Sonderzahlung
- Freiwilligkeitsvorbehalt
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
914/08
Urteil vom
20.01.2010
In Sachen hat der Zehnte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2010
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2008 - 3/15 Sa 1327/07 - aufgehoben, soweit
es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25.
Juli 2007 - 1 Ca 91/07 - in Höhe von insgesamt 1.025,25 Euro zuzüglich darauf
entfallender Zinsen zurückgewiesen hat. Das bezeichnete Urteil des
Arbeitsgerichts Kassel wird insoweit abgeändert und in Ziff. 1 wie folgt neu
gefasst:
Unter Aufrechterhaltung im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts
Kassel vom 25. Mai 2005 - 1 Ca 55/05 - insoweit aufgehoben, als die Klage in
Höhe von 343,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 abgewiesen wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.025,25 Euro brutto nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 343,42 Euro seit dem
1. Januar 2005, 343,78 Euro seit dem 1. Januar 2006 und 338,05 Euro seit dem 1.
Januar 2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten erster und
zweiter Instanz haben die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 % zu tragen,
mit Ausnahme der Kosten, die durch das Versäumnisurteil vom 25. Mai 2005
entstanden sind. Diese Kosten hat die Klägerin allein zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung. Der Beklagte ist ein
gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin, der Pflegeheime und Internate
betreibt. Die Klägerin ist examinierte Altenpflegerin und seit dem 15. Oktober
1996 als Dauernachtwache bei dem Beklagten beschäftigt.
Die Klägerin bezieht nach § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags vom 16. Oktober 1996
eine Vergütung nach "BAT Kr. IV". § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags verhält sich
über Sonderzahlungen wie folgt:
"Sämtliche Sonderzahlungen sind freiwillige Zuwendungen, für die kein
Rechtsanspruch besteht (z. B. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld richten
sich nach den Bestimmungen des BAT)."
Der Beklagte zahlte bis zum Jahr 2003 als Weihnachtsgeld mit der
Novembervergütung einen Betrag, der nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung
für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in seiner jeweiligen Fassung (nachfolgend:
TV Zuwendung) berechnet wurde. Anlässlich der Zahlung erhielten die Mitarbeiter
ein Schreiben, in dem wortgleich jeweils ua. ausgeführt war:
"Unter der Lohnart ... können Sie das Ihnen zustehende Weihnachtsgeld in Höhe
von
...
entnehmen.
Wir möchten erneut betonen, dass es sich nach den vertraglichen Vereinbarungen
um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, für die kein
Rechtsanspruch besteht."
Entsprechend einer Ankündigung im Begleitschreiben für das Jahr 2003 erbrachte
der Beklagte seit dem Jahr 2004 statt eines Weihnachtsgelds eine
leistungsbezogene Sonderzahlung. Der Basiswert dieser Sonderzahlung wurde nach
dem TV Zuwendung errechnet. Zur Auszahlung kam ein individuell für jeden
Mitarbeiter anhand einer Leistungsbeurteilung ermittelter prozentualer Anteil.
Die Klägerin macht für die Jahre 2004 bis 2006 der Höhe nach zwischen den
Parteien unstreitige Differenzen zwischen der geleisteten Sonderzahlung und der
vollen Zuwendung nach dem TV Zuwendung geltend. Sie hat die Auffassung
vertreten, nach § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags bestehe ein vertraglicher
Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.025,25 Euro brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher
Staffelung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten,
nach § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags seien sämtliche Sonderzahlungen freiwillige
Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe. Er sei deshalb nicht gehindert
gewesen, ab dem Jahr 2004 statt eines Weihnachtsgelds eine leistungsbezogene
Sonderzahlung zu erbringen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Zahlungsantrag zu Unrecht
abgewiesen.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags, § 2
Abs. 1 TV Zuwendung iVm. der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 TV Zuwendung einen
Anspruch auf die geltend gemachten Zuwendungsdifferenzbeträge. Dies ergibt die
Auslegung der vertraglichen Bestimmung nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB.
1. § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. §
305 Abs. 1 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat entsprechende Feststellungen
getroffen. Darüber streiten die Parteien nicht.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der vollen revisionsrechtlichen
Nachprüfung (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259). Sie sind
nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie
sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei
nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu
orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der
Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung
entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an
Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der
Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss.
Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur
in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten
(st. Rspr., BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 40; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - mwN, aaO.).
3. § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags beinhaltet eine einheitliche, aus einem
Freiwilligkeitsvorbehalt und einem Klammerzusatz bestehende Klausel.
a) Der Freiwilligkeitsvorbehalt ohne Klammerzusatz kann dem Wortlaut nach
geeignet sein, einen vertraglichen Anspruch auf eine Sonderzahlung nicht
entstehen zu lassen. Sämtliche Sonderzahlungen sollen danach freiwillige
Zuwendungen sein, für die kein Rechtsanspruch besteht. Der Senat erkennt
Freiwilligkeitsvorbehalte, die sich nicht in dem bloßen Hinweis erschöpfen, dass
sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung einer Sonderzahlung
verpflichtet, sondern die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung
bei wiederholter Zahlung nicht entstehen lassen, auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen grundsätzlich als zulässig an (BAG 18. März 2009 - 10 AZR
289/08 - EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - AP BGB §
307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - AP BGB §
611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Ein solcher
Freiwilligkeitsvorbehalt weicht nicht von § 611 Abs. 1 BGB ab und verstößt,
sofern es sich um einen klar und verständlich formulierten Vorbehalt handelt,
nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, da es bereits an einer versprochenen Leistung fehlt
(BAG 18. März 2009 - 10 AZR 289/08 - aaO.; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - aaO.).
b) Der Klammerzusatz steht zu dem Freiwilligkeitsvorbehalt im Widerspruch. Nach
der Verknüpfung "z. B." nimmt er zwar Bezug auf den Vorbehalt, soll ihn also
anscheinend erläutern. Vor dem Hintergrund des nachfolgenden Klammertextes ist
dies jedoch nicht eindeutig. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld sollen sich
nach den Bestimmungen des BAT "richten". Für sich genommen wird nach dem
Wortlaut des Klammerzusatzes ("richten sich") ein vertraglicher, der Höhe nach
in § 2 TV Zuwendung geregelter Anspruch auf eine Sonderzuwendung begründet,
sofern der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 TV Zuwendung
erfüllt. Dass mit "den Bestimmungen des BAT" bezogen auf die
Weihnachtsgratifikation der TV Zuwendung gemeint ist, liegt im Hinblick darauf,
dass der BAT keine eigene Regelung enthält, nahe und wird von den Parteien auch
nicht anders verstanden.
c) Eine Verknüpfung von Vorbehalt und Klammerzusatz in dem Sinne, dass der
Klammerzusatz lediglich die beispielhafte Aufzählung der Sonderzahlungen
enthält, die unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen, läge nahe, wenn dieser
ohne die Worte "richten sich" formuliert wäre. Da der Klammerzusatz einen
Anspruch formuliert, ist aber auch eine einschränkende Auslegung im Sinne der
Klägerin rechtlich vertretbar, dass zwar grundsätzlich Sonderzahlungen
freiwillige Zuwendungen sind, aber Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld nach
den Bestimmungen des BAT gezahlt werden. Schließlich erscheint die vom
Landesarbeitsgericht vertretene Auslegung möglich, der Verweis auf die
Bestimmungen des BAT betreffe nicht das "Ob", sondern nur das "Wie" der
Leistung; allerdings bestehen auch hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
§ 5 Abs. 3 des Dienstvertrags erweist sich als mehrdeutig.
d) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel,
geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Beklagten. Die Norm kommt dann zur
Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt
und keines den klaren Vorzug verdient. Widersprechen sich hingegen mehrere
Klauseln inhaltlich, ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar und das Transparenzgebot
des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB greift (BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - AP BGB
§ 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 -
BAGE 124, 259).
Da nach der textlichen Gestaltung von Vorbehalt und Klammerzusatz und der
Verknüpfung durch "z. B." eine einzelne Klausel über die Gewährung einer
Weihnachtsgratifikation auszulegen ist, greift § 305c Abs. 2 BGB. Der
Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst nicht die im Klammerzusatz aufgeführte
Weihnachtsgratifikation. Zugunsten der Klägerin ist § 5 Abs. 3 des
Dienstvertrags dahin auszulegen, dass im Streitzeitraum ein vertraglicher
Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach Maßgabe des TV Zuwendung bestanden hat.
4. Unerheblich ist, dass der Dienstvertrag vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Vertrauen auf die damals geltende
Rechtslage vereinbart wurde. Die jetzt in § 305c Abs. 2 BGB normierte
Unklarheitenregel war schon vor Inkrafttreten des AGBG und während seiner
Geltung allgemein anerkannt und galt auch für Formulararbeitsverträge (BAG 10.
Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40;
26. Januar 2005 - 10 AZR 331/04 - BAGE 113, 265).
5. Die Parteien haben den Anspruch der Klägerin auf eine Sonderzuwendung nach
dem TV Zuwendung nicht vertraglich abgeändert. Die jährlichen Begleitschreiben
des Beklagten im Zusammenhang mit der Zahlung enthalten kein Angebot an die
Klägerin, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen und einen
vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation zukünftig
auszuschließen. Sie sind wie § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags in sich
widersprüchlich, indem sie einerseits auf ein "zustehendes" Weihnachtsgeld Bezug
nehmen und andererseits einen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung
enthalten. Selbst wenn sich die Begleitschreiben als Angebot auf Abänderung des
Dienstvertrags auslegen ließen, hätte die Klägerin ein solches Angebot nicht
angenommen. Das Schweigen gegenüber einem Angebot auf Verschlechterung eines
Vertrags ist grundsätzlich keine Annahme eines solches Angebots (§ 151 BGB). Das
gilt bei einer widerspruchslosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer zumindest dann, wenn sich die angetragene Veränderung nicht
unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt (BAG 25. November 2009 - 10 AZR 779/08
-).
6. Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Im Streitzeitraum betrug
die Sonderzuwendung entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 TV Zuwendung
82,14 % des Bemessungssatzes. Die Zuwendungsdifferenzen sind durch die Klägerin
zutreffend für das Jahr 2004 mit 343,42 Euro, für das Jahr 2005 mit 343,78 Euro
und für das Jahr 2006 mit 338,05 Euro berechnet worden. Der Zinsanspruch folgt
aus § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 344 ZPO.