Schweigepflicht – ärztliche - bezieht sich auch auf die Identität des Patienten
OLG Karlsruhe
Az: 14 U 45/04
Urteil vom
11.08.2006
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatzes hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 06.02.2004 - 4 O 88/03 - wird in
bezug auf den Klageantrag Nr. 1 lit. a in der modifizierten Fassung gemäß
Berufungsantrag Nr. 2 (Auskunftserteilung über die Identität des Mitpatienten
mit Vornamen Jürgen) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
1. Die Klägerin, die sich seit dem 11.07.2002 in der von der Beklagten
betriebenen Klinik O. in Z. - einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen -
einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzog, nahm am 12.08.2002 an einer
ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer
Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Klägerin
mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am
rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die
Klägerin kennt lediglich den Vornamen - Jürgen - des Mitpatienten, nicht aber
seinen Nachnamen und seine Anschrift.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beabsichtigt, die Beklagte und den unbekannten
Mitpatienten gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihr infolge des Unfalls
entstandenen - zunächst nicht bezifferten - materiellen und des mit 5.500,00 EUR
angegebenen immateriellen Schadens in Anspruch zu nehmen. Dabei wollte sie
zunächst im Wege der Stufenklage vorgehen und in der ersten Stufe von der
Beklagten Auskunft über die Identität des Mitpatienten und in einer zweiten
Stufe von der Beklagten und dem Mitpatienten als Gesamtschuldnern Ersatz des
materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung ihrer
gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz aller aus dem Unfall herrührenden
Folgeschäden verlangen.
Nachdem das Landgericht wiederholt auf Bedenken in Hinblick auf die Zulässigkeit
der erhobenen "Stufenklage" hingewiesen hatte, hat der Klägervertreter in der
mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 erklärt, "daß er nunmehr einen
Schmerzensgeldantrag gegen die Beklagte als Leistungsantrag geltend machen" und
"auch bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes nunmehr einen
Leistungsantrag stellen" werde (I 271). Er hat sodann beantragt,
1. a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
welcher Patient sie während der Übungsstunde am 12.08.2002 um ca. 09.30 Uhr
durch seinen Sturz am Bein verletzte;
b) die Beklagte gesamtschuldnerisch mit dem unter lit. a) ermittelten Patienten
zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.358,00 EUR sowie Schmerzensgeld in
Höhe von 5.500,00 EUR, jeweils verzinslich ab dem 29.08.2003, zu verurteilen;
2. die Beklagte und den unter Nr. 1 lit. a) festgestellten Patienten
gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin alle zukünftigen materiellen
und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit Ansprüche
nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Wegen der von der Klägerin erstinstanzlich verfolgten Ansprüche, des zugrunde
liegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im
einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich Klageantrag 1 lit. a als
unbegründet und hinsichtlich der Klageanträge 1 lit. b und 2 als unzulässig
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:: Die Klage sei zwar nicht als
Stufenklage zulässig, weil sie nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs,
sondern der Ermittlung eines weiteren möglichen Gesamtschuldners dienen solle.
Jedoch könne das Klagevorbringen in eine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umgedeutet
werden. - Der sonach zulässige Auskunftsantrag Nr. 1 lit. a sei aber
unbegründet, denn die Beklagte sei zur Preisgabe von Namen und Anschrift des
Patienten nicht verpflichtet: Beides gehöre zu dem durch § 203 StGB geschützten
Rechtsgut, so daß sie sich bei der verlangten Auskunftserteilung strafbar gemäß
§ 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 StGB machen würde. - In bezug auf die Anträge
Nr. 1 lit. b und 2 sei die Klage unzulässig, weil sie unter einer Bedingung
erhoben worden sei, nämlich für den Fall, daß die Beklagte Auskunft über den
Namen und die Anschrift des Mitpatienten "Jürgen" erteilt hat.
3. Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie
verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei sie die Beklagte allein -
und nicht mehr gesamtschuldnerisch mit dem noch zu ermittelnden unbekannten
Mitpatienten - in Anspruch nimmt:
Sie beanstandet die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei bezüglich der
Anträge Nr. 1 lit. b und Nr. 2 bedingt erhoben worden. Der in der mündlichen
Verhandlung gestellte Antrag sei - aufgrund einer entsprechenden Anregung
seitens des Gerichts - durch den Klägervertreter unter Mithilfe des Richters
umformuliert worden. Der Richter habe dabei nicht darauf hingewiesen, daß er die
Klageanträge für bedingt und damit für unzulässig halte. Tatsächlich handele es
sich in bezug auf die Beklagte auch nicht um eine bedingte Antragstellung,
lediglich hinsichtlich des Mitpatienten sei die Geltendmachung des
Schadensersatzes von der mit Antrag Nr. 1 lit. a verlangten Auskunft abhängig
gemacht worden. - Falsch sei die Auffassung des Landgerichts, wonach die
Erteilung der verlangten Auskunft strafbar nach § 203 StGB sei. Das ergebe sich
daraus, daß der Mitpatient Jürgen von der Klinik nicht über das
Auskunftsverlangen der Klägerin unterrichtet worden sei, eine Offenbarung seiner
Identität also nicht gegen seinen Willen verstoße. Im übrigen gehe es der
Klägerin nicht um die Bekanntgabe der Patientendaten oder der Krankengeschichte
von "Jürgen", sondern um die Ermöglichung, gegen ihn Schadensersatzansprüche
geltend zu machen. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, daß die
der Klägerin gegenüber denen des Mitpatienten Jürgen überwiegen. - Im übrigen
wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zur Frage
einer Verletzung der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin beantragt,
1. das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
2. der Klägerin Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift des
Mitpatienten mit dem Vornamen Jürgen, der die Klägerin am 12.08.2002 in der
Übungsstunde um ca. 09.30 Uhr durch einen Sturz am Bein verletzt hat, zu
erteilen;
3. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 25.358,00 EUR sowie ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR jeweils verzinslich ab dem 29.08.2003 zu
bezahlen;
4. der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfallereignis vom 12.08.2002 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte
oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wobei sie im wesentlichen ihr
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Weiter trägt sie vor: Das Landgericht
habe in der mündlichen Verhandlung vergeblich darauf hingewirkt, daß die
Klägerin einen unbedingten Zahlungs- und Feststellungsantrag stelle. Damit habe
es seiner Pflicht aus § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt. - Sie, die Beklagte, habe
sich zwischenzeitlich mit dem Patienten "Jürgen" in Verbindung gesetzt. Dieser
habe mündlich und schriftlich erklärt, er sei nicht bereit, die ärztliche
Leitung der Klinik O. in Hinblick auf dieses Verfahren von der ärztlichen
Schweigepflicht zu entbinden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen
gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Bereits jetzt steht fest, daß sie
hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 lit. a in der modifizierten Fassung gemäß
Berufungsantrag Nr. 2 (Auskunftserteilung über die Identität des Mitpatienten
mit Vornamen Jürgen) unbegründet ist. Über die weiteren Klageanträge in ihrer
durch die Berufungsanträge Nr. 3 und Nr. 4 modifizierten Fassung (Ersatz des
gegenwärtigen und des künftigen materiellen und immateriellen Schadens) kann der
Senat noch nicht befinden, weil es der Beweisaufnahme bedarf.
1. Soweit die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Identität des in den
Unfall verwickelten Mitpatienten mit Vornamen Jürgen begehrt, hat das
Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Was die Klägerin dagegen vorbringt,
greift nicht durch.
a) Grundsätzlich ist zwar richtig, daß aufgrund einer sich aus dem zwischen den
Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden nachwirkenden Treuepflicht
ein Auskunftsanspruch der Klägerin zu Umständen bestehen kann, die für die
Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind (hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 65.
Aufl. 2006, Rdn. 8 ff. zu § 261 m.w.N.): Die Ungewissheit der Klägerin über die
Identität des in den Unfall verwickelten Mitpatienten ist nach Auffassung des
Senats entschuldbar und ein Auskunftsanspruch kann auch nicht mit der von der
Beklagten ins Feld geführten Begründung verneint werden, der vollständige Name
von "Jürgen" könne allenfalls mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden, denn
ein Blick in die Patientenkartei würde hierfür genügen.
b) Das Auskunftsverlangen ist aber deshalb unbegründet, weil - wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Name des Patienten zu dem durch §
203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsgut gehört.
aa) Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt und seinen berufsmäßigen Gehilfen -
dazu gehört auch das in den Vertrauensbereich einbezogene interne
Verwaltungspersonal (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, Rdn. 21 zu §
203) - untersagt, ein im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes, den
persönlichen Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren.
Dazu gehört auch der Umstand, daß sich der Patient überhaupt einer ärztlichen
Behandlung - hier: einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Fachklinik
für psychogene Erkrankungen - unterzieht bzw. unterzogen hat. Dabei kann eine
Verbindung zwischen einer bestimmten Person und deren ärztlicher Behandlung
nicht nur durch die Preisgabe des Umstandes hergestellt werden, daß eine
individualisierte Person Patient war, sondern auch dadurch, daß die Identität
eines zwar "physisch", nicht aber auch in bezug auf die ihn aus der Anonymität
heraushebenden - ihn also individualisierenden - Umstände bekannten Patienten
offengelegt wird. Demgemäß ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 53
Abs. 1 Nr. 3 StPO anerkannt, daß sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes
auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht
(BGHSt 33, S. 148 ff., 151 m.w.N.; BGHSt 45, S. 363 ff., 366, m. zust. Anm.
Kühne, JZ 2000, S. 684). Dieselbe Wertung liegt auch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB
zugrunde (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Rdn. 7 zu §
203).
bb) Die Bekanntgabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Mitpatienten
wäre demnach insbesondere dann zulässig, wenn dieser darin eingewilligt hätte.
Den ihr obliegenden Beweis hierfür hat die Klägerin aber weder erst- noch
zweitinstanzlich angetreten und erst recht nicht geführt.
Ohne oder gegen den Willen des Mitpatienten wäre die Lüftung des Geheimnisses
seiner Identität im hier zu entscheidenden Fall allenfalls aufgrund einer
zugunsten der Klägerin ausgehenden Interessenabwägung bei Vorliegen eines
Notstandes gemäß § 34 StGB gerechtfertigt (hierzu Lenckner, a.a.O., Rdn. 30 zu §
203 m.w.N.; zur Maßgeblichkeit strafrechtlicher Rechtfertigungsgründe auch im
Zivilprozeß vgl. BayObLGZ 1986, S. 332 ff., 335). Angenommen wird eine solche
Situation etwa dann, wenn die Geheimnisoffenbarung zum Zweck der Geltendmachung
von Honoraransprüchen des Schweigepflichtigen dient: Dies nicht nur wegen seines
Vermögensinteresses, sondern insbesondere deshalb, weil er sonst rechtlos
gestellt wäre und der von der Schweigepflicht Geschützte den Interessenkonflikt
selbst veranlasst hat (Lenckner, a.a.O., Rdn. 30 zu § 203 m.w.N.). Anders
dagegen liegt es im hier zu entscheidenden Fall, in dem es nicht um die Abwägung
eigener Interessen des Arztes gegen die seines Patienten geht, sondern um die
Abwägung von gegenüber verschiedenen Patienten bestehenden und miteinander
kollidierenden Pflichten des Arztes. Angesichts der geradezu substantiellen
Bedeutung, die der ärztlichen Schweigepflicht für das Verhältnis zwischen Arzt
und Patient zukommt, hat die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimbereichs des
einen Patienten Vorrang gegenüber der nachvertraglichen Nebenpflicht des Arztes
zur Hilfe bei der Geltendmachung gegen diesen Patienten gerichteter etwaiger
Schadensersatzansprüche eines anderen Patienten.
2. Hinsichtlich der von der Klägerin geltendgemachten Schadensersatzansprüche
ist die Klage noch nicht entscheidungsreif.
III.
Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu erfolgen, da sie vom endgültigen Ausgang
des Rechtsstreits abhängt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat
die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts.