Sonderkündigungsrecht neues Arbeitsverhältnis
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
662/06
Urteil vom
25.10.2007
Das Sonderkündigungsrecht nach § 12
KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des
Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 2. Mai 2006 - 13 Sa 1585/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sowie über Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung
aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Der am 6. November 1960 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 2000 beim Beklagten
als angestellter Steuerberater zu einem Bruttomonatsverdienst iHv. 3.932,00 Euro
beschäftigt. Er erhielt zusätzlich für seine Kinder einen Kindergartenbeitrag
iHv. 92,00 Euro sowie ein Weihnachtsgeld. Im Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2000
ist Folgendes bestimmt:
"...
§ 6 Wettbewerbsverbot während des Anstellungsverhältnisses
(1) Der Angestellte hat seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich für die
Belange der Praxis des Praxisinhabers zur Verfügung zu stellen. Ihm ist
insbesondere eine selbständige freiberufliche Tätigkeit nicht gestattet. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Praxisinhaber zur fristlosen
Kündigung.
(2) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat der
Angestellte eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der hierfür
vereinnahmten Honorare an den Praxisinhaber abzuführen. Unbeschadet des
Zahlungsanspruches gegen den Angestellten hat der Praxisinhaber ein
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Gehalts und sonstiger
Vergütungen des Angestellten. Die Vertragsstrafe wird auch ohne den Nachweis
eines durch die Vertragsverletzung erlittenen Schadens verwirkt. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist jedoch nicht ausgeschlossen.
§ 7
Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses
(Mandatsschutzklausel)
(1) Der Angestellte verpflichtet sich, während der Dauer von zwei Jahren nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei Begründung einer eigenen Praxis
nicht für Auftraggeber tätig zu werden, die in den letzten drei Jahren vor
Beendigung des Anstellungsverhältnisses Auftraggeber des Praxisinhabers waren.
Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Angestellte in einer Sozietät oder als
Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer
Steuerberatungsgesellschaft tätig wird.
...
(3) Der Praxisinhaber zahlt dem Angestellten für die Dauer des in Abs. 1
vereinbarten Wettbewerbsverbots eine Entschädigung iHv. 50 % der zuletzt von ihm
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Die Entschädigung wird jeweils am Schluss
eines Monats gezahlt. Auf die Entschädigung ist anzurechnen, was der Angestellte
während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das gilt jedoch nur
insoweit, als die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag
der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10 % -
falls der Angestellte durch das Wettbewerbsverbot zur Verlegung seines
Wohnsitzes gezwungen ist um mehr als 25 % -übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn
der Angestellte zwischenzeitlich Arbeitslosenunterstützung erhält.
...
(7) Der Praxisinhaber kann vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß
er mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung
der Entschädigung frei wird.
...
§ 14
Urlaub
(1) Dem Angestellten wird ein jährlicher Urlaub von 25 Arbeitstagen gewährt. Bei
der Festlegung des Urlaubs, die durch den Praxisinhaber im Einvernehmen mit dem
Angestellten erfolgt, sind die Belange der Praxis zu berücksichtigen.
...
§ 17
Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses
...
(4) Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3
Monaten zum Quartalsende durch Kündigung beendet werden. Unberührt bleiben die
Vorschriften des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten
bei langjähriger Beschäftigung. Jede gesetzliche Verlängerung der
Kündigungsfristen zugunsten des Angestellten gilt in gleicher Weise auch
zugunsten des Praxisinhabers.
...
§ 18 Ausschlußfristen
(1) Alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem
Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von 6 Monaten nach
Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses, geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb
dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb
von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn
er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
..."
Mit Schreiben vom 26. März 2004, das dem Kläger am selben Tag übergeben wurde,
erklärte der Beklagte eine Änderungskündigung zum 30. April 2004. Mit dieser
Änderungskündigung wollte der Beklagte die vertragliche Entgeltregelung ändern.
Statt des vereinbarten Festgehalts bot der Beklagte dem Kläger eine Vergütung
iHv. 50 % des von ihm getätigten Nettoumsatzes als Bruttogehalt an. Der Kläger
nahm das Änderungsangebot nicht an und erhob Kündigungsschutzklage.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er verzichte
auf das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. In einem weiteren
Schreiben vom selben Tag erklärte der Beklagte, aus der Kündigung vom 26. März
2004 keine Rechte mehr herzuleiten. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 13. Juli
2004 die zuvor erfolgte Aufforderung des Beklagten, die Arbeit wieder
aufzunehmen, ab.
Das Arbeitsgericht gab mit Urteil vom 29. September 2004 der
Kündigungsschutzklage statt. Das Urteil wurde dem Kläger Ende Oktober 2004
zugestellt.
Am Sonnabend, dem 6. November 2004, kündigte der Kläger in einer Zeitungsanzeige
die Eröffnung seiner Steuerberatungspraxis an. In der Annonce heißt es: "Ab
Montag bin ich als Steuerberater für Sie da". Mit Schreiben vom 17. November
2004 machte der Beklagte wegen der Praxiseröffnung Ansprüche auf Zahlung einer
Vertragsstrafe geltend.
In einem an das Arbeitsgericht gesendeten Telefax vom 25. November 2004 erklärte
der Kläger den Verzicht auf Rechtsmittel gegen das in dem
Kündigungsschutzprozess ergangene Urteil des Arbeitsgerichts. In einem weiteren
Schreiben vom 25. November 2004, das dem Beklagten am selben Tag persönlich
übergeben wurde, heißt es:
"...
hiermit verweigere ich binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils des
Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29. September 2004, Aktenzeichen - 2 Ca 243/04 -,
in entsprechender Anwendung des § 12 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Ihnen.
Mit dem Zugang dieser Erklärung erlischt nach § 12 KSchG das Arbeitsverhältnis.
Ich habe in der N Str. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit begonnen und
bereits die erforderlichen formalen und organisatorischen Maßnahmen hierfür
getroffen.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen habe ich jedoch bis zum heutigen Tage von der
Übernahme von Mandaten abgesehen.
Nach Zugang dieser Erklärung werde ich ab sofort meine steuerberatende Tätigkeit
durch die Übernahme von Mandaten aufnehmen.
..."
Mit seiner am 22. Februar 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger vom Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung sowie
Karenzentschädigung für die Zeit vom 25. November 2004 bis zum 30. April 2005 in
Höhe von monatlich 2.031,00 Euro zzgl. 16 % USt. (= 2.355,96 Euro) verlangt. In
Bezug auf die Karenzentschädigung hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte
sei ab dem 25. November 2004 zur Zahlung verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis
habe in entsprechender Anwendung von § 12 KSchG durch seine Erklärung vom 25.
November 2004 geendet. Bis dahin habe er keinen Wettbewerb unternommen.
Der Kläger hat in der Revision beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.895,04 Euro nebst Zinsen iHv. 5
Prozentpunkten über dem Basiszins in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch die Erklärung vom 25. November 2005
nicht aufgelöst worden. Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG stehe dem
Kläger nicht zu, weil er sich selbständig gemacht habe. Da das Arbeitsverhältnis
über den 25. November 2005 hinaus fortbestanden habe, könne der Kläger keine
Karenzentschädigung verlangen. Der Kläger habe die in § 6 Abs. 2 vereinbarte
Vertragsstrafe verwirkt. Er habe spätestens ab dem 8. November 2004 gegen das
arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis
verstoßen. Da sich die Vertragsstrafe auf den zweifachen Betrag der durch das
wettbewerbswidrige Verhalten vereinbarten Honorare belaufe, sei der Kläger
verpflichtet, ihm Auskunft über die Höhe der Honorare zu erteilen.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Honorare er aus
selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. März 2005
erzielt hat.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den geltend gemachten Vergütungs- und
Urlaubsabgeltungsansprüchen - rechtskräftig - zum Teil stattgegeben und im
Übrigen die Klage insoweit - rechtskräftig - abgewiesen. Es hat angenommen, die
dem Beklagten am 25. November 2004 übergebene Erklärung des Klägers vom selben
Tag habe nicht analog § 12 KSchG zur sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geführt. Die Erklärung sei jedoch in eine ordentliche
Kündigung umzudeuten, die das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2005 aufgelöst
habe. Dem Kläger stehe daher für die Zeit bis zum 31. März 2005 keine
Karenzentschädigung zu, die diesbezügliche Klage sei nur für den Monat April
2005 begründet. Auf die Karenzentschädigung sei keine Umsatzsteuer zu leisten.
Wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers könne der Beklagte vom
Kläger Auskunft über die vom 25. November 2004 bis zum 31. März 2005 erzielten
Honorare verlangen.
Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angegriffen,
soweit das Arbeitsgericht seine erhobenen Ansprüche auf Zahlung einer
Karenzentschädigung für die Zeit vom 25. November 2004 bis zum 31. März 2005
abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Der Beklagte hat sich mit seiner
Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Karenzentschädigung für April
2005 gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien
zurückgewiesen. Mit der nur für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Zahlungsbegehren für die Zeit vom 25. November 2004 bis zum 31. März
2005 weiter und beantragt darüber hinaus Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage
in dem in der Revision noch anhängigen Umfang zu Recht abgewiesen und der
Widerklage insoweit zu Recht stattgegeben.
I. Das Arbeitsverhältnis hat bis zum 31. März 2005 bestanden. Es ist nicht
analog § 12 KSchG durch die Erklärung des Klägers vom 25. November 2004 mit
sofortiger Wirkung erloschen. Der Kläger hat daher für die Zeit vom 25. November
2004 bis zum 31. März 2005 keinen Anspruch nach § 75a HGB iVm. § 7 des
Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2000 auf Zahlung einer Karenzentschädigung.
1. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Erklärung des Klägers vom 25. November
2004 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden. Die Voraussetzungen für die
Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 12 KSchG liegen nicht vor.
a) Nach § 12 KSchG kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Rechtskraft des
Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern, wenn nach der Entscheidung des
Gerichts das Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Arbeitnehmer jedoch inzwischen
ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Mit dem Zugang der Erklärung
erlischt das Arbeitsverhältnis. Die Erklärungsfrist des § 12 Satz 1 KSchG ist
gewahrt, wenn der Arbeitnehmer schon vor Rechtskraft des Urteils dem Arbeitgeber
mitteilt, im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess das bisherige
Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen (BAG 19. Oktober 1972 - 2 AZR
150/72 - AP KSchG 1969 § 12 Nr. 1 = EzA KSchG § 12 Nr. 1).
b) Der Kläger hat zwar innerhalb der Wochenfrist des § 12 Satz 1 KSchG erklärt,
das Arbeitsverhältnis beim Beklagten nicht fortsetzen zu wollen. Für die Wahrung
dieser Frist ist dabei unerheblich, ob das im Kündigungsschutzprozess ergangene
Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. September 2004 schon rechtskräftig war, als
der Kläger dem Beklagten am 25. November 2004 das Schreiben vom selben Tag
übergab, weil der Kläger das Sonderkündigungsrecht auch vor Rechtskraft dieses
Urteils ausüben konnte. Die weiteren Voraussetzungen für die wirksame Ausübung
des Sonderkündigungsrechts aus § 12 KSchG liegen jedoch nicht vor. Der Kläger
ist nach Ablauf der Kündigungsfrist während des Laufs des
Kündigungsschutzprozesses kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, sondern hat
sich selbständig gemacht. Nach dem Wortlaut des § 12 KSchG besteht in diesem
Fall kein Sonderkündigungsrecht. Der Kläger konnte das Arbeitsverhältnis nur
durch ordentliche Kündigung unter Beachtung der vertraglich vereinbarten
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen.
c) § 12 KSchG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine
selbständige Tätigkeit aufnimmt (ebenso ErfK/Kiel 7. Aufl. § 12 KSchG Rn. 4;
APS/Biebl 3. Aufl. § 12 KSchG Rn. 5; BBDW/Dörner § 12 KSchG Rn. 10; HaKo-Fiebig
3. Aufl. § 12 KSchG Rn. 14; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 12 Rn.
2; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 12 Rn. 5; Stahlhacke/Vossen Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1905c). Die Gegenauffassung,
die annimmt, wegen einer ähnlichen Interessen- und Pflichtenkollision bei einer
selbständigen Tätigkeit sei eine entsprechende Anwendung des § 12 KSchG in
diesen Fällen geboten (HK-KSchG/Dorndorf 4. Aufl. § 12 Rn. 8; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner
KSchR 6. Aufl. § 12 KSchG Rn. 6; KR-Rost 8. Aufl. § 12 KSchG Rn. 8a), vermag
nicht zu überzeugen.
aa) Der systematische Zusammenhang zwischen § 12 und § 11 KSchG macht deutlich,
dass der in § 12 KSchG verwendete Begriff des "Arbeitsverhältnisses" wörtlich zu
nehmen ist und deswegen eine planwidrige Lücke als Voraussetzung für eine
analoge Anwendung des § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
nicht vorliegt. In § 11 KSchG ist die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes
geregelt, den der Arbeitnehmer in der Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist
erzielt hat (§ 11 Satz 1 Nr. 1 KSchG) oder hätte verdienen können, wenn er es
nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare "Arbeit" anzunehmen (§ 11
Satz 1 Nr. 2 KSchG). Die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes nach § 11
Satz 1 Nr. 1 KSchG hat nicht nur zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer ein anderes
Arbeitsverhältnis eingegangen ist, sondern ebenso, wenn er durch anderweitige
"Arbeit" einen Verdienst erzielt hat. Anrechenbar ist deshalb auch ein
Verdienst, den der Arbeitnehmer aus einer selbständigen Tätigkeit nach Ablauf
der Kündigungsfrist erlangt hat (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - BAGE 111,
123, 130). Die Obliegenheit zur Annahme einer zumutbaren "Arbeit" iSv. § 11 Satz
1 Nr. 2 KSchG kann im Einzelfall auch die Aufnahme einer selbständigen, nicht
auf einem Dauerschuldverhältnis beruhenden Erwerbstätigkeit betreffen (vgl. BAG
11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - BAGE 116, 359, 363). Während § 11 Satz 1 Nr. 1
und 2 KSchG gerade nicht auf den in "Arbeitsverhältnissen" erlangten bzw. zu
erzielenden Verdienst abstellt, sondern auf das, was der gekündigte Arbeitnehmer
durch "Arbeit" verdient hat oder hätte verdienen können, stellt das Gesetz in §
12 KSchG als Voraussetzung für die Ausübung des dort geregelten
Sonderkündigungsrechts ausdrücklich auf das Eingehen eines
"Arbeitsverhältnisses" ab. Nur wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der
Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, steht ihm das dort
geregelte Sonderkündigungsrecht zu. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber dem
Arbeitnehmer bewusst nur in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht einräumen
wollte. Der gesetzliche Gesamtzusammenhang steht damit der Annahme entgegen, §
12 KSchG enthalte für den Fall der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine
planwidrige Regelungslücke.
bb) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht des Weiteren, dass die
Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und die Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit typischerweise auf sehr unterschiedlichen Motiven des Arbeitnehmers
beruhen und deshalb die Interessenlage des Arbeitnehmers in den beiden Fällen
keineswegs gleich ist. Entschließt sich der Arbeitnehmer zur Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit, ist das jedenfalls in der Regel nicht nur für eine
vorübergehende Zeit beabsichtigt. Typischerweise hat der Arbeitnehmer - wie
vorliegend auch der Kläger - bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit nicht
unerhebliche finanzielle Aufwendungen, für die er häufig sogar
Darlehensverpflichtungen eingehen muss. Er hat in vielen Fällen Geschäftsräume
anzumieten, Büro- oder sonstiges Material anzuschaffen und durch kostenintensive
Werbemaßnahmen auf sein Gewerbe bzw. auf seine Dienstleistungen aufmerksam zu
machen und Akquisition zu betreiben. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der
sich zur Selbständigkeit entschließt, typischerweise nicht nach gewonnenem
Kündigungsschutzprozess sein unwirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis fortsetzen
wird. In diesem Falle müsste er seine selbständige Tätigkeit aufgeben. Die
Anlaufinvestitionen wären vergeblich gewesen. Von einem Arbeitnehmer, der nach
Ablauf der Kündigungsfrist eine selbständige Tätigkeit aufnehmen will, ist
deshalb zu erwarten, dass er sein Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt kündigt, zu
dem er den Geschäftsbetrieb aufnehmen möchte. Den im Kündigungsschutzprozess
gestellten Feststellungsantrag hat er dann entsprechend zeitlich zu begrenzen.
Demgegenüber ist die Interessenlage eines Arbeitnehmers, der nach Ablauf der
Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzprozesses bei einem anderen
Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingeht, grundsätzlich anders zu beurteilen.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer
Arbeitsangebote der Agentur für Arbeit, die sich auf die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses beziehen, gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III annehmen muss,
wenn nicht ein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt und er nicht eine
Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung in Kauf nehmen will. Hinzu kommt, dass für den
Arbeitnehmer keine größeren finanziellen Aufwendungen anfallen, wenn er ein
neues Arbeitsverhältnis eingeht. Das dem Arbeitnehmer in § 12 KSchG eingeräumte
Wahlrecht ist deshalb gerade dann sinnvoll und für den Arbeitnehmer von Wert,
wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen
ist. Des Weiteren besteht auch nur bei der Eingehung eines neuen
Arbeitsverhältnisses die aus der persönlichen Abhängigkeit folgende besondere
Pflichtenkollision, die durch das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG
beseitigt werden soll (HaKo-Fiebig § 12 KSchG Rn. 14). Aus diesen Gründen ist es
bei typisierender Betrachtung einleuchtend, dass § 12 KSchG dem Arbeitnehmer nur
für den Fall der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ein
Sonderkündigungsrecht einräumt und nicht auch bei Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit.
2. Die Erklärung des Klägers vom 25. November 2004 hat das Arbeitsverhältnis zum
31. März 2005 aufgelöst. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Umdeutung (§
140 BGB) der Erklärung in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen
Termin hat der Kläger nicht angegriffen. Da nach § 17 Abs. 4 des Arbeitsvertrags
eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart war, endete
das Arbeitsverhältnis am 31. März 2005.
3. Der Kläger hat bis zum 31. März 2005 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf
Zahlung einer Karenzentschädigung, weil das Arbeitsverhältnis bis dahin
fortbestanden hat.
a) Haben die Arbeitsvertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot iSv.
§ 74 HGB vereinbart, kann der Arbeitgeber gemäß § 75a HGB vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot
verzichten. Der Verzicht bewirkt einerseits, dass die Verpflichtung des
Arbeitnehmers zur Unterlassung von Wettbewerb für die Zeit nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses (§ 74 Abs. 1 HGB) sofort endet. Andererseits bleibt der
Arbeitgeber aber noch für die Dauer eines Jahres zur Zahlung der
Karenzentschädigung verpflichtet (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 59/86 - AP HGB §
75a Nr. 4 = EzA HGB § 75 Nr. 14). Der Entschädigungsanspruch besteht deshalb im
Falle eines Verzichts nach § 75a HGB auch dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb
der Jahresfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Konkurrenztätigkeit ausübt (HWK/Diller 2. Aufl. § 75a HGB Rn. 14; MünchKommHGB/von
Hoyningen-Huene 2. Aufl. § 75a Rn. 9).
b) Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung besteht allerdings nur für
die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Solange das
Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen
Vergütungsanspruch.
Etwaige Leistungsstörungen, wie eine länger als sechs Wochen andauernde
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein Arbeitsausfall, der auf
mangelnder Leistungsfähigkeit bzw. Leistungswilligkeit iSv. § 297 BGB beruht,
führen nicht zu einem Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung nach § 75a
HGB während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Denn die Pflicht zur
Zahlung einer Entschädigung gründet letztlich auf dem zunächst vereinbarten
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, für dessen Dauer nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 74 Abs. 2 HGB eine Entschädigung zu zahlen ist. Im
Falle eines Verzichts nach § 75a HGB verkürzt sich für den Arbeitgeber lediglich
die Dauer der Leistungspflicht.
4. Ob der Beklagte auf die vom Arbeitsgericht dem Kläger zugesprochene
Karenzentschädigung für den Monat April 2005 auch Umsatzsteuer zu zahlen hat,
bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nicht die
Zahlung von Umsatzsteuer für diesen Monat beantragt. Hierauf hat das
Landesarbeitsgericht ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger hat hiergegen keine
begründete Verfahrensrüge erhoben.
II. Die Revision des Klägers ist auch nicht begründet, soweit er sich gegen die
vom Beklagten im Wege der Widerklage erhobenen Auskunftsansprüche wendet. Der
Beklagte kann vom Kläger gemäß § 242 BGB Auskunft über die in der Zeit vom 25.
November 2004 bis zum 31. März 2005 erzielten Honorare verlangen. Insoweit
gelten dieselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 61 HGB (vgl. BAG 21. Oktober
1970 - 3 AZR 479/69 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 13).
1. Der Beklagte hat dargelegt, dass der Kläger nach § 6 des Arbeitsvertrags
verpflichtet war, bei einem Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot
eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrags der hierfür vereinbarten
Honorare an ihn abzuführen. Nach erteilter Auskunft ist daher ein
Leistungsanspruch des Beklagten möglich. Der Kläger hat die Wirksamkeit dieser
Klausel nicht in Frage gestellt.
2. Der Kläger hat einräumt, in der Zeit vom 25. November 2004 bis zum 31. März
2005 steuerberatende Tätigkeit ausgeübt und Mandate übernommen zu haben. Damit
hat er gegen das im bestehenden Arbeitsverhältnis geltende Wettbewerbsverbot
verstoßen. Nach § 6 des Arbeitsvertrags sowie gemäß § 60 HGB war er
verpflichtet, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu
unterlassen. Aus dem vom Beklagten am 29. Juni 2004 erklärten Verzicht auf das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot ergibt sich nichts anderes. Mit dem Verzicht
des Arbeitgebers nach § 75a HGB verzichtet der Arbeitgeber grundsätzlich nicht
zugleich auf die Rechte aus § 60 HGB (Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 4. Aufl.
Rn. 393; Heymann/Henssler HGB 2. Aufl. § 75a Rn. 4). Beide Wettbewerbsverbote
sind zu unterscheiden. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt von
Gesetzes wegen nach § 60 HGB auch ohne vertragliche Vereinbarung ein
Wettbewerbsverbot. Demgegenüber bedarf es zur Begründung eines
Wettbewerbsverbots für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
einer besonderen Vereinbarung, die den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB zu
genügen hat. Verzichtet der Arbeitgeber nur auf das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot, übt er ein ihm in § 75a HGB eingeräumtes Recht aus. Der
Erklärung kann deshalb nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass damit zugleich
auf das im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 60 HGB geltende
Wettbewerbsverbot verzichtet werde. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich,
die eine solche Annahme rechtfertigen.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.