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Rotlichtverstoß: Rotlicht von mehr als
einer Sekunde missachtet
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 692/02
Beschluss vom 22.08.2002
Vorinstanz: AG Dorsten – Urteil
vom 17.05.2002
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Dorsten vom 17. Mai 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 22.08.2002 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dorsten zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer vorsätzlichen
Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits
mehr als eine Sekunde andauerte, nach § 37 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" zu
einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot für die
Dauer eines Monats mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam
wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung
gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der
Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
"Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der
Betroffene als Führer des Pkw DB, amtliches Kennzeichen, am 07. November 2001
gegen 12.15 Uhr in Dorsten, Bochumer Straße/Lindenfelder Straße das Rotlicht der
dortigen Lichtzeichenanlage nicht beachtet hat, in den Kreuzungsbereich
eingefahren ist, obwohl die Ampel bereits auf Rotlicht umschaltete, als er von
der Haltelinie noch ca. 18 m entfernt war und ihm ein rechtzeitiges und
gefahrloses Anhalten ohne Gefährdung anderer noch innerhalb der Gelbphase
möglich gewesen wäre.
Bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 50 km/h dauerte damit die Rotphase
bereits länger als 1 Sekunde."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene hat den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß bestritten und
sich dahingehend eingelassen, daß die Ampel für ihn "grün" gewesen sei.
Der Betroffene ist jedoch überführt durch die Aussage des Zeugen PK.
Der Zeuge PK hat glaubhaft bekundet, daß beobachtet habe am Tattag zur Tatzeit
eine gezielte Überwachung des Rotlichtes der dortigen
Fußgängerlichtzeichenanlage durchgeführt zu haben. Der Betroffene habe die
Bochumer Straße in Fahrtrichtung Norden befahren.
Die für den Betroffenen zunächst Grünlicht anzeigende Ampel sei vor Erreichen
durch den Betroffenen auf Rot umgesprungen. Der Betroffene habe bei dem
Umspringen auf Rot die Haltelinie nicht passiert gehabt. Der Betroffene sei noch
ca.18 Meter von der Haltelinie entfernt gewesen, als die Ampel auf Rotlicht
umgesprungen sei.
Das Gericht hatte keine Veranlassung an den Angaben des Zeugen PK zu zweifeln.
Der Zeuge PK hatte noch eine gute Erinnerung an das Tatgeschehen, das er
detailreich und widerspruchsfrei schildern konnte. Das Gericht hatte
insbesondere keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß der Zeuge PK das
Ampellicht der von dem Betroffenen zu beachtenden Ampel einsehen konnte. Der
Zeuge K. hat auch in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärt, wie er die
dem Betroffenen zur Last gelegte Rotlichtstrecke von 18 Metern abgemessen hat.
Da die hier in Rede stehende Lichtzeichenanlage dem Gericht aus anderen
Verfahren bekannt ist und auch sonst in gleicher Weise. Im übrigen ist die hier
in Rede stehende Kreuzung dem Gericht gut bekannt.
Nach diesem Beweisergebnis geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene als
Führer des Pkw DB, amtliches Kennzeichen, am 07. November 2001 gegen 12.15 Uhr
in Dorsten, Kz. Bochumer Straße/Lindenfelder Straße das Rotlicht der dortigen
Lichtzeichenanlage nicht beachtet hat und in den Kreuzungsbereich eingefahren
ist, obwohl die Ampel bereits auf Rotlicht umschaltete, als er von der
Haltelinie noch ca. 18 Meter entfernt war und ihm ein rechtzeitiges und
gefahrloses Anhalten ohne Gefährdung anderer noch innerhalb der Gelbphase
möglich gewesen wäre. Bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 50 km/h
dauerte damit die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat einen zumindest vorläufigen
Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen
wegen eines vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoßes nicht. Der von dem
Amtsgericht angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß erfordert die
Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von
mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die
erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies nähere Feststellungen zu
den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus.
Insbesondere wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen
Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit
verbundenen zahlreichen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende
Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum
Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen
Haltelinie zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen
vom 16. November 1995 - 4 Ss OWi 1281/95 -). Diesen Anforderungen werden die
getroffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Das
Amtsgericht hat seine Überzeugung in erster Linie aus der Aussage des Zeugen PK
K. gewonnen. Dieser hat bekundet, dass er die "Rotlichtstrecke" mit 18 m
abgemessen habe. Wie diese Abmessung erfolgt ist, wird in den Urteilsgründen
nicht dargelegt. Die Qualifizierung des Rotlichtverstoßes, also die Feststellung
einer bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase, stützt das
Amtsgericht zudem darauf, dass eine Geschwindigkeit von 50 km/h "zugrunde
gelegt" wird. Das Amtsgericht legt in den Urteilsgründen nicht dar, woraus es
die Überzeugung gewinnt, dass der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 50
km/h gefahren ist. Eine Schätzung reicht ohne nähere Darlegung der Grundlagen
ebenso wenig zur Geschwindigkeitsfeststellung aus wie die Tatsache, dass der
Verkehrsverstoß innerorts begangen sein soll und die zulässige
Höchstgeschwindigkeit dort 50 km/h beträgt.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch nicht dargelegt, worauf es seine
Überzeugung gründet, der Betroffene habe den Rotlichtverstoß vorsätzlich
begangen.
Die angefochtene Entscheidung ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dem Senat ist
es auf die allein erhobene Sachrüge hin verwehrt - was die Revision vorträgt -
zu überprüfen, ob vom Amtsgericht ein weiterer Zeuge vernommen worden ist,
dessen Aussage in den Entscheidungsgründen keine Berücksichtigung gefunden hat.
Grundlagen der Prüfung der Verletzung sachlichen Rechts sind nur die
Urteilsgründe und die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen
worden ist, alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Rechtsbeschwerdegericht
verschlossen. Widersprüche zwischen Urteil und Protokoll sind für die Sachrüge
ohne Bedeutung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 337 Rdnr. 22
m.w.N.).
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