Schwenkkrane
eindringen in den Luftraum des Nachbarn
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 9 W 105/06
Urteil vom
26.02.2007
Die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin vom 29.11.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg -
Einzelrichter - vom 20. November 2006 (3 O 449/06) wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Streitwert erster und zweiter Instanz: 20.000,00 EUR.
Gründe:
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin wird nicht durch verbotene Eigenmacht der Antragsgegnerin
gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 BGB in ihren Besitz gestört. Das Eindringen der beiden
Schwenkarme in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin stellt sich
aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles nicht als verbotene Eigenmacht im
Sinne des § 858 BGB dar. Wie aus § 905 Satz 1 BGB folgt, untersteht auch der
über einem Grundstück befindliche Luftraum der Herrschaftsgewalt des Besitzers.
Ebenso wie der Eigentümer kann jedoch auch der Besitzer solche Einwirkungen
nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an
der Ausschließung kein Interesse hat (§ 905 Satz 2 BGB).
Eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die
Herrschaftsgewalt und deren Ausübung seitens des Besitzers beeinträchtigt wird,
und, soweit der Luftraum betroffen ist, ein Ausschlussinteresse i. S des § 905
Satz 2 BGB nicht fehlt.
Soweit es allein darum geht, dass die beiden Schwenkarme der Kräne der
Antragsgegnerin in den Luftraum über dem Grundstück der Antragstellerin
schweben, ist eine das Ausschlussinteresse i. S. des § 905 Satz 2 BGB
begründende Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht gegeben.
Bei der Frage, ob eine nicht zu duldende Besitzbeeinträchtigung vorliegt, kommt
es im Hinblick auf § 905 Satz 2 BGB auf die konkreten Verhältnisse an (BGH MDR
1981, 567), weil bei einem Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit einer
Interessenbeeinträchtigung das Ausschließungsinteresse des Besitzers fast
uferlos wäre (vgl. Staudinger/ Roth, BGB Neubearb. 2002, § 905 Rdnr. 10). Bei
der Abwägung, ob eine Besitzbeeinträchtigung vorliegt, spielen daher auch
Gesichtspunkte der allgemeinen Verkehrsanschauung sowie der ortsüblichen
Verhältnisse eine Rolle (vgl. RGZ 97, 25, 27).
Insoweit kann nicht außer Acht gelassen werden, dass bei großstädtischen
Bauvorhaben ein Überschwenken eines oder mehrerer Kranausleger über
Nachbargrundstücke häufig unvermeidbar ist, um überhaupt noch wirtschaftlich
sinnvoll bauen zu können. Die durch den Besitz gegebene Möglichkeit des
Gebrauchs und der Nutzung des Grundstücks wird häufig, wie auch im Streitfall,
durch diese Schwenkarme nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragstellerin
ist mit einem ca. 19 m hohen Gebäude bebaut. Die Ausleger der beiden Kräne
schwenken - gemessen von der Oberkante - in einer Höhe von ca. 45 m bzw. 25 m
über dem Gebäude der Antragstellerin hinweg. Dies ist in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden. Die Antragstellerin macht
insoweit auch nicht geltend, dass sie etwa vor hätte, auf ihrem Grundstück
bauliche Anlagen zu errichten, die so weit in den Luftraum ragen, dass sie mit
den Schwenkarmen der Kräne in Berührung geraten könnten. Dann aber ist nicht
ersichtlich, dass die Klägerin an der Ausschließung der Beklagten an der Nutzung
ihres Luftraums ein Interesse hat. Auf die im Schriftsatz vom 13.02.2007
hervorgehobene Häufigkeit des Herüberschwenkens kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an.
Für eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB i. V. m. § 905 Satz 2 BGB
reicht es aber aus, dass ein Benutzer des Grundstücks sich durch den
überschwenkenden Ausleger des Drehkrans gefährdet oder doch belästigt fühlen
kann. Befürchtungen und Empfindungen dieser Art können, auch wenn sie letztlich
objektiv und sachlich nicht begründet sein mögen, jedenfalls durchaus auch von
verständigen Personen geteilt werden, weil sie ihrerseits nicht ohne Weiteres in
der Lage sind, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob und inwieweit den
an sich mit einem solchen Überschwenken verbundenen und vorstellbaren Gefahren
durch besondere Sicherungsvorkehrungen und Maßnahmen vorgebeugt worden ist (OLG
Düsseldorf MDR 1989, 993; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 91).
Vor diesem Hintergrund hätte der Senat keinen Zweifel daran, eine Besitzstörung
anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin über dem Grundstück der Antragstellerin
Lasten transportieren würde. Die von dem Eindringen des Schwenkarms in den
Luftraum mit Lasten ausgehenden Gefahren und Belästigungen und die, sei es auch
unbegründete, Besorgnis, es könnte Material vom Kran herabfallen, begründen eine
vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmende Beeinträchtigung seiner
Sachherrschaft (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
Im Streitfall werden jedoch unstreitig keine Lasten über dem Grundstück der
Antragstellerin transportiert, weil diese während des Überschwenkens an den Turm
herangefahren werden. Etwaige Befürchtungen, dass dennoch von den Schwenkarmen
Gefahren ausgehen, werden aber dann von verständigen Personen (vgl. zu diesem
Maßstab RGZ 59, 119 f.) nicht mehr geteilt. Sollte sich ein Nutzer aufgrund
eines Blicks nach oben durch einen Schwenkarm bedroht oder belästigt fühlen,
wird er zugleich bemerken, dass keine Lasten transportiert werden. Ein
verständiger Nutzer wird die Empfindung haben, dass von dem Schwenkarm selbst
keine größere Gefahr ausgeht als vom Kran selbst. So ist es jedenfalls aus der
Sicht eines verständigen Nutzers des Grundstücks der Antragstellerin eher
wahrscheinlich, dass ein Kran umstürzt, als dass der Schwenkarm abbricht. Den
Kran auf dem Nachbargrundstück muss die Antragstellerin aber dulden.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, sie befürchte
Schadensersatzansprüche bzw. außerordentliche Kündigungen der Mieter, weil diese
bemerkt hätten, dass sie nicht mehr so häufig von Kunden frequentiert würden,
vermag der Senat einen Zusammenhang mit dem Überschwenken der Ausleger nicht zu
sehen. Die von der Großbaustelle ausgehenden Störungen und Belästigungen stellen
nach Auffassung des Senats den eigentliche Grund für einen möglichen Wegfall von
Kunden des vermieteten Reisebüros bzw. Ladenlokals dar. Ob darüber hinaus ein
oder zwei Schwenkarme in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin in
einer Höhe von 44 Meter oder gar 64 Meter hineinragen, spielt zur sicheren
Überzeugung des Senats in diesem Zusammenhang keine Rolle und führt nicht zu
zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Belästigungen.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Antragstellerin kein
eigentumsrechtlicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB zusteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Senat hat den Streitwert nach dem Interesse der Klägerin auf 20.000 EUR
festgesetzt.
Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift den Gegenstandswert von 80.000 EUR
damit begründet, dass durch das Überschwenken erhebliche Gefahren drohten und
auch optische und ästhetische Beeinträchtigungen beachtlich seien. Aus dem
Vorgesagten folgt jedoch, dass objektive eine Beeinträchtigung nicht vorliegt
und lediglich aufgrund der subjektiven Interessenlage der Klägerin ein
Gegenstandswert von 20.000 EUR angemessen ist.