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Privatparkplatz – Fahrzeugbeschädigung durch automatisch gesteuerte
Sonnenmarkise
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 U 247/04
Urteil vom
29.06.2005
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg - Az.: 1 O 36/04
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im
schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 08. Juni 2005 für
Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg
vom 18. November 2004 - 1 O 36/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger, Eigentümer des Anwesens ..., verlangt Schadensersatz wegen der
Beschädigung einer an seinem Haus angebrachten Markise. Der Beklagte zu 1
stellte am Abend des 1.9.2003 ein - von der Zweitbeklagten angemietetes -
Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Klägers ab. Er hatte zuvor
den Pächter der Erdgeschossräume, den Zeugen S., der dort eine Kunstgalerie
betreibt, telefonisch um Erlaubnis gefragt und diese erhalten. Am nächsten
Morgen fuhr die über dem Schaufenster der Galerieräume montierte Markise
aufgrund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des
geparkten Wohnmobils. Während dieses keine Schäden erlitt, wurde die Markise
erheblich beschädigt. Im ersten Rechtszug wurde die Klage gegen den
erstbeklagten Fahrer, die zweitbeklagte Halterin und den drittbeklagten
Haftpflichtversicherer des Wohnmobils gerichtet. Auf die Feststellungen des
Landgerichts wird im übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.096,92 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Heidelberg hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholen
eines Sachverständigengutachtens der Klage gegen den Beklagten zu 1
stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, dass der Beklagte zu 1 für die
Beschädigung der Markise verantwortlich sei. Er habe das Wohnmobil so nah am
Haus geparkt, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung nicht mehr habe ausfahren
können, wodurch sie beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 1 habe fahrlässig
gehandelt, da ihm hätte bekannt sein müssen, dass die Markise bei
Sonneneinstrahlung automatisch ausfahre. Der Kläger müsse sich die vom Zeugen
Prof. Schwarzkopf erteilte Erlaubnis nicht zurechnen lassen. Ansprüche gegen die
Beklagten zu 2 und 3 seien nicht gegeben, da die Beschädigung nicht beim Betrieb
eines Fahrzeugs erfolgt sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht,
ihm sei kein Schuldvorwurf zu machen. Er habe nicht gewusst und nicht wissen
können, dass die Markise automatisch ausfahre, da ein entsprechendes
Hinweisschild am Parkplatz nicht vorhanden gewesen sei. Der Kläger müsse sich
jedenfalls ein Mitverschulden seines Pächters S. zurechnen lassen. Im übrige
bestreite er die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 18.11.2004 (1 O 36/04)
die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom
18.11.2004 (1 O 36/04) zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es habe kein Grund bestanden,
auf das automatische Ausfahren der Markise aufmerksam zu machen, da es sich bei
der vom Beklagten zu 1 zum Abstellen benutzten Fläche um keinen ausgewiesenen
Privatparkplatz gehandelt habe. Dem Beklagten zu 1 hätte als Mitmieter im
klägerischen Anwesen bekannt sein müssen, dass die Markise automatisch ausfuhr.
Der Beklagte hätte sein Wohnmobil so abstellen müssen, dass ein Kontakt mit
einer ausfahrenden Markise unmöglich gewesen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze im
Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz
aus § 823 Abs. 1 BGB. Den Beklagten zu 1 trifft kein Verschulden an der
Beschädigung der Markise.
a) Nach § 276 BGB hat derjenige für einen verursachten Schaden einzustehen, der
entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Ein vorsätzliches Verhalten des
Beklagten zu 1 scheidet von vorneherein aus.
Dem Beklagten zu 1 ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.
Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die
allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl.
BGH NJW 2000, 2812). Maßstab für das Verschulden ist, welche Sorgfalt von einem
Handelnden in der Lage des Beklagten zu 1 erwartet werden konnte. Welches
Verhalten im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von
Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter
Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, hier also eines ein
Wohnmobil auf einem Privatparkplatz abstellenden Fahrers, zu fordern ist (vgl.
BGH NJW 1972, 151).
b) Der Beklagte zu 1 hat vor dem Abstellen seines Wohnmobils den
nutzungsberechtigten Zeugen S., um Erlaubnis gefragt. Dieser Zeuge, der einen
Teil der Kosten der Markise bei deren Erstmontage im Jahr 2002 getragen hatte,
hat dem Beklagten zu 1 das Parken ausdrücklich gestattet. Er hat keinen Hinweis
auf die ihm bekannte wetterbedingte Ausfahrautomatik der Markise eine daraus
folgende Kollisionsgefahr erteilt.
Am Haus befand sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise.
Ohne eine solche Warnung braucht im Allgemeinen niemand damit zu rechnen, dass
der Ausfahrvorgang automatisch erfolgt und deshalb bei dem Parken vor dem Haus
ein größerer Abstand zu wahren ist.
Automatisch sich nach der Wetterlage regulierende Sonnenschutzeinrichtungen sind
nicht so weit verbreitet, dass von jedermann verlangt werden könnte, mit deren
Vorhandensein zu rechnen.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte zu 1 auch nicht aufgrund
seiner Mieterstellung im klägerischen Haus wissen, dass die Markise automatisch
ein- und ausfuhr. Ihn trifft keine Beobachtungspflicht hinsichtlich der vom
Zeugen S. betriebenen Galerie. Er musste daher auch nicht bemerken, auf welche
Weise die Markise bewegt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für
einen Außenstehenden, wie den Beklagten zu 1, nicht erkennbar ist, ob die
Markise beim Ausfahren sich selbst bewegt oder ob möglicherweise jemand im
Innern diesen Vorgang mittels eines Schalters steuert.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 besteht auch nicht nach §
18 StVG. Eine Einstandspflicht scheitert - ungeachtet der Verschuldensfrage -
schon daran, dass der Schaden, wie das Landgericht Heidelberg mit zutreffender
Begründung der - inzwischen rechtskräftigen - Abweisung der gegen die
zweitbeklagte Halterin und den drittbeklagten Pflichtversicherer gerichteten
Ansprüche aus § 7 StVG, § 3 PflVG ausgeführt hat, nicht beim Betrieb eines
Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Allerdings ist das Haftungsmerkmal "bei dem
Betrieb" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit
auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den
Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine
von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen
in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105,
65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567). Ob dies der
Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten
wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem erforderlichen
Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine
spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift
den Verkehr schadlos halten will (BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 m.w.N.).
Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei
dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben
(vgl. dazu Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap 17 TZ 6 m.w.N.;
vgl. auch BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 - m.w.N.). Zwar kann ein sich im
Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug (oder ein Anhänger) noch dem
Schutzbereich des § 7 StVG unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig
im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder
auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im
Betrieb" (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr 5 m.w.N.;
OLG Karlsruhe NZV 1990, 189). Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen
eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (vgl.
Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rn. 56 m.w.N.). Der
Erstbeklagte hat das Wohnmobil am späten Abend des 1. September 2003 von der
öffentlichen Straße entfernt und vollständig auf dem Privatgrundstück des
Klägers abgestellt. Als in den Morgenstunden des 2 September die Markise
ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort noch immer bei abgestelltem Motor.
Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der
überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen
(für das Rollladen- und Jalousiebauerhandwerk) W. , steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass der Schaden ausschließlich dadurch herbeigeführt wurde, dass
die wetterabhängig automatisch gesteuerte Markise ausgefahren und auf den
Alkoven des ruhenden Wohnmobils aufgetroffen ist. Durch das spätere Entfernen
des Wohnmobils - und damit dessen neuerlichen Betrieb - ist kein (weiterer)
Schaden verursacht worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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