Sonneneinstrahlung und Gebäudeaufheizung – Mietmangel?
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 U 106/06
Urteil vom
19.01.2007
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung der Kosten des Einbaus
einer Sonnenschutzanlage und Durchführung von baulichen Maßnahmen, welche
gewährleisten sollen, dass in den angemieteten Räumen keine höhere
Innentemperatur als 26° Celsius oder bei Außentemperaturen von über 32° Celsius
keine höhere Innentemperatur als 6° Celsius unter der Außentemperatur herrscht.
Die Parteien schlossen am 8. und 10.3.2000 einen Mietvertrag mit einer Laufzeit
von 10 Jahren über gewerbliche Büro- und Archivräume in dem X genannten Anwesen
der Klägerin in ..., A-str. Als Büroflächen sollten 1.249,38 m² Fläche im 2. und
3. Obergeschoss des Hauses "..." und 576,62 m² im 3. Obergeschoss des Hauses
"..." dienen.
In § 2 des Mietvertrages ist festgelegt, dass die Mieträume zu Büro- und
Verwaltungszwecken genutzt werden sollten.
Anschließend heißt es in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages: "Es obliegt dem Mieter
selbst zu überprüfen, ob die Ausstattung für die von ihm vorgesehene Nutzung
ausreichend ist. Für die Erfüllung gegenwärtiger und künftiger behördlicher und
technischer Vorschriften (z. B. DIN, VDS, VDE) die den Betrieb des Mieters
betreffen, hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen."
In § 3 Abs. 1 des Mietvertrages heißt es: "Der Vermieter hat vor Übergabe
Umbauleistungen und/oder Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen, deren Art und Umfang
in der beiliegenden Baubeschreibung (Anlage 5) fixiert sind."
In der beigefügten Mieterbaubeschreibung (Anlage 5) ist bei dem Punkt "Fassade"
unter anderem Folgendes festgelegt: "Zum Sonnenschutz werden die Bürofenster mit
Außenraffstoren ausgestattet, jedoch nicht nordseitig. Betätigt werden diese
elektrisch. Eine Windwächteranlage wird installiert."
In § 12.2 des Mietvertrages heißt es: "Der Mieter ist berechtigt, Einrichtungen
anzubringen, die ihm zur Nutzung des Mietobjektes erforderlich erscheinen,
sofern diese die schutzwürdigen Interessen des Vermieters und/oder anderer
Mieter nicht beeinträchtigen. Hierzu zählt insbesondere die Installation von
Klimaanlagen auf dem Dach, für die der Vermieter schon jetzt seine Zustimmung
erteilt. Eine eventuell behördlich notwendige Genehmigung ist vom Mieter
einzuholen und dem Vermieter nachzuweisen. Eventuelle behördliche Auflagen hat
der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen."
Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrages und der Mieterbaubeschreibung wird
verwiesen.
Im Jahr 2003 holte die Klägerin ein Gutachten der B mbH ein (Bl. 46ff. d. A.),
die während einer relativ warmen Spätsommerperiode im August und September mit
einem Fühler an der Nordseite des Gebäudes Außenlufttemperaturen zwischen 15°
und 29° Celsius maß und im Innenbereich als Spitzenwert im Großraumbüro 30,5°
Celsius sowie 29,5° Celsius in einem Büroraum. Auf den näheren Inhalt des
Gutachtens wird verwiesen.
Hinsichtlich des Zeitraums bis 30.6.2003 machte die Klägerin als Beklagte und
Widerklägerin des Vorprozesses 2-10 O 45/03 Minderung und Schadenersatz gegen
die Beklagte als dortige Klägerin geltend. Insoweit schlossen die Parteien am
10.6.2003 einen Vergleich (Bl. 164, 165 d. Beiakte).
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, in den gemieteten Büroflächen
herrschten von Mai bis September selbst bei bewölktem Himmel Temperaturen von
bis zu 35 ° Celsius. Ihre Mitarbeiter litten deshalb unter gesundheitlichen
Problemen.
Die vorhandenen Jalousien verstärkten noch den Wärmestau im Gebäudeinneren.
Durch die Reflexstrahlung der Fenster gegenüberliegender Gebäude sei auch auf
der Nordseite ein Sonnenschutz erforderlich.
Die Klägerin hat sich auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NJW-RR
1995, 143), Köln (NJW-RR 1993, 466), Düsseldorf (NZM 1998, 916) und Rostock (NJW-RR
2001, 802) sowie des Landgerichts Bielefeld vom 16.4.2003 (AiB 2003, 752)
berufen, welche hinsichtlich sommerlicher Hitze einen Mangel der Mietsache
bestätigt und teilweise die arbeitsschutzrechtliche Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1
ArbStättVO und die dazu erlassene Verwaltungsrichtlinie ASR 6 Abschnitt I Nr.
3.3 sowie der DIN 1946 Teil 2 zur Definition eines Mangels herangezogen haben.
Sie hat neben der Gewährleistung einer bei Hitze deutlich unter der
Außentemperatur liegenden Innentemperatur die Kosten für die im Jahr 2002
durchgeführte Installation der Sonnenjalousie über dem Glasdachsattel in Höhe
von 46.302,68 EUR verlangt.
Diese Kosten seien zwar bereits umfasst gewesen von ihrer Klage im Rechtsstreit
2-4 O 7/03 vor dem Landgericht Frankfurt, die später durch Verbindung zur
Widerklage im Vorprozess 2-10 O 45/03 geworden ist. Die Kosten seien jedoch
nicht Gegenstand des Vergleichs im Vorprozess geworden. Die Beklagte befinde
sich seit Zustellung der dortigen Klageschrift im Verzug.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.302,68 EUR nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 11.2.2003 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, in den von der Klägerin gemieteten
Büroräumlichkeiten zu gewährleisten, dass bei einer Außentemperatur von bis zu
32° C die Innentemperatur 26°C nicht übersteige und bei höheren Temperaturen
mindestens 6°C unter der jeweiligen Außentemperatur liege, mit den
erforderlichen Arbeiten sei zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu beginnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat überhöhte Temperaturen bestritten und sich auf die
Vereinbarungen im Mietvertrag berufen.
Sie hat weiterhin argumentiert, die von der Klägerin herangezogene
Rechtsprechung überdehne die Vermieterpflichten. Sie stütze sich auf die
Arbeitsstättenverordnung, welche jedoch nicht für Sonneneinstrahlung, sondern
für interne Wärmequellen gelte.
Die Klageforderung zu 1) sei durch den Vergleich im Verfahren 2-10 O 45/03
abgegolten.
Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und Einholen eines Sachverständigengutachtens Prof. Dr.
SV1 gemäß Beweisbeschluss vom 17.6.2005 (Bl. 258ff. d. A.).
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der
öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 17.3.2006 (Bl. 321ff. d. A.) und das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 16.11.2005 (Anlagenmappe)
verwiesen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 21.4.2006 (Bl. 342ff. d.
A.) die Beklagte verurteilt, in den von der Klägerin gemieteten
Büroräumlichkeiten zu gewährleisten, dass bei einer Außentemperatur von bis zu
32°C die Innentemperatur 26°C nicht übersteige und bei höheren Temperaturen
mindestens 6°C unter der jeweiligen Außentemperatur liege; wobei mit den
erforderlichen Arbeiten zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu beginnen sei.
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Es hat ausgeführt, nach den für Raumtemperaturen heranzuziehenden
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen seien die Grenzwerte aufgrund der
baulichen Beschaffenheit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingehalten.
Die Eignung des Mietobjekts zum vertraglichen Gebrauch sei in grundsätzlicher
Weise beeinträchtigt.
Eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des Sonnensegels für den
Glasdachsattel könne dagegen nicht verlangt werden, da dies bereits Gegenstand
des Vergleichs im Vorprozess 2-10 O 45/03 gewesen sei.
Auf den näheren Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 2.5.2006 (Bl. 354 d. A.)
zugestellt wurde, hat diese am 30.5.2006 (Bl. 357 d. A.) Berufung eingelegt, die
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.8.2006 (Bl. 388 d. A.)
am 31.07.2006 begründet worden ist (Bl. 398ff. d. A.).
Die Klägerin hat am 21.8.2006 eine mit Gründen versehene Anschlussberufung
eingelegt (Bl. 430ff. d. A.). Die Frist zur Berufungserwiderung war bis zu
diesem Tag verlängert (Bl. 427ff. d. A.).
Die Berufung rügt eine Rechtsverletzung und eine fehlerhafte Bewertung der
festgestellten Tatsachen.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, nach dem Urteil des Landgerichts
müssten tausende von Gebäuden mit Klimaanlagen nachgerüstet werden, da die vom
Landgericht postulierten Werte nur so eingehalten werden könnten. Dies liefe dem
Kyoto-Protokoll und der Energieeinsparverordnung zuwider. Das Landgericht, das
sich ausschließlich an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Rostock
orientiert habe, habe übersehen, dass seither die Arbeitsstättenverordnung im
Jahr 2004 geändert worden sei. Zu § 6 Abs. 1 ArbStättV 1975/1996 sei einhellig
anerkannt gewesen, dass dieser sich auf rauminterne Wärmequellen beziehe. Die
Arbeitsstättenrichtlinie 6 enthalte zur Raumtemperatur lediglich eine
Soll-Bestimmung, dass die Lufttemperatur 26 °C nicht überschreiten solle, bei
darüber liegender Außentemperatur dürfe die Lufttemperatur höher sein.
Der Sachverständige Prof. Dr. Sv1 habe nicht bestätigt, dass das Gebäude nicht
dem Stand der Technik oder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche.
Die Berufung greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Den Messungen könne
entnommen werden, dass keine regelmäßige, lang anhaltende Überschreitung von 26°
C vorgelegen habe, sondern allenfalls kurze Temperaturspitzen unter 30 °
Celsius. Die Zeugen hätten keine längeren Temperaturmessungen durchgeführt und
maßgeblich Angaben zu den Verhältnissen vor Installation des Sonnenschutzes
gemacht.
Das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Mieter durch Lüften oder
Tischventilatoren zumutbar Abhilfe schaffen könne.
Ebenso habe es die vertraglichen Regelungen, insbesondere die einbezogene
Baubeschreibung nicht hinreichend beachtet.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.4.2006 abzuändern und
die Klage abzuweisen,
2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. im Wege der Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu
verurteilen, an sie 46.302,68 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 11.2.2003 zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil, soweit es ihr günstig ist, und rügt mit der
Anschlussberufung, das Landgericht habe den Vergleich, der die Summe von
46.302,68 EUR nicht umfasst habe, rechtsfehlerhaft bewertet und dem Willen der
damaligen Parteien bei Abschluss des Vergleichs nicht ausreichend Rechnung
getragen. Das Landgericht hätte den als Zeugen angebotenen damaligen
Vorsitzenden Richter der Zivilkammer hören müssen.
Hinsichtlich des näheren Inhalts des Vorbringens der Parteien im zweiten
Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 31.7.2006 (Bl. 410ff.
d. A.), der Berufungserwiderung mit Anschlussberufung vom 21.8.2006 (Bl. 449ff.
d. A.) sowie die Schriftsätze vom 2.10.2006 (Bl. 486ff. d. A.) und vom 15.1.2007
(Bl. 514ff. d. A.) verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden; §§ 517, 519, 520 ZPO.
Die zweite Anschlussberufung vom 21.8.2006 ist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO
fristgerecht eingelegt und gleichzeitig begründet worden, so dass es auf die
ohne Begründung eingereichte erste Anschlussberufung vom 6.6.2006 nicht ankommt.
Die Berufung ist begründet. Die nach dem Sachverständigengutachten festgestellte
Überhitzung der Räume bei hochsommerlichen Temperaturen kann von der Klägerin
nicht als Mangel geltend gemacht werden, da die Klägerin bei Abschluss des
Mietvertrages auf die bauliche Gestaltung Einfluss genommen und spezielle
Anforderungen für den Sonnenschutz der Fassade verlangt und erhalten hat. Der
Zustand des Gebäudes entspricht in diesem Punkt den Vorgaben des Mietvertrags
und ist damit mangelfrei.
Sommerliche Hitze durch Sonneneinstrahlung in einem nicht baurechtswidrigen
Gebäude ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos und kein Mangel, soweit der
Vermieter nicht erkennbar eine Klimatisierung oder besondere Dämmung des
Gebäudes zugesagt hat. Dass ein Glasdach über dem Großraumbüro, an dem Gebäude
insgesamt große Fensterflächen vorhanden waren und dass die Räume im dritten
Stock unter dem Dach liegen, war der Klägerin von Anfang an bekannt. Dies waren
die Faktoren, die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 als Ursachen hoher
Temperaturen in den Büroräumen feststellen konnte. Bei einem solchen Gebäude
kann insbesondere im Dachbereich nicht damit gerechnet werden, dass die
Temperaturen im Spätfrühling, Sommer und Frühherbst stets 6 ° Celsius unter der
Außentemperatur bleiben.
Nach § 536 b Satz 1 und 2 BGB wäre die Klägerin mit einem solchen Mangel
ausgeschlossen, der sich ihr nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte aufdrängen
müssen, da nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte den "Mangel" arglistig
verschwiegen hat.
Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass ein Mangel überhaupt nicht vorliegt.
Die Tauglichkeit von nicht klimatisiert vermieteten und den baurechtlichen
Bestimmungen entsprechenden Büroräumen zum vertragsgemäßen Gebrauch wird durch
sommerliche Hitze nicht eingeschränkt, so wie die Tauglichkeit von ohne Heizung
vermieteten Räumen im Winter auch nicht durch Kälte eingeschränkt wird. In
diesen Fällen ist die Regelung der Innentemperatur vielmehr vertraglich dem
Mieter überlassen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995), des Oberlandesgerichts Rostock (NJW-RR
2001, 802), des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW-RR 2004, 299) und des
Landgerichts Bielefeld (AiB 2003, 752) ausdrücklich nicht an.
Ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist die Abweichung der tatsächlichen
Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich vorausgesetzten. Vertraglich
vorausgesetzt ist ein Zustand, der im Mietvertrag festgelegt ist oder mit dem
ein Mieter aufgrund der üblichen Beschaffenheit von Gebäuden der betreffenden
Bauart und Altersklasse rechnen darf.
Keine dieser Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor. Die von der
Klägerin geforderte Einhaltung von Höchsttemperaturen in Mieträumen findet keine
gesetzliche Stütze in den baurechtlichen Vorschriften. Zur Überwachung
potentieller gesundheitlicher Gefährdungen von Gebäudenutzern durch bauliche
Konstruktionen sind die Bauaufsichtsbehörden auf der Grundlage des
öffentlich-rechtlichen Baurechts zuständig. Im vorliegenden Fall ist weder eine
Beanstandung durch eine Bauaufsichtsbehörde noch ein Verstoß gegen baurechtliche
Schutzvorschriften vorgetragen.
Das Gebäude ist weder erkennbar baurechtswidrig noch entgegen den allgemein
anerkannten Regeln der Technik errichtet worden, insbesondere sind die
baurechtlich zum Zeitpunkt der Errichtung höchst zulässigen
Sonneneintragskennwerte nach dem Vortrag der Parteien nicht überschritten
worden. Maßgeblich ist § 3 Abs. 4 EnEV iVm Anhang 1 Abschnitt 2.91, welche auf
die mehrfach geänderte DIN 4108-2 verweisen. Das Gebäude verfügt im Gegensatz zu
den Fällen, welche vom Oberlandesgericht Rostock, NJW-RR 2001, 802, und dem
Landgericht Bielefeld, AiB 2003, 752, entschieden wurden, über Sonnenjalousien
an den Fenstern der hauptsächlich von der Sonneneinstrahlung betroffenen
Fassaden und durch nachträgliche Installation der Klägerin inzwischen auch über
eine Sonnenschutzanlage über dem verglasten Dachsattel. Eine Vermutung der
Überschreitung von Sonneneintragswerten besteht seit Installation des
Sonnenschutzes an den Oberlichtern nicht mehr wie der Sachverständige Prof. Dr.
SV1 in seinem Gutachten festgestellt hat. Der Senat muss davon ausgehen, dass
die DIN 4108-2, Abschnitt 8, welche die Sonneneintragswerte behandelt, jetzt
eingehalten ist. Da die Klägerin die Kosten für die zusätzliche
Sonnenschutzmaßnahme als Ersatzvornahme nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB sowohl im
Vorprozess als auch im vorliegenden Verfahren der Beklagten auferlegen wollte,
kann der Senat auch nicht den Zustand der Mietsache ohne diese auf Dauer
angelegte Abhilfemaßnahme beurteilen, sondern darf die nunmehr vorhandene
Sonnenschutzanlage über dem Glasdachsattel nicht außer Acht lassen, obwohl die
Beklagte die Installation des nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.
SV1 notwenigen zusätzlichen Sonnenschutzes verweigerte. Das baurechtlich
zulässige und nach den Feststellungen des Sachverständigen jetzt mit
ausreichendem Sonnenschutz versehene Gebäude wird lediglich durch die Sonne als
natürliche, außerhalb der Mieträume gelegene Wärmequelle in üblichem Umfang
aufgeheizt, so wie es umgekehrt im Winter ohne Heizung auskühlen würde.
Im vorliegenden Fall beruhen die hohen Temperaturen im Inneren der Mieträume
nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Wärmeeintragung durch das Dach,
das Glasdach und die Fenster. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen
sanierten und umgebauten Altbau mit großen Fenstern und einem verglasten
Dachsattel. Bei Bauten mit großen Glasflächen, ganz besonders im Dachbereich,
muss auch bei Jalousien und Sonnensegeln mit entsprechend größerer
Hitzeeinwirkung und folglich auch höheren Temperaturen in den Räumen auch über
einen längeren Zeitraum gerechnet werden. Dies ist ein ganz allgemein bekannter
Nachteil der wegen der Helligkeit und Transparenz als angenehm empfundenen
großen Glasflächen. Wer die hierdurch auftretenden Temperaturen trotz Jalousien
noch als unzuträglich empfindet, muss als Mieter selbst eine Klimaanlage
einbauen oder mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung über
Abhilfemaßnahmen treffen.
Aus dem gleichen Grunde könnte in ausdrücklich ohne Heizung angemieteten Räumen
nicht der Einbau einer Heizung oder meterdicker Dämmung mit der Begründung
verlangt werden, die Arbeitnehmer des Mieters würden bei zu niedrigen
Temperaturen in der Gesundheit beeinträchtigt, was dem Zweck der Vermietung
zuwiderliefe. Ein Mieter hat ohne vertragliche Vereinbarung keinen Anspruch auf
nachträgliche bauliche Veränderung eines den Bauvorschriften entsprechenden und
baumangelfreien Gebäudes, sei es durch Einbau einer Klimaanlage, einer Dach-
oder Fassadendämmung oder Einbau von Jalousien oder Fensterläden.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu entscheiden, ob ein Mieter extreme
Temperaturen hinnehmen muss, welche bei üblicher Beschaffenheit von Gebäuden
nicht auftreten. Im vorliegenden Fall wurden sowohl von der B mbH als auch von
dem Sachverständigen Prof. Dr. SV1 Temperaturen bis knapp über 30° gemessen, mit
denen bei hohen Außentemperaturen bis 29 ° Celsius in einem solchen Gebäude
gerechnet werden muss. Da Temperaturen in einem nicht klimatisierten Gebäude in
hohem Maße auch vom Lüftungs- und Beschattungsverhalten der Nutzer abhängen,
kann bei solchen Temperaturen in der Regel kein Mangel des Gebäudes vorliegen.
Insofern sind auch die Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen, die
für den maßgeblichen Zeitraum nach Installation des Sonnendachs im Jahr 2004
nicht konkret befragt wurden, sondern in ihre Aussagen auch den nicht
maßgeblichen Zeitraum vorher einbezogen haben, nicht von entscheidender
Bedeutung.
Eine exorbitante Aufheizung auf 35 bis 40°, wie sie in den vom 9. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt am 17.6.2003 (NJW-RR 2004, 299)
oder des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf am4.6.1998 (NJW-RR
1998, 1308) entschiedenen Fällen - jeweils Ladengeschäfte betreffend, die in der
Regel schlechter zu belüften sind als Büroräume in oberen Geschossen - zugrunde
lag, die außerhalb des Erwartungshorizonts eines Mieters liegen mag und die eine
Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN 4108-2 indizieren könnte, war weder
nach dem von der Klägerin noch nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten
feststellbar. Selbst wenn die Zeugen in Einzelfällen höhere Temperaturen
gemessen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um kurze
Temperaturspitzen aufgrund unzureichender Lüftung oder Beschattung handelte. Zum
Zustandekommen der von den Zeugen gemessenen oder empfundenen Werte trägt auch
die Klägerin nicht näher vor. Bei hochgezogenen Jalousien und geschlossenen
Fenstern - insbesondere über das Wochenende - können an Sonnenscheintagen
mühelos in fast jedem Gebäude sehr hohe Temperaturen erzeugt werden. Die Angaben
der Zeugen sind insofern nicht geeignet, die objektiven Feststellungen der
Sachverständigen in den beiden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Insofern besteht
für den Senat kein Anlass, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen, um
zu überprüfen, ob die durchaus nicht ungewöhnlichen gemessenen Temperaturen doch
auf einer Nichteinhaltung von Bauvorschriften oder einer Abweichung vom Stand
der Technik beruhen könnten.
Ein Mangel aufgrund nicht eingehaltener vertraglicher Zusagen liegt gleichfalls
nicht vor.
Nach dem Mietvertrag sind die Räume mit Heizung, jedoch ohne Klimaanlage
vermietet, so dass es Sache der Klägerin ist, für eine Klimatisierung ihrer
Büroräume zu sorgen, wenn sie in der warmen Jahreszeit den Bedarf hierfür sieht.
Der Beklagten ist vertraglich auferlegt, für eine funktionsfähige Heizung und -
mit Ausnahme der explizit ausgenommenen Nordfassade - für Außenjalousien an den
Fenstern zu sorgen.
Die Klägerin mietete die Büroetagen nach genauer baulicher Untersuchung und
Festlegung des gewünschten Standards an, der Niederschlag fand in der Anlage 5
zum Mietvertrag. Hierbei wurde explizit auch eine Sonnenschutzmaßnahme an der
Fassade einbezogen. Wenn dieser Standard ihr im Nachhinein nicht ausreicht, so
ist dies ihr Risiko. Ein weiterer Sonnenschutz für die Fenster war nicht
vorgesehen. Die Funktionsfähigkeit des vorhandenen Sonnenschutzes hat der
Sachverständige Prof. Dr. SV1 in seinem Gutachten vom 16.11.2005 geprüft, weil
die Klägerin behauptet hatte, dieser würde die Hitzewirkung eher verschlimmern,
und festgestellt, dass der angebrachte Sonnenschutz in jedem Fall die
Hitzeeinstrahlung abmildert. Mehr kann nicht verlangt werden, da keine Jalousie
die Hitze völlig fernhält. Für die Beseitigung der Blendwirkung auf der
Nordseite ist die Klägerin als Mieterin ebenfalls zuständig, da hierfür
Innenjalousien oder Vorhänge ausreichen. Auf die Aufheizung des Gebäudes hat
dies keinen erkennbaren Einfluss. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat in
seinem Gutachten vom 16.11.2005 den Sinn einer solchen Maßnahme bezweifelt, weil
von einer anderen reflektierenden Fassade nicht in solchem Maß Wärme abgegeben
wird, dass dies nennenswerte Auswirkungen hat.
Aus § 12 Abs. 2 des Mietvertrages kann geschlossen werden, dass die Klägerin
einen potentiellen Bedarf einer Klimaanlage bereits vor Abschluss des
Mietvertrages erkannt hat. Es ist dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass es sich
hierbei um eine spezielle Anlage für Computer handeln sollte und die Parteien im
Übrigen darüber einig gewesen wären, dass die Beklagte für eine eventuell
erforderlich werdende Raumkühlung zu sorgen habe. Die Entscheidung, ob eine
Klimaanlage eingebaut werden sollte, haben die Parteien generell dem
wirtschaftlichen Ermessen der Klägerin zugewiesen. Die Klägerin entschloss sich,
in den Konferenz- und Vorstandsräumen Klimageräte einzusetzen, nicht jedoch in
den gewöhnlichen Büros. Von der ausdrücklich vertraglich eingeräumten Option,
auch in den Mitarbeiterbereichen Klimaanlagen einzubauen, machte die Klägerin
keinen Gebrauch, obwohl dies technisch möglich und zumutbar war.
Dies ist ihre eigene Entscheidung. Die Klägerin muss ihren Arbeitnehmern bei
unzumutbarer Hitze notfalls stundenweise freigeben oder durch Klimageräte für
Abhilfe sorgen, wie sie das in den Vorstands- und Konferenzräumen bereits getan
hat. Nach dem Mietvertrag kann die Klägerin weder eine vom Vermieter eingebaute
Klimaanlage noch weitergehenden Sonnenschutz an Fenstern, Fassade oder Dach in
Form von Jalousien oder Dämmung beanspruchen. Diese vertragliche Regelung möchte
die Klägerin unter Hinweis auf die Arbeitsstättenverordnung revidieren, indem
sie vorbringt, der Zweck des Mietvertrages verpflichte den Vermieter, die
arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bürobetrieb zu schaffen.
Allein aus dem Zweck des Mietverhältnisses aus Mietersicht lässt sich ein Mangel
aber nicht ableiten. Soweit § 536 Abs. 1 BGB an die Tauglichkeit zum
vertragsgemäßen Gebrauch anknüpft, bedeutet dies lediglich, dass der vorhandene
Mangel hierauf Auswirkungen haben muss, nicht dass der Vermieter verpflichtet
ist, auf seine Kosten zu gewährleisten, dass der beabsichtigte Betrieb unter
allen Umständen stattfinden kann. Insoweit unterscheidet sich der Miet- vom
Pachtvertrag, bei dem eine funktionsfähige gewerbliche Einheit zur Erzielung von
Einkünften - in § 581 BGB als Früchte bezeichnet - verpachtet wird. Beim
gewerblichen Mietvertrag obliegt die Herstellung des funktionsfähigen Betriebes
dagegen dem Mieter, soweit der Mietvertrag keine anders lautenden Zusagen
enthält. So muss auch der leere Räume anmietende Gastwirt die Voraussetzungen
für die Konzessionierung einer Schank- oder Speisegaststätte selbst schaffen und
kann dies nicht vom Vermieter erwarten.
Ob und wie sich ohne entsprechende Anlagen angemietete Räume für den
angestrebten gewerblichen Zweck ausstatten lassen, insbesondere ob für den
Betrieb eine Klimaanlage installiert werden muss, ist grundsätzlich vom Mieter
zu prüfen. Der Mietzweck eines Bürobetriebs kann auch nicht ohne Schreibtische,
Bürostühle, Telefonanschlüsse, Computer, Toiletten und andere notwendige
Einrichtungen erfüllt werden. Die entsprechende Einrichtung der Räume obliegt
dennoch dem Mieter, wenn der Vermieter nicht entsprechende Installationen oder
Mobiliar mitvermietet hat durch Erwähnung im Mietvertrag oder stillschweigend
durch die bei Besichtigung vorhandene Ausstattung der Räume. Im Gegensatz zu
Toiletten und Heizung gehört eine Klimaanlage auch nicht einmal zur
Standardausrüstung gewerblicher Mieträume.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verordnung über Arbeitsstätten oder
der DIN 1946-2. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil des 7. Zivilsenats vom
18.10.1994, NJW-RR 1995, 143), das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom
28.10.1991, NJW-RR 1993, 466), das Oberlandesgericht Rostock (Urteil des 3.
Zivilsenats vom 29.12.2000, NJW-RR 2001, 802) und das Landgericht Bielefeld (AiB
2003, 752) haben auf dieser Grundlage einen Mangel bei einem nicht
klimatisierten Gebäude bejaht, woran die Klägerin anknüpft. Dieser Rechtsansicht
vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen.
Die bloße Anknüpfung an die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zur
Feststellung eines Mangels ohne Beachtung vertraglicher Vorgaben und ohne
Prüfung, welche Erwartungen der Mieter anhand der Umstände des Einzelfalls an
ein vermietetes Gebäude stellen kann, ist aus Sicht des Senats im Mietrecht
nicht möglich und in den Konsequenzen auch nicht durchdacht. Hierzu bedarf es
nicht der Heranziehung des Kyoto-Protokolls oder der
Energieeinsparungsverordnung, sondern lediglich einer Auseinandersetzung mit den
Umständen des mietrechtlichen Einzelfalls.
Die Verordnung über Arbeitsstätten liefert im Mietrecht keinen tauglichen
Anknüpfungspunkt. Adressat der Arbeitsstättenverordnung ist nicht der Vermieter,
sondern nach § 3 ArbStättV ausschließlich der Arbeitgeber, also der Mieter.
Öffentlich-rechtliche oder arbeitsrechtliche Vorschriften und Auflagen für
Gewerbetreibende sind nicht vom Vermieter, sondern vom Mieter zu beachten.
Hierfür Sorge zu tragen ist Aufgabe der Klägerin als Arbeitgeber. Durch den
Mietvertrag wurden diese Pflichten nicht der Beklagten überbürdet. § 2.2 des
Mietvertrages spricht im Gegenteil dafür, dass die Parteien die Aufgabe der
bautechnischen Anpassung des Gebäudes an den Betrieb des Mieters der Klägerin
zugeordnet haben.
Der Vermieter ist grundsätzlich kein Garant für den reibungslosen Betriebsablauf
des Mieters. Ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer unter Berufung auf die
Arbeitstättenverordnung wegen zu hoher oder zu niedriger Innentemperaturen
aufbegehren, kann dieses betriebliche Risiko nur dann auf den Vermieter
abwälzen, wenn eine Abweichung der Beschaffenheit des Mietobjekts von den
vertraglichen Vorgaben feststellbar ist, etwa weil bei den
Mietvertragsverhandlungen ein unzutreffender Energiepass vorgelegt wurde, eine
zur Temperaturregelung mitvermietete Anlage, sei es Klimaanlage oder Heizung,
nicht die erforderliche Leistung erbringt, wie in dem vom 8. Zivilsenat des
Kammergerichts mit Urteil vom 2.9.2002 (Grundeigentum 2003, 48-49) entschiedenen
Fall, Fenster kalte Zugluft einlassen oder Sonnenschutzjalousien defekt sind.
Auch unter anderen Gesichtspunkten begegnet die Anwendung der Verordnung über
Arbeitsstätten im Mietrecht Bedenken. Es ist bereits im Ansatzpunkt zweifelhaft,
ob die Arbeitsstättenverordnung in der Fassung vom 12.8.2004 Anwendung finden
kann bei einer Aufheizung von Räumen aufgrund Sonneneinstrahlung oder ob - wie
nach den Auslegungen zu früheren Fassungen der Vorschrift - lediglich interne
Wärmequellen, für welche der Arbeitgeber verantwortlich ist, damit angesprochen
werden sollen.
Selbst wenn die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber auch
hinsichtlich der von ihm nicht beherrschbaren Sonneneinstrahlung in die Pflicht
nehmen sollen, sieht Ziffer 3.5 Abs. 1 im Anhang "Anforderungen an
Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStV" lediglich vor, dass in Arbeitsräumen eine
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen muss. Der ausschließlich den
Richtlinien 6/1.3 hierzu entnommene Soll-Wert von 26° Celsius ist lediglich ein
Empfehlungswert zur vorherrschenden Temperatur, welcher dem durchschnittlichen
Behaglichkeitsempfinden Rechnung trägt, aber nicht einmal gegenüber dem
Arbeitgeber eine bei höheren Außentemperaturen verpflichtende Regelung enthält,
Abhilfe durch Änderung der baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte zu
schaffen. Eine Temperaturobergrenze ist dieser Wert gerade nicht, sondern
lediglich ein Erfahrungswert zum durchschnittlichen Behaglichkeitsempfinden.
Dieser kann in einem normalen belüftbaren Gebäude mit Sonnenschutz bei
Außentemperaturen bis 26 ° Celsius in der Regel durch Lüften mit weit geöffneten
Fenstern annähernd wiederhergestellt werden. Für Außentemperaturen über 26°
Celsius enthält die Richtlinie ausdrücklich keinen Empfehlungswert. Von einem
Vermieter kann aber unter Berufung auf arbeitsrechtliche Richtlinien nicht mehr
gefordert werden, als ein Arbeitgeber garantieren müsste.
Gesicherte Aussagen, dass bei darüber liegenden Temperaturen die Gesundheit von
Menschen gefährdet wird, auf die man eine entsprechende Verpflichtung des
Vermieters, Abhilfe zu schaffen, stützen könnte, existieren bislang nicht. Die
Tatsache, dass auch in weit weniger gemäßigten Klimazonen Menschen ohne
Klimaanlage und Dämmung leben und arbeiten können, spricht ebenso dagegen wie
die mangelnde Verbreitung von Klimaanlagen in Wohn- und Bürogebäuden
hierzulande. Dass bei starker Hitze eine allgemeine Ermattung und Einschränkung
der Arbeitskraft zu verzeichnen ist, ist eine saisontypische Erscheinung und
ebenso wenig auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen wie eine verstärkte
Neigung zu Erkältungskrankheiten und lichtmangelbedingten Verstimmungen der
Arbeitnehmer des Mieters im Winter. Hitze in einem nicht klimatisierten Gebäude
gehört mithin zum allgemeinen Lebensrisiko, für das der Vermieter nicht
verantwortlich gemacht werden kann.
Der Versuch, über die Anwendung der DIN 1946-2 - Klimatechnik - eine flexible
Obergrenze von maximal 6 ° Celsius über der Außentemperatur zu konstruieren,
beruht nach Ansicht des Senats auf einem Missverständnis dieser Industrienorm,
die für den Zweck, für den die Rechtsprechung (Oberlandesgericht Hamm aaO und
Landgericht Bielefeld aaO) sie bemüht, nicht bestimmt ist. Diese DIN richtet
sich nicht an den Erbauer oder Vermieter von nicht klimatisierten Gebäuden,
sondern an Klimaanlagenbauer und Architekten, welche Klimaanlagen einbauen
lassen. Der Sinn der Industrienorm ist die Beschränkung der maximalen Kühlung
von Gebäuden auf höchstens 6 ° unter den Außentemperaturen zur Vermeidung von
Temperaturschocks, nicht die Temperierung zu heißer Gebäude auf eine
Maximaltemperatur (vgl. Harms, Mechanische Kühlung als "Hitzeschutz" für
gewerbliche Mieter in NZM 2005, 441-443). Die Zielrichtung dieser technischen
Norm, die auf nicht klimatisierte Räume gar nicht anwendbar ist, geht also in
eine gegenteilige Richtung.
Die Errichtung und Vermietung nicht klimatisierter Bürogebäude ist in
Deutschland üblich und widerspricht nicht den anerkannten allgemeinen Regeln der
Technik, so dass eine fehlende Klimaanlage, die im Mietvertrag nicht vorgesehen
ist, grundsätzlich nicht zur Begründung eines Mangels herangezogen werden kann,
auch nicht unter Berücksichtigung des Mietzwecks.
Ebenso ist der Standard der Dämmung von Dächern und Fassaden sehr
unterschiedlich, vor allem in unterschiedlichen Baualtersklassen. Es ist nicht
Aufgabe des Mietrechts, hier eine Änderung in den Gewohnheiten der Bevölkerung
und im technischen Standard künstlich herbeizuführen, da klimatisierte und stark
isolierte Gebäude auch durchaus gesundheitliche Nachteile haben können, ein
flächendeckender Bedarf der Bevölkerung offenkundig bisher nicht bestand und
durch falsch verstandene richterliche Fürsorge keinesfalls geschaffen werden
sollte. Die zitierte Rechtsprechung ist insoweit auf Kritik gestoßen (vgl.
Busse, Klimaanlage par ordre du mufti In NJW 2004, 1982-1985; Harms, Mechanische
Kühlung als "Hitzeschutz" für gewerbliche Mieter in NZM 2005, 441-443), weil
hierdurch ein großer Teil der in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich
vermieteten Gebäude als aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet
und damit mangelhaft festgelegt werden könnte, obwohl die Gebäude den
baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Ansicht der zitierten Autoren tritt
der Senat bei. Bei hochsommerlichen Temperaturen kann nämlich selbst in
grundsätzlich kühlen Altbauten mit kleineren Fenstern und dickem Mauerwerk eine
zeitweise Überhitzung bei längeren Hitzeperioden nie ganz ausgeschlossen werden.
Nichts anderes könnte im Übrigen für Wohnräume gelten, die kaum jemals
klimatisiert vermietet werden, da auch Wohnraummieter nicht in der Gesundheit
gefährdet werden dürften.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auf
Gewährleistung einer bestimmten Temperatur durch den Vermieter ohne Rücksicht
auf das vom Vermieter nicht zu steuernde Beschattungs-, Lüftungs- und
Heizungsverhalten des Mieters und von diesem eingebrachte Wärmequellen auf eine
unmögliche Leistung gerichtet wäre. Auch wenn der Senat der Rechtsauffassung der
Klägerin folgen würde, hätte eine Verurteilung unter den Vorbehalt einer
zumutbaren Mitwirkung des Mieters in diesen Bereichen gestellt werden müssen.
Ebenso wäre angesichts der notwendigen umfangreichen Planungsmaßnahmen und der
notwenigen Ausschreibung eine Frist von zwei Wochen bis zum Beginn der Arbeiten
von unbekanntem Ausmaß keinesfalls angemessen.
Dahingestellt bleiben kann weiterhin, ob der nicht feststellbare
Herstellungsaufwand in Anbetracht der zu zahlenden Miete und der im Raum ...
derzeit ausreichend vorhandenen leerstehenden Büroflächen verhältnismäßig wäre
oder ob eine Verpflichtung zu grundlegender Umgestaltung des Anwesens im Raum
stünde, die auf Bedenken im Hinblick auf Art. 14 GG stoßen könnte.
Die Anschlussberufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der
Kosten des Sonnenschutzes an dem Glasdach verneint.
Die Klage ist in diesem Punkt unzulässig, weil diese - nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. SV1 durchaus notwendigen - Kosten bereits Gegenstand eines
durch Vergleich abgeschlossenen anderen Rechtsstreits waren und damit der
erneuten sachlichen Prüfung des Gerichts in diesem Rechtsstreit entzogen sind.
Die bezifferte Forderung war Gegenstand der Klageschrift vom 7.1.2003, die durch
Verbindung später zur Widerklage wurde, in dem Verfahren 2-4 O 7/03, was die
Klägerin nicht in Abrede stellt, und ist durch den Prozessvergleich erloschen.
Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich insgesamt objektiv erledigt worden.
Materiellrechtlich ist die damals bereits geltend gemachte Forderung damit
untergegangen. Die Klägerin und damalige Widerklägerin hat die Widerklage in
diesem Punkt nicht etwa durch Teilrücknahme zurückgenommen, sondern sich laut
Protokoll lediglich - damals nicht streitgegenständliche - Ansprüche für die
Zukunft vorbehalten. Für eine teilweise Widerklagerücknahme findet sich kein
Anhaltspunkt. Es handelte sich auch nicht um einen Teilvergleich mit der Folge,
dass die Forderung auf Kostenerstattung im dortigen Rechtsstreit noch
rechtshängig wäre, sondern einen den gesamten Rechtsstreit beendenden Vergleich.
Der im Protokoll vor Abschluss des Vergleichs erwähnte Vorbehalt bezieht sich
ausschließlich auf zukünftige Rechte wegen der überhitzten Mieträume, nicht die
bereits entstandenen und mit der Widerklage eingeklagten Kosten für den von der
Klägerin angebrachten Sonnenschutz. Die Klägerin ist mit dieser Forderung
aufgrund des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs ausgeschlossen, der alle
gegenseitigen Ansprüche auch aus den von der Klägerin und damaligen Beklagten
behaupteten Mängeln erledigte. Hinsichtlich der prozessualen Wirkung des
Vergleichs kommt es auf den objektiven protokollierten Wortlaut des Vergleichs
an, der im vorliegenden Fall eindeutig und keiner Auslegung zugänglich ist. Der
Vergleich ist nicht angefochten oder widerrufen worden, so dass die
Klageforderung zu 1) rechtskräftig im Vorprozess abgegolten ist und nicht zum
zweiten Mal geltend gemacht werden darf.
Auf die subjektive innere Einschätzung des Vergleichsinhalts durch die Zeugen
oder die Geschäftsleitung der Klägerin, die nach dem Vorbringen der Klägerin von
dem objektiven Inhalt des Vergleichs abweicht, kommt es im vorliegenden
Rechtsstreit im Ergebnis nicht an, da dies allenfalls im dortigen Rechtsstreit
vor dem Landgericht Frankfurt eine Fortsetzung des Verfahrens wegen eines
Streits über Umfang und Wirksamkeit des Vergleichs rechtfertigen könnte (vgl.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, Anm. 37 bis 41 zu Anh § 307 BGB).
Wenn das dortige Streitverfahren entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht
erledigt wäre, stünde der Klageforderung zu 1) im hiesigen Verfahren der
prozessuale Einwand der doppelten Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Ziffer 1
ZPO entgegen. Wegen der unstreitig vorrangig eingetretenen Rechtshängigkeit der
Forderung in dem vorangegangenen Verfahren, die nicht erkennbar durch eine
teilweise Rücknahme der Widerklage beseitigt wurde, wäre das Verfahrenshindernis
durch einen Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs nicht beseitigt.
Einer der Fälle, in denen die Rechtsprechung bei Streit um die Wirksamkeit des
Vergleichs ausnahmsweise ein neues Verfahren als zulässig zugestanden hat,
nämlich Erledigung mehrerer Rechtsstreite durch einen Vergleich (BAG MDR 1982,
526) oder Miterledigung von nicht zum Gegenstand des Rechtstreits gewordenen
weiteren Ansprüchen, die nunmehr gerichtlich geltend gemacht werden sollen (BGHZ
86, 189), liegt hier nicht vor.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin
aufzuerlegen, nachdem sie im Berufungsverfahren in vollem Umfang unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer
10, 711 ZPO.
Die Revision wird nach § 543 ZPO zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche
Bedeutung hat im Hinblick auf eine sich verfestigende Rechtsprechung zum Thema
Hitze als Mangel der Mietsache, von welcher der Senat abweicht, weil er der
Auffassung ist, dass ein Mangel insoweit anhand der Umstände des Einzelfalls zu
prüfen ist, insbesondere anhand der vertraglichen Vereinbarungen und
berechtigten Erwartungen des Mieter, nicht jedoch ausschließlich anhand
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, die nicht an den Vermieter gerichtet
sind. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegt hierzu noch nicht vor.
Der Streitwert für den zweiten Rechtzug beträgt 404.175,27 EUR.