|














































| |
Sozialpläne –
Verstoß gegen AGG
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR
198/08
Urteil vom
26.05.2009
Leitsätze:
1.
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte
Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer
Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG
gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot
der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes
Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen
Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen
Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren
Arbeitsplatz verlieren.
In Sachen hat der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009 für
Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 20. November 2007 - 19 Sa 1416/07 - teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
12. Juni 2007 - 8 Ca 1504/07 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.200,00 Euro nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2007 zu zahlen.
III. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Revision
zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die
Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der im August 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten 43 Jahre beschäftigt.
Er erhielt als Disponent zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von ca. 5.000,00
Euro. Nachdem die Beklagte Massenentlassungen angekündigt hatte, kam es zu einem
von der IG Metall organisierten Arbeitskampf. Zu dessen Beendigung schlossen die
Beklagte, die IG Metall und der für den Berliner Betrieb der Beklagten gebildete
Betriebsrat am 1. Juni 2006 eine Vereinbarung, die ua. die Stilllegung der
Produktion von Mobilbaggern und Radlagern zum 30. November 2006, die Kündigung
von 333 Arbeitnehmern sowie den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines
Sozialplans vorsah. In dieser Vereinbarung heißt es ua.:
"5. C stellt einen Gesamtbetrag für den betrieblichen Sozialplan von Euro 29
Millionen (für die 333 von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer)
bereit.
Dieser Betrag schließt die Kosten für die Abfindungen und für eine
Beschäftigungsgesellschaft ein. Eine Erhöhung des Betrages, z.B. durch eine
Tariflohnerhöhung, ist ausgeschlossen. ...
6. Die Abfindung berechnet sich grundsätzlich wie folgt:
Faktor 1,4 x volle Beschäftigungsjahre x (Bruttoeinkommen 2005/12) höchstens
jedoch EURO 120.000,00 für bis zu 59-jährige Mitarbeiter.
Ältere Mitarbeiter erhalten statt dessen für jeden ihnen bis zum 63. Lebensjahr
noch fehlenden Monat, abzüglich der (gegebenenfalls fiktiven) Verweildauer in
der Beschäftigungsgesellschaft einen Betrag von EURO 1.700.- zuzüglich einer
Zahlung in Höhe von 20.000.- EURO.
Wird nach Erstellung der Namensliste gemäß Ziffer 4. der Gesamtbetrag für die
Kosten der Beschäftigungsgesellschaft nach Ziffer 5. - unter Berücksichtigung
der Beträge nach Ziffer 9. - überschritten, erfolgt eine entsprechende Anpassung
des Faktors 1,4; ..."
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Klägers betriebsbedingt unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist. In
der Folgezeit schlossen der Kläger, die Beklagte und die von ihr finanzierte
Beschäftigungsgesellschaft einen dreiseitigen Vertrag. Durch diesen wurde das
Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. November 2006 beendet. Zugleich
vereinbarte der Kläger mit der Beschäftigungsgesellschaft ab dem 1. Dezember
2006 ein bis zum 30. November 2007 befristetes Arbeitsverhältnis.
Im Oktober 2006 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan.
Dieser gilt gemäß § 1 Abs. 1 für alle unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer,
die ihr Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten aufgrund der
Ankündigung der betrieblichen Maßnahmen ua. aufgrund Aufhebungsvertrags beendet
haben. Im Übrigen enthält der Sozialplan auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 5
Abfindungen
(1) Die Abfindung setzt sich aus (a) einem Grundbetrag und (b) etwaigen
Zuschlägen für Kinder und Schwerbehinderung zusammen.
(a) Grundbetrag
- bis zu 59-jährige Mitarbeiter erhalten eine Abfindung nach folgender
Berechnungsformel: Faktor 1,36 x vollendete Beschäftigungsjahre x
(Jahresbruttoeinkommen 2005/12)
...
· Arbeitnehmer, die älter als 59 Jahre sind, erhalten für jeden diesen bis zum
63. Lebensjahr noch fehlenden Monat, abzüglich der (gegebenenfalls fiktiven)
Verweildauer in der Transfergesellschaft einen Betrag von 1.700,00 zuzüglich
einer Zahlung von 20.000,00.
- Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten ein Drittel der Abfindung.
- Stichtag für die Berechnung des Alters und der Beschäftigungsjahre ist der 30.
Juni 2006.
...
(4) Die Abfindung, die sich aus dem Grundbetrag gemäß Absatz 1 ergibt, ist in
jedem Fall auf 120.000,00 pro Arbeitnehmer begrenzt. ...
§ 7
Gesamtvolumen des Sozialplans
(1) Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das Volumen des
Sozialplans den Betrag von 29.866.122,74 (in Worten: neunundzwanzig Millionen
achthundertsechsundsechzigtausend einhundertzweiundzwanzig Euro und
vierundsiebzig Cent) nicht überschreiten darf. Das Volumen des Sozialplans
errechnet sich aus den Kosten für die BQG gemäß § 4 Absätze 3 und 4 und den
Kosten für die Abfindungen gemäß § 5. ...
...
§ 8 Auszahlung/Fälligkeit der Abfindung/Anrechnung anderer
Entlassungsentschädigungen
(1) Der Anspruch auf eine Abfindung gemäß §§ 5, 6 dieses Sozialplanes entsteht
zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. ...
(2) Der Anspruch wird mit der auf den Monat des Ausscheidens folgenden Lohn-
bzw. Gehaltsabrechnung fällig. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Auszahlung
zu einem späteren Zeitpunkt im Jahre 2007 erfolgen. Dieser Wunsch muss bis zum
15. November 2006 bei der Personalabteilung eingegangen sein. ..."
Mit einer der Beklagten am selben Tag zugegangenen E-Mail vom 15. November 2006
bat der Kläger darum, ihm die Abfindung Anfang Januar 2007 auszuzahlen.
Am 30. Januar 2007 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von
60.800,00 Euro. Sie berechnete diese - beim Kläger wie auch bei weiteren acht
der insgesamt 333 vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmer - nach der in § 5 Abs.
1a Unterpunkt 2 des Sozialplans beschriebenen Formel für "Arbeitnehmer, die
älter als 59 Jahre sind". Von der Beschäftigungsgesellschaft erhielt der Kläger
vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 monatlich 2.853,00 Euro netto.
Von Dezember 2007 bis Mai 2009 bezog er Arbeits- losengeld in Höhe von monatlich
1.650,00 Euro. Ab Juni 2009 kann er eine gesetzliche Altersrente in Höhe von
1.660,00 Euro beziehen. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres wird er einen
Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 308,43 Euro
monatlich haben.
Mit seiner am 25. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten
am 7. Februar 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von 120.000,00
Euro begehrt. Am 29. Mai 2007 hat er einen Teilbetrag von 60.800,00 Euro nebst
anteiligen Zinsen für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die
Beklagte angeschlossen. Der Kläger hat gemeint, er falle unter die Regelung in §
5 Abs. 1a Unterpunkt 2 des Sozialplans. Er hat die Auffassung vertreten, die in
§ 5 Abs. 1a des Sozialplans vorgenommene Differenzierung zwischen den bis zu
59-jährigen und den älteren Arbeitnehmern verstoße gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung. Er sei daher nach § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des
Sozialplans zu behandeln und habe dementsprechend Anspruch auf die im Sozialplan
vorgesehene Höchstabfindung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2007 zu zahlen;
hilfsweise festzustellen, dass der Sozialplan zwischen der Beklagten und deren
Betriebsrat vom 12., 19., 25. Oktober 2006 (wegen unzulässiger
Altersdiskriminierung) unwirksam ist und nach neuen Verteilungsgrundsätzen
verhandelt werden muss.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie hat die Auffassung
vertreten, der Abfindungsanspruch des Klägers richte sich nach § 5 Abs. 1a
Unterpunkt 2 des Sozialplans. Die Differenzierung im Sozialplan sei gemäß § 10
Satz 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt. Falls die neun unter § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2
des Sozialplans fallenden Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 behandelt
werden müssten, führe das zu einer nicht hinnehmbaren Erhöhung des
Sozialplanvolumens.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere
Abfindungsanspruch zu. Dieser folgt aus § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des
Sozialplans. Der Kläger gehörte am maßgeblichen Stichtag zu den im Sinne dieser
Regelung "bis zu 59-jährigen Mitarbeitern". Das ergibt die Auslegung des
Sozialplans. Dessen Regelungen sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Verbot
der Altersdiskriminierung. Nicht in vollem Umfang begründet ist der vom Kläger
verfolgte Zinsanspruch.
I. Wie die von den Vorinstanzen zu Unrecht unterlassene Auslegung des
Sozialplans ergibt, unterfällt der Kläger dessen Regelung in § 5 Abs. 1a
Unterpunkt 1.
1. Die Auslegung des Sozialplans ist nicht deshalb entbehrlich, weil beide
Parteien übereinstimmend davon ausgehen, der Kläger falle nicht unter § 5 Abs.
1a Unterpunkt 1, sondern unter § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2 der Bestimmungen. Die
Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen steht nicht zur Disposition der
Parteien eines Zivilprozesses. Diese können aufgrund des im Zivilverfahren
geltenden Beibringungsgrundsatzes über den Tatsachenstoff disponieren und
darüber bestimmen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner rechtlichen
Beurteilung zugrunde zu legen hat. Die Rechtsanwendung obliegt jedoch dem
Gericht. Insbesondere können die Parteien die richtige Rechtsanwendung nicht
unstreitig stellen oder im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO zugestehen. Das gilt auch
für die Anwendung und Auslegung von Sozialplänen. Diese gelten gemäß § 112 Abs.
1 Satz 3, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Über ihre
zutreffende Auslegung können die Normunterworfenen nicht verfügen.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Sozialpläne als
Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112
Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze
auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch
ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang
und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn
und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu
berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden
hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem
sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen
Verständnis der Regelung führt (13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - Rn. 11 mwN, AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 22).
3. Hiernach ist die Regelung in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans dahin
zu verstehen, dass unter sie alle Arbeitnehmer fallen, die am Stichtag, dem 30.
Juni 2006, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
a) Schon der sich aus dem Wortlaut der Regelung ergebende Wortsinn ist nahezu
eindeutig. Diese soll anwendbar sein auf "bis zu 59-jährige Mitarbeiter". Nach
allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Mensch ein Jahr lang "59-jährig", nämlich von
der Vollendung seines 59. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Wäre eine
Person sogleich nach der Vollendung des 59. Lebensjahres älter als 59 Jahre, so
wäre sie zu keinem Zeitpunkt oder allenfalls für eine juristische Sekunde
"59-jährig": Bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres wäre sie noch nicht
59-jährig, unmittelbar danach nicht mehr. 59jährige Mitarbeiter gäbe es
demzufolge nach dem von den Parteien und den Vorinstanzen vertretenen
Verständnis nicht. Anhaltspunkte für die Annahme, die Betriebsparteien hätten in
derart ungewöhnlicher Weise vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen wollen,
sind nicht erkennbar.
b) Der systematische Zusammenhang führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere
gebietet § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2 des Sozialplans keine andere Auslegung. Die
beiden in § 5 Abs. 1a des Sozialplans geregelten Fallgruppen sollen sich weder
überschneiden noch eine Lücke lassen. § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2 des Sozialplans
betrifft die "Arbeitnehmer, die älter als 59 Jahre sind". Wäre eine Person, die
59 Jahre und einige Tage, Wochen oder Monate alt ist, stets als "älter als 59
Jahre" zu bezeichnen, so spräche dies allerdings für das von den Parteien und
den Vorinstanzen vertretene Verständnis. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Jedenfalls dann, wenn die maßgebliche Zeiteinheit Jahre - und nicht Monate,
Wochen oder Tage - sind, ist zwanglos ein Verständnis möglich, wonach eine
Person erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres "älter als 59 Jahre" ist.
Im Übrigen ist insoweit ergänzend der Umstand zu berücksichtigen, dass die
Unterzeichner der Vereinbarung vom 1. Juni 2006, deren Umsetzung der Sozialplan
diente, in deren Nr. 6 Abs. 1 und 2 zwischen "bis zu 59-jährige(n)" und "ältere(n)"
Mitarbeiter unterschieden haben. Auch dies spricht dafür, dass die maßgebliche
Grenze zwischen den 59-jährigen und den 60-jährigen Arbeitnehmern gezogen werden
sollte. Damit liegt sie aber bei der Vollendung nicht des 59., sondern des 60.
Lebensjahres. Der Umstand, dass in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2 des Sozialplans auch
vom 63. Lebensjahr die Rede ist, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, die
Betriebsparteien hätten einen Menschen, der zwar das 59. Lebensjahr, aber noch
nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr als "59-jährig" erachtet. Er
spricht im Gegenteil dafür, dass die Betriebsparteien, wenn sie die Grenze
bereits mit der Vollendung des 59. Lebensjahres hätten ziehen wollen, dies auch
so formuliert hätten.
c) Schließlich folgt auch aus Sinn und Zweck der Regelung ein gewichtiger
Anhaltspunkt dafür, dass die im Sozialplan gezogene Altersgrenze erst mit der
Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist. Die Differenzierung in § 5 Abs. 1a
Unterpunkt 1 und 2 des Sozialplans ist ersichtlich auf die Rentennähe, also auf
den Zeitpunkt eines möglichen Rentenbezugs angelegt. Dies wird bereits an § 1
Abs. 2b des Sozialplans deutlich, wonach Arbeitnehmern überhaupt keine Ansprüche
zustehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
ungekürzte Altersrente beziehen können. Auch das in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2 des
Sozialplans als Beendigung des fiktiven Überbrückungszeitraums genannte 63.
Lebensjahr ist ersichtlich ein auf den möglichen Rentenbezug bezogenes Datum.
Dies spricht dafür, dass auch die Abgrenzung zwischen "bis zu 59-jährigen"
Mitarbeitern und Arbeitnehmern, "die älter als 59 Jahre sind", einen Rentenbezug
hat. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für eine vorzeitige Altersrente kam bei
Abschluss des Sozialplans im Oktober 2006 die Vollendung des 60. Lebensjahres
und nicht des 59. Lebensjahres in Betracht.
4. Der Kläger fällt danach unter die Regelung in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des
Sozialplans. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Alters ist nach § 5
Abs. 1a Unterpunkt 4 des Sozialplans der 30. Juni 2006. Zu diesem Stichtag hatte
der im August 1946 geborene Kläger sein 59., nicht schon sein 60. Lebensjahr
vollendet. Er war im Sinn von § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans
"59-jährig".
II. Die auf den Kläger anwendbare Regelung in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des
Sozialplans ist wirksam. Sozialpläne unterliegen der gerichtlichen
Rechtskontrolle. Die Gerichte haben auch ohne entsprechende Rüge einer Partei zu
prüfen, ob die von ihnen angewandten Regelungen mit höherrangigem Recht
vereinbar sind. Hierbei sind insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz und die im AGG sowie in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten
Diskriminierungsverbote zu beachten. Dabei ist es nicht Aufgabe der Gerichte,
bessere Lösungen als die Betriebsparteien zu finden, sondern nur, rechtswidrige
Gestaltungen zu unterbinden. Dieser Rechtskontrolle hält die Regelung in § 5
Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans stand. Sie verstößt weder gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen ein Diskriminierungsverbot.
1. Die Regelung in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans hält sich innerhalb
des den Betriebsparteien eröffneten Gestaltungsspielraums. Die Höhe der
Abfindung hängt danach maßgeblich von den bei der Beklagten verbrachten
vollendeten Beschäftigungsjahren ab. Diese an der Betriebszugehörigkeit
orientierte Gruppenbildung verletzt weder den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Verbot der Altersdiskriminierung.
a) Die vorliegende Gruppenbildung ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Betriebsparteien bei
der Ausgestaltung von Sozialplänen erhebliche Beurteilungs- und
Gestaltungsspielräume. Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein
(11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20 ff. mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196
= EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30). Gruppenbildungen in Sozialplänen haben sich an
deren Zweck zu orientieren. Dieser besteht in der zukunftsbezogenen Ausgleichs-
und Überbrückungsfunktion. Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches
Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die
künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die
Betriebsänderung entstehen können (11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 19 mwN,
aaO.).
bb) Trotz der zukunftsbezogenen Überbrückungsfunktion eines Sozialplans ist es
den Betriebsparteien nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht
verwehrt, bei der Abfindungshöhe auch auf das vergangenheitsbezogene Kriterium
der Betriebszugehörigkeit abzustellen (vgl. 13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - Rn.
18 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 22). Zum einen
wird der durch den Sozialplan auszugleichende oder abzumildernde Verlust des
Arbeitsplatzes maßgeblich auch durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit
bestimmt (BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 103,
321). Zum anderen liegt es innerhalb des Beurteilungsspielraums der
Betriebsparteien, typisierend davon auszugehen, dass sich mit der Dauer der
Betriebszugehörigkeit die Qualifikation des Arbeitnehmers zunehmend auf die
spezifischen Bedürfnisse des bisherigen Beschäftigungsbetriebs verengt und damit
seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt abnehmen (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 760/00
- zu III 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142 = EzA BetrVG 1972 § 112
Nr. 108). Die Linearität der Steigerung der Abfindungshöhe mit zunehmender
Betriebszugehörigkeit ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie liegt in der
Gestaltungsfreiheit der Betriebsparteien.
b) Das Verbot der Altersdiskriminierung steht der Regelung in § 5 Abs. 1a
Unterpunkt 1 des Sozialplans, nach der die Abfindungshöhe mit zunehmender
Betriebszugehörigkeit ansteigt, gleichfalls nicht entgegen. Die Regelung kann
zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führen. Das ist
jedoch durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Diese Bestimmung ist
gemeinschaftsrechtskonform. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit ihr in
zulässiger Weise rechtmäßige Ziele.
aa) Anders als in den bislang vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen (vgl.
zuletzt 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA
BetrVG 2001 § 112 Nr. 29; 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - AP BetrVG 1972 §
112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA
2009, 495) ist die Wirksamkeit der vorliegenden Sozialplangestaltung erstmals
nach Maßgabe des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG und nach § 75 Abs. 1
BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung zu beurteilen. Der
Sozialplan wurde im Oktober 2006 und damit nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die von ihr
bereits am 1. Juni 2006 mit der IG Metall und dem Betriebsrat geschlossene
Vereinbarung nicht dazu, dass bei der Beurteilung des Sozialplans vom Oktober
2006 die Bestimmungen des AGG unanwendbar wären.
bb) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in §
1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die
gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2
AGG unwirksam. Nach § 1 AGG sollen durch das Gesetz ua. Benachteiligungen aus
Gründen des Alters verhindert oder beseitigt werden. Gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG -
in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung - haben auch Arbeitgeber und
Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus
Gründen ihres Alters unterbleibt. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach §
3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines der in § 1 AGG genannten
Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer
vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine
mittelbare Benachteiligung liegt gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise
benachteiligen können, sofern nicht die betreffenden Vorschriften, Kriterien
oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die
Mittel hierzu angemessen und erforderlich sind. § 10 AGG regelt unter
Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Diskriminierungstatbestands
ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. § 10 Satz 1 und 2
AGG gestatten - in weitgehend gleicher Formulierung wie § 3 Abs. 2 AGG (vgl. zum
gleichgelagerten Verhältnis von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. b der
Richtlinie 2000/78/EG EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn.
53 bis 67, NZA 2009, 305) - die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters,
wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt
ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter
oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie
die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine
verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder
auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese,
gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
cc) § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans führt zwar nicht zu einer
unmittelbaren, wohl aber zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters.
(1) Die Regelung in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans stellt keine
unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar.
Sie knüpft nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern vielmehr an die
Betriebszugehörigkeit an und ist insoweit jedenfalls dem Anschein nach
hinsichtlich des Merkmals "Alter" neutral.
(2) Das Ansteigen der Abfindungen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit führt
jedoch regelmäßig zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer iSv.
§ 3 Abs. 2 AGG (ebenso Däubler/Bertzbach-Brors AGG § 10 Rn. 134; v. Roetteken
AGG § 10 Rn. 197). Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit sind
jedenfalls typischerweise älter als Arbeitnehmer mit kürzerer
Betriebszugehörigkeit. Zwar können auch ältere Arbeitnehmer eine kurze
Betriebszugehörigkeit haben. Eine lange Betriebszugehörigkeit können aber
Arbeitnehmer in jungen Jahren noch nicht erlangt haben. Wie die Regelung des §
10 Satz 3 Nr. 6 AGG zeigt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass
Differenzierungen nach der Betriebszugehörigkeit zu einer unterschiedlichen
Behandlung wegen des Alters führen können. Andernfalls wäre es nicht
erforderlich, eine derartige Differenzierung als "unterschiedliche Behandlung
wegen des Alters" ausdrücklich zu gestatten. Der Streitfall verlangt daher keine
abschließende Beantwortung der Frage, welche Anforderungen generell an den
Nachweis einer mittelbaren Altersdiskriminierung zu stellen sind.
dd) Die mit § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans verbundene mittelbare
Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer ist gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig.
Diese gesetzliche Bestimmung ist gemeinschaftsrechtskonform. Sie deckt die
vorliegende Sozialplanregelung ab.
(1) Die Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ist, soweit sie den Betriebsparteien
die Differenzierung von Sozialplanleistungen nach der Betriebszugehörigkeit
gestattet, gemeinschaftsrechtskonform.
(a) Die Bestimmungen des AGG dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie
2000/78/EG).
(aa) Zweck der Richtlinie 2000/78/EG ist nach ihrem Art. 1 die Schaffung eines
allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung ua. auch wegen des Alters
im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den
Mitgliedstaaten. Dazu müssen gemäß Art. 16 b) der Richtlinie 2000/78/EG die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass
die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen ua.
in Arbeits- und Tarifverträgen sowie in Betriebsordnungen für nichtig erklärt
werden oder erklärt werden können oder geändert werden. Art. 6 der Richtlinie
2000/78/EG betrifft die "gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters".
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten
ungeachtet des Artikels 2 Abs. 2 "vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des
Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und
im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere
rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und
berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind".
(bb) Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Sozialpartner haben auf
nationaler Ebene sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren
im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der
Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung einen weiten Ermessensspielraum
(vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn.
63, Slg. 2005, I-09981; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn.
68, Slg. 2007, I-08531; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 41,
51, NZA 2009, 305). Dies macht bereits der 25.
Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG deutlich, wonach die besonderen
Bestimmungen, welche die Ungleichbehandlung wegen des Alters zu rechtfertigen
geeignet sind, "je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein
können" (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 69,
Slg. 2007, I-08531). Der Wertungsspielraum darf allerdings nicht dazu führen,
dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters
ausgehöhlt wird. Allgemeine Behauptungen, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet
sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu
dienen, genügen nicht, um darzutun, dass das Ziel dieser Maßnahme eine Ausnahme
von diesem Grundsatz rechtfertigen könne, und lassen nicht den Schluss zu, dass
die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (EuGH 5.
März 2009 - C-388/07 -[Age Concern England] Rn. 51, aaO.).
(cc) Die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Ziele sind
nicht abschließend, sondern haben, wie die Verwendung des Adverbs "insbesondere"
durch den Gemeinschaftsgesetzgeber zeigt, "nur Hinweischarakter" (EuGH 5. März
2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 43, NZA 2009, 305). Freilich handelt
es sich bei allen in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich
genannten Zielen um im Allgemeininteresse stehende sozialpolitische Ziele.
Insoweit unterscheiden sie sich "von rein individuellen Beweggründen, die der
Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit, ohne dass allerdings ausgeschlossen werden kann, dass
eine nationale Rechtsvorschrift bei der Verfolgung der genannten rechtmäßigen
Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt" (EuGH 5.
März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, aaO.). Die Frage, ob nach
der Richtlinie 2000/78/EG der nationale Gesetzgeber auch reine
Arbeitgeberinteressen als legitime Ziele erachten darf, stellt sich im
vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. dazu BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 -
Rn. 53 mwN, NZA 2009, 361).
(dd) Nicht notwendig ist, dass die nationale Vorschrift die verfolgten Ziele
ausdrücklich angibt. Doch muss in einem solchen Fall zumindest der Kontext die
Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen (EuGH 16.
Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn.
56, Slg. 2007, I-08531, 57; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn.
44, 45, NZA 2009, 305).
(ee) Auch muss der Gesetzgeber die wegen eines
sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail
selbst regeln, sondern kann den zur Ausgestaltung berufenen Tarifvertrags- und
Betriebsparteien Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen. Dies wird
sowohl in Art. 16b) Richtlinie 2000/78/EG als auch an ihrem 36. Erwägungsgrund
deutlich (vgl. auch EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]
Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-08531).
(ff) Die Prüfung, ob die nationale, eine Ungleichbehandlung beinhaltende
Regelung einem rechtmäßigen Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie
2000/78/EG etwa aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarktpolitik und
berufliche Bildung, entspricht, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH
5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, 49, 52, NZA 2009, 305).
Gleiches gilt für die Frage, ob der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber
angesichts des Wertungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der
Sozialpolitik verfügen, davon ausgehen durfte, dass die gewählten Mittel zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren (EuGH 5. März 2009 -
C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 50, 52, aaO.).
(gg) Sofern nationale Bestimmungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG in
zulässiger Weise die unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gestatten,
ermöglichen sie auch mittelbare Benachteiligungen. Die Anforderungen an die
Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung sind jedenfalls nicht höher als
diejenigen an die Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung (vgl. EuGH
5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 62, 65, 66, NZA 2009, 305).
(hh) Die vorstehend dargestellten Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung
von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG sind, soweit sie nicht ohnehin
offenkundig sind, durch die angeführte jüngere Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs geklärt, so dass ein erneutes Vorabentscheidungsverfahren nach Art.
234 Abs. 3 EGV nicht erforderlich ist (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - Ls.
4, Slg. 1982, 3415, 3429; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal
Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-08151).
(b) Hiernach steht die Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG, die es den
Betriebsparteien ermöglicht, nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte
Abfindungsregelungen vorzusehen, im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Richtlinie
2000/78/EG.
(aa) Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung ein legitimes
sozialpolitisches Ziel. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen
Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen
Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren
Arbeitsplatz verlieren. Insbesondere handelt es sich nicht um rein individuelle
Interessen der Arbeitgeber an einer Kostenreduzierung oder der Erhöhung der
Wettbewerbsfähigkeit, die möglicherweise nicht ausreichend wären, um allein eine
Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer aus Gründen des Alters zu rechtfertigen
(vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, NZA 2009,
305). Die den Arbeitnehmern durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes drohenden
Nachteile werden maßgeblich dadurch bestimmt, welche Aussichten sie haben,
alsbald einen neuen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden. Dementsprechend hat
der deutsche Gesetzgeber in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG die "wesentlich vom Alter
abhängigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt" ausdrücklich als den für die Regelung
maßgeblichen Gesichtspunkt benannt. Indem er den Betriebsparteien die
Möglichkeit eröffnet, bei Abfindungen nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit
zu differenzieren, will er ersichtlich der Tatsache Rechnung tragen, dass ältere
Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben
als jüngere (vgl. dazu BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 44, NZA 2009,
361). Daher hält er es für gerechtfertigt, ältere Arbeitnehmer im Falle des
Verlustes ihres bisherigen Arbeitsplatzes durch höhere Abfindungen
wirtschaftlich stärker abzusichern. Darin liegt ein rechtmäßiges, im
Allgemeininteresse stehendes sozialpolitisches Ziel.
(bb) Das gewählte Mittel ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG zur
Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Da für Sozialpläne regelmäßig
nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, den
Betriebsparteien eine ungleichmäßige Verteilung dieser Mittel sowie die
Bevorzugung älterer Arbeitnehmer zu gestatten. Die Steigerung der Abfindungen
von Arbeitnehmern mit längerer Betriebszugehörigkeit führt typischerweise zur
Begünstigung älterer Arbeitnehmer. Die damit verbundene Ungleichbehandlung
jüngerer Arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels
angemessen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht selbst
noch weitergehende Vorgaben für die Ausgestaltung von Sozialplänen gemacht hat,
sondern insoweit den Betriebsparteien erhebliche Gestaltungsspielräume einräumt
(vgl. Däubler/Bertzbach-Brors AGG § 10 Rn. 131; DKK-Däubler BetrVG 11. Aufl. §
112a Rn. 49b). Dies ist wegen der im Einzelfall erforderlichen Flexibilität
geboten (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 36; vgl. auch EuGH 16. Oktober 2007 -
C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 74, Slg. 2007, I-08531).
(2) Die insoweit gemeinschaftsrechtskonforme Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG
gestattet die in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans normierte, an die
Betriebszugehörigkeit anknüpfende Berechnungsformel. Die damit typischerweise
verbundene mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer stellt keine
unzulässige Altersdiskriminierung dar (ebenso DKK-Däubler § 112a Rn. 49d;
Fitting BetrVG 24. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 185).
2. Der Sozialplan ist nicht etwa insgesamt gemäß § 7 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam. Zwar ist mit der
Differenzierung in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 und 2 des Sozialplans eine
unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters verbunden. Diese ist aber
ebenfalls von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Auch der in § 5 Abs. 1a Unterpunkt
1 und 2 des Sozialplans festgelegte Stichtag und der mit den unterschiedlichen
Regelungen verbundene "Systemwechsel" halten einer Rechtskontrolle stand. Es kam
daher nicht darauf an, zu welcher Rechtsfolge die Unzulässigkeit einer der
Regelungen führen würde.
a) Die unterschiedlichen Regelungen in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans
sowie in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2 des Sozialplans sind mit einer unmittelbar an
das Lebensalter anknüpfenden Ungleichbehandlung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG
verbunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten befinden sich die bis zu
59-jährigen und die älteren Arbeitnehmer in einer "vergleichbaren Situation" iSv.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Beide Personengruppen sind vom Verlust ihres
Arbeitsplatzes betroffen und unterscheiden sich nur hinsichtlich ihres
Lebensalters.
b) Die Altersgruppendifferenzierung in § 5 Abs. 1a des Sozialplans ist -
entgegen der Auffassung des Klägers - durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Die
Vorschrift ist auch insoweit gemeinschaftsrechtskonform, als sie den Ausschluss
von Sozialplanleistungen ermöglicht, wenn Arbeitnehmer, gegebenenfalls nach dem
Bezug von Arbeitslosengeld, gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können.
aa) Die gesetzliche Regelung ist auch in dieser Hinsicht mit der Richtlinie
2000/78/EG vereinbar. Die Differenzierung zwischen "rentenfernen" und
"rentennahen" Jahrgängen ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG
objektiv und angemessen und im Rahmen des deutschen Rechts durch ein legitimes
sozialpolitisches Ziel gerechtfertigt. Auch das Mittel zur Erreichung dieses
Ziels ist angemessen und erforderlich. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt auch
mit dieser Regelung das im Allgemeininteresse liegende sozialpolitische Ziel,
den Betriebsparteien zu ermöglichen, Sozialplanleistungen an den
wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die den Arbeitnehmern drohen, die
durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile sind
bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls
nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen
können, geringer als bei den von längerer Arbeitslosigkeit bedrohten
"rentenfernen" Arbeitnehmern (vgl. dazu zuletzt BAG 30. September 2008 - 1 AZR
684/07 - Rn. 38 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr.
29; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 17, 25 mwN, NZA 2009, 495). Es ist ein
legitimes Ziel, diesem Umstand durch differenzierte Sozialplanleistungen
Rechnung tragen zu können. Dazu ist es angemessen und erforderlich, den
Betriebsparteien entsprechende Sozialplangestaltungen zu ermöglichen. Durch die
Reduzierung der Sozialplanabfindungen bei rentennahem Ausscheiden ist es
möglich, im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit das weitere Anwachsen der
Abfindungen trotz abnehmender Schutzbedürftigkeit zu korrigieren.
bb) Die in § 5 Abs. 1a des Sozialplans vorgenommene Gruppenbildung hält sich im
Rahmen der durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG eröffneten Möglichkeit. Nach § 237 Abs.
1, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI iVm. der Anlage 19 hatte ein Arbeitnehmer, der
spätestens im Juni 2006 sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, nach einer
Arbeitslosigkeit von 52 Wochen die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
von Altersrente. Die unter § 5 Abs. 1a Unterpunkt 2 des Sozialplans fallenden,
am 30. Juni 2006 - im oben beschriebenen Sinn - "über 59 Jahre alten"
Arbeitnehmer waren daher - selbst ohne Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft
- nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I ohne zeitliche Lücke iSv. § 10 Satz 3
Nr. 6 AGG rentenberechtigt. Es kommt deshalb im Streitfall nicht darauf an, ob §
10 Satz 3 Nr. 6 AGG auch Sozialplanregelungen deckt, in denen zwischen dem Ende
des Bezugs von Arbeitslosengeld I und dem frühestmöglichen Rentenbeginn eine -
etwa durch Sozialplanleistungen ganz oder teilweise abgedeckte - zeitliche Lücke
besteht (vgl. dazu Krieger/Arnold NZA 2008, 1153, 1157). Im Übrigen sieht § 5
Abs. 1a Unterpunkt 2 des Sozialplans keineswegs den völligen Ausschluss von
Sozialplanleistungen, sondern durchaus substantielle Abfindungen vor.
c) Auch der in § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 und 2 des Sozialplans festgelegte
Stichtag und der mit den Regelungen verbundene "Systemwechsel" halten der
Rechtskontrolle stand. Die Betriebsparteien haben auch insoweit den ihnen
zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
aa) Die Betriebsparteien können in Sozialplänen Stichtage vorsehen, wenn diese
selbst und die damit verbundene Grenzziehung am gegebenen Sachverhalt orientiert
und somit sachlich vertretbar sind (BAG 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - Rn.
39 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29). Dies ist
hier der Fall. Der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegte Stichtag
ist sachgerecht. Er knüpft an die Möglichkeit an, nach vorübergehender
Arbeitslosigkeit vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Zwar mag der
Stichtag im Einzelfall dazu führen, dass ein unmittelbar vor der Vollendung des
60. Lebensjahres stehender Arbeitnehmer eine erheblich höhere Abfindung erhält
als derjenige, der dieses gerade vollendet hat. Es handelt sich dabei aber um
eine der "Härten", die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbunden und im
Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (vgl. BAG 30. September 2008 - 1
AZR 684/07 - Rn. 39, aaO.; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 17, NZA 2009,
495).
bb) Auch der mit der unterschiedlichen Berechnungsformel verbundene
"Systemwechsel" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er verstößt nicht etwa gegen
den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG 20.
Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 18, NZA 2009, 495). Die Betriebsparteien sind
nicht verpflichtet, sich innerhalb eines Sozialplans auf eine Berechnungsformel
zu beschränken. Vielmehr gehört es zu ihrem Gestaltungsspielraum, verschiedene
Formeln zu kombinieren. Vorliegend ist Sachgrund für die unterschiedlichen
Regelungen, dass sich bei rentennahen Jahrgängen die zu besorgenden
wirtschaftlichen Nachteile typischerweise konkreter einschätzen lassen als bei
rentenfernen (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 21, AP BetrVG 1972
§ 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 -
Rn. 18, aaO.).
III. Der Kläger hat folglich entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen
einen Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 1a Unterpunkt 1 des Sozialplans. Dieser
wäre nach den maßgeblichen Daten des Klägers höher als 120.000,00 Euro, ist aber
gemäß § 5 Abs. 4 des Sozialplans auf diesen Betrag begrenzt. Mehr verlangt der
Kläger auch nicht. Nachdem er bislang 60.800,00 Euro erhalten hat, erweist sich
seine Klage in vollem Umfang, also in Höhe von 59.200,00 Euro als begründet.
IV. Zinsen kann der Kläger nicht bereits ab dem 8. Januar 2007, sondern erst ab
Rechtshängigkeit verlangen. Er hat nicht dargetan, dass die Beklagte zu einem
früheren Zeitpunkt in Verzug geraten wäre. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Sozialplans war der Abfindungsanspruch nicht bereits mit der Gehaltsabrechnung
für November 2006 fällig. Der Kläger hatte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Sozialplans durch seine E-Mail vom 15. November 2006, in der er darum bat, ihm
die Abfindung Anfang Januar 2007 auszuzahlen, deren Fälligkeit iSv. § 8 Abs. 2
Satz 2 des Sozialplans auf einen "späteren Zeitpunkt im Jahr 2007" verschoben.
Wie die gebotene Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sozialplans ergibt,
wurde damit der Abfindungsanspruch erst mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für
Januar 2007 fällig. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bedurfte es zum Verzug
der Beklagten einer nach Fälligkeitseintritt erklärten Mahnung oder der
Klageerhebung. Eine Mahnung war nicht etwa nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
entbehrlich. Für die Leistung war eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt.
Die Beklagte geriet deshalb erst mit der Zustellung der Klage am 7. Februar 2007
in Verzug. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs ist die Revision des
Klägers unbegründet.
V. Der Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an.
VI. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich des ersten
Rechtszugs aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGH 21.
Dezember 2006 - IX ZR 66/05 - NJW 2007, 1591).
|