Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfen
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az: L 1 KR
36/05
Urteil vom
26.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 26. April 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Trier vom 15.12.2004 - S 2 RI 206/02 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen
für Aushilfsbeschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2) bei dem Kläger.
Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Alkoholbrennerei.
Der 1970 geborene Beigeladene zu 1) ist polnischer Staatsangehöriger und stand
in Polen in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 06.05. bis 04.06.1996, vom
02.04. bis 28.05.1997 und vom 10.07. bis 13.08.1998 hatte er bezahlten Urlaub
und vom 05.06. bis 30.06.1996 sowie vom 01.06. bis 30.06.1997 unbezahlten
Urlaub. Die Beigeladene zu 5) erteilte dem Beigeladenen zu 1) im Mai 1996 und im
Mai 1997 eine Arbeitsgenehmigung für Beschäftigungen als Hilfskraft in der
Landwirtschaft des Klägers für die Zeiträume vom 06.05. bis 30.06.1996 und vom
15.05. bis 28.06.1997. Der Beigeladene zu 1) war im Zeitraum vom 02.05. bis
30.06.1996 bei dem Kläger beschäftigt und erhielt für 500 Arbeitsstunden einen
Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 4.500,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis.
Für eine Beschäftigung vom 12.05. bis 28.06.1997 zahlte der Kläger für 392,5
Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 15,00 DM, insgesamt 5.890,00 DM, zuzüglich
Logis. Für eine weitere Beschäftigung vom 12.07. bis 13.08.1998 erhielt der
Beigeladene zu 1) für 200 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM,
insgesamt 1.800,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis.
Der 1957 geborene Beigeladene zu 2) ist polnischer Staatsangehöriger und stand
in Polen in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 06.05. bis 29.05.1996 hatte er
bezahlten und vom 30.05. bis 30.06.1996 unbezahlten Urlaub. Er war bei dem
Kläger im Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.1996 beschäftigt und erhielt für 500
Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 4.500,00 DM, zuzüglich
Mittagessen und Logis.
Der Kläger hatte für den Beigeladenen zu 1) im Jahr 1997 einen
Gruppenversicherungsvertrag für eine private Kranken- und Unfallversicherung
abgeschlossen.
Außerdem war bei dem Kläger ein 1969 geborener rumänischer Arbeitnehmer im
Zeitraum vom 06.10. bis 28.11.1997 beschäftigt und erhielt für 307
Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 2.760,00 DM, zuzüglich
Kost und Logis. Für eine Beschäftigung vom 05.10. bis 28.11.1998 zahlte der
Kläger für 344 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 3.100,00
DM, zuzüglich Kost und Logis. Für eine weitere Beschäftigung vom 13.10. bis
10.12.1999 erhielt der Arbeitnehmer für 246 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von
9,00 DM, insgesamt 2.230,00 DM, zuzüglich Kost und Logis.
Aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom
01.05.1996 bis 31.12.1999 machte die Beklagte durch Bescheid vom 12.02.2001
gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung von 11.510,34 DM geltend. Die
Beigeladenen zu 1) und 2) sowie der rumänische Arbeitnehmer seien bei dem Kläger
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Es sei von einer Berufsmäßigkeit der
Beschäftigungen auszugehen. Anderweitige Nachweise seien nicht vorgelegt worden.
Im Widerspruchsverfahren reichte der Kläger Bestätigungen der polnischen
Arbeitgeber der Beigeladenen zu 1) und 2) ein. Die Beklagte half dem Widerspruch
durch Bescheid vom 30.01.2002 insoweit ab, als eine Beitragsnachforderung
hinsichtlich des rumänischen Staatsangehörigen nicht mehr und für den
Beigeladenen zu 1) nicht mehr für den Zeitraum vom 12.07. bis 13.08.1998 geltend
gemacht und die Forderung auf insgesamt 6.766,58 DM (3.459,70 €) reduziert
wurde. Für den Beigeladenen zu 1) seien Beiträge in Höhe von 4.660,66 DM und für
den Beigeladenen zu 2) in Höhe von 1.934,10 DM zu zahlen, jeweils einschließlich
Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Für den rumänischen
Arbeitnehmer seien Umlagebeträge in Höhe von 171,82 DM zu entrichten. Der
Widerspruch im Übrigen wurde am 02.09.2002 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Trier (SG) hat die Beklagte mit
Schreiben vom 02.03.2004 eine fiktive Beitragsberechnung vorgelegt. Falls
während des bezahlten Urlaubs des Beigeladenen zu 1) in den Zeiträumen vom
06.05. bis 04.06.1996 und vom 12.05. bis 28.05.1997 sowie des Beigeladenen zu 2)
im Zeitraum vom 06.05. bis 29.05.1996 von Beitragsfreiheit ausgegangen würde,
reduziere sich die Beitragsforderung auf 2.156,09 €. Der Kläger beantragte
daraufhin (Schreiben vom 11.08.2004), den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 insoweit aufzuheben,
als von ihm ein höherer Betrag als 2.156,09 € verlangt werde. Im Übrigen nahm er
die Klage zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2004 hat das SG den Bescheid vom 12.02.2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 aufgehoben, soweit ein
höherer Betrag als 2.156,09 € verlangt werde. Die Beklagte wurde verurteilt, die
durch die angefochtenen Bescheide teilweise zu Unrecht geforderten und bereits
gezahlten Beiträge an den Kläger zurückzuzahlen. Die Bescheide seien
rechtswidrig, soweit der Kläger zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
auch für die Zeiträume des bezahlten Urlaubs der Beigeladenen zu 1) und 2)
verpflichtet worden sei. Die Forderung reduziere sich entsprechend der vom
Kläger nicht beanstandeten Berechnung der Beklagten.
Gegen den ihr am 10.01.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am
18.01.2005 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, dass die Beschäftigungsverhältnisse in Polen und bei dem Kläger
hinsichtlich der Berufsmäßigkeit einheitlich zu beurteilen seien. Bereits zu
Beginn der Beschäftigungen in Deutschland habe festgestanden, dass die
Beigeladenen zu 1) und 2) auch unbezahlten Urlaub genommen hätten. Eine
unterschiedliche Beurteilung der Berufsmäßigkeit während der Zeiten des
bezahlten und des unbezahlten Urlaubs sei nicht möglich.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 15.12.2004 - S 2 RI 206/02 -
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht
stattgegeben. Die Beklagte war berechtigt, gegenüber dem Kläger
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Umlagebeträge nach dem LFZG in Höhe von
3.459,70 € geltend zu machen. Die Bescheide der Beklagten vom 12.02.2001 und
30.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist nach der teilweisen Rücknahme der Klage (Schreiben des
Klägers vom 11.08.2004) lediglich noch, ob die Beigeladenen zu 1) und 2) in den
Zeiträumen ihres bezahlten Urlaubs vom 06.05. bis 04.06.1996, vom 12.05. bis
28.05.1997 (Beigeladener zu 1) und vom 06.05. bis 29.05.1996 (Beigeladener zu 2)
versicherungspflichtig in dem Betrieb des Klägers beschäftigt waren. Insoweit
ist eine Beitragsforderung in Höhe von 1.303,61 € (3.459,70 € abzüglich 2.156,09
€) streitig. Hinsichtlich der weiteren Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu
1) und 2) und der Umlagebeträge nach dem LFZG ist die Entscheidung der Beklagten
bindend geworden.
Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV; in der im Jahr
2000 geltenden Fassung) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Nach §
28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen
der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den
Arbeitgebern.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren in den hier streitigen Zeiträumen
versicherungspflichtig in der Kranken- (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch ), Renten- (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ),
Arbeitslosen- (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz ) und
Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes
Buch ) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV (jeweils in der zum Zeitpunkt der
Beschäftigungen maßgebenden Fassung). Sie waren bei dem Kläger abhängig und
gegen Entgelt beschäftigt. Eine Versicherungsfreiheit nach den §§ 7 Satz 1 SGB
V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, 169a Abs. 2 AFG und 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. §
7 Satz 1 SGB V wegen der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1
SGB IV i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.06.1994,
BGBl I 1229) war nicht gegeben.
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn
1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt
wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens
nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2
Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im
voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nr. 1 genannten Grenzen übersteigt.
Nach dieser Regelung kommt es zunächst darauf an, ob eine Beschäftigung
regelmäßig oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - ausgeübt wird.
Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf ständige Wiederholung
gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG, Urteil
vom 11.05.1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3). Die von den Beigeladenen
zu 1) und 2) auszuübenden Arbeiten waren zeitlich nicht genau vorhersehbar, von
wechselnder Dauer und richteten sich nach den saisonal unterschiedlichen
Anforderungen in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Der
Arbeitskräftebedarf des Klägers konzentrierte sich nicht auf bestimmte
wiederkehrende Termine, sondern trat unregelmäßig und unvorhersehbar auf. Es
handelte sich um gelegentliche Beschäftigungen. Die Beurteilung der
Geringfügigkeit richtet sich damit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Die Beschäftigungszeiten des Beigeladenen zu 1) waren bei vorausschauender
Betrachtung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres
seit ihrem Beginn am 02.05.1996 begrenzt. Der Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.1996
umfasste 48 Werktage. Anhaltspunkte dafür, dass auch an Sonn- und Feiertagen
gearbeitet worden ist, sind nicht gegeben. Bei Beginn der Beschäftigung stand
auch nicht fest, dass innerhalb eines Jahres eine erneute Beschäftigung bei dem
Kläger aufgenommen werden würde. Dasselbe galt auch für die Beschäftigung vom
12.05. bis 28.06.1997 (40 Werktage) sowie für die 48 Werktage umfassende
Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) vom 02.05. bis 30.06.1996. Trotz dieser
zeitlichen Begrenzung lagen geringfügige Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1)
und 2) nicht vor, da die Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit erfüllt waren.
Personen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, sind in der Regel auf den
Versicherungsschutz angewiesen. Eine Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn sie für
den Arbeitnehmer nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Beschäftigung seinen
Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine
wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung
beruht. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu
berücksichtigen, die nicht allein durch die Verhältnisse während der Dauer
dieser Beschäftigung geprägt werden (BSG, Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 32/77 -,
SozR 2200 § 168 Nr. 3; Urteil vom 11.06.1980 - 12 RK 30/79 -, SozR 2200 § 168
Nr. 5). Das Maß der zeitlichen Inanspruchnahme der Beschäftigung ist dabei ohne
Bedeutung (BSG, Urteil vom 25.04.1991 - 12 RK 14/89 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 1).
Allerdings muss auch das vorherige und spätere Erwerbsverhalten des
Arbeitnehmers in die Beurteilung einbezogen werden.
Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung dann, wenn ihr eine
versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vorangegangen ist oder folgt.
Der kurzfristig Beschäftigte ist dann nicht wie die Personen beschäftigt, die,
ohne zum Kreis der Erwerbstätigen zu gehören, nur gelegentlich eine
vorübergehende Beschäftigung ausüben. Er kann dann nicht anders beurteilt werden
als ein Arbeitnehmer, der die Lücke zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen
durch eine kurzfristige entgeltliche Beschäftigung überbrückt. Auch dieser
verliert hierdurch nicht die Eigenschaft eines berufsmäßigen Arbeitnehmers (BSG,
Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 32/77 -, SozR 2200 § 168 Nr. 3). Auch aus dem
vorherigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung kann im Rahmen der
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in der Regel auf eine vorherige
beitragspflichtige Beschäftigung und damit auf die - generelle - Zugehörigkeit
zum Kreis der abhängig Erwerbstätigen geschlossen werden (BSG, Urteil vom
11.05.1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3). Dasselbe gilt im Falle einer
im Anschluss an eine versicherungspflichtige Ausbildung verrichtete befristete
voll entlohnte vollschichtige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 25.04.1991 - 12 RK
14/89 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 1). Als Personengruppen, die nicht berufsmäßig
tätig werden, kommen nur solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in
der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie zum
Beispiel Schüler, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur
Aufnahme des Studiums, Rentner und Hausfrauen (Seewald in Kasseler Kommentar, §
8 RdNr. 20).
Unter Beachtung dieser Grundsätze waren die Beschäftigungen der Beigeladenen als
berufsmäßig anzusehen. Sie gingen unmittelbar vor und nach den Tätigkeiten im
Betrieb des Klägers ihren vollschichtigen Beschäftigungen in Polen nach. Diese
Beschäftigungen in Polen deuteten darauf hin, dass die Beigeladenen zu 1) und 2)
zum Kreis der Arbeitnehmer gehörten. Die für den Kläger ausgeübten
Beschäftigungen können angesichts der Höhe der Entlohnung auch nicht als nur von
untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung angesehen werden. Unerheblich ist,
dass die Beigeladenen zu 1) und 2) die Tätigkeiten für den Kläger während ihres
bezahlten Urlaubs verrichteten und in diesen Zeiträumen nach Auffassung des SG
"sozial abgesichert" waren. Dabei wird verkannt, dass sowohl die Annahme eines
Beschäftigungsverhältnis als auch von Versicherungsfreiheit nicht von der
individuellen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person abhängt. Der besondere
Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des
öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung nach dem
Willen der Arbeitsvertragsparteien und den Vereinbarungen im Einzelfall zu
entscheiden. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kläger für den
Beigeladenen zu 1) eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Der
Gesetzgeber war berechtigt, die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung
in einer generalisierenden, typisierenden und damit verwaltungsmäßig leicht
feststellbaren Weise in der hier vorliegenden Fallgestaltung des § 8 Abs. 1 Nr.
2 SGB IV davon abhängig zu machen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt
wird. Die Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) zum Kreis der
Erwerbstätigen und die Eigenschaft als berufsmäßige Arbeitnehmer haben die
Beigeladenen zu 1) und 2) auch während ihres bezahlten Urlaubs und der
Beschäftigung im Betrieb des Klägers nicht verloren.
Die Höhe der Beitragsforderung ist zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.