Selbstbehalt
Unterhaltspflichtiger – Existenzminimum
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
170/05
Urteil vom
09.01.2008
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Der am 5. Mai 1991 geborene Kläger und sein am 18. August 1998 geborener Bruder
sind aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter hervorgegangen.
Seit der Trennung der Eltern leben sie bei ihrer Mutter. Ihre
Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten sind durch
Unterhaltsfestsetzungsbeschluss tituliert, der Anspruch des Klägers allerdings
lediglich für die Zeit bis einschließlich 4. Mai 2003. Der Bruder des Klägers
erhält Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 5.
August 2003 wurde der Beklagte aufgefordert, an den Kläger Kindesunterhalt in
Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetragverordnung zu zahlen.
Der Beklagte war seit Juni 2003 als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte ein
monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.137 EUR. In den Monaten Januar und
Februar 2004 wurde er jeweils nur für weniger als 100 Stunden beschäftigt und
erhielt monatlich 1.020 EUR netto. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber zum 15. März 2004 bezog der Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe
von monatlich 937 EUR (wöchentlich 188,02 EUR sowie weitere 28,14 EUR, die auf
den Unterhaltsanspruch des Bruders des Klägers an die Unterhaltsvorschusskasse
abgeführt wurden). In der Zeit vom 30. April 2004 bis zum 29. Oktober 2004 war
er erneut als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte Einkünfte in Höhe von
monatlich 1.145 EUR. Nach erneuter Kündigung durch den Arbeitgeber erhält der
Beklagte seit Oktober 2004 wieder Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 937 EUR
(wöchentlich 178,29 EUR sowie weitere 37,87 EUR, die an die
Unterhaltsvorschusskasse abgeführt werden).
Auf einen während der Ehezeit aufgenommenen Kredit zur Anschaffung eines Pkw hat
der Beklagte im Jahre 2004 noch einen Restbetrag von 1.050 EUR gezahlt. Auf
einen weiteren Kredit für die Anschaffung von Hausrat mit einer vereinbarten
Rückzahlungsrate von monatlich 127,34 EUR leistet der Beklagte weder Zins noch
Tilgung.
Der Beklagte wohnt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren beiden Kindern im
Alter von 15 und 19 Jahren zusammen. Das älteste Kind ist in der
Berufsausbildung. Die Lebensgefährtin ist vollschichtig berufstätig und erzielt
monatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.200 EUR und 1.400 EUR. An den Mietkosten
beteiligt sich der Beklagte mit monatlich 360 EUR.
Für die Zeit von August bis einschließlich Oktober 2003 zahlte der Beklagte an
den Kläger monatlich 135 EUR. Seitdem hat er keinen Unterhalt mehr gezahlt.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur
Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit bis Februar 2005 in Höhe von
insgesamt 3.091 EUR sowie laufenden Unterhalts für die Zeit ab März 2005 in Höhe
von monatlich 247 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht ihn lediglich zu einem Unterhaltsrückstand für die Zeit bis
Februar 2005 in Höhe von 1.660 EUR sowie laufendem Unterhalt für die Zeit ab
März 2005 in Höhe von monatlich 137 EUR und für die Zeit ab Juli 2005 in Höhe
von monatlich 110 EUR verurteilt. Dagegen richtet sich die - vom
Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils verlangt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 2091 veröffentlicht
ist, hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten - getrennt nach Zeitabschnitten -
auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte bzw. des Arbeitslosengeldes des Beklagten
ermittelt. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit und für die Monate Januar und
Februar 2004 sei ihm ein weiteres fiktives Nettoeinkommen in Höhe von 150 EUR
zuzurechnen, das er aus einer Nebentätigkeit erzielen könne. Eine solche
Tätigkeit sei ihm während der Arbeitslosigkeit neben den Bemühungen um
Wiedererlangung einer Erwerbstätigkeit und auch neben der eingeschränkten
Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar und Februar 2004 zumutbar gewesen. Der
Beklagte habe keine ausreichenden Bemühungen um Aufnahme einer entsprechenden
Nebentätigkeit dargelegt und hätte trotz seiner schwierigen Vermittelbarkeit
daraus Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 150 EUR erzielen können.
Ob der Beklagte seiner Obliegenheit zur Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit
genügt habe, könne dahinstehen. Denn auf der Grundlage seiner
Sprachschwierigkeiten, seiner Erwerbsbiografie und seines sehr geringen
Stundenlohns als Zeitarbeiter könne er monatlich ohnehin nur Nettoeinkünfte von
rund 1.092 EUR erzielen, was sein verfügbares Einkommen aus Arbeitslosengeld
(937 EUR) und dem fiktiven Nebenerwerb (150 EUR) nur unwesentlich übersteige.
Die Darlehenskosten des Beklagten seien zu berücksichtigen, soweit sie
tatsächlich gezahlt seien. Auf die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz könne
der Beklagte nicht verwiesen werden, zumal eine völlige Überschuldung nicht
erkennbar und das Pkw-Darlehen bereits Ende 2004 abgezahlt gewesen sei.
Während der Arbeitslosigkeit sei einem Unterhaltsschuldner zwar lediglich der
Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (730 EUR bzw. 770 EUR) zu belassen. Weil
dem Beklagten hier jedoch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen seien,
sei es gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines
Selbstbehalts für einen Erwerbstätigen (840 EUR bzw. 890 EUR) zu bemessen.
Dieser Selbstbehalt des Klägers sei nicht wegen des Zusammenlebens mit seiner
Lebenspartnerin herabzusetzen. Zwar sei in der Rechtsprechung umstritten und
höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Selbstbehalt beim Zusammenleben
in nichtehelicher Gemeinschaft abzusenken sei. Solches sei hier aber nicht
geboten. Dabei sei in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren. Lebe der
Unterhaltspflichtige in einer neuen Ehe, könne sein Selbstbehalt durch den
Beitrag des neuen Ehegatten zum Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt
sein. Ein solcher Anspruch komme allerdings nicht in Betracht, wenn der
Unterhaltspflichtige - wie hier - mit dem neuen Lebenspartner nicht verheiratet
sei. Damit scheide aber auch in solchen Fällen eine Herabsetzung des
Selbstbehalts noch nicht zwingend aus, zumal in Teilen der Rechtsprechung auf
ersparte Kosten für die Unterkunft, die Haushaltsführung und die allgemeine
Lebensführung abgestellt werde. Dem Bundesgerichtshof sei zuzustimmen, soweit er
es für den Elternunterhalt abgelehnt habe, den Selbstbehalt des
Unterhaltsschuldners herabzusetzen, weil dieser mit einem neuen Partner
zusammenlebe. Mit dem gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder
belassenen notwendigen Selbstbehalt müsse der Unterhaltsschuldner erst recht
besonders sorgfältig und sparsam wirtschaften, um damit auskommen zu können.
Gerade in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis sei er deswegen auf die freie
Disposition über seine Mittel angewiesen. Auch die Grenze der nach § 1603 Abs. 2
BGB gesteigerten Unterhaltspflicht sei erreicht, wenn das Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners gefährdet sei. Dann sei der Beklagte auch nicht zu einem
Konsumverzicht verpflichtet, wenn er sich entweder durch besonders bescheidenen
Wohnraum oder Eintritt in eine Wohngemeinschaft in der Befriedigung seines
Wohnbedarfs beschränke. Hier komme eine Kürzung wegen ersparten Wohnbedarfs aber
schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte sich an den Kosten der
gemeinsamen Wohnung mit monatlich 360 EUR beteilige, wovon die Leitlinien der
Oberlandesgerichte bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts ausgingen.
Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt sei auch nicht wegen
einer Ersparnis bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten herabzusetzen. Soweit
der Bundesgerichtshof und andere Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis im
gemeinsamen Wirtschaften oder einen Synergieeffekt darin sähen, dass eine
Vielzahl von täglichen Bedürfnissen in Mehrpersonenhaushalten insgesamt den
gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachten
als in einem Einpersonenhaushalt, fehle eine Rechtfertigung dafür, warum der
Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil an den Unterhaltsgläubiger weitergeben
müsse. Wie bei der Befriedigung des Wohnbedarfs sei dieser Vorteil mit selbst
auferlegten Beschränkungen verbunden und müsse deswegen dem Unterhaltsschuldner
verbleiben. Dieser schulde dem Unterhaltsgläubiger auch keine Rechenschaft, wie
er mit dem belassenen Selbstbehalt verfahre. Ein wirtschaftlicher Vorteil könne
aus der gemeinsamen Lebensführung ohnehin nur entstehen, wenn der Lebenspartner
entsprechend ausreichende Mittel einbringe. Deswegen müsse nach der Gegenmeinung
stets der Beitrag des neuen Partners für die Lebensgemeinschaft festgestellt
werden, worauf der Unterhaltsgläubiger keinen Anspruch habe. Schließlich beruhe
die Wirtschaftsgemeinschaft auch auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten.
Nach allgemeinen Grundsätzen könne der Unterhaltsgläubiger daraus nur dann
Vorteile ziehen, wenn der Dritte damit auch ihn begünstigen wolle. Das könne
regelmäßig nicht angenommen werden, weil eine höhere Unterhaltslast des
Unterhaltsschuldners mittelbar das gemeinsame Budget der neuen
Lebensgemeinschaft schmälere und somit auch den neuen Lebensgefährten treffe.
Daran ändere sich auch im Mangelfall nichts. Sonst bestehe die Gefahr, dass der
neue Lebenspartner seine Leistungen einstelle oder die Gemeinschaft mit dem
Unterhaltsschuldner aufgebe.
Der Selbstbehalt des Beklagten sei allerdings auch nicht wegen der behaupteten
Umgangskosten mit seinen beiden ehelichen Kindern zu erhöhen. Zwar habe der
Bundesgerichtshof entschieden, dass die angemessenen Kosten des Umgangs mit
einem Kind des Unterhaltspflichtigen zu einer maßvollen Erhöhung des
Selbstbehalts führen könnten, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht das anteilige
Kindergeld verbleibe. Hier seien allerdings lediglich Kosten für Zugfahrten von
ca. 15 EUR monatlich zu berücksichtigen, die wegen ihrer geringen Höhe eine
Heraufsetzung des notwendigen Selbstbehalts nicht rechtfertigen könnten.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
Das Berufungsgericht hat schon das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten
nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es einen zu hohen Selbstbehalt
gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines minderjährigen Sohnes zugrunde gelegt.
1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass eine zeitlich gestufte Berechnung geboten sein kann, wenn sich - wie hier -
Zeiten der Erwerbstätigkeit mit Zeiten der Arbeitslosigkeit abwechseln. Soweit
das Berufungsgericht deswegen auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiten
kein durchschnittliches Einkommen ermittelt, sondern den Unterhaltsanspruch des
Klägers für verschiedene Zeitabschnitte getrennt bemessen hat, ist dies
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Für die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beklagten ist das Oberlandesgericht
ebenfalls zutreffend von dem erzielten Arbeitseinkommen als Zeitarbeiter
ausgegangen. Die von ihm ermittelte Höhe von monatlich 1.137 EUR für die Zeit
von August bis Dezember 2003, monatlich 1.020 EUR für die Zeit von Januar bis
Februar 2004 und monatlich 1.145 EUR für die Zeit von Mai bis Juli 2004 wird von
der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.
b) Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Berufungsgericht ebenfalls im
Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls das von ihm
bezogene Arbeitslosengeld I wegen seiner Lohnersatzfunktion als Einkommen
zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 15. Mai 1996 - XII ZR 21/95 - FamRZ 1996,
1067, 1069; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 81).
Das Berufungsgericht durfte es allerdings nicht dahinstehen lassen, ob der
Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit durch ausreichende Bemühungen um Aufnahme
einer neuen Vollzeittätigkeit nachgekommen ist oder ihm andernfalls fiktiv ein
daraus erzielbares Einkommen zugerechnet werden kann. Denn nach den eigenen
Feststellungen des Berufungsgerichts könnte der Beklagte jedenfalls höhere
Einkünfte erzielen, als er aus seinem Arbeitslosengeld in Höhe von 937 EUR
monatlich und einer Nebentätigkeit mit 150 EUR netto monatlich hätte. Nach § 129
SGB III beträgt das Arbeitslosengeld I für Arbeitslose, die - wie der Beklagte -
mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 % (erhöhter
Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches
der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Weil der Beklagte hier
Arbeitslosengeld in Höhe von 937 EUR erhält, muss auch unter Berücksichtigung
des hier relevanten erhöhten Leistungssatzes von 67 % von einem nicht
unerheblich höheren Nettoeinkommen ausgegangen worden sein, als es das
Berufungsgericht in seiner Berechnung mit rund 1.092 EUR monatlich zugrunde
legt. Für höhere erzielbare Einkünfte spricht auch der Umstand, dass der
Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von
August bis Dezember 2003 jedenfalls 1.137 EUR monatlich und in der Zeit von Mai
bis Juli 2004 jedenfalls 1.145 EUR monatlich erzielt hat. Selbst in den Monaten
Januar und Februar 2004, in denen der Beklagte nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts monatlich weniger als 100 Stunden gearbeitet hatte, hat er ein
durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 1.020 EUR erzielt.
Ist der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit nicht durch hinreichende Bemühungen
um Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgekommen, wird das
Berufungsgericht deswegen erneut zu prüfen haben, in welchem Umfang ihm unter
Berücksichtigung seiner Erwerbsbiografie Einkünfte aus einer
Vollzeitbeschäftigung fiktiv zugerechnet werden können (vgl. Wendl/Dose aaO § 1
Rdn. 536 f. m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht ist aber auch von einem zu hohen notwendigen
Selbstbehalt des Beklagten gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines
minderjährigen Sohnes ausgegangen.
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des
Verwandtenunterhalts, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt
ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Dabei trifft
die Eltern minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder allerdings
eine gesteigerte Unterhaltspflicht, da sie nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet
sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu
verwenden. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden
Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des
Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte
anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung
gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Der
Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen
Unterhaltsanspruchs berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflichtigen
jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach
sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht
also nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung
selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet
spätestens dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine
eigene Existenz zu sichern (BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu
auch den Sechsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung BT-Drucks.
16/3265). Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belassende
Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtlichen
Mindestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeutung und
Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im
Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Bei dem Unterhaltsanspruch
minderjähriger Kinder ist somit die gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2
BGB) zu berücksichtigen. Hinzu kommt für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der
durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (vom 21. Dezember 2007, BGBl
2007 I S. 3189) geschaffene Vorrang dieses Unterhalts gegenüber allen übrigen
Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB). Dies gebietet es, den notwendigen
Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder
privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu bemessen, die dem
sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber
hinausgehen.
Zu Recht gehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte (FamRZ 2007, 1373 ff.
jeweils unter Ziffer 21.2) weiter davon aus, dass zusätzlich zwischen dem
notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners und
demjenigen eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners zu differenzieren
ist. Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass ein nicht
erwerbstätiger Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung hat, seine
Ausgaben durch sparsame Lebensführung zu reduzieren. Daneben dient ein so
differenzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz für den
Unterhaltsschuldner, wie es beim Ehegattenunterhalt schon bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs durch Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus der Fall ist
(vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 92).
b) Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des
Selbstbehalts verkannt.
Nach den eigenen Leitlinien des Berufungsgerichts wäre der notwendige
Selbstbehalt des Beklagten während dessen Arbeitslosigkeit für die Zeit bis
einschließlich Juni 2005 mit 730 EUR (FamRZ 2003, 910, 912) und für die Zeit ab
Juli 2005 mit 770 EUR (FamRZ 2005, 1376, 1379) zu bemessen gewesen. Stattdessen
hat es den nach seinen Leitlinien einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
regelmäßig zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 EUR (bis Juni 2005)
bzw. 890 EUR (ab Juli 2005) zugrunde gelegt. Allein wegen der Anrechnung eines
fiktiven Erwerbseinkommens aus Nebentätigkeit in Höhe von 150 EUR hat das
Berufungsgericht den dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbstbehalt also
um 110 EUR (840 EUR - 730 EUR für die Zeit bis Juni 2005) bzw. um 120 EUR (890
EUR - 770 EUR für die Zeit ab Juli 2005) erhöht. Damit wird dem
Unterhaltsberechtigten fast der gesamte Vorteil aus der Hinzurechnung eines
fiktiven Einkommens aus Nebentätigkeit wieder genommen.
Wenn das Berufungsgericht nicht ohnehin zur Zurechnung eines höheren fiktiven
Einkommens aus einer Vollzeittätigkeit des Beklagten gelangt, wird es bei der
Bemessung des diesem zu belassenden notwendigen Selbstbehalts zu berücksichtigen
haben, dass die wesentlichen Einkünfte des Beklagten aus seinem Arbeitslosengeld
herrühren. Die geringen Nebeneinkünfte können es unter Berücksichtigung der für
eine Differenzierung des notwendigen Selbstbehalts sprechenden Gründe,
insbesondere des Erwerbsanreizes, kaum rechtfertigen, dem Beklagten einen gleich
hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem vollschichtigen Erwerbstätigen
verbliebe. Denn nach dem Sinn der Differenzierung muss der (höhere) notwendige
Selbstbehalt eines Erwerbstätigen Fällen vorbehalten bleiben, in denen der
Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder ihm ein
fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen Tätigkeit zugerechnet wird.
Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen hingegen überwiegend nicht auf einer
Erwerbstätigkeit, kann im Einzelfall allenfalls in Betracht kommen, dem
Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihm
im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem
Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt.
c) Unabhängig davon hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision auch
deswegen nicht stand, weil es trotz der neuen Lebensgemeinschaft des
Unterhaltspflichtigen eine weitere Herabsetzung des Selbstbehalts bis an die
Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich abgelehnt hat.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der dem
Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Selbstbehalt wegen eines
Zusammenlebens mit einem neuen Partner weiter reduziert werden kann.
aa) Mit dem Berufungsgericht sind die Oberlandesgerichte Oldenburg (FamRZ 2000,
1177 und FamRZ 2004, 1669) und Hamm - 9. Senat für Familiensachen - (FamRZ 2003,
1214) der Auffassung, das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten könne
nicht zu einer Reduzierung des Selbstbehalts führen, wenn keine neue Ehe
geschlossen sei. Nur wenn der Unterhaltsschuldner mit dem neuen Partner
verheiratet sei, könne sein Selbstbehalt durch dessen Beitrag zum
Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Ein Anspruch auf
Familienunterhalt scheide hingegen aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit
dem neuen Lebenspartner verheiratet sei. Auch wegen ersparter Aufwendungen komme
eine Reduzierung des Selbstbehalts dann nicht in Betracht, denn es unterliege
grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm
belassenen Mittel nutze. Zwar sei der Unterhaltsschuldner einem Minderjährigen
oder privilegiert volljährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig und müsse
alle verfügbaren Mittel mit ihm gleichmäßig teilen. Die Grenze dieser Pflicht
sei aber erreicht, wenn das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gefährdet
sei. Zu einem Konsumverzicht sei der Unterhaltsschuldner im Rahmen dieses
Existenzminimums nicht verpflichtet. Einen solchen betreibe er indessen, wenn er
sich durch die Wahl eines besonders bescheidenen Wohnraums oder den Eintritt in
eine Wohngemeinschaft in der Befriedigung seines Wohnbedarfs beschränke. Soweit
durch das Zusammenleben eine Kostenersparnis oder ein Synergieeffekt eintrete,
sei nicht ersichtlich, warum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner
verbleibe. Von einem Vorteil könne auch nur dann die Rede sein, wenn der neue
Partner über ausreichende eigene Einkünfte verfüge, was Feststellungen des
Gerichts zu dem Beitrag des neuen Partners für die gemeinsame Haushaltsführung
voraussetzen würde. Schließlich beruhe ein Vorteil durch die neue
Wirtschaftsgemeinschaft auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten, der
regelmäßig nicht den Unterhaltsberechtigten begünstigen wolle.
bb) Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten,
dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht
komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft
Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ
2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Familiensachen - FamRZ 2005, 53;
OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ
2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270).
Auch der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt darauf
hingewiesen, dass sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen
Partner eine Ersparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts
rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ
1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29.
Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24).
cc) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herabsetzung des
notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach
sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der
Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für
die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch
sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft -
geringeren Bedarf verweisen lassen muss.
Dabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert, ob der
Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt.
Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage, ob
seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die
gemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist allerdings
entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen
Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im
Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder
teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im Rahmen seiner
Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ
2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ 2006, 1827, 1828) und seiner
Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR
224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abgestellt. Weil der Beklagte nicht wieder
verheiratet ist, kommt ein solcher Anspruch auf Familienunterhalt hier nicht in
Betracht.
Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch
ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des
ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die
gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in gleichem Maße für die
Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine
gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu
Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (vgl. Senatsurteile
vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 -
XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ
2004, 24). Exemplarisch ist insoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht
dadurch erhöhen, dass sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn
der Raumbedarf durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt,
erreichen die Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der
Wohnkosten mehrerer Einzelhaushalte.
Soweit das Berufungsgericht eine Rechtfertigung dafür vermisst, warum ein
solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe, sondern er diesen an
den Unterhaltsgläubiger weiterreichen müsse, verkennt es den Zweck des
Selbstbehalts. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 BGB
gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der notwendige Selbstbehalt dient lediglich
dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls den eigenen
sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des jeweiligen
Unterhaltsanspruchs und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
angemessen darüber hinausgeht. Kann der Unterhaltspflichtige also nicht den
vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erfüllen, ist keine Rechtfertigung
dafür ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation
für den notwendigen eigenen Bedarf benötigt.
Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine gemeinsame
Haushaltsführung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten ersparen kann, wenn
auch der Lebensgefährte über ausreichende Einkünfte, und sei es nur aus eigenem
Sozialhilfebezug, verfügt, um sich an den Kosten der Lebensführung zu
beteiligen. Das steht einer Berücksichtigung dieser Einsparung aber nicht
generell entgegen. Da die Darlegungs- und Beweislast für seine
Leistungsunfähigkeit ohnehin den Unterhaltspflichtigen trifft, dürfte es ihm
regelmäßig möglich und zumutbar sein, substantiiert vorzutragen, dass sein neuer
Lebensgefährte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen
Lebensführung beteiligen kann.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tritt die Ersparnis
durch gemeinsame Haushaltsführung auch nicht infolge einer freiwilligen Leistung
des neuen Lebensgefährten ein. Denn sie beruht darauf, dass die Ausgaben infolge
eines Synergieeffekts regelmäßig geringer sind, als sie es wären, wenn jeder
Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt führen würde. Deswegen
werden beide Partner der Lebensgemeinschaft durch die gemeinsame
Haushaltsführung entlastet, ohne dafür eine eigene Leistung erbringen zu müssen.
Darauf, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich bei der
Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie dem
Unterhaltsberechtigten lediglich zu dessen eigener Entlastung und nicht zur
Erweiterung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gewährt werden
(Senatsurteil BGHZ 162, 384, 391 = FamRZ 2005, 1154, 1156), kommt es mithin
nicht an.
Einer Berücksichtigung der Kostenersparnis in einer neuen Lebensgemeinschaft
steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Unterhaltsschuldner die freie
Disposition eingeräumt hat, wie er einen ihm zu belassenden Selbsthalt im
Einzelfall verwendet. Danach ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt,
seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten
und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel
für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen
einsetzen zu können (Senatsurteile vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ
2006, 1664, 1666 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).
Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Aufnahme einer neuen
Lebensgemeinschaft geht es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt
belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise (z.B. beim
Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts
ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln
aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der
Wohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 EUR an den Wohnkosten
beteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im
notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei
den sonstigen Kosten der Haushaltsführung steht das aber nicht entgegen.
Entsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch für das Arbeitslosengeld II (§ 20
Abs. 3 SGB II) und für die Sozialhilfe (§§ 28, 40 SGB XII) von einer Einsparung
der Haushaltsführungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft
aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen müssen, ob und in welchem
Umfang die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haushaltsführung durch
das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Lebensgefährtin reduziert sind.
III.
Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif,
weil das Berufungsgericht - auf der Grundlage der von ihm vertretenen
Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu einem eventuell zugrunde
zu legenden fiktiven Einkommen des Beklagten und zu einer Ersparnis der
Haushaltsführungskosten durch das Zusammenleben mit seiner neuen Lebensgefährtin
getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
IV.
Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats zu
einem höheren Unterhaltsanspruch des Klägers gelangt, wird es auch zu prüfen
haben, ob sich aus anderen Gründen das Einkommen des Beklagten als zu hoch
darstellt oder ob andere Umstände gegen eine Herabsetzung des notwendigen
Selbstbehalts sprechen.
1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten für die Zeit von Januar bis Februar
2004 ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit hinzugerechnet hat (vgl.
insoweit BVerfG FamRZ 2003, 661 f.), rügt die Revisionserwiderung zu Recht, dass
die Begründung des angefochtenen Urteils dies nicht trägt. Denn der Beklagte war
als Zeitarbeiter bis einschließlich Dezember 2003 vollschichtig eingesetzt und
hatte deswegen keinen Anlass, sich - wie das Berufungsgericht meint - frühzeitig
um eine Nebentätigkeit zu bemühen. Bemühungen des Beklagten um einen häufigeren
Einsatz als Zeitarbeiter scheinen schon deswegen erfolglos, weil er seinen
Arbeitsplatz schuldlos wegen schlechter Auftragslage bereits Mitte März 2004
wieder verloren hatte.
2. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine - gegenläufige - Erhöhung des
notwendigen Selbstbehalts wegen der vom Beklagten behaupteten Kosten des Umgangs
mit dem Kläger abgelehnt hat, wird auch dies durch die Gründe der angefochtenen
Entscheidung nicht getragen. Denn auch nach dem vom Berufungsgericht zugrunde
gelegten Sachverhalt beschränken sich die Umgangskosten nicht auf die vom
Oberlandesgericht berücksichtigten 15 EUR monatlich. Der Beklagte muss bei der
Ausübung des 14-tätigen Umgangsrechts nicht nur die vom Berufungsgericht
berücksichtigten Kosten öffentlicher Verkehrsmittel aufwenden. Vielmehr
entstehen jedenfalls zusätzliche Kosten durch die Benutzung des Fahrzeugs seiner
Lebensgefährtin, mit dem er von dort zu dem ca. 15 km entfernten Wohnort der
Kinder weiterfährt. Auch wenn der Beklagte für die Nutzung des Fahrzeugs kein
Entgelt an seine Lebensgefährtin zahlen muss, durfte das Berufungsgericht nicht
davon ausgehen, dass auch keine Betriebskosten entstehen, für die der Beklagte
aufkommen muss. Selbst wenn seine Lebensgefährtin diese Kosten trüge, lägen
darin freiwillige Leistungen eines Dritten, die dem Kläger nicht zugute kommen
sollen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut prüfen müssen, ob es auch
angesichts höherer Umgangskosten eine Anpassung des dem Beklagten zu belassenden
notwendigen Selbstbehalts ablehnt. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben,
dass dem Beklagten hier kein Anteil des Kindergeldes anrechnungsfrei verblieb,
mit dem er die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts finanzieren könnte.
Der Senat hat bereits entschieden, dass dann bei nicht unerheblichen
Umgangskosten, die der Unterhaltsschuldner nicht aus den Mitteln bestreiten
kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, eine maßvolle
Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt (Senatsurteil vom 23. Februar 2005
- XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708).