Sicherheitsgurt – Anlegen des Sicherheitsgurtes
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
695/07
Beschluss vom
29.10.2007
Auf den Antrag des Betroffenen vom
18. Juli 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das
Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 18. Juli 2007 hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2007 durch die Richterin am
Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung
der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen
verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. Juli 2007
wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (nicht ordnungsgemäßes Anlegen des
Sicherheitsgurtes) gemäß den §§ 21 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in
Höhe von 30,00 €URO verhängt.
Es hat folgende Feststellungen getroffen:
„Am 17.04.2007 befuhr der Betroffene um 07.25 Uhr in Hagen mit dem Pkw Audi,
amtliches Kennzeichen: XXXXXXX u.a. die Wehringhauser Straße. Auf dieser Fahrt
hatte er den Sicherheitsgurt in der Gestalt angelegt, dass er ihn vom Holm des
Fahrzeugs unter der Achsel durch über die Brust bis zum Schloß des Gurtes
geführt und dort eingeklinkt hatte. Er tat dieses wissentlich und willentlich,
wobei mit letzter Sicherheit nicht auszuschließen ist, dass er gedacht hatte,
eine derartige Gurtführung würde den Straßenverkehrs-vorschriften entsprechen."
Der Betroffene hat gegen dieses Urteil die Zulassung der Rechtsbeschwerde
beantragt mit der Begründung, die Art des Anlegens eines Sicherheitsgurtes sei
gesetzlich nicht geregelt, vielmehr liege insoweit eine Regelungslücke vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und
formgerecht angebracht worden ist.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich
die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG.
Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger
bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung
rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer
Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei
Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.
Eben so wenig kann die Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung formellen Rechts
zugelassen werden.
1. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur
Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler,
OWiG, 13. Aufl., § 80 Rd. 3 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen in dem
Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist
der Wortlaut des § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht klärungsbedürftig. Danach
müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt „angelegt" sein.
Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Betroffene der
Gurtanlegepflicht nicht nachgekommen ist, weil er – wie das Amtsgericht
festgestellt hat – das Gurtschloss zwar verriegelt, den Schultergurt jedoch
nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt hatte. Damit hatte
er den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt im Sinne des § 21 a Abs.
1 Satz 1 StVO. Es ist hinreichend geklärt, dass das Anlegen des
Sicherheitsgurtes nicht die beliebige Verwendung des Gurtes in irgendeiner Art
und Weise bedeutet, sondern dass der Gurt nur dann „angelegt" ist, wenn er
entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ordnungsgemäß benutzt wird. Dies
ist nur dann der Fall, wenn er so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene
Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen
kann, was nur dann zu bejahen ist, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über
die Schulter geführt wird (vgl. hierzu OLG Hamm VRS 69, 460; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 21 a StVO Rdnr. 4 m. w. Nachweisen).
Von dieser Gurtanlegepflicht war der Betroffene auch nicht etwa nach § 21 a Abs.
1 Satz 2 Nrn. 1 – 6 StVO befreit.
Diese Auslegung der Vorschrift über die Anschnallpflicht entspricht dem Sinn und
Zweck der Vorschrift. Es ist erwiesen, dass durch die Benutzung von
Sicherheitsgurten die Zahl der Unfalltoten und Schwerverletzten erheblich
gesenkt werden kann. Körperverletzungen bei Verkehrsunfällen können durch
ordnungsgemäßes Anlegen eines Sicherheitsgurtes vermieden oder zumindest
abgeschwächt werden (vgl. Hentschel, a.a.O., § 21 a StVO Rdnr. 1). Ein
derartiger Erfolg kann jedoch nur dann in vollem Umfang eintreten, wenn die
vorgeschriebenen Sicherheitsgurte von den Fahrzeuginsassen so benutzt werden,
wie es aufgrund der Konstruktion der Gurte vorgesehen ist. Nur der angepasste
Gurt sichert optimal. Er muss der Körperbeschaffenheit des Trägers entsprechen,
richtig angepasst und so angelegt sein, dass er die durch § 35 a StVZO erstrebte
Rückhaltewirkung vollständig erfüllt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Das ist u.a. nicht
der Fall, wenn der Schultergurt wie im vorliegenden Fall – unter der Achsel
hindurchgeführt wird.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist den genannten Vorschriften mit
hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, welche Handlung mit Geldbuße bedroht
ist (§ 1 OWiG). Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist bei der hier
vorgenommnen Auslegung der genannten Vorschrift der StVO nicht verletzt.
2. Da kein Grund besteht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war dem Senat auch
die an sich gebotene Abänderung des Schuldspruchs nicht eröffnet. Der Betroffene
hätte lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt werden dürfen,
nicht aber wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht. Davon
ist offensichtlich auch das Amtsgericht ausgegangen, wenn es dort in den
Urteilsgründen heißt: „Er tat dieses wissentlich und willentlich, wobei mit
letzter Sicherheit nicht auszuschließen ist, dass er gedacht hatte, eine
derartige Gurtführung würde den Straßenverkehrs-vorschriften entsprechen."
Dieser Umstand, nämlich die Wahl der falschen Schuldform, begründet jedoch nicht
die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Zulassungsbeschwerde dient nicht der
Einzelfallgerechtigkeit.
3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; dies macht der Betroffene
selbst nicht geltend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs.
1 OWiG).