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Sozialplanabfindung - Eigenkündigung LAG Köln Az.: 7 Sa 1247/08 Urteil vom 18.06.2009 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2008 in Sachen 1 Ca 1795/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sozialplanabfindung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitnehmerseitige Eigenkündigung. Die am 24.10.1962 geborene Klägerin trat am 01.09.1982 als Versicherungskauffrau in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Sie verdiente zuletzt 4.774,00 € brutto monatlich, zahlbar 14-mal jährlich. Der Arbeitsplatz der Klägerin war im sog. Kompositbereich Property/Engineering, Abteilung Marktmanagement 2, Region 1 angesiedelt. Im Frühjahr 2006 übernahm die AG die Beteiligungs-GmbH. Im Zuge der sich nun anschließenden Integration der Unternehmen der Gruppe in den Konzern zeichneten sich umfangreiche betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen ab. Am 21.03.2007 einigte sich die T AG mit dem bei ihr bestehenden Konzernbetriebsrat auf ein sog. Eckpunktepapier. In diesem wurde u. a. festgelegt, dass „die Beendigungswirkung von Kündigungen (...) im Kompositbereich nicht mit Wirkung zu einem vor Ablauf des 30.06.2008 liegenden Zeitpunkt " eintreten werde. Mit Schreiben vom 31.05.2007 (Bl. 24 ff. d. A.) informierte die Arbeitgeberin die Klägerin darüber, dass im Zuge der Aufgabenübertragung von der G Versicherungs-AG zur H Versicherungs-AG und der Verlagerung der Aufgaben nach H „ Ihr Arbeitsplatz am bisherigen Standort K voraussichtlich bis Ende der 41. Kalenderwoche 2007 vollständig entfallen und bei der H AG am künftigen Standort H neu entstehen " werde. Zugleich wurde der Klägerin eine Übernahmevereinbarung und ein neuer Anstellungsvertrag für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort H angeboten. Schließlich heißt es in dem Schreiben vom 31.05.2007 wie folgt: „ Sollten Sie sich entscheiden, Ihr Arbeitsverhältnis nicht bei der H AG in H fortzusetzen, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Anstellungsverhältnisses rechnen, da es infolge der Verlagerung nach H zu einem entsprechenden Wegfall von Arbeitsplätzen bei der G am Standort K kommt." Am 12.06.2007 kam zwischen der T AG und dem Konzernbetriebsrat ein Sozialplan zustande, welcher für alle Änderungen der Betriebsorganisation und sonstige vom Arbeitgeber veranlasste mit der Integration zusammenhängende Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31.12.2010 erfolgen, gilt. Die Klägerin als nunmehrige Arbeitnehmerin im T Konzern fiel grundsätzlich unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Sozialplans. § 3 Ziffer 2 e) des Sozialplans vom 12.06.2007 lautet wie folgt: „2. Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer, … e) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat; in diesen Fällen steht eine Aufhebungsvereinbarung der vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung gleich ." Auf den vollständigen Wortlaut des Sozialplans vom 12.06.2007 wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen (Bl. 47 ff. d. A.). Mit Anwaltsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2007 (Bl. 37 f. d. A.) informierte die Klägerin ihre Arbeitgeberin darüber, dass sie sich aus persönlichen Gründen nicht für das ihr unterbreitete Angebot zum Abschluss einer Übernahmevereinbarung und eines neuen Anstellungsvertrages bei der für den Standort entscheiden könne und dass sie nunmehr gemäß der weiteren Mitteilung in dem Schreiben vom 31.05.2007 mit einer Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses rechne. Im Weiteren lässt die Klägerin ihre grundsätzliche Bereitschaft erklären, zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvereinbarung herbeizuführen. Das Schreiben vom 07.08.2007 endet schließlich wie folgt: „Dessen ungeachtet regt der Unterzeichner eine telefonische Rücksprache zur Klärung darüber an, ob und zu welchem Zeitpunkt ggf. unsere Mandantin mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen muss und/oder ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für Frau am Standort in K besteht." In der Folgezeit kam es zu telefonischen Kontakten zwischen dem Anwalt der Klägerin und der Arbeitgeberseite, in deren Verlauf u. a. der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zum 30.09.2007 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 65.000,00 € ins Auge gefasst wurde. Unterdessen hatte die Klägerin anderweitig eine neue Anstellung gefunden. Sie kündigte daraufhin selbst - ohne vorherige Rücksprache mit ihrem Anwalt - das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit Schreiben vom 16.08.2007 (Bl. 39 d. A.) ordentlich und fristgerecht zum 30.09.2007. Nach Bekanntwerden der Eigenkündigung der Klägerin nahm die Arbeitgeberseite von der ins Auge gefassten Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ggf. durch Aufhebungsvereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, Abstand. Die Klägerin schied entsprechend ihrer Eigenkündigung zum 30.09.2007 aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist nunmehr anderweitig beschäftigt. Nach ihrer Darstellung wurde ihr Arbeitsplatz zum Ende des Monats September 2007 gegenständlich nach H transferiert und sodann von dortigen Mitarbeitern bzw. solchen Mitarbeitern, die das Angebot zu einem Wechsel nach H angenommen hatten, fortgeführt. Nach eigener Darstellung der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2009, S. 2) erhielten die in verbliebenen Mitarbeiter, die einen Wechsel nach H abgelehnt hatten, am 28.11.2007 ein zweites Angebot für eine Weiterbeschäftigung, verbunden mit einer Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2008 bei Nichtannahme. Ab Dezember 2007 sei es nach Darstellung der Klägerin auch zu Freistellungen der in verbliebenen Mitarbeiter gekommen. Erst am 13.03.2008 kam es zwischen der AG und ihrem Konzernbetriebsrat zum Abschluss eines Interessenausgleichs über die auch hier betroffene Verlagerung der zentralen Industriefunktionen von nach (vgl. Bl. 476 ff. d. A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe trotz ihrer Eigenkündigung eine Sozialplanabfindung in Höhe von 139.241,00 € brutto zu. Ihre Eigenkündigung sei nämlich durch die Arbeitgeberin veranlasst worden. Zwar erfülle sie unstreitig nicht die in § 3 Ziffer 2 e) S. 2 des Sozialplans vom 12.06.2007 aufgestellte Definition einer durch den Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung. Diese Sozialplanvorschrift sei jedoch rechtswidrig; denn sie werde der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gerecht, wonach es mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Belegschaftsangehörigen nach § 75 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar sei, dass die Betriebsparteien den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus einer Betriebsänderung von der rechtsgeschäftlichen Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machten. Hilfsweise hat die Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr seien zumindest 65.000,00 € Abfindung zu zahlen, welche die Arbeitgeberin ihrem Anwalt gegenüber für den Fall des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung angeboten habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 139.241,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die in § 3 Ziffer 2 e) enthaltene Sozialplanregelung sei rechtswirksam und sachgerecht. Sie hat außerdem behauptet, beim Ausscheiden der Klägerin zum 30.09.2007 seien deren Tätigkeitsbereiche weder reduziert worden noch endgültig am Standort in K weggefallen. Es habe durchaus die Möglichkeit und ein Bedürfnis bestanden, die Klägerin weiterhin bis zum 30.06.2008 und ggf. auch darüber hinaus in zu beschäftigen. Außerdem hat die Beklagte die von der Klägerin errechnete Höhe der Sozialplanabfindung beanstandet und geltend gemacht, dass eine einzelvertragliche Abfindungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 15.08.2008 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 15.09.2008 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08.10.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.12.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründen lassen. Die Klägerin hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach ihre Eigenkündigung vom 16.08.2007 im Sinne der einschlägigen BAG-Rechtsprechung „arbeitgeberseitig veranlasst" gewesen sei. Die in § 3 Ziffer 2 e) Satz 2 des Sozialplans vom 12.06.2007 enthaltene Vorschrift sei daher wegen Verstoßes des Gleichheitsgrundsatzes nicht anzuwenden. Sie, die Klägerin, habe mit Ablehnung des Angebots vom 31.05.2007 über eine Weiterbeschäftigung in ohne Weiteres mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie mit Anwaltsschriftsatz vom 07.08.2007 nochmals nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten in K nachgefragt habe. Dies sei nur „der guten Ordnung halber" erfolgt. Die Klägerin bleibt dabei, dass für sie bei der Beklagten nach dem 30.09.2007 kein Beschäftigungsbedürfnis mehr bestanden habe. Sie hält auch daran fest, dass sie den Abfindungsanspruch der Höhe nach richtig berechnet habe. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu Geschäftsnummer 1 Ca 1795/08 vom 15.08.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 139.241,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil vom 15.08.2008. Sie verweist, was die Rechtswirksamkeit der streitigen Sozialplanvorschrift angeht, auf weitere zu ihren Gunsten ergangene Entscheidungen, z. B. des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.10.2008 in Sachen 9 Sa 675/08, des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.01.2009 in Sachen 6 Sa 828/08 sowie des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 06.08.2008 in Sachen 4 Sa 20/08, des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11.06.2008 in Sachen H 3 Sa 17/08 und des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 11.02.2009 in Sachen 6 Sa 1083/08. Wegen der Einzelheiten der Argumentation der Klägerin und Berufungsklägerin in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 15.12.2008 sowie die weiteren Stellungnahmen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 17.03.2009 und 02.06.2009 Bezug genommen. Ferner wird ergänzend auf die weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten vom 23.01.2009 sowie deren weitere Stellungnahme vom 17.06.2009 verwiesen. Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als Partner der Beklagten. Die Beklagte betreibt bundesweit eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit ca. 1.950 Mitarbeitern. Der Kläger war zunächst ab dem 01.11.1990 als angestellter Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß Partnervertrag zwischen den Parteien vom 01.12.1997 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.01.1998 zum Partner der Beklagten. Im Partnerschaftsvertrag ist unter § 1 Abs. 2 Bezug genommen auf das Partnerschaftsstatut der Beklagten in seiner jeweils geltenden Fassung. Zum 01.01.2005 wurde der Kläger von seinem bisherigen Beschäftigungsort in nach versetzt. Mit Schreiben vom 16.01.2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Vorstandsausschusses vom 15.01.2008 mit, er werde mit Wirkung vom 31.01.2008 als Partner abberufen und dürfe daher gegenüber Mitarbeitern und Mandanten nicht mehr als Partner auftreten. Zugleich entfalle die Berechtigung des Klägers, ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden Zusatz (p. p. a.) zu zeichnen. Zudem wurde der Kläger im Schreiben vom 16.01.2008 aufgefordert, die von ihm gehaltenen Aktien spätestens zur nächsten Hauptversammlung im Jahr 2008 auf die Beklagte oder einen von der Beklagten benannten Dritten zu übertragen. Mit seiner am 15.02.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Feststellungsklage vom 14.02.2008 hat der Kläger die Unwirksamkeit der Abberufung gemäß Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 geltend gemacht. Das für die von ihm erhobene Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse folge aus den Wirkungen der Abberufung. Das einseitige Abberufungsrecht der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes der Beklagten vom 21.10.2006 sei unwirksam, da ein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses und damit eine unwirksame Umgehung des Kündigungsschutzes für den Kläger vorliege. Durch die Abberufung des Klägers als Partner sei neben der Vergütungsregelung auch seine Kapitalbeteiligung als Partner nach § 5 des Partnerschaftsstatutes betroffen. Die Beklagte habe keine verbindliche Erklärung zum Fortbestand der vertraglichen Gewinnbeteiligung, die etwa 50 % der Gesamtvergütung für den Kläger ausmache, abgegeben, so dass die Vergütungsfrage zwischen den Parteien nach der Abberufung durch die Beklagte ungeklärt sei. Auch wenn die Vergütungsleistung in bisherigem Umfang weiter gewährt würden, habe der Kläger die Wandlung seines aus dem Partnerverhältnis zur Beklagten herrührenden Vergütungsanspruchs in eine Goodwill-Leistung der Beklagten nicht hinzunehmen. Zudem verstoße die Regelung im Partnerschaftsstatut gemäß § 8 Abs. 2 gegen die §§ 305 ff. BGB. Durch die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit in § 3 Abs. 2 des Partnerschaftsstatutes liege ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor. Die Klausel sei hinsichtlich Voraussetzung und Rechtsfolgen intransparent. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da das Partnerschaftsstatut vom 21.10.2006 kein Altvertrag i. S. d. einschlägigen BAG-Rechtsprechung sei. Sachliche Gründe für die Abberufung des Klägers lägen nicht vor. Die Abberufung verstoße gegen den Grundsatz des billigen Ermessens. Der Kläger hat zudem die der Abberufung zugrundeliegende Beschlussfassung auf Beklagtenseite vom 15.01.2008 bestritten. Ohnehin der nach § 6 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten erforderliche Beschluss des Gesamtvorstandes nicht vor. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 2. festzustellen, dass der Kläger auf der Grundlage des Partnerschaftsvertrages vom 01.12.1997 gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Partners hat. Äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2., 3. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse für den Hauptantrag des Klägers, da eine Feststellung der Unwirksamkeit von Willenserklärungen wie die Abberufung nicht möglich sei. Ein Eingriff in den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses des Klägers liege nicht vor, da mit der Abberufung als Partner eine reine Funktionsentziehung verbunden sei. Eine Änderung des Verantwortungsbereichs des Klägers, seiner Aufgaben oder Vergütung sei damit nicht einhergegangen. Die Kompetenzen des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 des Partnervertrages seien unverändert geblieben. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB liege nicht vor, da die Beklagte mit der Abberufung des Klägers kein Widerrufsrecht ausgeübt habe. Die Abberufung sei ein eigenständiges, § 52 Abs. 1 HGB nachgebildetes Rechtsinstitut. Jedenfalls sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, da der Partnerschaftsvertrag als Altvertrag aus dem Jahr 1997 zu gelten habe. Die Abberufung sei vor dem Hintergrund von Fehlleistungen des Klägers im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses gerechtfertigt. Das Fehlverhalten des Klägers sei insbesondere gegenüber Mandanten aus dem Non-Profit-Bereich aufgetreten. Hierzu hat die Beklagte beispielhaft auf eine Mandantin aus dem Bereich der Werkstätten für Behinderte, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser und auf den Kreisverband hingewiesen. Die Mitarbeiter am Standort lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als Partner ab. Zudem habe der Kläger gegen seine Pflichten als Partner verstoßen, indem er lediglich noch aus mitgebrachte Mandate weiter bearbeitet habe. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 08.01.2009 - 8 Ca 1357/08 - die Klage zwar für zulässig, weil zur Prüfung geeignet, ob der Kläger die Stellung als Partner weiter inne habe, gehalten, sie aber als unbegründet abgewiesen, da die Abberufung wirksam sei. Formale Bedenken stünden der Abberufung nicht entgegen. Diese sei auch materiell wirksam, da nicht ersichtlich sei, welche wesentlichen, den Kernbereich betreffenden Arbeitsbedingungen durch die Abberufung betroffen seien. Die Leistungspflichten gemäß § 3 des Partnervertrages bestünden unverändert fort. Auch sei keine Änderung bei der Vergütung des Klägers eingetreten. Die Abberufung sei lediglich relevant für das Auftreten des Klägers als Partner und die Vollmachtsstellung. Gegen das ihm am 10.03.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger am 24.03.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 04.06.2009 begründet. Der Kläger bestreitet den der Abberufung zugrundeliegenden Vorstandsbeschluss weiter mit Nichtwissen. Eine wirksame Übertragung auf den Vorstandsausschuss sei hierbei ohnehin wegen § 77 AktG nicht möglich gewesen. Der Kläger hält die Abberufung weiterhin auch für materiell unwirksam, da in wesentliche Bereiche seines Anstellungsverhältnisses eingegriffen werde. Die Bedeutung seiner Stellung als Partner werde bereits dadurch verdeutlicht, dass mit ihm hierzu ein neuer Partnervertrag abgeschlossen worden sei. Wesentliche Änderungen seien dadurch eingetreten, dass er als Partner berechtigt gewesen sei, die Beklagte ohne einen die Vertretungsmacht bezeichnenden Zusatz zu vertreten, was vorher ohne Partnerstellung nicht der Fall gewesen sei. Die Vergütung des Klägers als Partner habe sich an § 5 Nr. 1 eines Partnervertrages nach der Gehaltsstufe 3 c gemäß dem Partnerschaftsstatut Anlage 2, Ziffer 1 orientiert. Gemäß § 5 Nr. 3 des Partnervertrages habe der Kläger für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr als Partner einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung nach § 9 des Partnerschaftsstatuts 2006. Auch in den allgemeinen Anstellungsbedingungen zum Partnervertrag seien u. a. Zusatzleistungen der Beklagten wie das Jubiläumsgeld sowie eine Unfall- und Reisegepäckversicherung enthalten. Die Verpflichtung zum Aktienerwerb gemäß § 5 Abs. 1 des Partnerschaftsstatuts 2006 treffe den Kläger als Partner der Beklagten. Gemäß § 6 des Partnerschaftsstatuts 2006 hätten Partner das Recht der Teilnahme an Partnertreffen, was dem Kläger durch die Abberufung wieder entzogen worden sei. Auch die Vergütungsregelung und die entsprechende Eingruppierung nach § 7 des Partnerschaftsstatuts 2006 orientiere sich an der Partnerstellung. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 (Az. 8 Ca 1357/08) dem Kläger zugegangen am 10.03.2009, aufzuheben; 2. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 erfolgte Abberufung des Klägers als Partner unwirksam ist. Hilfsweise 3. festzustellen, dass der Kläger auf der Grundlage des Partnervertrages vom 01.12.1997 gegenüber der Beklagten die Rechtsstellung eines Partners hat. Äußerst hilfsweise. 4. festzustellen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Unter Vorlage der Kopie des Protokolls über die Sitzung des Vorstandsausschusses vom 15.01.2008 behauptet die Beklagte, die Mitglieder des Vorstandsausschusses hätten am 15.01.2008 u. a. die Abberufung des Klägers als Partner zum 31.01.2008 einstimmig beschlossen. Die Beklagte verbleibt bei ihrer Ansicht, die Abberufung habe zu einer reinen Funktionsentziehung geführt, da Vergütungsbestandteile dem Kläger nicht entzogen worden seien. Bezüglich der vom Kläger als Partner erworbenen Aktien sei im Abberufungsschreiben vom 16.02.2008 lediglich einmalig um die Rückübertragung gebeten worden. Tatsächlich habe der Kläger in der Folge diese Aktien nicht rückübertragen und die Beklagte ihn hierzu auch nicht erneut aufgefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2008 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan vom 12.06.2007. Gemäß § 3 Ziffer 2 e) des Sozialplans kommen die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen der Klägerin nicht zu Gute. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit demnach zutreffend entschieden. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auch überzeugend und unter korrekter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet. Das Berufungsgericht kann insoweit an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfen. Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt zusammenfassend und ergänzend das Folgende: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan, welchen die T AG mit ihrem Konzernbetriebsrat am 12.06.2007 abgeschlossen hat, wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Dies folgt aus § 3 Ziffer 2 e) des Sozialplans. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden, sondern aufgrund einer von der Klägerin selbst ausgesprochenen ordentlichen Eigenkündigung vom 16.08.2007 zum 30.09.2007. Diese kann im Sinne des Sozialplans nicht als „arbeitgeberseitig veranlasst" angesehen werden. 1. Allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis formal durch eine Eigenkündigung der Klägerin beendet wurde, führt allerdings noch nicht per se zwingend zum Ausschluss eines Anspruchs aus dem Sozialplan. Das in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung der Belegschaftsangehörigen verbietet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen generellen Anspruchsausschluss aller Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, wenn und soweit die Eigenkündigung des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung vom Arbeitgeber veranlasst wurde (BAG vom 20.05.2008, 1 AZR 203/07 = NZA-RR 2008, 636 ff.). 2. § 3 Ziffer 2 e) des Sozialplans vom 12.06.2007 wird diesem in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenden Gleichbehandlungsgrundsatz ausreichend gerecht und ist daher rechtswirksam. Das Berufungsgericht schließt sich in dieser Frage der Rechtsauffassung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 29.10.2008 (9 Sa 675/08) und der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung vom 29.01.2009 (6 Sa 828/08) ausdrücklich an. a. In § 3 Ziffer 2 e) Satz 1 des Sozialplans wird ausdrücklich festgehalten, dass der für den Fall einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung vorgesehene Ausschluss von Sozialplanleistungen nicht für den Fall gilt, dass die Eigenkündigung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in Wirklichkeit nicht um die Frage, ob ein Arbeitnehmer von für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Sozialplanleistungen allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil er eine Eigenkündigung ausgesprochen hat, obwohl diese Eigenkündigung im Hinblick auf eine Betriebsänderung arbeitgeberseitig veranlasst wurde. Diese Frage wird durch § 3 Ziffer 2 e) Satz 1 des Sozialplans eindeutig und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet. b. In Wirklichkeit streiten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits darüber, ob die arbeitnehmerseitige Kündigung vom 16.08.2007 im Zusammenhang mit der Betriebsänderung, die Gegenstand des Sozialplans vom 12.06.2007 und des Interessenausgleichs vom 13.03.2008 war, „arbeitgeberseitig veranlasst" wurde. c. Voraussetzung dafür, dass eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung im Hinblick auf eine anstehende Betriebsänderung „arbeitgeberseitig veranlasst" ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor (BAG vom 13.02.2007, 1 AZR 163/06). Ob diese Voraussetzungen jedoch vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BAG vom 20.05.2008, 1 AZR 203/07). d. Die Konkretisierung des Merkmals „arbeitgeberseitig veranlasst" bedarf einer an Sinn und Zweck eines Sozialplans orientierten Bestimmung. Gemäß § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG besteht das Wesen eines Sozialplans darin, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. aa. Wirtschaftliche Nachteile infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen Arbeitnehmern typischerweise durch Maßnahmen des Arbeitgebers, insbesondere durch Kündigungen, Versetzungen, Zuweisung anderer Tätigkeitsbereiche u. ä. bb. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung stellt einen Nachteil dar, den der Arbeitnehmer bei unmittelbarer Betrachtung sich selbst zufügt. cc. Es darf unterstellt werden, dass der vernünftig handelnde Durchschnittsarbeitnehmer sich einen solchen „Nachteil" wie die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung nicht ohne triftigen Grund zufügt. Der klassische Grund für den Ausspruch einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung besteht - falls der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, sich ganz aus dem Arbeitsleben zurückzuziehen - darin, dass er sich auf einen anderen Arbeitsplatz verändern will, sei es, dass ihm dieser andere Arbeitsplatz als sicherer, lukrativer, interessanter oder aus anderen persönlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen attraktiver erscheint. dd. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholte Male anerkannt, dass die Betriebsparteien eine typisierende Betrachtung dahin vornehmen dürfen, dass Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis „vorzeitig", also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen, aller Wahrscheinlichkeit nach bereits eine zumutbare neue Arbeitsstelle gefunden haben und damit durch die Aufgabe ihres bisherigen Arbeitsplatzes keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden (BAG vom 09.11.1994, 10 AZR 281/94; BAG vom 13.02.2007, 1 AZR 163/06; BAG vom 19.02.2008, 1 AZR 1004/06). ee. Dem steht, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, nicht entgegen, dass im Einzelfall durchaus auch Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, wirtschaftliche Nachteile erleiden können (BAG vom 22.07.2003,1 AZR 575/02; BAG vom 13.02.2007, 1 AZR 163/06); denn es entspricht ebenfalls ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Ermessensspielraum haben, inwieweit sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen. Sie sind im Rahmen ihres Ermessens nicht gehalten, alle nur denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG vom 24.08.2004, 1 ABR 23/03; BAG vom 19.02.2008, 1 AZR 1004/06). In solchen Fällen können die Betriebsparteien daher berechtigter Weise eine geringere Abfindung oder auch den vollständigen Ausschluss eines Abfindungsanspruchs vorsehen (BAG vom 13.02.2007, 1 AZR 163/06). ff. Die vorstehenden Überlegungen verdeutlichen, dass es sich bei einem durch arbeitnehmerseitige Eigenkündigung herbeigeführten Arbeitsplatzverlust, der gleichwohl rechtlich zwingend zu einem Anspruch auf in einem Sozialplan vorgesehene Ausgleichsleistung führt, um einen atypischen Ausnahmefall handeln muss. e. Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung anerkannt, dass die Betriebsparteien aufgrund einer typisierenden Betrachtung Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer anstehenden Betriebsänderung selbst gekündigt haben, auch dann von Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausschließen dürfen, wenn die Eigenkündigung „vorzeitig" erfolgt (BAG vom 20.05.2008, 1 AZR 203/07; BAG vom 19.02.2008, 1 AZR 1004/06). aa. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht die Betriebsparteien für befugt gehalten, im Sozialplan selbst eine nähere Definition der „Vorzeitigkeit" vorzunehmen, etwa durch eine Stichtagsregelung (BAG a. a. O.). In der Entscheidung vom 20.05.2008 hat das Bundesarbeitsgericht eine solche Sozialplandefinition der „Vorzeitigkeit" sogar für erforderlich gehalten, da es eine „objektive" Vorzeitigkeit nicht gebe. bb. In der Entscheidung vom 19.02.2008 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings selbst eine objektive Definition des Begriffs „vorzeitig" ausdrücklich und sachgerecht vorgenommen, in dem es ausführt, es sei den Betriebsparteien „ nicht verwehrt, eine typisierende Beurteilung dahin vorzunehmen, dass Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis 'vorzeitig', also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, [ Hervorhebung nur hier ] selbst kündigen, durch die Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern. " (a. a.O. unter III 1 a) aa)). cc. Genau gesehen kann die in der BAG-Entscheidung vom 19.02.2008 enthaltene Definition der 'Vorzeitigkeit' einer Eigenkündigung mit einer an Sinn und Zweck eines Sozialplans ausgerichteten Konkretisierung der Voraussetzung 'arbeitgeberseitig veranlasst' zusammengeführt werden: Eine 'vorzeitig', also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten ausgesprochene arbeitnehmerseitige Eigenkündigung kann nicht mehr als im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsänderung 'arbeitgeberseitig veranlasst' angesehen werden, so dass ein Ausschluss solcher 'vorzeitiger' Eigenkündigungen von Sozialplanleistungen durch den Ermessensspielraum der Betriebspartner gedeckt ist. f. Die in § 3 Ziffer 2 e) Satz 2 des Sozialplans vom 12.06.2007 enthaltene Regelung stellt letztlich nichts anderes als eine modifizierte Stichtagsregelung dar, wie sie das Bundesarbeitsgericht in der zuvor zitierten Rechtsprechung für zulässig und - zur Konkretisierung - sogar für geboten hält. aa. Sie haben nämlich festgelegt, dass eine die Sozialplanleistungen unberührt lassende, weil vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung nur dann vorliege, wenn sie erst ausgesprochen wird, nachdem der Arbeitgeber bereits eine Beendigungskündigung ausgesprochen hat. Damit ist der innere Zusammenhang der Eigenkündigung mit der arbeitgeberseitigen Betriebsänderung in einer die Rechtssicherheit garantierenden Weise sichergestellt. bb. Zum Zweiten enthält § 3 Ziffer 2 e) Satz 2 des Sozialplans die Voraussetzung, dass die sozialplanleistungsunschädliche Eigenkündigung nur ausgesprochen werden darf, wenn der Arbeitgeber während der durch seine Kündigung in Lauf gesetzten Kündigungsfrist den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllen kann. Auch diese Voraussetzung ist sachgerecht; denn sie trägt zum Einen dem Recht des Arbeitnehmers Rechnung, während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vertragsgerecht arbeiten zu dürfen, zum Anderen aber auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, auch in der Durchführungsphase einer Betriebsänderung noch eine geordnete Arbeitsorganisation vornehmen zu können. cc. Die Eigenkündigung der Klägerin vom 16.08.2007 erfüllt unstreitig beide Voraussetzungen nicht. Die Klägerin wurde daher zu Recht von dem im Sozialplan vorgesehenen Abfindungsanspruch ausgeschlossen. 2. Selbst wenn man jedoch entgegen der hier vertretenen Ansicht, die auch von der 6. und 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln sowie den weiteren von der Beklagten zitierten Landesarbeitsgerichten geteilt wird, nicht folgt und annähme, dass die Betriebsparteien die in § 3 Abs. 2 e) Satz 2 des Sozialplans enthaltene Definition der Voraussetzung 'vom Arbeitgeber veranlasst' zu eng gefasst hätten, scheidet dennoch ein Abfindungsanspruch der Klägerin aus; denn auch ohne Anwendung der in § 3 Ziffer 2 e) Satz 2 des Sozialplans enthaltenen Regelung kann die Eigenkündigung der Klägerin vom 16.08.2007 aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht als 'arbeitgeberseitig veranlasst' gewertet werden und erscheint in einer den Ausschluss der Sozialplanleistung rechtfertigenden Art und Weise als 'vorzeitig' im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2008. Hierfür sprechen folgende Gesichtspunkte: a. Da eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung, die zwingend zu einem Anspruch auf im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Betriebsänderung vorgesehene Sozialplanleistungen führen soll, nur als atypischer Ausnahmefall anerkannt werden kann, muss zumindest gefordert werden, dass der Arbeitnehmer mit seiner Eigenkündigung lediglich einer als sicher zu erwartenden arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zuvor gekommen ist. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung der Klägerin am 16.08.2007 stand jedoch noch nicht hinreichend sicher fest, dass für die Klägerin auf Dauer keine zumutbare Weiterbeschäftigung bei der Beklagten mehr in Frage kommen könnte. aa. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass diejenigen Mitarbeiter, die nicht nach gewechselt, sondern am Standort verblieben sind, Ende November 2007 nochmals ein neues - inhaltlich nicht näher bekannt gewordenes - Arbeitsplatzangebot seitens der Beklagten erhalten haben. bb. Der Umstand, dass die Klägerin im Anwaltsschreiben vom 07.08.2007 selbst nochmals nachfragen ließ, ob ggf. eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit am Standort in besteht oder ob nun mit einer betriebsbedingten Kündigung gerechnet werden müsse, verdeutlicht, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht sicher war, welches Schicksal ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten künftig nehmen werde. cc. In ihrer Eigenkündigung vom 16.08.2007 spricht die Klägerin selbst von einer „ unklaren Situation ". dd. Auch der Umstand, dass für den hier in Rede stehenden Teilbereich der anstehenden Betriebsänderungen der Interessenausgleich erst am 13.03.2008 (!) abgeschlossen wurde, spricht dafür, dass auch auf der Planungsseite der Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung der Klägerin im August 2007 noch keine umfassenden endgültigen Festlegungen getroffen waren. b. Zudem war die Kündigung der Klägerin vom 16.08.2007 zweifelsfrei auch 'vorzeitig' im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2008: Sie wurde nämlich zu einem weit früheren Zeitpunkt ausgesprochen als es durch die Betriebsänderung geboten gewesen wäre. Bereits aufgrund des auch den Arbeitnehmern bekanntgemachten Eckpunktepapieres vom 21.03.2007 stand fest, dass die Klägerin als im Komposit-Bereich beschäftigte Arbeitnehmerin nicht früher als zum 30.06.2008 würde gekündigt werden können. Die Klägerin hat jedoch am 16.08.2007 ihr Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007 gekündigt, also zu einem Zeitpunkt, der neun Monate vor dem frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt durch arbeitgeberseitige Kündigung lag. c. Schließlich bleibt anzumerken, dass die typisierende Betrachtungsweise, wonach Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selber kündigen, im Zweifel bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben und deshalb durch eine drohende Betriebsänderung keine oder nur geringere wirtschaftliche Nachteile zu befürchten haben, im Falle der Klägerin ihre volle Berechtigung hat: Im Falle der Klägerin ist unstreitig, dass sie ihr Arbeitsverhältnis deshalb gekündigt hat, weil sie zwischenzeitlich eine Arbeitsplatzalternative bei einem anderen Unternehmen gefunden hatte. 3. Bei alledem hat das Arbeitsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Sozialplananspruch zu Recht verneint. 4. Auf den Gesichtspunkt eines etwaigen einzelvertraglichen Abfindungsanspruches in Höhe von 65.000,00 € aufgrund der mündlichen Gespräche zwischen der Arbeitgeberseite und dem Anwalt der Klägerin ist die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht auch diesen Teilanspruch zu Recht abgewiesen. Schon aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ist in keiner Weise erkennbar, dass es zwischen einem autorisierten Vertreter der Arbeitgeberseite und dem Anwalt der Klägerin bereits zu einer verbindlichen Einigung über die Essentialen eines Aufhebungsvertrages gekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als auch ein Aufhebungsvertrag gemäß § 623 BGB dem Schriftformerfordernis unterliegt. Überdies hätte nach dem Ausspruch der Eigenkündigung der Klägerin zum 30.09.2007 der angedachte Aufhebungsvertrag für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Endtermin gar nicht mehr kausal werden können. Zudem stellt der zwischenzeitliche Ausspruch der Eigenkündigung auch eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar. 5. Da die Klägerin ohnehin keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung hat, kommt es auf den Streit der Parteien über die richtige Berechnung der Höhe des Anspruchs nicht an. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war nach Auffassung des Berufungsgerichts für die Klägerin die Revision zuzulassen. |
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