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Sonderzahlung
nach Tarifvertrag – Entstehung einer betrieblichen Übung`?
LAG
Schleswig-Holstein
Az: 2 Sa
385/03
Urteil vom
30.03.2004
In dem Rechtsstreit hat die 2.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 02.03.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
04.06.2003 - 4 Ca 435/03 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger ein anteiliges 13.
Monatsgehalt zu zahlen ist.
Der Kläger ist am .....1969 geboren. Bei der Beklagten ist er mit Wirkung vom
01.08.1986 als Rohrleitungsbauer eingestellt worden. Der Kläger ist nicht
Mitglied einer tarifvertragsschließenden Gewerkschaft. Die Beklagte hatte in den
Jahren ab 1995 an den Kläger folgende Sonderzahlungen geleistet:
|Zahlung|Bestimmung
November 1995|2.512,27 DM|Weihnachtsgeld
November 1996|2.860,00 DM|Weihnachtsgeld
November 1997|1.516,20 DM|13. Monatsgehalt anteilig
November 1998|106,40 DM|Weihnachtsgeld
November 1998|1.729,00 DM|13. Monatsgehalt anteilig
April 1999|Abzug 106,40 DM|Weihnachtsgeld
April 1999|1.729,00 DM|13. Monatsgehalt anteilig
November 1999|Abzug 166,68 DM|Weihnachtsgeld
November 1999|1.291,77 DM|13. Monatsgehalt anteilig
April 2000|Abzug 166,68 DM|Weihnachtsgeld
April 2000|1.291,77 DM|13. Monatsgehalt anteilig
Unstreitig war die Höhe der Zahlungen nach dem Tarifvertrag über das anteilige
13. Monatsgehalt im Baugewerbe berechnet worden. Die Beklagte, die ihrerseits
tarifgebunden ist, hat nach der Zahlung von April 2000 weitere Leistungen auf
ein 13. Monatseinkommen oder Weihnachtsgeld an keinen Arbeitnehmer erbracht.
Der Kläger hat mit der am 07.02.2003 erhobenen Klage Zahlung von 684,48 EUR
brutto als Rückstand für das 13. Monatsgehalt von November 2002 verlangt. Am
27.05.2003 hat er die Klage um weitere 684,48 EUR brutto für den zweiten
Fälligkeitstermin erweitert. Mit dem Urteil vom 04.06.2003, auf das hinsichtlich
der Einzelheiten und des weiteren Inhalts des erstinstanzlichen Vortrags
verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet
sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weiter
trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck gehe es
vorliegend nicht um die Beseitigung einer betrieblichen Übung durch mehrmalige
Nichtzahlung. Vielmehr sei der Anspruch durch eine konkludente Vereinbarung
zwischen den Parteien wieder beseitigt worden. Im November 2000 habe die
Beklagte dem Kläger angeboten, die zwischen den Parteien bestehende Beziehung
hinsichtlich der Gewährung eines 13. Monatseinkommens dahingehend zu ändern, ab
diesem Zeitpunkt kein solches mehr zu zahlen. Dieses Angebot habe der Kläger
dadurch stillschweigend angenommen, dass er in der Folgezeit widerspruchslos
weiter gearbeitet habe. Angesichts dieser Tatsache habe sie, die Beklagte, davon
ausgehen dürfen, dass der Kläger mit der Nichtzahlung des 13. Monatseinkommens
einverstanden gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.06.2003, Az: 4 Ca 435/03,
abzuändern und die Klage abzuweisen,
2. die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, zwar hätten die
Geschäftsführer der Beklagten auf einer oder mehreren Betriebsversammlungen
mitgeteilt, dass ein 13. Monatsgehalt nicht gezahlt werde. Sie hätten aber auch
zugesagt, dass nicht nur eine Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgen würde,
sobald es dem Unternehmen besser ginge, sondern darüber hinaus sogar die
Möglichkeit einer Nachzahlung in den Raum gestellt. Der Anspruch ergebe sich aus
betrieblicher Übung. Die Nichtzahlung stelle nicht ein Angebot dar, diese
bestehende betriebliche Übung abzuändern, so dass er diese auch nicht habe
annehmen können.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen
Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag, da der Kläger
selbst nicht tarifgebunden ist. Auch eine einzelvertragliche schriftliche
Abmachung existiert nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein
etwaiger Anspruch auch nicht aus betrieblicher Übung, die ändernd in den
Arbeitsvertrag eingreift. Wie sich in der Berufungsverhandlung ergeben hat, hat
die Beklagte jeweils die Höhe der Zahlungen nach dem Tarifvertrag berechnet.
Dies spricht gegen die Absicht, eine betriebliche Übung zu schaffen. Vielmehr
handelt es sich um eine Gleichbehandlung mit den anderen Mitarbeitern. Die
Beklagte, die als Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, die Arbeitnehmer nach
einer etwaigen Organisation in einer Gewerkschaft zu befragen, gibt mit der
Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder der Leistung nach diesem Tarifvertrag nur
die Erklärung ab, sie wolle alle Arbeitnehmer gleich behandeln und zwar nach dem
Tarifvertrag. Dementsprechend konnte durch die Handlung der Beklagten eine
tarifliche Übung nicht entstehen, so dass deren Beseitigung, sei es durch
stillschweigenden Vertragsabschluss oder mehrmalige Nichtzahlung nicht in
Betracht kommt.
Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung besteht, obwohl der Tarifvertrag, auf
dessen Basis die Beklagte jahrelang gezahlt hat, noch existiert, nicht.
Unstreitig ist, dass die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern keine Leistung mehr
erbracht hat. Sie wäre zwar gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern dazu
verpflichtet. Ob in ihrem Betrieb tarifgebundene Arbeitnehmer beschäftigt sind,
ist jedoch nicht bekannt. Es ist daher auch nicht bekannt, ob die Beklagte
überhaupt gegenüber irgendwelchen Arbeitnehmern zu einer entsprechenden Leistung
verpflichtet gewesen wäre. Da die mehrfache Zahlung der Beklagten nur so zu
verstehen ist, dass die Beklagte eine Gleichbehandlung gewährleisten wollte,
kann der Kläger nicht verlangen, dass er, obwohl er nicht tarifgebunden ist, die
tarifliche Leistung erhält. Er wird unstreitig nicht anders behandelt als
sämtliche anderen Arbeitnehmer der Beklagten.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung
des Rechtsstreits über den Einzelfall hinausgeht.
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