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Gebrauchwagenverkäufer muss auf schwere Unfallschäden hinweisen!


OLG Koblenz

Az.: 5 U 786/02

Urteil vom 28.11.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens muss der Verkäufer alles offenbaren, was ihm über den Unfall bekannt geworden ist. Verstößt ein Verkäufer gegen diese Pflicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig.


Sachverhalt: Der Kläger kaufte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Porsche. Später stellte sich heraus, dass dieser mit einem schweren Unfall mehrfach unrepariert wiederveräußert worden war. Der Porsche war dann vom Verkäufer für 135.000 DM instandgesetzt worden. Der Verkäufer erwähnte diese „Kleinigkeit“ nur mit der Bemerkung „Pkw war vorne rechts unfallbeschädigt“ bzw. „Kotflügel vorne rechts wurde ersetzt“.

Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG Koblenz hat der Verkäufer hier arglistig gegen seine Pflicht verstoßen, alles was ihm über einen Unfallschaden bekannt geworden ist, dem Käufer mitzuteilen. Arglistig handelt der Verkäufer auch, wenn er den vorhandenen Unfall bagatellisiert.


 

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