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Schweigepflichtsentbindungserklärung –
Notwendigkeit
BVerfG
Az: 1 BvR 2027/02
Urteil vom 23.10.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 23. Oktober 2006
einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. März 2001 - 12 O 4091/00 - und das
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 - 8 U 59/01 - verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Urteile werden aufgehoben, soweit sie die Klage der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 im Hilfsantrag sowie hinsichtlich des
Leistungsantrags zu 2 und des Feststellungsantrags zu 3 abweisen.
Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 - IV ZR
111/02 - insoweit gegenstandslos.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die im
Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend
Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten
Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine
versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls
eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
I.
1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Beklagte), einem Lebensversicherungsunternehmen, einen
Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.
Grundlage des Vertragsverhältnisses waren die besonderen Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BUZ).
§ 4 BUZ enthält Regelungen für die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers
im Versicherungsfall. Nach § 8 BUZ ist das Versicherungsunternehmen
leistungsfrei, solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 BUZ vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht erfüllt wird. § 4 BUZ lautet in der von der Beklagten
verwandten Fassung auszugsweise:
"§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit verlangt werden?
(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlangt, sind uns
unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
a) der Versicherungsschein;
b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
c) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten gegenwärtig behandeln
bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und
voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit
oder über die Pflegestufe;
d) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im
Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen
Veränderungen;
e) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine
Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist,
über Art und Umfang der Pflege.
(2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche
Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch
über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen,
insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Der Versicherte hat Ärzte,
Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen er in
Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere
Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu
erteilen…"
1999 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt. Sie beantragte Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte übersandte
ihr daraufhin einen formellen Antrag. Die Beschwerdeführerin reagierte auf
diesen Antrag etwa ein halbes Jahr lang nicht. Daraufhin lehnt die Beklagte den
Antrag wegen nicht nachgewiesener Berufsunfähigkeit ab, setzte ihr aber eine
Frist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin den
formellen Antrag bei der Beklagten ein, hatte dabei jedoch die
Schweigepflichtentbindungserklärung gestrichen. Stattdessen bot sie an,
Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen abzugeben. Dies lehnte die
Beklagte ab. Der Antrag enthielt hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung die
Ermächtigung,
"von allen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, bei denen ich in
Behandlung war oder sein werde sowie von meiner Krankenkasse: … und von
Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden, derzeitigen
und früheren Arbeitgebern sachdienliche Auskünfte einzuholen. Die befragten
Personen und Stellen entbinde ich hiermit ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht
(§ 4 der Besonderen Bedingungen für die BUZ-Versicherung)."
2. Die Beschwerdeführerin klagte auf Feststellung, dass die Beklagte nicht
berechtigt sei, die Abgabe der Erklärung zu verlangen, sowie auf
Versicherungsleistungen und die Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht
der Beklagten.
a) Das Landgericht wies die Klage ab. Die Schweigepflichtentbindungsklausel sei
zulässig, das Überprüfungsinteresse des Versicherers allgemein anerkannt. Die
Klausel sei auch nicht zu weitreichend. Die Formulierung "sachdienliche
Auskünfte" grenze die Klausel ein und verwehre es der Beklagten, undifferenziert
Auskünfte über die Versicherungsnehmer einzuholen. Hinsichtlich der begehrten
Versicherungsleistungen sei die Klage unbegründet, da die Beschwerdeführerin die
ihre Berufsunfähigkeit begründenden Tatsachen nicht nachgewiesen und der
Beklagten die Überprüfung der Leistungspflicht nicht ermöglicht habe. Die von
der Beschwerdeführerin angebotene Einzelermächtigung genüge nicht, um der
Beklagten eine sachgerechte Prüfung des Leistungsantrags zu ermöglichen.
b) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.
Die Beschwerdeführerin könne nicht hinsichtlich aller Versicherungsnehmer der
Beklagten die Unzulässigkeit der Ermächtigungserklärung feststellen lassen. In
Betracht komme lediglich eine Feststellung, dass die Beklagte diese Erklärung
von der Beschwerdeführerin nicht verlangen dürfe.
Die Beklagte bedürfe zur Feststellung des behaupteten Versicherungsfalls der
umfassenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Rahmen des § 4 Abs. 2 BUZ. Die
entsprechenden vertraglichen Regelungen begegneten keinen Bedenken. Dabei
berührten Fragen der Gesundheit und der Berufsunfähigkeit wegen Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls notwendigerweise höchstpersönliche
Bereiche, was jedem verständigen Versicherungsnehmer von vorneherein klar sei.
Die Grenze der von der Beschwerdeführerin verlangten Erklärung liege in der
Sachdienlichkeit der Auskünfte. Deshalb sei die allgemeine Ermächtigungs- und
Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu pauschal. Der von der
Beschwerdeführerin angebotene Weg der Schweigepflichtentbindung zu jedem
einzelnen Auskunftsersuchen sei nicht gangbar, da eine solche Vorgehensweise bei
Massengeschäften einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern
würde und zudem durch umfassende Aufklärung des Sachverhalts erst ermittelt
werden solle, welcher Sachverhalt vorliege und welche Schlüsse daraus etwa im
Hinblick auf die Berufsunfähigkeit zu ziehen seien.
Die Beklagte sei hinsichtlich der begehrten Versicherungsleistungen
leistungsfrei, da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit
vorsätzlich nicht erfüllt habe.
c) Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die
Nichtzulassung der Revision ohne nähere Begründung zurück.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Der Versicherungsnehmer wisse in der Regel nicht, über welche Informationen die
in der Schweigepflichtentbindung genannten Personen und Stellen verfügten. Er
erteile daher der Versicherungsgesellschaft eine Generalermächtigung, die ihr
Möglichkeiten zur Informationserhebung und -auswertung eröffne, die für den
Betroffenen völlig undurchschaubar seien. Der Begriff der Sachdienlichkeit führe
nicht zu einer Begrenzung der Informationserhebung, die diese überschaubar
mache. Das Interesse der Versicherungswirtschaft an der Abwehr unberechtigter
Ansprüche könne auch gewahrt werden, indem Schweigepflichtentbindungserklärungen
im Einzelfall verlangt würden.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
angezeigt. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.
BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89
ff.; 114, 73 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet. Die
Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und im Umfang ihrer Zulässigkeit
auch begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig. Unzulässig ist sie
mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden
Begründung allerdings insoweit, als die Klage der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 im Hauptantrag abgewiesen wurde.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Mit diesem Hauptantrag begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, die
Beklagte sei gegenüber ihren Versicherungsnehmern nicht berechtigt, die
Schweigepflichtentbindung zu verlangen. Hierzu hat das Oberlandesgericht
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an einer so weitgehenden Feststellung
kein Interesse. Sie könne allenfalls eine auf ihre Person bezogene Feststellung
verlangen. Gründe, warum diese Rechtsauffassung gegen Verfassungsrecht verstoßen
soll, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
2. Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die
angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als
Recht der informationellen Selbstbestimmung.
a) Der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ist die von den erkennenden
Gerichten gefundene Auslegung der Vertragsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ
zugrunde zu legen. Danach hat die Beschwerdeführerin die Obliegenheit, die
geforderte Schweigepflichtentbindung zu erteilen. Das Bundesverfassungsgericht
kann die Vertragsauslegung der Fachgerichte grundsätzlich nicht korrigieren
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Es hat jedoch zu prüfen, ob die Annahme der
erkennenden Gerichte, gegen die Zulässigkeit der so ausgelegten Klausel
bestünden keine Bedenken, gegen grundrechtliche Schutzgehalte verstößt.
Die Grundrechte entfalten im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als
verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die
das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205
f.>; 42, 143 <148>; 103, 89 <100>). Den Gerichten obliegt es, diesen
grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu
gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von
Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht
nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>;
54, 148 <151 f.>; stRspr).
b) Die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind an
der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Pflicht der
staatlichen Gewalt zu messen, dem Einzelnen seine informationelle
Selbstbestimmung im Verhältnis zu Dritten zu ermöglichen.
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über
die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 65, 1 <43>). Dieses Recht entfaltet als Norm des objektiven Rechts
seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht. Verfehlt der Richter, der eine
privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, den Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, so verletzt er durch sein Urteil das Grundrecht des
Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 <194 f.>).
Gerade im Verkehr zwischen Privaten lässt sich dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht allerdings kein dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte
Informationen entnehmen. Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der
sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit
(vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>). Dies kann Rücksichtnahmen auf die
Kommunikationsinteressen anderer bedingen. Grundsätzlich allerdings obliegt es
dem Einzelnen selbst, seine Kommunikationsbeziehungen zu gestalten und in diesem
Rahmen darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Informationen preisgibt oder
zurückhält. Auch die Freiheit, persönliche Informationen zu offenbaren, ist
grundrechtlich geschützt. Dem Einzelnen ist es regelmäßig möglich und zumutbar,
geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um seine Geheimhaltungsinteressen zu
wahren.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet, dass in der Rechtsordnung
gegebenenfalls die Bedingungen geschaffen und erhalten werden, unter denen der
Einzelne selbstbestimmt an Kommunikationsprozessen teilnehmen und so seine
Persönlichkeit entfalten kann. Dazu muss dem Einzelnen ein informationeller
Selbstschutz auch tatsächlich möglich und zumutbar sein. Ist das nicht der Fall,
besteht eine staatliche Verantwortung, die Voraussetzungen selbstbestimmter
Kommunikationsteilhabe zu gewährleisten. In einem solchen Fall kann dem
Betroffenen staatlicher Schutz nicht unter Berufung auf eine nur scheinbare
Freiwilligkeit der Preisgabe bestimmter Informationen versagt werden. Die aus
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht gebietet den
zuständigen staatlichen Stellen vielmehr, die rechtlichen Voraussetzungen eines
wirkungsvollen informationellen Selbstschutzes bereitzustellen.
bb) Dem Einzelnen steht allerdings frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren.
Als freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen ist es grundsätzlich
anzusehen, wenn jemand eine vertragliche Verpflichtung oder Obliegenheit
eingeht, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu
derartigen Mitteilungen zu ermächtigen. Der Vertrag ist das maßgebliche
Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in
Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille
der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen sachgerechten
Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat
(vgl. BVerfGE 81, 242 <254>; 114, 73 <89 f.>).
Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches
Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist
es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider
Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil
die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214
<232>; 103, 89 <101>; 114, 1 <34 f.>; 114, 73 <90>).
Eine solche einseitige Bestimmungsmacht eines Vertragspartners kann sich auch
daraus ergeben, dass die von dem überlegenen Vertragspartner angebotene Leistung
für den anderen Partner zur Sicherung seiner persönlichen Lebensverhältnisse von
so erheblicher Bedeutung ist, dass die denkbare Alternative, zur Vermeidung
einer zu weitgehenden Preisgabe persönlicher Informationen von einem
Vertragsschluss ganz abzusehen, für ihn unzumutbar ist. Sind in einem solchen
Fall die Vertragsbedingungen in dem Punkt, der für die Gewährleistung
informationellen Selbstschutzes von Bedeutung ist, zugleich praktisch nicht
verhandelbar, so verlangt die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende
Schutzpflicht eine gerichtliche Überprüfung, ob das Geheimhaltungsinteresse des
unterlegenen Teils dem Offenbarungsinteresse des überlegenen Teils angemessen
zugeordnet wurde. Dazu sind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer
umfassenden Abwägung gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 84, 192 <195>).
c) Nach diesen Maßstäben genügen die Urteile des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
aa) Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten bestand bei Abschluss des
Versicherungsvertrags ein derart erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass
die Beschwerdeführerin ihren informationellen Selbstschutz nicht
eigenverantwortlich und selbstständig sicherstellen konnte.
Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die
Möglichkeit verwiesen werden, um dieses Selbstschutzes willen einen
Vertragsschluss zu unterlassen oder die Leistungsfreiheit des Versicherers
hinzunehmen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus gesetzlich vorgesehener
Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen auf
eigene Vorsorge, insbesondere darauf angewiesen, für diesen Fall durch den
Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um
ihren Lebensstandard zu sichern. Die Alternative, Sozialhilfe zu beziehen oder
den Stamm des eigenen Vermögens zu verbrauchen, um eine Preisgabe persönlicher
Informationen im Leistungsfall zu verhindern, ist diesem Personenkreis nicht
zumutbar.
Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar (vgl.
- für die Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 <92, 95>). Die
Versicherungsnehmer können hinsichtlich der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar die Produkte verschiedener
Versicherer im Hinblick auf die Vertragsbedingungen vergleichen, die teilweise
erheblich voneinander abweichen. Der Wettbewerb zwischen den Versicherern
bezieht sich insoweit jedoch auf die Gestaltung der Voraussetzungen und des
Umfangs der Leistungspflicht. Dass auch ein Wettbewerb über die
datenschutzrechtlichen Konditionen im Versicherungsfall stattfände, ist dagegen
nicht ersichtlich.
bb) Die Annahme der erkennenden Gerichte, § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ ordne in der
gefundenen Auslegung die gegenläufigen Belange von Versicherungsunternehmen und
Versichertem einander in angemessenem Verhältnis zu, steht mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
(1) Wenn die Beklagte von der Beschwerdeführerin die Abgabe der begehrten
Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren Interesse an wirkungsvollem
informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt.
(a) Die in der formularmäßigen Erklärung der Schweigepflichtentbindung
genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können
über sensible Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren
Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Sie sind infolgedessen an sich
gegenüber der Beschwerdeführerin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mit der
Erklärung muss die Beschwerdeführerin jedoch von dieser Pflicht dispensieren.
Dabei begibt sie sich auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer
Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung
der Erklärung, in der weder bestimmte Auskunftsstellen noch bestimmte
Auskunftsersuchen bezeichnet sind, für sie praktisch nicht absehbar ist, welche
Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können.
Zwar mag die Beschwerdeführerin zumindest gegenüber den meisten der genannten
Personen und Stellen Ansprüche auf Auskunft über die bei ihnen vorhandenen
Informationen über sie haben. Es ist aber weder realistisch noch zumutbar, von
der Beschwerdeführerin zu erwarten, zur Durchsetzung ihres Rechts auf
informationellen Selbstschutz von allen potentiell als Informanten in Betracht
kommenden Stellen Auskunft zu verlangen, um sich ein Bild davon machen zu
können, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung an die Versicherung
gelangen können.
Die von der Beklagten verlangte Ermächtigung kommt damit einer
Generalermächtigung nahe, sensible Informationen mit Bezug zu dem
Versicherungsfall zu erheben, deren Tragweite die Beschwerdeführerin kaum
zuverlässig abschätzen kann. Diese Unsicherheit macht der Beschwerdeführerin
einen informationellen Selbstschutz praktisch unmöglich.
(b) Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch gemindert,
dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt wurde, ihr Einverständnis zur
Erhebung sachdienlicher Informationen zu erklären. Durch diese Einschränkung
ändert sich an der weitgehenden Unmöglichkeit eines informationellen
Selbstschutzes für die Beschwerdeführerin nichts. Es fehlt an einem wirksamen
Kontrollmechanismus für die Überprüfung der Sachdienlichkeit einer
Informationserhebung.
Aufgrund der Weite des Begriffs der Sachdienlichkeit kann der
Versicherungsnehmer nicht im Voraus bestimmen, welche Informationen aufgrund der
Ermächtigung erhoben werden können. Das Landgericht hat ausgeführt, sachdienlich
seien "alle Tatsachen, die für die Feststellung und Abwicklung der Leistungen
aus dem Versicherungsvertrag rechtserheblich sein können, und sei es auch nur
mittelbar als Hilfstatsachen". Damit reicht praktisch jeder Bezug zu dem
behaupteten Versicherungsfall aus, um eine Auskunftserhebung zu begründen.
Der Versicherungsnehmer kann die Sachdienlichkeit einzelner
Informationserhebungen zumindest im Voraus auch nicht wirksam prüfen, wenn er
die Ermächtigung einmal erteilt hat. Eine gesonderte Aufklärung des
Versicherungsnehmers über die einzelnen Erhebungen ist in den
Vertragsbedingungen nicht vorgesehen. Allenfalls nach einer Auskunftserteilung
hat der Versicherte, soweit er von ihr erfährt, die Möglichkeit, deren
Berechtigung zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch
zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt kann sein Interesse jedoch bereits irreparabel
geschädigt sein, wenn das Versicherungsunternehmen unbefugt sensible
Informationen erhoben hat.
Die Personen und Stellen, an die sich das Versicherungsunternehmen aufgrund der
Ermächtigung wendet, werden faktisch oft nicht in der Lage sein, die
Sachdienlichkeit der Anfrage zu überprüfen, da sie nicht den gesamten
versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt kennen, sondern nur einen
Ausschnitt davon. Selbst wenn diesen Personen und Stellen mitgeteilt wird,
welches Ereignis überprüft werden soll, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sie stets oder regelmäßig über genug Wissen verfügen, um die Relevanz der
bei ihnen verfügbaren Informationen für die Feststellung des Versicherungsfalls
zu ermitteln. Darüber hinaus führen Ausführungen über die konkrete
Sachdienlichkeit an den Adressaten der Anfrage zu einem eigenständigen Risiko
der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin.
(2) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller Selbstbestimmung
steht ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem
Gewicht gegenüber.
Es ist für das Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den Eintritt des
Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt die in § 4 Abs.
1 BUZ enthaltene Obliegenheit, Angaben zum Versicherungsfall zu machen und zu
belegen, allein nicht in jedem Fall. Zudem ist es aufgrund der Vielzahl
denkbarer Fallgestaltungen dem Versicherer nicht möglich, bereits in der
Vertragsklausel alle Informationen im Voraus zu beschreiben, auf die es für die
Überprüfung ankommen kann.
Im Rahmen der Gewichtung des Interesses der Beklagten kann auch der
organisatorische und finanzielle Aufwand berücksichtigt werden, den verschiedene
Prüfungsmöglichkeiten erfordern. Dieser Aufwand trifft nicht lediglich das
einzelne Versicherungsunternehmen, sondern mittelbar auch dessen Kunden und
berührt letztlich die Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung
insgesamt.
(3) Nach den angegriffenen Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
hat die Beschwerdeführerin die Obliegenheit, die von der Beklagten geforderte
umfassende Schweigepflichtentbindung zu erteilen. Eine andere, das Interesse der
Beschwerdeführerin an informationeller Selbstbestimmung schonendere Möglichkeit,
dem Aufklärungsinteresse der Beklagten nachzukommen, bestehe nicht. Die
Beschwerdeführerin habe lediglich die Wahl, ob sie ihr Interesse an
informationellem Selbstschutz umfassend preisgibt oder auf
Versicherungsleistungen vollständig verzichtet.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob dem
Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann,
die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr Interesse wirksam
wahrzunehmen.
(a) Die Beschwerdeführerin hat bereits vorprozessual angeboten,
Einzelermächtigungen für von der Versicherung begehrte Auskünfte zu erteilen.
Zur Feststellung des Versicherungsfalls im Rahmen einer
Berufsunfähigkeitsversicherung muss ein bestimmtes Ereignis überprüft werden,
dessen Konturen durch die Angaben nach § 4 Abs. 1 BUZ schon weitgehend
feststehen. Es liegt nicht auf der Hand, dass es für das
Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist, bestimmte
Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherungsnehmer
vorzulegen.
Der pauschale Verweis der erkennenden Gerichte auf die damit verbundenen Kosten
genügt insoweit nicht. Zwar können solche Kosten durchaus dazu führen, dass das
Selbstschutzinteresse des Versicherungsnehmers zurücktreten muss. Die Gerichte
haben jedoch nicht ausgeführt, wodurch genau derartige Mehrkosten in erheblicher
Höhe entstehen würden, wenn Einzelermächtigungen eingeholt würden. Die Beklagte
muss, wenn sie Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ einholen will, ohnehin
zunächst ermitteln, welche Auskünfte sie benötigt. Das Ergebnis ihrer
Überlegungen könnte sie dem Versicherungsnehmer unschwer zugänglich machen.
Möglicherweise führt schon dies dazu, dass der Versicherungsnehmer von sich aus
weitere sachdienliche Informationen bereitstellt. Warum die Einschaltung des
Versicherungsnehmers mit unvertretbaren Kosten verbunden sein soll, ist nicht
ohne weiteres ersichtlich. Wenn es aufgrund eines solchen Vorgehens zu
Verzögerungen bei der Bearbeitung des Leistungsantrags kommen sollte, schadet
das in erster Linie der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht
der Beklagten, die sogar einen Zinsvorteil hat.
In dem Urteil des Oberlandesgerichts findet sich noch die Erwägung, dass "gerade
durch umfassende Aufklärung des Sachverhalts… erst ermittelt werden soll,
welcher Sachverhalt vorliegt und welche Schlüsse daraus etwa im Hinblick auf
Berufsunfähigkeit zu ziehen sind". Auch diese Erwägung ist in dieser
Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Welcher Sachverhalt nach Behauptung des
Versicherungsnehmers vorliegt, ist dem Versicherer bereits deshalb bekannt, weil
den Versicherungsnehmer nach § 4 Abs. 1 BUZ die Obliegenheit zu umfassender und
belegter Sachverhaltsdarstellung trifft. Der hier einschlägige § 4 Abs. 2 BUZ
betrifft lediglich weitere Informationserhebungen des Versicherers, die auf der
Grundlage dieser Darstellung und also mit Blick auf einen konkret behaupteten
Sachverhalt vorgenommen werden.
(b) Selbst wenn von der Annahme des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
ausgegangen wird, das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren,
Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen unangemessenen Aufwand, hätten
die erkennenden Gerichte in Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen in
Betracht kommen, die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren.
So könnte das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Mitteilung,
welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten die
Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine
Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Der Informationsfluss könnte auch so
ausgestaltet werden, dass die befragte Stelle die relevanten Informationen dem
Versicherten zur Weiterleitung zur Verfügung stellt, der sie dann gegebenenfalls
ergänzen oder unter Verzicht auf seinen Leistungsanspruch von ihrer
Weiterleitung absehen kann. Dass derartige oder andere denkbare Vorgehensweisen
einen unzumutbaren Aufwand verursachen, ist nicht ohne nähere Prüfung
ersichtlich. In eine solche Prüfung hätten die erkennenden Gerichte eintreten
müssen.
(c) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine
Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen und dem
Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem Versicherten muss
allerdings die Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden, die
er auch ausschlagen kann. Es wäre verfassungsrechtlich grundsätzlich auch
unbedenklich, den Versicherten die Kosten tragen zu lassen, die durch einen
besonderen Aufwand bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die
damit verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie einen
informationellen Selbstschutz unzumutbar macht.
3. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beruhen, soweit die
Verfassungsbeschwerde begründet ist, auf dem Verfassungsverstoß. Dabei ist
unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin eine Obliegenheit verletzt hat,
umgehend, jedenfalls nicht erst nach mehreren Monaten, das Formblatt
auszufüllen. Jedenfalls hat die Beklagte der Beschwerdeführerin zusammen mit der
Ablehnung des Antrags eine Frist zur Einreichung des ausgefüllten Formblatts
gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Verzögerung allein nicht zum
Wegfall des Leistungsanspruchs führen soll.
Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind daher gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision wird
dadurch insoweit gegenstandslos.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO
(vgl. auch BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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