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Schweißarbeiten – Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit eines Brandes?
OLG Frankfurt
Az: 19 U
120/05
Urteil vom
05.04.2006
Gründe:
I.
Die Klägerin ist die Brandversicherung der Firma A-GmbH. Diese betreibt in O1
eine Papiersortieranlage, in welcher es am Abend des ...08.2000 zu einem Brand
kam. Die Klägerin zahlte an die A-GmbH auf den Gebäudeschaden 781.994,07 EUR
sowie wegen des Schadens an der vernichteten Papiersortieranlage und der
kaufmännischen Betriebseinrichtung 960.090,08 EUR. Wegen dieser Leistungen
verlangt sie von der Beklagten Schadensersatz.
Die Beklagte war von der Firma A-GmbH mit der Durchführung umfassender Aus- und
Umbauarbeiten in der Papiersortieranlage beauftragt. Am ...08.2000 führten
mehrere Mitarbeiter der Beklagten bis ...:30 Uhr Schweiß-, Schleif- und
Trennarbeiten im Bereich Stahlbau vom Ballistik-Separator oben (Arbeitsbereich 3
der Skizze Bl. 209 d.A.) durch. Eine Brandwache stellten die Mitarbeiter der
Beklagten beim Verlassen der Halle nicht auf. Jedenfalls bis zum späten
Nachmittag des ...08.2000 erledigte auch der Mitarbeiter der Firma A-GmbH B
Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten in der Halle an der abmontierten
Ballenrutsche. Um ..:51 Uhr meldete der Brandmelder in der Halle den Ausbruch
eines Brandes. Die um ...:14 Uhr eintreffende Feuerwehr konnte das Entstehen
eines erheblichen Brandschadens nicht mehr verhindern. Die Papiersortieranlage
zeigte im oberen Bereich umfassende thermische Einwirkungen und Verfärbungen.
Die drei Sortierbunker waren massiv thermisch geschädigt, die Förderbänder waren
verbrannt, die Bleche verformt; oberhalb der Sortierbunker war die Sortieranlage
einschließlich Elektrik und Einhausung vollständig ausgebrannt; die beiden
mittleren Förderbänder oberhalb der Ballenpresse waren massiv geschädigt.
Die Klägerin hat behauptet, als Brandauslöser kämen nur die Arbeiten der
Beklagten im Arbeitsbereich 3 in Betracht. Heiße Partikel, die im Bereich der
Sortierkabine im Südwest-Eck zu Boden gefallen seien, hätten dort einen Schwel-
bzw. Glimmbrand ausgelöst, der nach einigen Stunden zum Vollbrand geführt habe.
Das ergebe sich aus dem Bericht des Sachverständigen S1 vom 23.07.2002 (Bl. 18
ff. d.A.), dessen tatsächliche Feststellungen und Schlussfolgerungen richtig
seien. In diesem Bericht geht der Sachverständige S1 davon aus, dass der Brand
in oder nahe der Südwest-Ecke der Sortierkabine seinen Ausgang genommen habe,
weil hier die Brandspuren bzw. thermischen Einwirkungen am ausgeprägtesten seien
(Bl. 19 oben). Da der Arbeitsbereich 1, in welchem der Mitarbeiter der A-GmbH B
tätig war, horizontal ca. 10 m vom Brandausbruchsort entfernt sei und ca. 4 m
tiefer liege, Herr B die Flexarbeiten auch in die andere Richtung ausgeführt
habe, könnten dessen Arbeiten als Brandursache ausgeschlossen werden. Hingegen
liege der Arbeitsbereich 3 "Ballistik-Separator oben" direkt neben der
Brandausbruchsstelle, d.h. vertikal auf gleicher Höhe und horizontal etwa 2 - 3
m entfernt. Deshalb müssten die Arbeiten der Beklagten für die Entstehung des
Brandes ursächlich sein. Der von der Kriminalpolizei erwogenen Entstehung des
Brandes durch eine Zigarettenkippe könne nicht gefolgt werden.
Die Beklagte habe keine Brandschutzmaßnahmen entsprechend den Vorschriften der
Berufsgenossenschaft nach VBG 15 getroffen. Deshalb bestehe eine Vermutung für
die Verursachung des Brandes durch die Beklagte. Der Mitarbeiter der A-GmbH B
habe seine Arbeiten um ...:30 Uhr beendet. Er habe an der demontierten und 10 m
von der Sortieranlage entfernt auf einem Holzbock gelagerten Ballenrutsche so
gearbeitet, dass Funken nicht in Richtung der Papiersortieranlage hätten fliegen
können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.742.083,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab dem 11.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dass der Brand durch Arbeiten der Beklagten verursacht
worden sei. Neben einer Verursachung des Brandes durch die Mitarbeiter der
Beklagten käme eine Verursachung durch die Arbeiten des Mitarbeiters der Firma
A-GmbH, der Firma C, eine weggeworfene Zigarettenkippe oder auch durch einen
Defekt an Schaltschränken oder elektrischen Leitungen in Betracht.
Insbesondere durch die Arbeiten des Mitarbeiters der Firma A-GmbH habe der Brand
verursacht worden sein können. Denn die Ballenrutsche, an welcher Herr B
Schweiß-, Trenn- und Flexarbeiten ausgeführt habe, habe sich in unmittelbarer
Nähe zur Sortieranlage (allenfalls 5 m entfernt) befunden; bei dessen Arbeiten
sei Funkenflug auch in Richtung der Sortieranlage entstanden. Herr B habe eine
Schweißnaht über 4 Seiten der Ballenrutsche gelegt. Deshalb habe er
notwendigerweise die Flexarbeiten so ausführen müssen, dass Funken auch in
Richtung der Sortieranlage flogen, wo später das Feuer ausgebrochen sei. Herr B
sei mit diesen Arbeiten bis ...:00 Uhr beschäftigt gewesen.
Die Mitarbeiter der Beklagten hätten in ihrem Arbeitsbereich zwei
Feuerwehrschläuche angeschlossen und mit diesen nach Beendigung der Arbeiten die
Arbeitsbereiche unter Wasser gesetzt und kontrolliert. Schon deshalb sei eine
Verursachung des Brandes durch Arbeiten der Beklagten ausgeschlossen. Die
Arbeiten der Beklagten könnten auch deshalb nicht ursächlich für den Brand sein,
weil dieser erst kurz vor ...:00 Uhr und somit etwa 5 Stunden nach Beendigung
der Arbeiten durch die Beklagten entstanden sei.
Zur Aufstellung einer Brandwache sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. In
der für die von ihrer Seite aus zu treffenden Brandschutzmaßnahmen maßgeblichen
schriftlichen Schweißerlaubnis vom 14.08.2000 (Bl. 52 d.A.) finde sich nämlich
keine Anweisung, eine Brandwache zu stellen. Auch sei nach Abschluss aller
Arbeiten regelmäßig ein Mitarbeiter der Firma A-GmbH in der Halle geblieben, um
Kontrollen durchzuführen. So sei es auch am Abend des ...08.2000 gewesen. Da
Herr D von der A-GmbH (unstreitig) am Abend des ...08.2000 zwischen ...:30 Uhr
und 22:00 Uhr Kontrollen ausführte, ohne Hinweise auf einen Brand erkennen zu
können, hätte auch eine Brandwache der Beklagten, die spätestens um 22:00 Uhr
hätte abgezogen werden können, den Ausbruch des Brandes nicht verhindert.
Demgemäss fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlen einer
Brandwache der Beklagten und dem Brandschaden. Da sich die Beklagte darauf habe
verlassen können, dass die A-GmbH eine Brandwache stellt, treffe die A-GmbH
jedenfalls ein Mitverschulden von mindestens 50 %.
Der Streithelfer der Beklagten hat zusätzlich behauptet, dass am Brandtag
Schweißarbeiten auch noch von den Firmen E, F und C ausgeführt worden seien, die
ebenfalls als Schadensursache in Betracht kämen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn S1 als Zeuge sowie
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen S2 vom
12.08.2004 (Bl. 202 ff.) und 21.12.2004 (Bl. 275 ff.) sowie auf dessen mündliche
Erläuterungen im Termin vom 20.04.2005 (Bl. 326 ff.) sowie auf das Protokoll
über die Vernehmung des Zeugen S1 (Bl. 329 - 330 d.A.) Bezug genommen. Das
Landgericht hat die Klage durch am 13.05.2005 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl.
232 - 238 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.05.2005 zugestellte Urteil
am 13.06.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 25.08.2005 am 08.08.2005 begründet (Bl. 348, 355 d.A.).
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass die Feststellung des Landgerichts,
dass andere Brandursachen als die Arbeiten der Beklagten in Betracht kämen,
unzutreffend sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil sie
sich nicht mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des sachverständigen
Zeugen S1 auseinander setze. Das Landgericht habe auch nicht kritisch gewürdigt,
dass der Sachverständige S2 mangels tatsächlicher Feststellungen nur
theoretische Mutmaßungen habe anstellen können, der sachverständige Zeuge S1
hingegen den Brandort am ... und ...08.2000 genau inspiziert habe. Ferner habe
das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der
Sachverständige S2 nur für die Gebiete Starkstromtechnik und -maschinen sowie
Brandentstehungsursachen (Elektrizität) qualifiziert sei, gleichwohl aber
Mutmaßungen über alternative Brandursachen angestellt habe, für die er nicht
qualifiziert sei. Die Angaben des Sachverständigen S2 bei seiner Anhörung im
Termin am 29.04.2005 seien unzutreffend. Das ergebe sich aus der schriftlichen
Stellungnahme des sachverständigen Zeugen B vom 21.07.2005 (Bl. 360 ff.), wonach
andere Brandursachen als die Arbeiten der Beklagten ausschieden. Fehlerhaft habe
das Landgericht schließlich auch nicht den von der Klägerin angetretenen Beweis
erhoben, dass nach den Verhältnissen, die der sachverständige Zeuge S1 bei der
Besichtigung des Brandortes habe feststellen können, allein die Heißarbeiten der
Beklagten als Brandursache in Betracht kämen, dass die von S1 angegebenen
tatsächlichen Verhältnisse am Brandort zutreffend seien (Beweis: Zeugnis S1),
und dass die Flexarbeiten des Herrn B nicht als Brandursache in Betracht kämen
(Beweis: Zeugnis B). Die Beklagte habe nicht nur die Pflicht zur Stellung einer
Brandwache während mindestens 6 Stunden nach Arbeitsende, sondern zahlreiche
weitere Pflichten zur Vermeidung einer Brandgefahr wie im Schriftsatz vom
13.12.2005 dargelegt verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte gemäß dem Antrag aus der
Klageschrift zu verurteilen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie machen geltend, dass die erstmals
mit der Berufung erhobene Rüge, dass der Sachverständige S2 nicht hinreichend
qualifiziert sei, unzulässig sei. Auch könne die neue Stellungnahme des
sachverständigen Zeugen S1 vom 21.07.2005 nicht mehr berücksichtigt werden;
diese enthalte neue Tatsachen, die zu bestreiten seien (insbesondere dass
Schaltschränke nur auf der Rückseite der Sortieranlage gestanden hätten und dort
ein Brand nicht stattgefunden habe). Der Sachverständige S2 sei für die
Beantwortung aller entscheidungserheblichen Fragen hinreichend qualifiziert. Das
Landgericht habe sich bei seiner Beweiswürdigung mit den Stellungnahmen S1 auch
ausreichend auseinandergesetzt, da diese schließlich Teil der Klagebegründung
gewesen seien und zum Gutachten S2 geführt hätten. Soweit S1 als Zeuge zu
Tatsachen benannt worden sei, sei er vernommen worden. Die Vernehmung des Zeugen
B sei entbehrlich gewesen, weil das Landgericht zu Gunsten der Klägerin
unterstellt habe, dass dieser bei seinen Arbeiten umsichtig vorgegangen sei.
Der Senat hat die Akten des Rechtsstreits 2/12 O 106/03 Landgericht Frankfurt
(19 U 247/03 Oberlandesgericht Frankfurt) beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht sowie ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des
Sachverständigen S2. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll
vom 15.03.2006 (Bl. 445 - 447 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein auf sie
gemäß § 67 VVG übergegangener vertraglicher oder deliktischer
Schadensersatzanspruch der Firma A-GmbH wegen des Brandschadens vom ...08.2000
nicht zu. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Brand auf den von der
Beklagten ausgeführten Heißarbeiten beruht.
Bei der Feststellung der Ursache für den Brand am ...08.2000 greift ein
Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Für den ursächlichen
Zusammenhang der Schweißarbeiten der Beklagten für den Ausbruch des Brandes
spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn eine der Brandverhütung dienende
Unfallverhütungsvorschrift verletzt worden und der Brand in einem engen
Zusammenhang mit den Schweißarbeiten entstanden ist (BGH VersR 1991, 460 - 462;
NJW-RR 1993, 1117,1118; VersR 1984, 63, 64; VersR 1974, 750, 751). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Allerdings hat die Beklagte nach Abschluss der Arbeiten am ...08.2000 eine
Brandwache nicht gestellt. Damit hat sie gegen Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft verstoßen. Diese konkretisieren den jeweiligen Stand der
allgemein anerkannten Regeln der Technik; sie können zur Ausfüllung der
Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und stellen im allgemeinen
brauchbare Maßstäbe für die zu fordernde Sorgfalt dar (BGH NJW-RR 1991, 1240,
1241). Gemäß § 30 Abschnitt 6 der BGV D1 - Unfallverhütungsvorschrift für
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren - hat der Unternehmer "dafür zu
sorgen, dass auch im Anschluss an die vorgenannten Schweißarbeiten der
brandgefährdete Bereich und seine Umgebung wiederholt kontrolliert werden". In
den Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift heißt es hierzu:
"Die Vorschrift ist z.B. erfüllt, wenn sofort nach Beendigung der
Schweißarbeiten für die folgenden Stunden eine regelmäßige Kontrolle der
Arbeitsstelle und ihrer Umgebung auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und
Rauchentwicklung erfolgt". Eine entsprechende Verpflichtung sieht die "BGI 560
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" vor. Danach war die Beklagte
sowohl nach der vertraglich zu beachtenden Sorgfalt als auch nach ihren
deliktischen Verkehrssicherungspflichten verpflichtet, in den Stunden nach
Abschluss der Arbeiten am ...08.2000 eine Brandwache zu stellen. Diese
Verpflichtung wurde von der Beklagten verletzt. Der Umstand, dass die ihr
erteilte Schweißerlaubnis nicht ausdrücklich eine Brandwache vorsah, entlastet
die Beklagte nicht. In der schriftlichen Erlaubnis vom 14.08.2000 heißt es ganz
allgemein, dass die Beklagte "die vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen einzuhalten
(z.B. Eimer Wasser, Feuerlöscher bereitstellen, Gefahrenbereich besonders
absperren und ausflaggen)" hat. Danach hatte die Beklagte neben den beispielhaft
aufgezählten Maßnahmen auch im übrigen den erforderlichen vorbeugenden
Brandschutz sicherzustellen. Die tatsächliche Handhabung, dass die A-GmbH nach
Arbeitsschluss in der Halle Kontrollgänge durch einen ihrer Mitarbeiter
vornehmen ließ, mindert die Anforderungen an die von der Beklagten zu beachtende
Sorgfalt bei der Vermeidung von Brandgefahren nicht. Eine ausdrückliche
Absprache mit der A-GmbH, dass die Brandwache von jener zu stellen sei,
behauptet die Beklagte selbst nicht.
Die fehlende Brandwache ist vorliegend jedoch für die Brandentstehung nicht
ursächlich geworden. Eine von der Beklagten gestellte Brandwache hätte die
Brandentstehung oder einen der Brandentstehung voran gehenden Glimm- oder
Schwelbrand nicht wahrnehmen können. Dieser Umstand ergibt sich maßgeblich
daraus, dass die Beklagte eine Brandwache nach Beendigung der Arbeiten um ...:30
Uhr für die Dauer von nicht mehr als 3 1/2 Stunden, also bis ...:00 Uhr, hätte
stellen müssen, der Brandmelder jedoch erst nahezu 2 Stunden später den Ausbruch
eines Brandes meldete.
Den Zeitraum, für den nach Abschluss der Arbeiten eine Brandwache zu stellen
war, hat der Sachverständige S2 überzeugend mit 3 1/2 Stunden angegeben. Der
Sachverständige hat seine Zeitangabe nachvollziehbar mit der Größe,
Konstruktionsweise und Einrichtung der Halle begründet und die Forderung einer
Kontrollzeit von 6 Stunden als Richtwert, wie sie in der Fachliteratur von
Weikert/Röbenack erhoben wird, ausdrücklich als zu undifferenziert abgelehnt.
Der Sachverständige S2 hat seine Zeitangabe für die Brandwache ergänzend und
nachvollziehbar ferner damit begründet, dass es sich bei Brandsausbrüchen, die
später als 3 1/2 Stunden nach Arbeitsende erfolgen, um statistische Ausreißer
handele. Diese Aussage steht nicht in erkennbarem Widerspruch zu der von der
Klägerin vorgelegten Tabelle über die Zeit bis zum Brandausbruch nach Abschluss
von Schweiß-, Schneid- und verwandten Arbeiten aus der Veröffentlichung von
Weikert/Röbenack. Danach soll im Bereich Industrie, Bauwesen und
Gesundheitswesen die Zeit bis zum Brandausbruch bei 77 % bis zu 2 Stunden und
bei weiteren 21 % von mehr als 2 bis zu 6 Stunden betragen. Bei dieser Tabelle
handelt es sich um eine Zusammenfassung von verschiedenen Bereichen ohne
Rücksicht auf deren Bauweise, Konstruktion und Ausstattung. Der Senat folgt
deshalb den Angaben des Sachverständigen S2, der zur Erläuterung seiner
Auffassung darauf hingewiesen hat, dass es hier um Schweißarbeiten in einer
"besenreinen" Stahlkonstruktionshalle ging, in der sogenannte I-Melder als
Brandmelder eingebaut waren.
Gegen die Sachkunde des Sachverständigen S2 bestehen keine Bedenken. Der
Sachverständige ist von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main als
öffentlich vereidigter Sachverständiger für die Sachgebiete "Starkstromtechnik
und -maschinen, Brandentstehungsursachen (Elektrizität)" bestellt worden und hat
durch jahrelange Tätigkeit als Sachverständiger bei der Ermittlung von
Brandursachen auch außerhalb des Bereichs Starkstromtechnik und Elektrizität
umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse erworben, dies nicht zuletzt in der G
GmbH (G), auf deren Untersuchungsbericht die Klage bezug nimmt. Für die
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht deshalb kein Anlass.
Danach ist davon auszugehen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten zur
Stellung einer Brandwache auf die Zeit von 3 1/2 Stunden, somit auf die Zeit bis
21:00 Uhr beschränkte. Die Annahme, dass eine Brandwache bis 21:00 Uhr einen
Glimm- oder Schwelbrand wahrgenommen hätte, liegt deshalb fern, weil der auf
Rauchentwicklung reagierende I-Melder als Brandmelder einer menschlichen
Brandwache weit überlegen ist, wie der Sachverständige ausführte, dieser
Brandmelder aber erst um ..:51 Uhr Alarm schlug. Gegen die Wahrnehmung eines
Glimm- oder Schwelbrandes durch eine Brandwache bis ...:00 Uhr spricht ferner
die Tatsache, dass Herr D - ein Mitarbeiter der A-GmbH - gegen ...:30 Uhr einen
Kontrollgang in der Halle unternahm, ohne einen Glimm- oder Schwelbrand
festzustellen. Hätte aber die von der Beklagten zu stellende Brandwache einen
Glimm- oder Schwelbrand nicht bemerkt, wurde die Verletzung der Verpflichtung
zur Stellung der Brandwache für den später eingetretenen Brandschaden nicht
ursächlich.
Nichts anderes gilt für die von der Klägerin behaupteten Verstöße der Beklagten
gegen Unfallverhütungsvorschriften hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen vor
Beginn und während der Schweißarbeiten. Da es zu dem Brand nicht während der
Schweißarbeiten, sondern erst später als 5 Stunden nach deren Abschluss kam, ist
nicht ersichtlich, dass der - hier unterstellten - Missachtung von
Sorgfaltspflichten vor und während der Schweißarbeiten neben der Verpflichtung
zur Stellung einer Brandwache eine gefahrerhöhende und damit selbständige
Bedeutung zukommt. Das gilt insbesondere für das Erfassen der Gefährdungszone
vor Beginn der Schweißarbeiten und die Kontrolle der Schweißgefährdungszone auf
Brandnester unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten. Danach beruht das
Brandereignis vom ...08.2000 nicht auf der Verletzung einer der Brandverhütung
dienenden Unfallverhütungsvorschrift durch die Beklagte. Schon deshalb greift
der Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den
Schweißarbeiten der Beklagten und dem Ausbruch des Brandes nicht ein.
Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises liegen auch deshalb nicht vor, weil es
an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Schweiß-,
Schneid- und Trennarbeiten einerseits und dem Entstehen des (Voll-) Brandes
andererseits fehlt. Der Sachverständige S2 hat zwar die Möglichkeit nicht
ausgeschlossen, dass um ...:30 Uhr abgeschlossene Schweißarbeiten zu einem
Glimm- oder Schwelbrand geführt haben, und dass sich daraus der kurz vor ...:00
Uhr gemeldete Brand entwickelt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen
Hergangs hat er aber als außerordentlich gering bezeichnet. Nach Angaben des
Sachverständigen müsste es sich bei einem länger als 3 bis 3 1/2 Stunden nach
Arbeitsende erkennbaren Schwelbrand um einen statistischen Ausreißer handeln.
Ein Anscheinsbeweis setzt jedoch einen regelmäßig wiederkehrenden Vorgang
voraus, für den eine Verkettung von Ursache und Wirkung typisch ist. Dabei
bedeutet Typizität nicht, dass die Verkettung bei allen Sachverhalten dieser
Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist. Sie muss aber so häufig vorkommen,
dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist
(BGH VersR 1991, 460, 462). Davon kann jedoch nicht die Rede sein, wenn die
Wahrscheinlichkeit für eine Brandverursachung wegen des großen zeitlichen
Abstandes der Schweißarbeiten bis zum Ausbruch des Brandes als außerordentlich
gering anzusehen ist.
Ein Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den
Schweißarbeiten der Beklagten und dem Ausbruch des Brandes greift zugunsten der
Klägerin selbst dann nicht ein, wenn man dessen Voraussetzungen - für sich
betrachtet - bejaht; denn die Beklagte hat Umstände dargelegt und bewiesen, dass
die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs besteht. Diese ernsthaft
in Betracht zu ziehende Möglichkeit besteht in der Verursachung des Brandes
durch die Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten, die der Mitarbeiter der Firma
A-GmbH B am ...08.2000 bis jedenfalls ...:30 Uhr in der Halle an der
abmontierten Ballenrutsche ausführte. Da die ernsthafte Möglichkeit einer
Brandverursachung durch den Mitarbeiter der Firma A-GmbH als Hilfsüberlegung nur
dann relevant ist, wenn man einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der
Arbeiten der Beklagten und somit auch einen engen zeitlichen Zusammenhang deren
Arbeiten mit der Brandentstehung voraussetzt, muss dementsprechend auch ein
enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeiten des Mitarbeiters der A-GmbH,
die nach Behauptung der Klägerin um ...:30 Uhr beendet wurden, und der
Brandentstehung bejaht werden. Jedenfalls ist mit Rücksicht auf den Zeitraum
zwischen der Beendigung dieser Arbeiten und dem Brandausbruch die ernsthafte
Möglichkeit einer Brandverursachung durch die Arbeiten des Mitarbeiters der
Firma A-GmbH zu bejahen. Auch hinsichtlich des räumlichen Zusammenhanges
zwischen dem Ort, an welchem der Mitarbeiter der A-GmbH B Schweiß-, Schneid- und
Schleifarbeiten ausführte, und dem Ort des Brandausbruchs ist die ernsthafte
Möglichkeit einer Brandverursachung durch die Arbeiten der Firma A-GmbH zu
bejahen. Der (Voll-) Brand entstand in dem Hallenbereich, in welchem sich die
Papiersortieranlage befand. Der Arbeitsbereich des Mitarbeiters der A-GmbH B
befand sich hiervon allenfalls 10 m entfernt. Der Gefahrenbereich, der sich aus
der Spritzweite von Schweißperlen ergibt, beträgt nach Angaben des
Sachverständigen S2 10 m. Dieser Gefahrenbereich reduzierte sich nicht dadurch,
dass Herr B, wie die Klägerin behauptet, darauf bedacht war, so zu arbeiten,
dass bei seinen Schweiß- und Flexarbeiten die Partikel in Richtung Wand bzw.
Nordwest-Eck und nicht in Richtung Sortieranlage geflogen sind. Denn nach den
überzeugenden Angaben des Sachverständigen S2 hätte nur eine - hier nicht zur
Anwendung gekommene - Prallwand zuverlässig verhindern können, dass heiße
Partikel in Richtung Papiersortieranlage geflogen sind. Eine Vernehmung des
Herrn B als Zeuge über seine Arbeitsweise war deshalb entbehrlich. Wie der
Sachverständige S2 weiter ausführte, konnte sich durch in der Halle unstreitig
vorhandenen Staub und Papierreste eine Zündkette von den Schweißperlen bzw.
Funken bilden, die zu dem späteren Brandausbruch führte. Der Sachverständige
bejahte ferner die Möglichkeit, dass sich eine Zündkette vom Bodenbereich der
Halle bis zur 4 m höher gelegenen Sortierkabine fortsetzte. Gegen diese Annahme
bestehen auch nicht deshalb durchgreifende Bedenken, weil nach der Stellungnahme
des sachkundigen Mitarbeiters der G GmbH Dr. S1 ein Brandtrichter oder eine
zündschnurartige Brandspur hätte feststellbar sein müssen, wenn es eine
derartige Zündkette gegeben hätte. Nach den plausiblen Angaben des
Sachverständigen S2 kann ein Brandtrichter oder eine zündschnurartige Brandspur
nicht erwartet werden, wenn die Zündkette etwa durch Staub und Papierreste
entstanden ist, zumal auch die durchgeführten Löscharbeiten im nachhinein die
Feststellung von Spuren einer Zündkette nicht ohne weiteres erwarten lassen.
Gerade wegen der Möglichkeit einer Zünd- oder Brandkette kann die Stellungnahme
des Dr. S1 nicht überzeugen, dass nur das Innere des Sortierbereichs der
Papiersortieranlage (oben) als Brandherd in Frage komme. Zwar hat der
Sachverständige S2 die Schweißarbeiten der Beklagten im oberen Bereich der
Papiersortieranlage als die wahrscheinlichste Ursache für den Brand, und eine
Brandverursachung durch Schweißarbeiten der A-GmbH über ein Glimmnest vom Boden
der Halle, von wo aus der Brand in die Ebene der Sortierkabine gelangte,
demgegenüber als nicht wahrscheinlich bezeichnet. Gleichwohl hielt der
Sachverständige eine Brandverursachung durch die Schweißarbeiten der A-GmbH für
eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit. Danach ist ein Anscheinsbeweis
für eine Brandverursachung durch Arbeiten der Beklagten, selbst wenn man seine
Voraussetzungen bejaht, entkräftet. Der Umstand, dass eine Brandverursachung
durch Arbeiten der Beklagten wahrscheinlicher ist als durch Arbeiten der A-GmbH,
rechtfertigt die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht (BGH VersR
1991, 460).
Ohne die Erleichterungen des Anscheinsbeweises ist der Klägerin der Beweis einer
Brandverursachung durch die Beklagte nicht gelungen. Denn wegen der bereits
dargelegten ernsthaft in Betracht zu ziehenden Möglichkeit einer
Brandverursachung durch die A-GmbH verbleiben Zweifel an einer Verursachung
durch die Beklagte, mag diese auch überwiegend wahrscheinlich sein.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen
Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das gilt gemäß § 101 ZPO auch für die Kosten der
Streithilfe einschließlich der insoweit im ersten Rechtszug entstandenen Kosten,
die in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts nicht angesprochen
werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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