Sonderbedarf und medizinische Behandlung
Oberlandesgericht Celle
Az.: 10 UF 166/07
Urteil vom 04.12.2007
Vorinstanz: Amtsgericht
Hannover, Az.: 620 F 413206
In der Familiensache hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 für
Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 31. Mai 2007 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors - auch nach
teilweisem Verzicht des Klägers zu 2. - nunmehr lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. zu Händen seiner
gesetzlichen Vertreterin 400,21 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: Gebührenstufe bis 900 EUR.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten in dem seit August 2006 anhängigen
Rechtsstreit noch um geltendgemachten Sonder bzw. Mehrbedarf.
Der (nach erstinstanzlichem Teilvergleich zum nachehelichen Unterhalt
verbliebene) Kläger zu 2. (im weiteren: der Kläger) ist der minderjährige, in
der Obhut seiner Mutter lebende Sohn des Beklagten. der laufende Unterhalt ist
in Höhe von 150 % des Regelbetrages tituliert.
Der Kläger unterzieht sich einer noch nicht abgeschlossenen kieferorthopädischen
Behandlung. in den Quartalen II06 bis I07 sind daraus Kosten in Höhe von
1.719,93 EUR entstanden, die zu einem Teil von der privaten
Zusatz-Krankenversicherung getragen werden. Der Kläger nimmt den Beklagten auf
hälftige Zahlung des ungedeckten Teiles der bereits abgerechneten Kosten von
800,41 EUR als Sonderbedarf in Anspruch und begehrt Feststellung, dass der
Beklagte zur hälftigen Beteiligung an den zukünftigen ungedeckten Kosten dieser
Behandlung verpflichtet ist.
Das Amtsgericht hat der Klage - mit der Begründung, es handele sich zwar nicht
um Sonder, aber um Mehrbedarf des Klägers - stattgegeben.
Dagegen richtet sich die form und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung, mit der der Beklagte sein Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt. Er
wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, bei den Kosten der
kieferorthopädischen Behandlung handele es sich nicht - wie vom Amtsgericht
angenommen - um Mehrbedarf, für dessen Geltendmachung es teilweise (2. Quartal
2006) zudem am Verzug fehle, aber auch nicht um Sonderbedarf.
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er erläutert, dass 2005 erstmals eine
mögliche zukünftige Notwendigkeit derartiger Behandlung gesehen worden sei. er
habe eigens im Hinblick auf eine - nicht von seiner Krankenversicherung
abgedeckte - Finanzierung noch eine Zusatzversicherung abgeschlossen und leiste
bereits dafür aus seinem Unterhalt laufende Prämien.
Soweit die Krankenkasse für - in geringem Umfang in den Abrechnungen enthaltene
- zahnärztliche Leistungen eine höhere Erstattung geleistet hat und dies vom
Beklagten ebenfalls im Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist, hat der
Kläger dem im Termin durch den Verzicht auf die Rechte aus dem Titel im Umfang
von 29,68 EUR Rechnung getragen, so dass eine bezifferte Titulierung über 400,21
EUR verbleibt.
II.
Die zulässige Berufung kann - nach dem teilweisen Verzicht des Klägers - in der
Sache keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht ihm die
Hälfte der nicht erstatteten Behandlungskosten zu und die Feststellung der
zukünftigen hälftigen Erstattungspflicht des Beklagten ausgesprochen.
Bei den - nach Inanspruchnahme der insofern bestehenden privaten
Zusatzkrankenversicherung - verbleibenden Kosten der kieferorthopädischen
Behandlung des Klägers, die sich nach dem Behandlungs- und Kostenplan vom 28.
Juni 2006 in einer Größenordnung von 2.000 EUR bewegen werden, handelt es sich -
entgegen der Auffassung des Beklagten, der darin weder Sonder noch Mehrbedarf
sehen will - um eine erhebliche Bedarfsposition, die schon nach ihrem Umfang
durch den laufenden Unterhalt in Höhe von 150 % des Regelbetrages nicht bereits
abgedeckt ist. weder sind bei der seinerzeitigen Ermittlung des
Unterhaltsbedarfes derartige Kosten mit einbezogen worden, noch kann dem Kläger
- namentlich bei den konkreten Einkommensverhältnissen seiner Eltern - über
einen Zeitraum von voraussichtlich etwa drei Jahren eine Verwendung von rund
zwölf Prozent seines Tabellenunterhaltes allein für diese Kosten ernsthaft
angesonnen werden.
Die ungedeckten Kosten kann der Kläger im Streitfall auch als Sonderbedarf i. S.
des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend machen. Nach der - soweit ersichtlich
(selbst in der Literatur) ohne ausdrückliche Gegenstimmen gebliebenen -
obergerichtlichen Rechtsprechung stellen Kosten einer kieferorthopädischen
Behandlung regelmäßig Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 1980 3 WF 19080 - FamRZ 1981, 76.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 1992 - 2 UF 23591 - FamRZ 1992, 1317. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 8 WF 18603 - FuR 2004, 307). Auch
im Streitfall sind diese Kosten sowohl - wie bereits dargelegt - im Sinne der
Norm „ungewöhnlich hoch" als auch „unregelmäßig": sie sind - auch in Kenntnis
des letztlich unverbindlichen Kostenplanes - weder in ihrem genauen Gesamtumfang
noch auch nur annährend in ihrem Anfall innerhalb des Behandlungszeitraumes
verlässlich vorhersehbar. Soweit teilweise auf das - nicht dem Gesetzestext
entstammende - Erfordernis des „Plötzlichen" abgestellt wird, kann dies nicht
mehr bedeuten, als dass sich die Notwendigkeit so kurzfristig abzeichnet, dass
aus dem laufenden Unterhalt keine ausreichenden Rücklagen mehr gebildet werden
können (vgl. WendlStaudigl6Scholz, Das Unterhaltsrecht in der
familiengerichtlichen Praxis, § 6 Rz. 4 a.E.). auch dies ist im Streitfall
gegeben.
Soweit der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung zu
Konfirmationskosten diese nicht als Sonderbedarf qualifiziert hat (Urteil vom
15. Februar 2006 - XII ZR 404 - NJW 2006, 1509), gibt dies für den hier zu
entscheidenden ganz wesentlich anderen Sachverhalt nichts her, noch zumal der
Bundesgerichtshof in einer - nicht etwa aufgegeben - älteren Entscheidung
bereits die Geltendmachung von Kosten medizinischer - auch orthopädischer -
Behandlung über einen längeren Zeitraum als Sonderbedarf bestätigt hatte (vgl.
Urteil vom 11. November 1981 - IVb ZR 60880 - NJW 1982, 328).
Insofern kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, dass der Kläger im
Streitfall die Kosten auch bei einer abweichenden Bewertung als Mehrbedarf im
Ergebnis erfolgreich geltend machen könnte. Die Ansprüche sind nach seinem
eigenem Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Beklagten gegenüber im
Juli 2006 verzugsbegründend angemeldet worden. damit könnte aber ein sich nach
der ersten Rechnung der behandelnden Ärztin vom 30. Juni 2006 ohnehin erst ab
Juli 2006 ergebender etwaiger Mehrbedarf auch insgesamt von ihm geltend gemacht
werden.
Im Hinblick auf die - nach dem Vorgesagten unzutreffenderweise - in den Tenor
zur bezifferten Verurteilung aufgenommene Qualifizierung als Mehrbedarf sowie
den teilweisen Verzicht auf die Rechte hat der Senat die verbleibende bezifferte
Verurteilung klarstellend neu gefasst.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.