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| Kündigung wegen Selbstbeurlaubung: LAG Hamm Az.: 4 Sa 707/97 Lehnt der Arbeitgeber ein Urlaubsgesuch des Arbeitnehmers ohne ausreichenden Grund ab und tritt der Arbeitnehmer daraufhin den verweigerten Urlaub eigenmächtig an, so rechtfertigt das keine außerordentliche, sondern nur eine fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die fristlose Kündigung stellt in einem solchen Fall eine Überreaktion dar und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da der Arbeitnehmer sich den Urlaub aber nicht eigenmächtig selbst bewilligen darf, verstößt er gegen seine Arbeitspflichten. Ein eigenmächtiges Selbsthilferecht steht ihm nicht zu . |
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