Sonntagsfahrverbot: Höhe der Geldbusse
Oberlandesgericht Celle
Az: 211 Ss 61/04 (Owi)
Beschluss vom: 17.05.2004
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die -
zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
####### vom 8.3.2004 am 17. Mai 2004 beschlossen:
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird zur Klarstellung dahingehend
geändert, dass der Betroffene eines fahrlässigen Verstoßes gegen das
Sonntagsfahrverbot schuldig ist.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße in Höhe von 40,- € verurteilt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Betroffenen
insoweit entstandenen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Halter und Fahrer wegen
verbotswidrigen Betreibens eines LKW mit Anhänger an einem Sonntag in
fahrlässiger Begehungsweise zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- € verurteilt.
Das Amtsgericht hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 14.9.2003 um 15:00 Uhr die BAB 2 Richtung Berlin in
Höhe des Kilometers 239 in der Gemarkung Garbsen, Region Hannover. Dabei
benutzte er als Zugfahrzeug einen VW-Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen
#######, der die Merkmale eines LKW aufweist und auch als LKW zugelassen ist und
für den der Betroffene selbst Halter ist. An dieses Fahrzeug war ein Anhänger
vom Typ Heinemann mit dem Kennzeichen ####### angehängt. Auch für den Anhänger
ist der Betroffene als Halter eingetragen. Bei dem 14.9.2003 handelte es sich um
einen Sonntag."
In den Gründen ist weiter ausgeführt worden, der Betroffene sei sich darüber
bewusst gewesen, dass das Fahrzeug als LKW zugelassen und genutzt worden sei. Er
habe das Gespann an einem Sonntag benutzt, weil er den Anhänger am nächsten Tag
zur Reparatur habe geben wollen. Der Betroffene habe daher zumindest fahrlässig
gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs verstoßen. Der Betroffene sei zum
Tatzeitpunkt sowohl Fahrer als auch Halter des Zuges gewesen, weshalb die
Geldbuße in Höhe des Regelbußgelds in Höhe von 200,- € festzusetzen sei. Hierbei
sei nicht von Bedeutung, dass für den Fahrer eines Zuges bei Verstoß gegen das
Sonntagsfahrverbot lediglich ein Bußgeld in Höhe von 40,- € angedroht werde,
denn ein Halter, der gleichzeitig als Fahrer fungiere, müsse sich auch als
Halter behandeln lassen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und hierzu vorbringt, die Geldbuße
sei in der Höhe rechtsfehlerhaft bemessen worden. Die nach der BKatV erhöhte
Geldbuße gelte nicht für den fahrenden Halter, weshalb vorliegend auf eine
Geldbuße in Höhe von 40,- € zu erkennen sei.
2. Die - durch Entscheidung des Einzelrichters zugelassene - Rechtsbeschwerde
hat in der Sache Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hält das angefochtene Urteil
einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Betroffene hat den getroffenen Feststellungen zufolge als Fahrer,
der zugleich Halter eines LKW ist, gegen das aus §§ 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 25
StVO herzuleitende Sonntagsfahrverbot verstoßen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne
des § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO liegt erkennbar nicht vor. Die BKatV sieht in deren
Anlage unter Lfd. Nr. 119 für das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder
Feiertag nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Nr. 1 StVO einen Regelsatz von 40,- € vor.
Unter Lfd. Nr. 120 der Anlage zur BKatV ist demgegenüber eine Regelgeldbuße in
Höhe von 200,- € vorgesehen für denjenigen, der entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO
als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag anordnet
oder zulässt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, dass als
Voraussetzung für das erhöhte Bußgeld der Halter eines Fahrzeugs das
verbotswidrige Fahren angeordnet oder zugelassen haben muss, mithin eine dritte
Person gefahren sein muss, hinsichtlich derer die Anordnung oder das Zulassen
des Halters wirkt (so auch Eckhardt, DAR 2000, 181). Die erhöhte Bußgelddrohung
soll typischerweise denjenigen treffen, der etwa als Verantwortlicher eines
Fuhrunternehmens die Abhängigkeitslage eines Beschäftigten ausnutzt und diesen
entgegen dem gesetzlichen Verbot als Fahrer bestimmt. Die nach der BKatV für das
Anordnen oder Zulassen vorgesehene erhöhte Geldbuße gilt daher nicht für den
fahrenden Halter (Hentschel, 37. Aufl., § 30 StVO Rn. 16 m.w.N.: "Wer selbst
fährt, ordnet nicht an"). Das auf der Haltereigenschaft des Betroffenen
beruhende Bemessen der Geldbuße erfolgte hiernach rechtsfehlerhaft. Der auf
diesem Rechtsfehler beruhende Rechtsfolgenausspruch konnte somit keinen Bestand
haben.
b) Der Senat hat hieran anknüpfend und zur Klarstellung auch den Schuldspruch
des angefochtenen Urteils neu gefasst. Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen
verbotswidrigen Betreibens eines LKW als dessen Fahrer und Halter zu einer -
erhöhten - Geldbuße verurteilt worden. Der Betroffene hat aus den dargelegten
Gründen vorwerfbar hingegen lediglich als Fahrer eines LKW gehandelt. Dies
musste sich auch auf den Schuldspruch auswirken.
3. Trotz der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf es entgegen § 354 Abs. 1 und 2
StPO keiner Zurückverweisung der Sache. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Abs. 6
OWiG in der Sache selbst entscheiden, weil sämtliche für die Entscheidung
erforderlichen Feststellungen bereits getroffen sind und weitere Feststellungen
weder möglich noch nötig erscheinen.
Der Betroffene ist den getroffenen Feststellungen zufolge verkehrsrechtlich
nicht in Erscheinung getreten und verfügt mit einem Nettoverdienst in Höhe von
1.500 € über ein geregeltes Einkommen. Hiernach bestand kein Anlass, von der
nach Lfd. Nr. 119 BKatV für den Fahrer vorgesehen Regelgeldbuße in Höhe von 40.-
€ abzuweichen.
4. Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen
folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO in
entsprechender Anwendung.
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