Sozialplan –
Abfindungsberechnung aufgrund Durchschnittsgehalts
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa
1116/07
Urteil vom
22.01.2008
1. Die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09. August 2007 - 4 Ca 1499/07 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden
Sozialplanabfindung.
Die Klägerin, geboren am 14. Mai 1966, war bei der Beklagten als
vollzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung seit dem 6. Juni
1987 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni 1987/19. Juli
1987 (Bl. 96 - 97 d. A.) beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde
bestimmt, dass bei der Einstufung in die Gehaltsgruppe IV der 1. August 1985 als
Beginn der Berufsjahre zu gelten hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden, soweit
nichts Abweichendes vereinbart war, die jeweils gültigen Tarifverträge für das
private Versicherungsgewerbe Anwendung.
Während ihrer Elternzeit ab 2002 arbeitete die Klägerin nur in einem Umfang von
7,6 Stunden pro Woche für die Beklagte. Auch nach Ablauf der Elternzeit
arbeitete die Klägerin ab dem 27. Januar 2006 weiterhin mit dieser Stundenzahl
bei der Beklagten zu einer Vergütung von EUR 676,45 brutto.
Unter dem 6./10. Januar 2006 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat
einen Sozialplan wegen Personalreduzierungen, die in einem unter dem gleichen
Datum abgeschlossenen Interessenausgleich vorgesehen sind.
Danach erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, eine
Grundabfindung, die wie folgt berechnet wird: Lebensalter x
Betriebszugehörigkeit x Brutto-Monatsverdienst : 40. Maßgebend für die
Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt des Beginns des
Arbeitsverhältnisses (einschließlich Berufsausbildungszeiten bei der Beklagten)
einerseits und der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
andererseits. Bei der Abfindung handelt es sich um eine Bruttozahlung. Als
Brutto-Monatsverdienst gilt das im letzten Monats vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogene volle Brutto-Monatsgehalt
einschließlich Zulagen. Dazu zählen nicht: Vermögenswirksame Leistungen,
Fahrtkostenzuschüsse, Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben, Reisekosten
sowie Sonderzahlungen, Gratifikationen und Erfolgsvergütung. Bei Arbeitnehmern,
deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit dem 31. Dezember 2003 um mehr als
25 % verringert oder erhöht hat, ist für die Berechnung des
Brutto-Monatsverdienstes der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während ihrer
gesamten Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Die Höhe des Brutto-Monatsverdienstes
berechnet sich in diesen Fällen wie folgt: Brutto-Monatsverdienst bei
Vollzeitbeschäftigung x durchschnittlicher Beschäftigungsgrad.
Im Zuge der im Interessenausgleich vorgesehenen Personalreduzierungen kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar
2006 zum 30. September 2006. Sie zahlte an die Klägerin unter Berücksichtigung
von Aufstockungsbeträgen wegen ihrer beiden unterhaltsberechtigten Kinder eine
Gesamtabfindung in Höhe von EUR 20.058,49. Bei der Berechnung ging sie von einer
seit dem 6. Juni 1987 bestehenden Betriebszugehörigkeit aus. Zudem legte sie das
zuletzt als Teilzeitkraft erzielte Monatsgehalt zugrunde.
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob bei der Berechnung der
Grundabfindung der 1. August 1985 als Beginn der Betriebszugehörigkeit gilt und
ob zur Ermittlung des Brutto-Monatsverdienstes das Monatsgehalt bei einer
Vollzeitbeschäftigung der Klägerin mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad
von 0,83 zu multiplizieren ist - so die Klägerin - oder ob das zuletzt als
Teilzeitkraft erzielte Monatsgehalt - so die Beklagte - als
Brutto-Monatsverdienst zu gelten hat.
Mit der vorliegenden Klage, die am 18. April 2007 beim Arbeitsgericht Aachen
eingegangen ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von weiteren
EUR 46.970,01 als Abfindung.
Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 9. August 2007 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Berechnung der Abfindung
sei von dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit am 6. Juni 1987 und
nicht von dem für tarifliche Leistungen relevanten Beginn der Berufsjahre am 1.
August 1985 auszugehen. Auch habe die Beklagte zutreffend das von der Klägerin
zuletzt erzielte Monatsgehalt in Ansatz gebracht, da die Klägerin bereits vor
dem Stichtag 31. Dezember 2003 ihre Wochenarbeitszeit auf 7,5 Stunden verringert
habe. Die Stichtagsregelung sei rechtswirksam.
Das Urteil ist der Klägerin am 17. August 2007 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen am 7. September 2007 Berufung einlegen und diese am 11. Oktober 2007
begründen lassen.
Die Klägerin macht geltend, da die Beklagte bei der Eingruppierung Berufsjahre
ab dem 1. August 1985 berechnet habe, müsse auch bei der Bemessung der Abfindung
von einem Beginn des Arbeitsverhältnisses an diesem Tag ausgegangen werden. Die
für die Bemessung des Brutto-Monatsverdienstes relevante Stichtagsregelung führe
zu einer nicht sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Beklagte habe
sich erst im Verlauf des Rechtsstreits darauf berufen, es stelle für sie einen
unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar, alle Veränderungen der Arbeitszeit seit
Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bei ihr oder einem anderen
Konzernunternehmen zur Berechnung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades
zu ermitteln. Ihren - der Klägerin - durchschnittlichen Beschäftigungsgrad habe
die Beklagte auf Anfrage jedenfalls innerhalb von nur fünf Tagen mitgeteilt. Im
Übrigen hätten bei den Sozialplanverhandlungen die konkreten Beschäftigungsdaten
vorgelegen. Es seien auch die Auswirkungen der Stichtagsregelung auf das
Gesamtabfindungsvolumen erörtert worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. August 2007- 4 Ca
1499/07 - die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 46.970,01 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30.
September 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, nach der eindeutigen Regelung im Sozialplan sei die
Betriebszugehörigkeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 6. Juni 1987
zutreffend berechnet worden. Auch sei die Regelung, wonach erhebliche
Veränderungen der Wochenarbeitszeit vor dem 31. Dezember 2003 bei der Bemessung
der Abfindung nicht zu berücksichtigen seien, rechtswirksam. Die
Betriebsparteien hätten damit Härten für Mitarbeiter vermeiden wollen, die erst
in letzter Zeit ihre Arbeitszeit in erheblichem Umfang verringert hätten. Eine
Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der Arbeitszeit seit Beginn der
Beschäftigungsverhältnisse bei ihr oder anderen Konzerunternehmen hätte zu einem
für sie unzumutbaren Verwaltungsaufwand geführt. Da nur der aktuelle
Beschäftigungsumfang elektronisch erfasst sei, hätten die Personalakten der etwa
600 bis 700 betroffenen Mitarbeiter bei ihr und anderen Konzernunternehmen
überprüft werden müssen, soweit diese Akten überhaupt noch vorhanden seien. In
den Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hätten nicht Angaben über alle
Veränderungen der Arbeitszeiten der betroffenen Mitarbeiter seit Beginn ihres
jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen. Die Zulässigkeit von
Stichtagsregelungen in Sozialplänen sei in der Rechtsprechung anerkannt. Im
Übrigen würde eine Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades
bei allen Arbeitnehmern zu einer nicht hinnehmbaren Ausdehnung des
Sozialplanvolumens führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach
§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen höheren Abfindungsanspruch.
1. Zutreffend hat die Beklagte bei der Ermittlung des Abfindung die
Betriebszugehörigkeit ab dem 6. Juni 1987 berechnet.
Nach Ziff. IX 3 c (2) des Sozialplans vom 6./10. Januar 2006 rechnet die
Betriebszugehörigkeit ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (einschließlich
Berufsausbildungszeiten bei der Beklagten).
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Juni/ 29. Juli 1987 war bestimmt,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem 6. Juni 1987 begann.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass abweichend von dieser vertraglichen
Regelung das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten seit einem früheren Zeitpunkt
ununterbrochen bestanden hat, etwa unter Berücksichtigung von
Berufsausbildungszeiten bei der Beklagten.
Der unter Ziff. 3 des Arbeitsvertrages festgelegte Beginn der Berufsjahre mit
dem 1. August 1985 ist nicht maßgeblich für den Beginn der
Betriebszugehörigkeit. Denn Berufsjahre in den Gehaltsgruppen III bis VIII sind
im Versicherungsfach, also auch bei anderen Unternehmen außerhalb des Konzerns
der Beklagten, hauptberuflich verbrachte Beschäftigungsjahre sowie
Beschäftigungsjahre in anderen Berufen, soweit die dort erworbenen Kenntnisse
verwertet werden, oder Beschäftigungsjahre bei einem Träger der
Sozialversicherung und bei Ersatzkassen (§ 5 Ziff. 3 Manteltarifvertrag für das
private Versicherungsgewerbe).
2. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Abfindung auch zutreffend das von der
Klägerin als Teilzeitkraft zuletzt erzielte Monatsgehalt zugrunde gelegt.
Die fehlende Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der
Klägerin seit Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Regelungen
unter Ziff. IX 3 c (3 und 4) des Sozialplans vom 6./10. Januar 2006 verstößt
nicht gegen das Gebot zur Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit in §
75 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die
Parteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die
Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung
verbundenen Nachteile. Sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in
welchem Umfang und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile
ausgleichen oder mildern wollen. Die Betriebsparteien haben allerdings die
Grenzen von Recht und Billigkeit und die Funktion eines Sozialplans zu beachten.
Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser verlangt, dass im Hinblick auf zu
erwartende Nachteile in gleicher Weise betroffene Arbeitnehmer gleich behandelt
werden. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche
Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (vgl. BAG, Urteile vom 14. Dezember
1999 - 1 AZR 268/99 - und vom 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 -).
b.) Stichtage in Sozialplänen sind üblich und grundsätzlich zulässig, wobei den
Betriebsparteien bei der Festlegung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Zwar
bringt jede Stichtagsregelung unvermeidbar gewisse Härten mit sich. Diese müssen
jedoch hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt
orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl. BAG, Urteile vom 16. Oktober
1996 - 10 AZR 276/96 - und vom 14. Dezember 1999 - 1 AZR 268/99 -).
c.) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die fehlende Berücksichtigung des
durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bei Mitarbeitern, deren Arbeitszeit
bereits vor dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verändert worden ist,
wirksam.
aa.) Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 30. Mai 1997 als Grund
für die Stichtagsregelung angeführt, sie habe "Härtefälle" bei den Arbeitnehmern
vermeiden wollen, die erst kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre
regelmäßige Wochenarbeitszeit verringert hätten.
aaa.) Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass eine Sozialplanregelung
zulässig ist, nach der ausnahmslos auf das zuletzt erzielte Monatsgehalt bei der
Bemessung der Sozialplanabfindung abzustellen ist. Denn Sozialpläne dienen
regelmäßig dem Ausgleich und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die
durch die Betriebsänderung entstehen. Sie dienen dagegen nicht der
nachträglichen Vergütung der in der Vergangenheit geleisteten Arbeit. Nach der
gesetzlichen Definition sollen sie den von der Entlassung betroffenen
Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder
längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld gewähren. Daraus folgt, dass sich die
Berechnung der Abfindung nach dem Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt
der Kündigung richtet, auch soweit es um das Arbeitsentgelt geht. Dies
entspricht im Übrigen der Regelung unter § 10 KSchG (vgl. dazu. BAG, Urteil vom
28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 -).
Eine solche Regelung verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen § 4 TzBfG noch gegen Art. 141 EG-Vertrag
in der Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997. Vielmehr stellt
das Anknüpfen an die persönliche Arbeitszeit, nach der sich das Arbeitsentgelt
richtet, einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Abfindungszahlung dar
(vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 -).
bbb.) Im vorliegenden Fall haben die Betriebsparteien den Überbrückungszweck der
Abfindung ausdrücklich in der Präambel des Sozialplans festgeschrieben. Diesem
Zweck entsprechend haben sie unter Ziff. II 1 des Sozialplans u. a. Arbeitnehmer
von Leistungen ausgeschlossen, die Altersruhegeld in Anspruch nehmen können und
deshalb bereits in anderer Weise einen Ausgleich erhalten (vgl. dazu auch: BAG,
Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 -).
ccc.) Ausgehend von dem Überbrückungszweck der Abfindung hält sich auch die
Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit
dem 31. Dezember 2003, also in den letzten 2 Jahren vor Inkrafttreten des
Sozialplans, um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat, innerhalb des
Ermessensspielraums, der den Betriebsparteien zusteht.
Sie haben damit erkennbar die Härten vermeiden wollen, die sich ergeben, wenn
unabhängig von der Dauer der veränderten Arbeitszeit allein auf den
Ausscheidenszeitpunkt abgestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass
Arbeitnehmer, die bereits seit 2 Jahren und länger ihre Arbeitszeit verändert
haben, sich in ihrer Lebenshaltung auf das entsprechende Arbeitsentgelt
eingestellt haben. Danach muss sich dann auch ihr Überbrückungsbedarf richten.
bb.) Da bereits die aufgezeigte Vermeidung von Härten als sachlicher Grund für
die Stichtagsregelung zu gelten hat, kann dahinstehen, ob die von der Beklagten
behaupteten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen
Beschäftigungsgrades ab Beginn der Arbeitsverhältnisse zutreffen und als
weiterer sachlicher Grund für die Stichtagsregelung anzuerkennen sind.
cc.) Die Stichtagsregelung verstößt nicht Art. 6 GG, soweit davon
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind, die wie die Klägerin durch
Elternzeit und Kindererziehung veranlasst wurden, bereits vor dem 31. Dezember
2003 ihre Arbeitszeit in erheblichem Umfang zu verringern.
Zwar dürfen die Betriebsparteien in Sozialplänen aufgrund der sich aus Art. 6 GG
ergebenden Wertungen keine Regelungen treffen, die geeignet sind, Ehe und
Familie zu diskriminieren und Arbeitnehmer wegen der Kindererziehung zu
benachteiligen. Daraus folgt aber nicht die Pflicht, verheiratete Arbeitnehmer
oder solche, die mit ihren Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber
unverheirateten, kinderlosen Arbeitnehmern zu bevorzugen (vgl. dazu: BAG, Urteil
vom 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 -).
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision wird zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des
Rechtsstreits für Stichtagsregelungen in Sozialplänen, die die Bemessung des
Arbeitsentgelts bei der Abfindung betreffen.