Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung
SG Leipzig
Az: S 8 KR
258/06 ER
Urteil vom
16.08.2006
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
streitig.
Der Antragsteller (Ast) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners ... B ...als Inhaber des Unternehmens " ..." Dieses
beschäftigte rund 70 Arbeitnehmer. Das Unternehmen war bzw. ist vorrangig im
Bereich des Transportgewerbes tätig.
Vom 01.09. bis 23.11.2004 nahm die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (Ag),
die Landesversicherungsanstalt Thüringen, eine Betriebsprüfung des Unternehmens
für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2003 vor.
Das Ergebnis ergab eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe
von 13.229,32 EUR. Diese beruhte, neben einem vom tatsächlichen abweichenden
gemeldeten Beschäftigungsbeginn, einem Bargeschenk und einem Darlehenserlass
gegenüber einem Arbeitnehmer, die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien,
vorrangig auf Bußgeldern im Zusammenhang mit straßen- bzw.
güterverkehrsrechtlichen Verstößen. Die gegenüber den Arbeitnehmern verhängten
Bußgelder hatte der Ast übernommen, und zwar insgesamt in Höhe von 12.831,19 EUR.
Durch Bescheid vom 30.11.2004 verlangte die Ag die Nachzahlung der 13.229,32 EUR.
Ausweislich des Summenblattes zum Beitragsbescheid macht die Antragsgegnerin aus
Bußgeldzahlungen im Einzelnen folgende Beiträge geltend: - AOK Thüringen
7.040,76 EUR - IKK Thüringen 478,11 EUR - BKK für Heilberufe 430,88 EUR - mhplus
BKK 425,56 EUR - DAK 2.474,29 EUR - KKH 1.579,31 EUR - BEK 402,28 EUR Summe:
12.831,19 EUR
Hiergegen legte der Ast am 20.12.2004 Widerspruch ein. Hinsichtlich übernommener
Bußgelder sei ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Unter Bezugnahme auf
einen Beschluss des Thüringer Finanzgerichtes vom 12.09.2002 solle der Bescheid
ruhen.
Mit Schreiben vom 08.03.2005 lehnte die Ag die begehrte Aussetzung der
Vollziehung ab.
Daraufhin hat der Ast beim Sozialgericht Meiningen am 12.04.2005 die "Aussetzung
der Vollziehung" beantragt (gemeint war: die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs).
Durch Beschluss vom 20.07.2005 hat das Sozialgericht Meiningen den Antrag
abgelehnt. Die Übernahme von Buß-/Verwarnungsgeldern stelle grundsätzlich
Arbeitslohn dar, der beitragspflichtig sei. Anhaltspunkte für eine betriebliche
Entscheidung des Arbeitgebers, wonach die durch Bußgeld geahndeten Verstöße im
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gelegen hätten, bestünden nicht.
Hiergegen hat der Ast am 29.08.2005 Beschwerde zum Thüringischen
Landessozialgericht eingelegt (Az: L 2 R 671/05 ER). Über die Beschwerde ist
noch nicht entschieden.
Durch Beschluss vom 02.01.2006 hat das Amtsgericht Gera über das Unternehmen das
Insolvenzverfahren eröffnet und den Ast zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 wies die Ag den Widerspruch zurück.
Soweit sich der Ast auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) berufe, beziehe
sich dies ausschließlich auf Verwarngelder, die auf Grund einer Nichtbeachtung
von Halteverboten verhängt worden seien. Die Entscheidung habe - wie
herausgestellt - ausdrücklich auf die Besonderheiten des Streitfalls abgestellt.
Diese hätten vornehmlich darin gelegen, dass der (damaligen) Deutschen
Bundespost straßenverkehrsrechtliche Sonderrechte eingeräumt gewesen seien. Die
steuerrechtliche Bewertung, wonach Verwarnungsgelder kein Bestandteil des
Arbeitslohns seien, habe dazu gedient, die Konkurrenzfähigkeit im Bereich der
Paketzustellung von Arbeitgebern gegenüber der Deutschen Post zu stärken.
Der Ast hat deswegen am 28.02.2006 vorläufigen Rechtsschutz zum Sozialgericht
Altenburg begehrt. Der betriebsbedingte Charakter der geleisteten
Bußgeldzahlungen beruhe auf dem Charakter des Ast als Speditionsunternehmen.
Wegen knapper Terminierung drohten bei Terminsüberschreitungen Vertragsstrafen
und der Verlust von Kunden. Die Zahlungen erwiesen sich daher als notwendige
Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen, zumal die betroffenen
Arbeitnehmer hierdurch nicht bereichert seien. Mithin handele es sich um keine
Entlohnung, sondern um die Wahrnehmung eines eigenbetriebliches Interesses des
Unternehmens. Nur soweit dies betrieblich veranlasst gewesen sei, habe der Ast
die Geldbußen übernommen, insbesondere bei Tonnage-, Lenkzeit- oder
Geschwindigkeitsüberschreitungen für sogenannte "Terminfahrten"; soweit hingegen
die Verstöße auf Heimfahrten oder innerhalb geschlossener Ortschaften begangen
worden seien, hätten die Arbeitnehmer die Bußgelder selbst zahlen müssen.
Durch Beschluss vom 13.06.2006 hat das Sozialgericht Altenburg den Rechtsstreit
an das Sozialgericht Leipzig verwiesen.
Der Antragsteller beantragt in sachdienlicher Fassung,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt, je eine Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren und zum Verfahren auf
vorläufigen Rechtsschutz sowie ein Aktenordner der Antragsgegnerin, Bezug
genommen.
II.
Der statthafte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Da sich dem Vorbringen des Ast entnehmen lässt, dass er sich gegen eine
Beitragsnachforderung wendet, wäre im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage
statthaft. Antragsziel ist damit die Aufhebung eines belastenden
Verwaltungsaktes (Beitragsnachforderung).
Gem. § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG sollen zwar Widerspruch und Anfechtungsklage
grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben; diese entfällt gleichwohl nach
Maßgabe des Abs. 2 in den meisten Fällen. So auch hier nach der einschlägigen
Nr. 1. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über
Versicherung-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von
Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf
entfallenden Nebenkosten.
Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 die Aussetzung der
Vollziehung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Voraussetzung für ein Obsiegen des Ast ist, dass sein Interesse an der Anordnung
bzw. Aussetzung der aufschiebenden Wirkung dasjenige der Ag am sofortigen
Vollzug überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich nicht
auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; soweit sie allerdings
nach der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung absehbar sind, hat das Gericht sie bei seiner Entscheidung mit zu
berücksichtigen. Erweist sich im Rahmen dieser Prüfung der angefochtene
Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, kann ein Interesse des Betroffenen
an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht anerkannt werden.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hat
insofern regelmäßig Vorrang. Umgekehrt kann kein besonderes öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, dessen
Rechtmäßigkeit ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. LSG Berlin, Breithaupt,
1990, 78 (80)). Hierfür reicht es aus, wenn sich die für und gegen die
Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zumindest die Waage halten (streitig; wie
hier: Sächs. LSG, Beschluss vom 08.11.1999, L 3 B 39/99 AL-ER; Kopp/Schenke,
VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 152 ff.). Bloße Bedenken begründen noch keine ernsthaften
Zweifel.
Nach der - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen -
summarischen Betrachtungsweise unterliegt der Bescheid vom 30.11.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 noch keinen ernstlichen Zweifeln im
vorgenannten Sinne, so dass die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben
wird.
Die Arbeitnehmer, für die die Ag im Nachhinein Beiträge zur Sozialversicherung
nachgefordert hat, waren gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte im Betrieb des Ast.
Nach § 14 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind
Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung,
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Daher stellen
alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem
früheren Dienstverhältnis zufließen, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (BSGE
22, 162 (164)), und zwar unabhängig davon, ob hierauf ein Rechtsanspruch
besteht. Dieses ergibt sich aus den Besonderheiten des
Sozialversicherungsrechts, das vornehmlich den Schutz des sozial schwächeren
Arbeitnehmers bezweckt. Dies führt sogar dazu, dass bei Unterschreitung des
tariflich festgesetzten Mindestlohns für die Beitragserhebung zur
Sozialversicherung nicht auf den tatsächlich zugeflossenen Lohn, sondern auf den
fiktiv geschuldeten und für allgemein verbindlich erklärten Tarif-Mindestlohn
abzustellen ist (vgl. dazu auch: SG Leipzig, Urteil vom 29.11.2005, Az: S 8 KR
56/03; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit: Beschluss der 2. Kammer des 1.
Senats des Bundesverfassungsgerichts, Az: 1 BvR 948/00; zur europarechtlichen
Zulässigkeit: EuGH, Urteil vom 23.11.1999, Az: C-369/96 m.w.N.).
Es kommt damit weder darauf an, ob der Lohn tatsächlich zugeflossen ist, noch
darauf, ob der Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Lohn oder hier übernommene
Bußgeldzahlungen zurückfordern oder der betroffene Arbeitnehmer die Übernahme
der Bußgelder beanspruchen kann. Entgegen der Rechtsansicht des Ast spricht
damit nicht gegen den Charakter der Bußgeldzahlungen als Arbeitsentgelt, dass
die vom Ast aufgewendeten Beträge zur Begleichung der Bußgelder den
Arbeitnehmern selbst tatsächlich nicht zugeflossen sind. Denn der
Beitragsanspruch entsteht bereits dann, wenn die im Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Auf die
tatsächlich bezogenen Einnahmen kommt es deshalb nicht an. Dem entsprechen auch
die Vorschriften über die Fälligkeit. So werden laufende Beiträge, die
geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und
Pflegekasse fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Auch die Verjährungsvorschriften
stellen auf die Fälligkeit und nicht auf die tatsächliche Zahlung ab (§ 25 Abs.
1 Satz 1 SGB IV). Umgekehrt können für den Fall der tatsächlichen Zahlung
etwaige Zurückbehaltungsrechte und ein Anspruch auf Rückforderung den zunächst
entstandenen Beitragsanspruch nicht mindern (vgl. dazu: SG Leipzig, a.a.O.). Es
reicht somit aus, dass die Arbeitnehmer insoweit durch Übernahme von Bußgeldern
aus dem Arbeitsverhältnis "etwas erspart" haben. Entgegen der Rechtsauffassung
des Ast sind sie insoweit "bereichert". Das erkennende Gericht tritt der Meinung
des Sozialgerichts Meiningen ausdrücklich bei, wonach auch die Übernahme von
Buß-/Verwarnungsgeldern grundsätzlich Arbeitslohn darstellt (Beschluss vom
20.07.2005, Az: S 10 R 565/05 ER). Denn die Übernahme von Bußgeldern durch den
Ast bzw. dessen Rechtsvorgänger befreite dessen Arbeitnehmer insoweit von einer
Zahlung (Verbindlichkeit) gegenüber den entsprechenden staatlichen Stellen.
Adressat dieser Bußgeldbescheide ist regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern –
da es sich um straßen- bzw. güterverkehrsrechtliche Verstöße handelt – der
jeweilige Fahrer bzw. Arbeitnehmer des Ast. Der Ast leistet insoweit auf eine
"fremde Schuld".
Dem kann aller Voraussicht nach der Ast nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes ((BFH), Urt. V. 07.07.2004, Az.: VI R 29/00) entgegenhalten.
Danach sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei
"objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen" erweisen.
Vorteile sollen danach keinen Arbeitslohncharakter besitzen, wenn sie im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, etwa
wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit
oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den
jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, diese Zielsetzung ganz im
Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des
Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann
(Bezugnahme auf BFHE 195, 373, 375). In "Grenzfällen" soll eine "wertende
Gesamtbeurteilung" unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall
prägenden Umstände vorgenommen werden.
Der Ast kann einen derartigen Grenzfall nicht mit den Besonderheiten des
Transportgewerbes begründen, die beispielsweise wegen Termindrucks zu
Überschreitungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen und/oder Lenkzeiten im
Güterfernverkehr führen und deshalb betrieblich bedingt und betrieblich
gebilligt worden seien. Zum einen hat der Ast entsprechende Unterscheidungen bei
der Übernahme von Bußgeldern danach, ob es sich um Heimfahrten oder sogenannte
"Terminfahrten" handelte, nicht glaubhaft zu machen vermocht; zum anderen wird
bei vorläufiger rechtlicher Würdigung nicht unbeachtet bleiben können, dass ein
derartiges Fehlverhalten einzelner Fahrer von der Rechtsordnung missbilligt und
durch Bußgelder geahndet wird. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers dürfte
derartige (rechtswidrige) Handlungen nicht mit umfassen (abweichend: BFH, a.a.O.:
unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten kein zu prüfendes Kriterium). Eine
beitragsrechtliche Sanktionierung rechtswidrigen Handelns durch das
Sozialversicherungsrecht dürfte somit ebenso wenig angezeigt sein wie die
untertarifliche Zahlung von Mindestlohn bei vorliegender
Allgemeinverbindlichkeitserklärung (SG Leipzig, a.a.O.).
Nur im Hinblick auf die "Besonderheiten" des der Entscheidung zu Grunde
liegenden Streitfalles nahm der Bundesfinanzhof ein überwiegend
eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an. Ähnliche Besonderheiten liegen
hier indes nicht vor. Zu Recht weist die Ag darauf hin, dass die Besonderheiten
der finanzgerichtlichen Entscheidung darauf beruhten, dass wegen bestehender
Sonderrechte der Deutschen Post im straßenverkehrsrechtlichen Bereich gegenüber
Mitbewerbern bei der Paketzustellung deren Konkurrenzfähigkeit habe gestärkt
werden sollen.
Hierbei war zu berücksichtigen, dass der – für den Einzelfall – besonders hervor
gehobene, steuerrechtlich besonders gewürdigte, Aspekt wettbewerbsgleicher
Bedingungen vorliegend nicht zum Tragen kommen kann. Andernfalls würden im
Gegenteil die Unternehmen rechtlich bevorzugt, die ein von der Rechtsordnung
missbilligtes Verhalten durch arbeitgeberseitige Übernahme von Bußgeldern
ausgleichen. Auch würden die verkehrsrechtlichen Vorschriften ihres Sanktions-
und Präventionscharakters weitgehend enthoben, wenn deren Adressaten, die
jeweiligen Fahrer und Arbeitnehmer, die Folgen der Verstöße auf Dritte, d.h.
deren Arbeitgeber, abwälzen könnten. Dies wäre der Fall, wenn vom Arbeitgeber
übernommene Bußgelder als "notwendige Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler
Zielsetzungen", also bspw. zu schnelles Fahren oder Lenkzeitüberschreitungen zur
fristgesetzten Kundenbelieferung, nicht als Arbeitsentgelt und damit nicht als
beitragspflichtig gewertet würden. Ist aber die behauptete betriebsfunktionale
Zielsetzung rechtswidrig, bedarf es insoweit keiner beitragsrechtlichen
Besserstellung. Da die Einnahmen, in Form eines Wegfalls der Zahlungspflicht,
den Arbeitnehmern hier tatsächlich zugeflossen waren, unterlagen sie der
Beitragspflicht.
Wenngleich nach dem Vorbringen des Ast steuerrechtliche Gründe für einen
Haftungsbescheid bzw. eine Beanstandung nicht vorliegen sollen, ist der Ag
gleichwohl eine Beitragsnachforderung nicht verwehrt. Zwar ist nach § 17 Abs. 1
Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelung des
Steuerrechts sicherzustellen; dennoch ist der Rentenversicherungsträger nicht an
steuerrechtliche Feststellungen des Finanzamtes gebunden; denn Steuern und
Sozialversicherungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Es ist deshalb nicht
notwendigerweise eine Übereinstimmung herzustellen (vgl. bereits BSGE 15, 65
ff.).
Für eine dadurch möglicherweise bewirkte unbillige Härte ist nichts vorgetragen
oder sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Ast trotz Insolvenz des
Unternehmens den Betrieb (vorläufig?) weiterführt, begründet noch keine
unbillige Härte. Denn nicht jede wirtschaftliche Schlechterstellung vermag einen
derartigen Anspruch zu begründen. Eine unbillige Härte ist vielmehr erst dann
anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung Nachteile
entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nicht oder nur
schwer wiedergutzumachen sind (Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 12. Aufl., § 80 Rdnr.
116). Der Ast hat indes nichts dazu vorgetragen, dass ihm auch keine abgestufte,
gflls. in Form von Ratenzahlungen, vorzunehmende Vollziehung zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); danach trägt der unterliegende Teil die
Kosten des Verfahrens.