsgemäß
abgeführt worden seien. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV geregelte Fiktion einer
Nettolohnvereinbarung sei daher verfassungswidrig und verletze das aus dem
Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Übermaßverbot sowie den Gleichheitssatz aus
Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter
teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 zu verurteilen, die
Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum
28.02.2005 neu zu berechnen und bei der Berechnung
1. die der Beigeladenen zu
4) ausgezahlten Arbeitsentgelte als Bruttoentgelte zu berücksichtigen,
2. hilfsweise für den Fall,
dass von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen ist, bei der
Hochrechnung vom Nettolohn auf den Bruttolohn die Lohnsteuerklasse I
zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen
Bescheide unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid weiterhin
für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
unbegründet.
Die Klägerin ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
beschwert, weil sich der angefochtene Bescheid der Beklagten als rechtmäßig
erweist. Die Beklagte hat die der Beigeladenen zu 4) ausgezahlten
Arbeitsentgelte zu Recht als Nettobeträge angesehen und die Hochrechnung auf den
der Beitragszahlung zugrunde liegenden Bruttolohn zutreffend anhand der
Steuerklasse VI vorgenommen.
Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt gemäß §
14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Unstreitig sind im hier maßgeblichen Zeitraum
bezüglich der Beigeladenen zu 4) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
vorenthalten worden. Es handelte es sich außerdem um ein illegales
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
Wie sich aus der Begründung zur Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im
Rahmen des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung
und Schwarzarbeit ergibt, ist die illegale Beschäftigung ein "Sammelbegriff für
eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten, von Verstößen
gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das
Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch" (BT-Drucks. 14/8221, S. 11). Unter
illegalen Beschäftigungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sind daher alle
Formen bewusster Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers zu verstehen, bei denen der
Verpflichtung nicht nachgekommen wird, Meldungen zu erstatten und Beiträge für
die Versicherten zu zahlen (Werner, in: jurisPK-SGB IV, Stand 24.07.2006, § 14
Rn. 292).
Die Klägerin hat gegen die aus §§ 28a Abs. 1, 28e Abs. 1 SGB IV folgende Pflicht
zur Meldung und Beitragszahlung verstoßen. Im Hinblick auf den Verstoß gegen die
Meldepflicht ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gegeben. Damit liegt auch Schwarzarbeit im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vor, wonach
unter anderem derjenige Schwarzarbeit leistet, der Dienstleistungen ausführen
lässt und dabei als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-,
Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Auch aus dem Vorliegen von
Schwarzarbeit kann auf die Illegalität der Beschäftigung geschlossen werden
(Werner, in: jurisPK-SGB IV, Stand 24.07.2006, § 14 Rn. 291).
Schließlich ergibt sich die Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses aus
einem Verstoß gegen § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB), weil die Klägerin als
Arbeitgeberin die Einzugsstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Beiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthalten hat.
Insoweit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weil die Beigeladene zu 4)
bis April 2003 zunächst als ordnungsgemäß gemeldete Arbeitnehmerin bei der
Klägerin beschäftigt war. Erst ab Mai 2003 wurde sie (bei gleichzeitigem
Arbeitslosengeldbezug) von der Sozialversicherung abgemeldet, obwohl weiterhin
eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Pflicht zur Meldung
und Beitragszahlung war den Beteiligten also bekannt.
Sofern teilweise für die Annahme eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses
gefordert wird, dass kumulative Verstöße gegen das Abgabenrecht, die
Beitragszahlung zur Sozialversicherung und die Arbeitsförderung vorliegen
(Seewald, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, 55. EL 2007,
§ 14 Rn. 140 m.w.N.; a.A. Werner, in: jurisPK-SGB IV, Stand 24.07.2006, § 14 Rn.
291), so ist auch diese Voraussetzung gegeben, denn aufgrund der unvollständigen
Angaben der Klägerin über die Beschäftigung einer steuerpflichtigen
Arbeitnehmerin gegenüber der Finanzverwaltung ist auch der Tatbestand der
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO erfüllt.
Der Begriff der illegalen Beschäftigung bezieht sich nicht – wie die Klägerin
meint – auf die Beschäftigung als solche. Es ist nicht darauf abzustellen, ob
die Beschäftigung einer Friseuse gegen das Gesetz verstößt, sondern darauf,
unter welchen Umständen diese Beschäftigung ausgeübt wird. Zwar wurde die
Bezeichnung "illegale Beschäftigung", die in verschiedenen Vorschriften
gebraucht wird (vgl. § 95 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 S. 2 u. 3 SGB IV, § 394 Abs. 1
Nr. 6 SGB III, § 71 Abs. 1 Nr. 6 SGB X, § 31a Abs. 1 Nr. 1 AO, § 16 Abs. 2
SchwarzArbG, § 2 Abs. 2 S. 3 AEntG), früher restriktiv ausgelegt. Unter die
Definition fielen insbesondere die illegale Arbeitnehmerüberlassung und die
illegale Ausländerbeschäftigung, aber auch die Ausübung einer Beschäftigung
während des Bezugs von Sozialleistungen, ohne dass der Leistungsträger hierüber
informiert wurde. Letzteres ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil die
Beigeladene zu 4) nach ihrer Abmeldung von der Sozialversicherung weiter für die
Klägerin tätig war, sich aber gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
meldete und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezog, ohne ihre
Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. So ist auch bei
restriktiver Auslegung die Tatbestandsvoraussetzung eines illegalen
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV erfüllt.
Ferner waren keine Sachverhaltsermittlungen dahingehend erforderlich, ob
zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4) tatsächlich eine
Nettolohnabrede getroffen wurde. Im Fall einer illegalen Beschäftigung wird
gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV eine solche Nettolohnabrede fingiert. Diese
Rechtsfolge ist zwingend, da es sich bei § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV nicht etwa nur
um eine Zweifelsregelung für die Fälle handelt, in denen der tatsächliche Wille
der Parteien nicht ermittelt werden kann.
Auch auf die (nachträgliche) steuerrechtliche Behandlung des gezahlten
Arbeitsentgelts kommt es entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung
nicht an, weil § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV für die Bestimmung des der
Beitragsberechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts eine spezielle Vorschrift
darstellt.
Schließlich bestehen zur Überzeugung der Kammer keine Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der in § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV geregelten Nettolohnfiktion.
Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Besserstellung von Schwarzarbeitern gegenüber
ordnungsgemäß beschäftigten Versicherten vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Die These der Klägerseite, dass Schwarzarbeitern durch die Unterstellung einer
Nettolohnabrede zu hohe Rentenanwartschaften erwachsen und der Arbeitgeber mit
zu hohen Beiträgen belastet würde, weil sich durch die erforderliche
Hochrechnung von einem Nettolohn auf den Bruttolohn ein zu hohes
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ergeben würde, überzeugt nicht. Denn hierbei
wird vorausgesetzt, dass bekannt ist, welchen Lohn die Beteiligten unter
regulären Verhältnissen vereinbart hätten und dass dieser Lohn geringer wäre als
der gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV hochgerechnete Bruttolohn. Hiervon kann indes
nicht ausgegangen werden, weil im Falle von Schwarzarbeit aus der Natur der
Sache heraus keine Vereinbarung darüber getroffen wird, ob der Arbeitgeber die
Steuern und Beitragsanteile seines Beschäftigten übernehmen will oder nicht.
Denn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sollen ja gerade nicht abgeführt
werden. Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls nicht – wie es die Auffassung der
Klägerseite nahe legt - davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten im
Schwarzarbeitsverhältnis einen gleich hohen oder sogar niedrigeren Lohn als bei
ordnungsgemäß Beschäftigten oder gegebenenfalls einen Tariflohn vereinbaren
wollten. Auch hierüber wird regelmäßig keine Regelung getroffen, so dass nicht
zwingend angenommen werden kann, dass das auf der Grundlage eines Nettolohns
errechnete Bruttoarbeitsentgelt in keinem Verhältnis mehr zu dem von den
Vertragspartnern angenommenen Wert der Arbeitsleistung steht (vgl. aber zu der
bis zum 31.07.2002 geltenden Rechtslage BSG, Urteil vom 22.09.1988 - 12 RK
36/86, zitiert nach juris). Die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV wurde
eingefügt, um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne die bisherigen
Auslegungsschwierigkeiten ermitteln zu können. Die Nettolohnfiktion dient gerade
dazu, die Unsicherheit darüber auszuräumen, ob eine Netto- oder Bruttolohnabrede
vorliegt (Werner, in: jurisPK-SGB IV, Stand 24.07.2006, § 14 Rn. 280 u. 283).
Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung durch die Einführung einer
Nettolohnfiktion annehmen würde, wäre diese sachlich gerechtfertigt.
Die Einführung des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur
Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit.
Hierdurch sollten in der Praxis oft auftretende Schwierigkeiten bei der
Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert werden. Die Sanktionen wurden
erheblich verschärft und auf diese Weise die Abschreckungswirkung erhöht, um die
illegale Beschäftigung und den Leistungsmissbrauch wirksamer einzudämmen und die
Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft zu stärken (vgl. Gesetzesbegründung
BT-Drucks. 14/8221 S.1). Die gesetzliche Regelung einer Nettolohnfiktion bei
illegaler Beschäftigung verfolgt damit einen legitimen Zweck. Sofern
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, im Fall der Entdeckung die
Zahlung höherer Beiträge befürchten müssen, ist dies vom Gesetzeszweck gedeckt
und im Sinne der Abschreckungswirkung gegebenenfalls sogar gewollt.
Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch nicht unangemessen. Hier hat
der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es kommt nicht darauf an, ob
die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen wurde. Ein
Verfassungsverstoß liegt vielmehr erst dann vor, wenn für die getroffene
Regelung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind
(BVerfGE 64,158). Dies ist hier nicht der Fall. Die gesetzliche Regelung trägt
dem Umstand Rechnung, dass dem illegalen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß jedenfalls
bei Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich
ein Nettoarbeitsentgelt zufließt (BT-Drucks. 14/8821 S. 14). Außerdem ist
hinsichtlich der Beitragspflicht im Außenverhältnis zu den
Sozialleistungsträgern allein der Arbeitgeber Schuldner der
Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Damit liegen der Regelung des
§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV sachgerechte Erwägungen zugrunde. Der Umstand, dass die
Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes bei Schwarzarbeit
möglicherweise auch anders, z.B. durch die Zugrundelegung eines Tariflohns (oder
gar einer Bruttolohnfiktion) hätte geregelt werden können, führt nicht zur
Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung. Es erscheint vielmehr
angemessen, dass der Gesetzgeber – wie hier - unter verschiedenen
Regelungsmöglichkeiten diejenige wählt, die den Interessen der
Versichertengemeinschaft insgesamt am meisten gerecht wird. Im Übrigen kann ein
Arbeitgeber die Gefahr "zu hoher Beiträge" leicht dadurch vermeiden, dass er
keine Schwarzarbeiter beschäftigt.
Folgte man der Auffassung der Klägerin, so müsste das der Beigeladenen zu 4)
gezahlte Arbeitsentgelt als Bruttolohn angesehen werden mit der Folge, dass im
Vergleich zu ordnungsgemäß Beschäftigten ein unterdurchschnittlich niedriges
Arbeitsentgelt verbeitragt würde. Konsequenz hieraus wäre dann jedoch eine
"Schlechterstellung" des Schwarzarbeiters, obwohl dieser als abhängig
Beschäftigter durch die Vorschriften der Sozialversicherung besonders geschützt
werden soll. Überdies könnte ein Arbeitgeber unter diesen Voraussetzungen völlig
"gefahrlos" Schwarzarbeiter beschäftigen.
Ausgehend von einem der Beigeladenen zu 4) gezahlten Nettolohn hat die Beklagte
zutreffend (nach dem sog. Abtastverfahren) auf das der Beitragsberechnung
zugrunde liegende Bruttoentgelt hochgerechnet. Richtigerweise ist die Beklagte
hierbei vom Vorliegen der Lohnsteuerklasse VI ausgegangen.
Die Klägerin muss sich insoweit an ihrem eigenem Vortrag festhalten lassen. Denn
mit dem an das Finanzamt xxx gerichteten Schreiben vom 25.02.2005 hat die
Klägerin korrigierte Lohnabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum
vorgelegt, wobei sie selbst eine Hochrechnung von dem Nettolohn auf einen
Bruttolohn auf der Grundlage der Steuerklasse VI vornahm. Dem kann die Klägerin
nicht entgegenhalten, dass dies gegenüber der Finanzverwaltung später
"korrigiert" worden sei. Die Hochrechnung auf einen Bruttolohn ist, wie bereits
dargelegt, im Hinblick auf die Beitragszahlung zwingend. Auch hinsichtlich der
der Berechnung zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse kann die Klägerin nicht
einerseits die Steuerklasse VI angeben, um die strafbefreiende Wirkung des § 371
AO möglichst weitgehend auszunutzen, sich andererseits aber im Hinblick auf die
(dann geringeren) Beitragsansprüche der Sozialleistungsträger darauf berufen, es
habe tatsächlich die Lohnsteuerklasse I vorgelegen. Insoweit ist auch zu
berücksichtigen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt während des
Betriebsprüfungsverfahrens die vermeintlich beim Arbeitgeber vorhandene
Lohnsteuerkarte I vorgelegt hat. Auch die im Schreiben an die Beklagte vom
15.12.2005 angekündigte Vorlage korrigierter Beitragsnachweise erfolgte nicht.
Maßgeblich ist im Fall der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dementsprechend durfte die
Beklagte mangels Vorlage der Lohnsteuerkarte I oder anderer geeigneter Nachweise
die Lohnsteuerklasse VI zugrunde legen.
Für eine Hochrechnung auf der Grundlage der Steuerklasse VI spricht ferner, dass
gemäß § 39c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Lohnsteuer nach dieser
Steuerklasse zu ermitteln ist, wenn dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorliegt.
Da sich die Beteiligten bei Schwarzarbeit darüber einig sind, dass gerade keine
Steuern abgeführt werden sollen, folgt hieraus zur Überzeugung der Kammer, dass
in diesen Fällen stets davon auszugehen ist, dass keine Steuerkarte vorlag.
Überdies hat die Beigeladene zu 4) ab Mai 2003 Arbeitslosengeld bezogen, das auf
der Grundlage der Steuerklasse I berechnet wurde.
Nicht maßgeblich ist, ob nachträglich eine Steuerkarte mit der Lohnsteuerklasse
I vorgelegt wird. Die Beklagte stellt in diesem Zusammenhang zutreffend auf den
Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ab. Denn die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge aus laufendem Arbeitsentgelt erfolgt monatsweise (§
23 SGB IV). Ein Jahresausgleich, wie im Steuerrecht, findet nicht statt.
Insoweit ist es unbeachtlich, dass die für das Beschäftigungsverhältnis
nachzuentrichtenden Steuern möglicherweise nicht anhand der Lohnsteuerklasse VI
festgesetzt wurden. Sofern für einen Beitragsmonat keine Steuerkarte vorlag, ist
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsprechend § 39c Abs. 1 EStG auf der
Grundlage der Steuerklasse VI zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der festgesetzte Streitwert von 9.299,38 EUR ergibt sich aus der Differenz der
von der Beklagten geltend gemachten Beitragsnachforderung (16.754,38 EUR) und
dem Betrag, der sich ergeben würde, wenn man - dem Klagebegehren entsprechend –
die nachzufordernden Beiträge auf der Basis einer Bruttolohnabrede errechnet.
Ausweislich der von der Beklagten überreichten Probeberechnung würden sich die
auf dieser Grundlage ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf 7.455,00
EUR belaufen. Die Säumniszuschläge bleiben als Nebenforderung für die
Festsetzung des Streitwerts außer Betracht (LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2006 -
L 11 [8] R 57/06; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - L 5 B 192/05
KR, jeweils zitiert nach juris).