Sonderzahlung
– Freiwilligkeitsvorbehalt und betriebliche Übung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 2 Sa
470/09
Urteil vom
29.07.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 6.4.2009 - 5 Ca 3995/08 -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2008.
Der Kläger ist seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten gegen ein monatliches
Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.350,00 EUR als Diplom-Ingenieur beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages
vom 03.01.1996. In diesem heißt es unter Ziffer 6:
"Gratifikation:
Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene
Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen,
Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede
rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Warnung einer besonderen
Frist wiederrufbar."
Die Beklagte zahlte dem Kläger nach seinen Angaben seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses, jedenfalls für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ein
Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Im Jahre 2008 gewährte sie
unter Hinweis auf die Wirtschaftskrise keine Sonderleistung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe kraft betrieblicher Übung ein
Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für das Jahr
2008 zu. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag sei widersprüchlich
sowie unangemessen und deshalb unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.350,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung unter Ziffer 6 des Arbeitsvertrages
sei wirksam und hindere einen Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit seinem am 06.04.2009 verkündeten
Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe nach dreimaliger vorbehaltloser Gewährung kraft betrieblicher
Übung ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu. Der Freiwilligkeitsvorbehalt unter
Ziffer 6 des Arbeitsvertrages sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der
Kombination mit einem Widerrufvorbehalt unwirksam. Da es sich bei dem
Arbeitsvertrag um einen sog. Altfall handele, der vor dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossen worden sei, komme zwar eine
ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Diese scheitere aber im Ergebnis, weil
nicht ermittelt werden könne, welche Gründe für einen Widerruf gelten sollten.
Gegen das ihr am 09.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am
07.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem am 08.06.2009 eingereichten Schriftsatz begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend:
Soweit das Arbeitsgericht sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - gestützt habe, habe es übersehen, dass die
Angestellte nach der dort überprüften arbeitsvertraglichen Klausel einen
Anspruch auf die Gratifikation gehabt habe, während der Arbeitsvertrag im
Streitfall einen solchen nicht vorsehe. Da es sich zudem um einen sog. Altfall
handele, habe jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen.
Erkennbar sei es aber bei Vertragsabschluss darum gegangen, dass sie - die
Beklagte - in der Entscheidung, ob Weihnachtsgeld gezahlt werde, frei bleibe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen,
ist begründet. Denn die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2008
in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes und somit auf die von ihm beanspruchte
Zahlung von 3.350,00 EUR brutto nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht
aufgrund betrieblicher Übung.
I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zugunsten
des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung und damit
auch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes aufgrund betrieblicher Übung (hierzu
näher BAG 20.06.2007 - 10 AZR 410/06 - NZA 2007, 1293, 1295; BAG 30.08.2008 - 10
AZR 606/07 - Rdz. 27, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38) entstehen, wenn der Arbeitgeber
dreimal in Folge (seit BAG 06.03.1956 - 3 AZR 175/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB
Gratifikation; ebenso BAG 21.01.2009 - 10 AZR 19/08 - Rdz. 13, juris; BAG
18.03.2009 - 10 AZR 281/08 - Rdz. 8, EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr.
9) vorbehaltlos die Leistung erbringt.
II. Im Streitfall hat die Beklagte dem Kläger zwar jedenfalls in den Jahren
2005, 2006 und 2007, mithin dreimal, Weihnachtsgeld gezahlt. Eine betriebliche
Übung ist dennoch nicht entstanden. Die Leistung erfolgte nämlich unter einem
rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt mit der Folge, dass der Kläger auf die
Zahlung des Weihnachtsgeldes auch in den nächsten Jahren nicht vertrauen konnte.
1. Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass eine
betriebliche Übung entsteht (st.Rspr., vgl. nur BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -
Rdz. 28, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 01.04.2009 - 10 AZR 393/08 - Rdz. 15,
juris). Daran hat das Bundesarbeitsgericht auch nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 festgehalten, mit dem
die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG aufgegeben wurde. Es hat angenommen,
der Arbeitgeber sei aufgrund eines klaren und verständlichen
Freiwilligkeitsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag, der einen
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig ausschließe,
grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen
er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung gewähre (BAG
10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - Rdz. 12, AP BGB § 307 Nr. 40).
2. Ziffer 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages enthält einen solchen
Freiwilligkeitsvorbehalt.
a) Der bloße Hinweis in einem Arbeitsvertrag, dass die dort genannte
Sondervergütung "freiwillig" gewährt wird, bringt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings noch nicht
unmissverständlich zum Ausdruck, dass damit noch keine Rechtspflicht zur Zahlung
begründet werden soll. Er kann auch so verstanden werden, dass sich der
Arbeitgeber "freiwillig" zu dieser Leistung verpflichtet, ohne dazu durch
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG 24.10.2007
- 10 AZR 825/06 - Rdz. 17, NZA 2008, 40, 42; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -
Rdz. 12, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - Rdz. 14,
EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41). Will ein Arbeitgeber jede vertragliche Bindung
verhindern und sich die volle Entscheidungsfreiheit vorbehalten, muss er das in
seiner Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich deutlich machen,
da nach §§ 133, 157 BGB im Zweifel der Empfängerhorizont maßgeblich ist. Das ist
nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer
unmissverständlichen Weise - gegebenenfalls zu dem Hinweis auf die
Freiwilligkeit der Sonderzahlung - kundgetan hat, dass "ein Anspruch nicht
hergeleitet werden kann" (BAG 05.06.1996 - 10 AZR 883/95 - EzA § 611 BGB
Gratifikation, Prämie Nr. 141) oder "nach wiederholter Zahlung erwächst hierauf
kein Anspruch" (LAG Hamm 09.06.2005 - 8 Sa 2403/04 - NZA-RR 2005, 160) oder
"auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft
begründet wird" (BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41)
oder die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" (BAG 12.01.2000 - 10
AZR 840/98 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 158; vgl. auch LAG
Düsseldorf 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 6)
in Aussicht gestellt wird.
b) Den genannten Anforderungen genügt der von den Parteien vereinbarte
Vorbehalt. Die Parteien haben sich nicht damit begnügt, die in Ziffer 6
genannten Sonderleistungen als freiwillig zu bezeichnen. Vielmehr haben sie
ausdrücklich vereinbart, dass etwaige Leistungen freiwillig und "ohne jede
rechtliche Verpflichtung" erfolgen. Damit haben sie unmissverständlich
klargestellt, dass ein Anspruch auf diese Leistungen nicht bestehen soll.
3. Der auch das Weihnachtsgeld betreffende Freiwilligkeitsvorbehalt im
Arbeitsvertrag vom 03.01.1996 ist entgegen der Auffassung des Klägers
rechtswirksam. Er ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil er
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
a) Nach den von der Beklagten nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen
des Arbeitsgerichts handelt es sich bei den unter der Überschrift
"Gratifikation" getroffenen Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen
i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem
objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die
Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 24.10.2007 - 10 AZR
825/06 - Rdz. 13, NZA 2008, 40, 41; BAG 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - Rdz. 23, NZA
2008, 757, 759). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten
Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags
nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der
Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art
beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille
verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 19.03.2008
- 5 AZR 429/07 - Rdz. 24, NZA 2008, 757, 759).
b) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel,
geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der
Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die
Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als
vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es
müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte
Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der
Bestimmung nicht. § 305 c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln
inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln
sind nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung
auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn
des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner
des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn
der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende
Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des
Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine
Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §
307 Abs. 1 BGB (BAG 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - Rdz. 15, AP BGB § 307 Nr. 40).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die Regelung im
Arbeitsvertrag vom 03.01.1996, wonach die Zahlung von Sonderleistungen
freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt, nicht gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wortlaut dieser Abrede ist für
sich genommen eindeutig. Er schließt einen Rechtsanspruch auf Sonderleistungen
und damit auch einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld aus. Diese Regelung ist
auch nicht deshalb unklar und unverständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB, weil sie zu der in Ziffer 6 Satz 2 des Arbeitsvertrages getroffenen
Regelung - "daher jederzeit ohne Wahrnung einer besonderen Frist widerrufbar" -
in Widerspruch steht.
aa. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - (Rdz.
45, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38) entschieden, dass die Kombination eines
Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt widersprüchlich sei, und
zur Begründung ausgeführt, soweit der Arbeitsvertrag von einer "stets
widerrufbaren Leistung des Arbeitgebers" spreche, lasse sich die Klausel vom
Wortlaut her nur dahingehend verstehen, dass der Arbeitnehmerin eine
Weihnachtsgratifikation zustehe. Der Widerruf einer Leistung durch den
Arbeitgeber setzte den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Habe
der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein Widerruf der
Leistung ins Leere.
bb. Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall
übertragen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe
eines monatlichen Bruttoentgelts im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesagt. Dazu
stand der Freiwilligkeitsvorbehalt im Widerspruch und dieser wiederum im
Widerspruch zu dem weiteren Widerrufsvorbehalt, der den Anspruch der
Arbeitnehmerin auf die Leistung bekräftigte.
cc. Der Streitfall liegt anders. Die Beklagte hat dem Kläger im Arbeitsvertrag
keine Sonderzahlung zugesagt. Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, dass etwaige
künftige Zahlungen keine Rechtspflicht begründen. Damit konnte der Kläger von
vornherein nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte sich durch die wiederholte
Zahlung des Weihnachtsgeldes binden wollte. Der Hinweis auf die Widerrufbarkeit
der Leistung ohne Einhaltung einer Frist diente - ausgehend von dem Verständnis
eines verständigen und redlichen Vertragspartners - nur der Stützung des
Freiwilligkeitsvorbehalts (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 - EzA § 611 BGB
Gratifikation, Prämie Nr. 125; LAG Düsseldorf 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05 - LAGE
§ 305c BGB 2002 Nr. 3; LAG Düsseldorf 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05 - LAGE § 611 BGB
Gratifikation Nr. 6). Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Regelung
unter Ziffer 6 Satz 2 des Arbeitsvertrages, wonach die Leistungen
"daher....widerrufbar" sind. Die Bezugnahme auf Satz 1 durch den Zusatz "daher"
und die dort geregelte Freiwilligkeit der Zahlung zeigt, dass die
Widerrufbarkeit der Sonderzahlung aus deren Freiwilligkeit abgeleitet wird. Die
Parteien haben damit keinen Widerrufsvorbehalt im rechtstechnischen Sinne
vereinbart. Dieser würde das Bestehen eines Anspruchs voraussetzen. Sie sind
vielmehr auch im Rahmen der geregelten Widerrufbarkeit davon ausgegangen, es
bestehe kein Anspruch auf die Leistung. Mit der Widerrufbarkeit haben sie
letztlich nur die Einstellung der Zahlung gemeint. Für dieses Verständnis
spricht auch die vertraglich vorgesehene Nichteinhaltung einer Frist ("ohne
Wahrnung einer Frist" - gemeint ist offensichtlich "ohne Wahrung einer Frist"
-). Dem Widerrufsvorbehalt kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu,
vielmehr geht er ins Leere. Zwar mag sich dies nicht sofort auf den ersten Blick
erschließen. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB durch
die vermeintliche Widersprüchlichkeit des Freiwilligkeits- und
Widerrufsvorbehalts scheidet bei diesem Befund jedenfalls aus. Entsprechend den
obigen Grundsätzen liegt eine solche Benachteiligung nämlich erst in der Gefahr,
dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster
Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt. Diese Gefahr
bestand im Streitfall nicht, da dem Kläger im Arbeitsvertrag die Zahlung eines
Weihnachtsgeldes gerade nicht zugesagt war.
4. Der klar und verständlich formulierte Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden
Rechtsanspruch für die Zukunft ausschließt, hält auch der Kontrolle nach § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB stand (vgl. BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - EzA § 307 BGB 2002
Nr. 38; BAG 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 - Rdz. 21, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 43).
III. Auf eine ergänzende Vertragsauslegung wegen Unwirksamkeit des
Freiwilligkeitsvorbehalts kam es danach nicht an. Es konnte deshalb
dahingestellt bleiben, ob eine solche überhaupt möglich wäre. Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spricht viel dafür, dass eine
ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet, wenn der Arbeitgeber nicht den Versuch
gemacht hat, die unwirksame Vertragsklausel mit den Mitteln des Vertragsrechts
innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2003
wirksam zu gestalten (BAG 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 - juris).
B.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6
ArbGG der Kläger als unterlegene Partei.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.