Sozialplanabfindung – Berechnung einer Abfindung
Landesarbeitsgericht München
Az: 10 Sa
1069/06
Beschluss vom
02.05.2007
Leitsätze:
1. Verweist
ein Sozialplan für die der Berechnung einer Abfindung zu Grunde zu legende
Monatsvergütung auf die Regelung in § 4 EFZG, sind dabei Urlaubs- und
Weihnachtsgeld nicht zu berücksichtigen.
2. Begrenzt ein Sozialplan die einem älteren Arbeitnehmer zustehenden Leistungen
auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente, ist
dies der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer nach seinen individuellen
Voraussetzungen auch unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen eine Rente
beanspruchen kann.
In dem Rechtsstreit hat die 10.
Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
18.04.2007 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom
24.08.2006 (Az.: 25 Ca 616/06) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung einer der Klägerin aus einem
Sozialplan zustehenden Abfindung.
Die am 28.08.1946 geborene Klägerin war seit 17.07.1978 bei dem H. -Verlag in
dessen Auslieferungslager G. beschäftigt, das von der Beklagten, unter deren
Dach die Buchverlage des Konzerns zusammengefasst sind, im Wege eines
Betriebsübergangs übernommen wurde.
Im Sommer 2004 beschloss die AG das Auslieferungslager G. zu schließen und alle
Mitarbeiter zum 30.06.2005 betriebsbedingt zu kündigen.
Aus Anlass der Schließung der Auslieferung in G. wurde zwischen der Beklagten,
deren Betriebsrat sowie dem Betriebsrat H. -Verlag G. am 16.11.2004 ein
"Sozialplan G. 2004" geschlossen, in dem es u.a. wie folgt heißt:
1. Geltungsbereich
Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter, die am 31.08.2004 in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der standen und deren Arbeitsverhältnis aus
den in der Präambel genannten betriebsbedingten Gründen arbeitgeberseitig
gekündigt wird.
Der Sozialplan findet keine Anwendung auf
. . .
- Mitarbeiter, bei denen spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens die
Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente oder einer unbefristeten
Erwerbsunfähigkeitsrente vorliegen.
2. Andere konzernübergreifende Regelungen
. . .
- Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet und
zugleich eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren erreicht haben, erhalten
ausschließlich Leistungen nach der Konzernbetriebsvereinbarung über soziale
Maßnahmen bei Kündigung von älteren Mitarbeitern des Hauses in der jeweils
gültigen Fassung.
. . .
3. Beschäftigungssicherung
. . .
. . .
5. Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
. . .
5.2 Definition Brutto-Monatsverdienst, Alter, Betriebszeit:
. . .
5.4 Die Höchstabfindung beträgt EUR 40.000,00, nach vollendetem 50. Lebensjahr
EUR 45.000,00. Sie ist jedoch nicht höher als das Vereinbarungsentgelt, das der
Mitarbeiter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch hätte erreichen können.
. . .
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans bestand bei der Beklagten zudem
eine Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem
Konzernbetriebsrat der AG über soziale Maßnahmen bei Kündigungen von älteren
Mitarbeitern des Hauses vom 16.02.2001. In der Fassung vom 01.10.2004 (Bl. 200
bis 204 d. A.) enthielt diese u.a. folgende Regelungen:
1. Die ordentliche Kündigung älterer Mitarbeiter ist möglichst zu vermeiden;
. . .
3. Abfindung
Ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung unvermeidlich, so zahlt das
Unternehmen Mitarbeitern mit einer vollendeten ununterbrochenen
Unternehmenszugehörigkeit von 15 Jahren folgende Abfindungen in Form einer
Bruttozahlung:
Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet haben
und nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine Abfindung in Höhe
von 18 Bruttomonatsvergütungen gem. Ziffer 5.2.
Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung das 55. Lebensjahr vollendet haben
und nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine Abfindung in Höhe
von 21 Bruttomonatsvergütungen gem. Ziffer 5.2.
3.2 Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung maximal 60 volle Monate vor
Beginn des frühestmöglichen gesetzlichen Renteneintritts stehen (in der Regel
einen Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres), erhalten
- für den Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, längstens bis zum Ende des
Monats vor dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente, eine
Bruttozahlung in Höhe von 100 % der Netto-Monatsvergütung abzüglich der zu
erwartenden Leistungen des Arbeitsamtes und für den Zeitraum nach dem Ende des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen
Altersrente eine Bruttozahlung in Höhe von 90 % der Netto-Monatsvergütung, sowie
- die sich aus den Ziffern 6 oder 7 ergebenden Leistungen. . . .
5. Begriffsbestimmungen
5.1 Frühestmöglicher Bezug einer gesetzlichen Altersrente ist der Beginn des
Monats, ab dem der jeweilige Mitarbeiter eine gesetzliche Altersrente, oder wenn
der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen
kann, in der Regel der Beginn des Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem
der Mitarbeiter das 63. Lebensjahr vollendet.
5.2 Monatsvergütung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist das in dem
Kalendermonat, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, zu zahlende
Monatsgegehalt/Lohn entsprechend den Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall gem. § 4 EFG; Sonderzahlungen sind danach nicht zu
berücksichtigen.
. . .
6. Betriebsrente
6.1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Lebensjahres
wird die Zeit der Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die betriebliche
Altersversorgung, maximal bis zum frühestmöglichen Bezug eines Altersruhegeldes
oder eine befreienden Lebensversicherung als Dienstzeit anerkannt. Frühestens
von diesem Zeitpunkt an erhält der Arbeitnehmer eine Betriebsrente. Dieser
Zeitpunkt gilt auch für den Beginn einer Hinterbliebenenrente.
. . .
10. Die Betriebsvereinbarung ersetzt die Betriebsvereinbarung 01.04.2003. Sie
tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar,
erstmals jedoch zum 31.12.2006.
Für den Monat Juni 2005 bezahlte die Beklagte der Klägerin gemäß
Gehaltsabrechnung (Bl. 24 d. A.) neben derer monatlichen vertragsgemäßen
Vergütung einen Betrag von EUR 8.280,02 als Sonderprämie sowie eine Abfindung
i.H.v. EUR 23.992,44, bei deren Berechnung die Beklagte von einer
Monatsvergütung der Klägerin i.H.v. EUR 1.999,37 ausging. Aufgrund eines
Widerspruchs der Klägerin erstellte die Beklagte unter dem 28.07.2005 eine
korrigierte Abrechnung, nach der bei der Monatsvergütung der Klägerin deren
Leistungszulagen berücksichtigt wurden und sich dabei bei einem zugrunde
gelegten Gehalt von EUR 2.219,37 neben der unveränderten Sonderprämie eine
Abfindung von EUR 26,632,44 ergab.
Mit Schreiben vom 29.09.2005 (Bl. 35 bis 36 d. A.) lehnte die Beklagte eine mit
Anwaltschreiben vom 31.08.2005 (Bl. 31 bis 34 d. A.) geltend gemachte darüber
hinausgehende Forderung der Klägerin auf Zahlung weiterer EUR 78.299,18 ab.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Berechnung der Abfindung durch die Beklagte
sei unrichtig. So habe die Beklagte bereits ein falsches Monatsgehalt der
Klägerin zugrunde gelegt. Dieses betrage unter Berücksichtigung eines Urlaubs-
und Weihnachtsgeldes EUR 2.469,29, so dass sich schon daraus eine Abfindung von
EUR 29.631,48 errechne. Urlaubs- und Weihnachtsgeld stellten keine
Sonderzahlungen dar. Soweit die Beklagte den Zeitraum zwischen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen
Altersrente mit 14 Monaten angesetzt habe, sei auch dies unrichtig. Auszugehen
sei hier vielmehr von dem Zeitraum zwischen dem 30.06.2005 und dem 01.09.2011
weil die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollende. Würde
hier auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt, stellte dies eine Benachteiligung
der Klägerin dar. Für den Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld von der Klägerin
bezogen werden kann, ergebe sich daher ein Zahlung der Beklagten anstatt von 14
richtig mit 32 Monaten à EUR 591,43 und für den Zeitraum bis zum Beginn der
gesetzlichen Altersrente eine Zahlung von 42 Monaten à EUR 1.539,39. Neben dem
Abfindungsbetrag von EUR 29.631,48 sei daher eine weitere Zahlung von EUR
83.580,14 zu leisten. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von EUR
34.912,46 verbleibe daher ein offener Betrag von EUR 78.299,18.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 78.299,18 brutto nebst Zinsen
i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe die der Klägerin zustehende Abfindung richtig
berechnet. Gemäß Ziff. 5.2 der Konzernbetriebsvereinbarung über soziale
Maßnahmen bei Kündigungen von älteren Mitarbeitern des Hauses zählten
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gerade nicht zur Monatsvergütung. Besonders
deutlich folge dies aus dem Verweis auf § 4 EFZG. Auch nach dem anzuwendenden
Tarifvertrag gehöre Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zum Monatsgehalt. Für den
Zeitraum des frühestmöglichen Bezugs einer Altersrente sei für die Klägerin auf
das 60. Lebensjahr abzustellen. Denn ab diesen Zeitpunkt sei der Klägerin eine
erste Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente möglich. Sinn dieser
Regelung sei es, diesen Mitarbeitern einen möglichst nahtlosen Übergang in die
gesetzliche Altersrente zu sichern. Dies zeige die Verweisung im Sozialplan auf
die Konzernbetriebsvereinbarung für ältere Arbeitnehmer und die Anknüpfung des
Versorgungsbedarfs an das frühestmögliche Rentenalter.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren
erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des
Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils
Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 01.09.2006 zugestellte Urteil hat diese mit einem
26.09.2006 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz
Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel durch einen am 02.11.2006
(Donnerstag nach Allerheiligen) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie trägt vor, die Konzernbetriebsvereinbarung sei zum 01.10.2004 geändert
worden. In Ziff. 5.1 werde nunmehr auf Vollendung des 63. Lebensjahres
abgestellt, so dass jedenfalls das 60. Lebensjahr nicht mehr maßgeblich sein
könne. Im Übrigen sei die Differenzierung zu Mitarbeitern, die das 58.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ungerecht. Die Klägerin werde dafür
bestraft, dass sie schon über 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt ist. Wäre
sie erst 14 Jahre beschäftigt, würde der Sozialplan "G. 2004" gelten und die
Klägerin das 3,5-fache erhalten. Zudem bleibe es dabei, dass das Weihnachtsgeld
und das Urlaubsgeld keine Sonderzahlungen darstellten und deshalb bei der
Monatsvergütung, die der Berechnung der Abfindung zugrunde liegt, zu
berücksichtigen seien
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24.08.2006 (Az.: 25 Ca 616/06)
wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 78.299,18 brutto nebst
Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, durch die Änderung der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.10.2004
hätten sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Vielmehr sei der Wortlaut nur
der neuesten Fassung des SGB VI angepasst worden, weil die Altersrente für
Frauen ab 60 auslaufe. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die Altersrente
nach Arbeitslosigkeit ab 01.05.2007 mit einem Rentenabzug i.H.v. 15,6 % oder die
Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ab 01.09.2006 mit
einer Rentenkürzung von 18 % in Anspruch zu nehmen. Durch den Verweis im
Sozialplan "G. 2004" auf die Konzernbetriebsvereinbarung sollte gerade
klargestellt werden, dass für ältere Arbeitnehmer nur die Einbußen bis zur Rente
ausgeglichen werden sollen. Die Abfindung sei danach begrenzt, weil die Klägerin
alsbald Rente beanspruchen könne. Im Übrigen wäre auch bei ausschließlicher
Anwendung des Sozialplans "G. 2004" die Abfindung auf höchstens EUR 45.000,00
begrenzt. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Auch die Monatsvergütung habe
die Beklagte zu Recht ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld berechnet.
Sonderzuwendungen seien hier nicht zu berücksichtigen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
Schriftsätze der Klägerin vom 02.11.2006 (Bl. 142 bis 155 d. A.) und 11.04.2007
(Bl. 230 bis 238 d. A.), der Beklagten vom 03.01.2007 (Bl. 165 bis 199 d. A.)
sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (Bl. 241 bis 242 d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten
Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519, 520 ZPO) und daher zulässig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine höhere Abfindung zu als sie die
Beklagte mit den Zahlungen i.H.v. EUR 26.632,44 und EUR 8.280,02 erbracht hat.
Dies hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen, auf
die gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird. Für einen Anspruch der Klägerin
auf eine höhere Abfindung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
1. Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte bei der
Berechnung der der Klägerin zustehenden Abfindung von einem zu geringen
Monatsgehalt der Klägerin ausgegangen ist.
a) Wie auch die Parteien insoweit übereinstimmend davon ausgehen, sind die der
Klägerin anlässlich der Schließung der Auslieferung in Garching zustehenden
Leistungen ausschließlich nach der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem
Vorstand und dem Konzernbetriebsrat der AG über soziale Maßnahmen bei
Kündigungen von älteren Mitarbeitern des Hauses vom 16.02.2001 in der Fassung
vom 01.10.2004 (im Folgenden: KBV) zu bestimmen. Denn der Sozialplan "G. 2004"
vom 16.11.2004 nimmt in seiner Ziff. 2 Abs. 2 ausdrücklich Mitarbeiter, die bei
Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet und zugleich eine
Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren erreicht haben, von seiner eigenen Regelung
aus und verweist für deren Leistungen ausschließlich auf die Regelung der KBV.
Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass diese nicht mit der
erstinstanzlich herangezogenen Fassung vom 01.04.2003 sondern in der vom
01.10.2004 abgeschlossenen Fassung zur Anwendung gelangen kann, da bei Abschluss
des Sozialplans vom 16.11.2006 gem. Ziff. 10 der KBV vom 01.10.2004 die alte
Fassung bereits abgelöst war.
b) Ziff. 3 der KBV in der Fassung vom 01.10.2004 stellt für die Berechnung der
Abfindung auf die Bruttomonatsvergütung ab, die in Ziff. 5.2 der KBV definiert
wird. Danach ist die Monatsvergütung das zu zahlende Monatsgehalt/Lohn
entsprechend den Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem.
§ 4 EFG (richtig: EFZG). Im folgenden Halbsatz wird noch zusätzlich
klargestellt, dass Sonderzahlungen danach nicht zu berücksichtigen sind. Danach
ist aber nach der eigenen Begriffsbestimmung der Betriebsparteien davon
auszugehen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin zur Monatsvergütung ein
Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld nicht zählen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die
Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen derer normativer Wirkungen den Regeln
über die Auslegung von Gesetzen. Auszugehen ist daher zunächst vom Wortlaut.
Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu
berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat.
Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der
Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an
eine bestimmte Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder
auch eine tatsächliche Übung ergänzend herangezogen werden. Zudem ist die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel
gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen,
sachgerechten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Regelung führt (vgl.
BAG vom 01.07.2003 - 1 ABR 22/02 = AP Nr. 103 zu § 87 BetrVG 1972
"Arbeitszeit").
bb) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung folgt demnach den für die Auslegung
eines Tarifvertrages maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG vom 16.03.1994 - AP Nr.
75 zu § 112 BetrVG 1972). Dies gilt auch für die Auslegung eines Sozialplans
(vgl. BAG vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98 = AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972
"Auslegung").
(1) Nach diesen Grundsätzen ist schon nach dem ersten Halbsatz der Ziff. 5.2 der
KBV davon auszugehen, dass zur Monatsvergütung Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
nicht zählen. Denn die Betriebsparteien haben zur näheren Erläuterung der
Monatsvergütung hier auf die gesetzliche Regelung des § 4 EFZG verwiesen.
Verwenden die Betriebsparteien einen gesetzlichen Begriff oder verweisen zur
Erläuterung auf eine gesetzliche Regelung, ist davon auszugehen, dass sie diesen
Begriff auch dann nach seiner gesetzlichen Bedeutung verstanden wissen wollen
(vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 468/01 = AP Nr. 184 zu § 1 TVG "Auslegung"; BAG
vom 05.02.1998 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Apotheken"). In § 4 EFZG
besteht aber gerade ein Unterschied zwischen dem arbeitsrechtlichen
Entgeltbegriff und dem fortzuzahlenden Entgelt. § 4 EFZG erfasst nur das
fortlaufend gezahlte Arbeitsentgelt ohne einmalige Zuwendungen, zu denen
Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören (vgl. Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge EFZG 5.
Aufl. § 4 Rn. 12 m.w.N.). Schon durch den Verweis auf § 4 EFZG bringen daher die
Betriebsparteien zum Ausdruck, dass zur Monatsvergütung Urlaubs- und
Weihnachtsgeld nicht gehört.
(2) Erst recht folgt dies aber aus Ziff. 5.2 2. HS der KBV. Denn hier haben die
Betriebsparteien nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Sonderzahlungen für
die Berechnung einer Monatsvergütung nicht zu berücksichtigen sind. Schon nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch werden aber im Arbeitsrecht unter dem Begriffen
Sondervergütung, Sonderzahlung und Sonderzuwendung alle Leistungen verstanden,
die der Arbeitgeber nicht regelmäßig sondern nur aus bestimmten Anlässen oder zu
bestimmten Terminen gewährt (vgl. ErfK-Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 663). Dazu
zählen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld (vgl. Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch
11. Aufl. § 78 Rz. 4; Küttner/Griese Personalbuch 2007 Einmalzahlungen Rz. 1).
Daher haben die Betriebsparteien durch Ziff. 5.2 2. HS der KBV nochmals
klargestellt, dass zu der für die Berechnung der Abfindung maßgeblichen
Monatsvergütung Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zählen.
2. Auch soweit die Beklagte bei Berechnung der Abfindung gem. Ziff. 3.2 KBV auf
den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden der Klägerin zum 30.06.2005 und der
Vollendung des 60. Lebensjahres im August 2006 abgestellt hat, ist dies nicht zu
beanstanden. Diese Frage hängt allein davon ab, ob als Beginn des
frühestmöglichen gesetzlichen Renteneintritts das 60. Lebensjahr oder ein
späterer Zeitpunkt, möglicherweise sogar das 65. Lebensjahr zu verstehen ist,
wie die Klägerin meint. Auch hier ergibt die Auslegung, dass mit "frühestmöglichen
Bezug einer gesetzlichen Altersrente" - die Vollendung des 60. Lebensjahres der
Klägerin bestimmt ist.
a) Denn die Betriebsparteien haben mit der Formulierung "frühestmöglicher Bezug
einer gesetzlichen Altersrente" deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es für den
Zeitraum, in dem Leistungen zu erbringen sind auf den für jeden Arbeitnehmer
jeweils individuell zu bestimmenden Zeitpunkt ankommen soll, zu dem der
Arbeitnehmer nicht die sondern eine gesetzliche Altersrente beziehen kann. Damit
haben die Betriebspartner gerade nicht auf die Regelaltersrente mit Vollendung
des 65. Lebensjahres i.S.v. § 35 SGB VI abgestellt. Vielmehr weist die Beklagte
zu Recht darauf hin, dass das Gesetz in den §§ 35 bis 40 SBG VI eine Mehrzahl
von gesetzlichen Altersrenten aufzählt, deren Inanspruchnahme auch an
unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist. Dass die Betriebsparteien unter
Altersrente all diese Möglichkeiten in Betracht zogen, zeigt sich nicht nur
daran, dass sie nicht ausdrücklich - was bei einem entsprechenden Willen nahe
gelegen hätte - auf die Regelaltersrente verwiesen haben sondern durch die
Verwendung des Begriffs "eine" auch gerade keine bestimmte Rente festlegen
wollten.
b) Dies legt auch die Neuregelung der KBV in der Fassung vom 01.10.2004 nahe,
wenn dort nunmehr der Beginn des frühestmöglichen gesetzlichen Renteneintritts
in einem Klammersatz mit "in der Regel einen Monat nach Vollendung des 63.
Lebensjahres" erläutert wird. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass keine
bestimmte und erst recht nicht die Regelaltersrente gemeint ist. Kommt es daher
nach Ziff. 3.2 der KBV auf den frühestmöglichen Bezug einer Altersrente durch
die Klägerin an, hat die Beklagte zu Recht die Leistungen nach Ziff. 3.2 der KBV
für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.08.2006 herangezogen. Denn zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin ab diesen Zeitpunkt eine gesetzliche
Altersrente, wenn auch unter Inkaufnahme von nicht unerheblichen
Rentenabschlägen, in Anspruch nehmen konnte. Die Abfindungsleistungen der
Beklagten wurden dadurch der Höhe nach begrenzt.
c) Zwar erhält die Klägerin damit eine durchaus geringere Abfindung als jüngere
Arbeitnehmer. Dies ist aber ebenfalls nicht zu beanstanden und hält sowohl einer
Prüfung nach § 75 BetrVG wie auch der Heranziehung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes stand.
aa) Gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan dem Ausgleich oder der
Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der
geplanten Betriebsänderung entstehen. Das Gesetz gibt dabei keiner der beiden
Alternativen "Ausgleich" oder "Milderung" den Vorzug. Vielmehr stehen beide
grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Ein Sozialplan muss deshalb nicht
in erster Linie die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer möglichst
vollständig ausgleichen, mit der Folge, dass nur dann, wenn dies nicht möglich
erscheint, eine bloße Milderung ausreichend wäre. Dementsprechend besitzen die
Betriebsparteien nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung im
Schrifttum einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob und
in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen
Arbeitnehmer ausgleichen wollen. Sie können im Rahmen ihres Ermessens von einem
Nachteilsausgleich gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile
unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen
(vgl. BAG vom 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 = AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972).
bb) Allerdings haben die Betriebsparteien nach § 75 BetrVG bei ihrer Regelung
die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu
behandeln und müssen insbesondere den arbeitsrechtlichen und
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, dem wiederum
der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt (vgl. BAG vom
22.03.2005 - 1 AZR 49/04 = AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG 1972; BAG vom 13.11.1996 -
AP Nr. 4 zu § 620 BGB "Aufhebungsvertrag"). Dieser ist Ausdruck des
Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip. Er zielt
darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten
sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Er
kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung
unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch
erfolgen, dass für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche
Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung
ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch
dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird
und für eine andere unterbleibt. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen
unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen -
vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit
sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene
Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie
willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht
finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der
Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Übergänge zwischen den
sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind allerdings
bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten
unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (vgl. BAG vom
22.03.2005 - a.a.O.; BAG vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG
"Gleichbehandlung").
cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in Ziff. 3.2 der KBV nicht
zu beanstanden. Stichtagsregelungen in Sozialplänen sind wirksam und verstoßen
weder gegen § 75 BetrVG noch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
(vgl. LAG Hamm LAG-Report 2005, 116; LAG Köln NZA-RR 1996, 292). Schon aus dem
Sinn und Zweck eines Sozialplans als Überbrü-ckungshilfe (vgl. BAG vom
28.10.1992 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972) folgt zudem, dass Leistungen für
ältere rentennahe Arbeitnehmer niedriger bemessen oder im Verhältnis zu jüngeren
Kollegen sogar ausgeschlossen werden können (vgl. BAG vom 31.07.1996 - AP Nr.
103 zu § 112 BetrVG 1972; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2002, 707; LAG Köln NZA-RR
1999, 588). Denn maßgeblich für eine erlaubte Ungleichbehandlung von
Personengruppen ist allein das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes, der
sich wiederum an dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu orientieren hat (vgl.
BAG vom 22.03.2005 - a.a.O.; BAG vom 13.11.1996 - a.a.O.). Der Umstand, dass die
Klägerin aufgrund ihres Lebensalters und der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit,
die die Betriebsparteien als Kriterium für die auszugleichenden Nachteile
ohnehin nicht als ausschlaggebend berücksichtigen müssen (vgl. BAG vom
14.08.2001 - AP Nr. 142 zu § 112 BetrVG 1972), geringere Leistungen als jüngere
Kollegen erhält, ist daher gerechtfertigt.
III.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Kammer hat für die Klägerin die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zugelassen.