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Sonderbedarf beim Kindesunterhalt: In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Kindesunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem sog. "Sonderbedarf" handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Es handelt sich um Ausnahmefälle, z.B. bei plötzlich auftretender Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw. Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 Abs. 2 BGB). Der Sonderbedarf ist nicht zu verwechseln mit dem laufenden, regelmäßig auftretenden höheren Bedarf (z.B. Ausbildung, Miete etc.). Auch außergewöhnlich hohe Einzelausgaben, mit denen zu rechnen ist, gehören zum laufenden Unterhalt. Dieser ist so zu bemessen, dass sämtliche vorhersehbare Ausgaben abgedeckt werden, und bei größeren vorhersehbaren Ausgaben genügend Spielraum für eine vernünftige Planung verbleibt (BGH, FamRZ 1984, 470).
- Konfirmation/Kommunion: ist nur dann Sonderbedarf, wenn Kindesunterhalt nach den unteren Gruppen (1 bis 4) der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird - Sport-/Musikunterricht: nein, denn weder unregelmäßig noch unvorhersehbar - Möbel/Kleidung: nein - Erstausstattung eines Säuglings: ja - Kosten der Klassenfahrt: regelmäßig nein, es sei denn, es fallen besondere Kosten z.B. für eine Skiausrüstung an - Nachhilfeunterricht: ja, wenn unregelmäßig bzw. unvorhersehbar, also nicht über einen längeren Zeitraum - Schüleraustausch: ja Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich. Viele Gerichte bejahen einen Sonderbedarf bei Kindergarten-/Hortkosten, andere Gerichte nicht. Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.
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