Geschäftsführer - Sozialversicherungspflicht
LSG Hamburg
Az: L 1 KR
3/06
Urteil vom
11.10.2006
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine
Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Sozialversicherungspflicht des Klägers im
Zeitraum seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der D. GmbH im Streit.
Der heute 65-jährige Kläger war zunächst bei der G. in Hamburg beschäftigt. Zum
1. Januar 1983 wurde er mit einem Gehalt von zunächst 10.000 DM monatlich zum
Geschäftsführer der D. Datenkommunikationssystem GmbH (D. GmbH) bestellt, deren
Gesellschafter durch Vermittlung von Zwischengesellschaften Hamburger
Hafenumschlagsbetriebe, Spediteure und Linienagenten sind und deren
Gesellschaftszweck es ist, ein Datenkommunikationssystem für den Hamburger Hafen
zu schaffen und so dessen internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. In dem
Geschäftsführervertrag heißt es:
§ 1 vertritt die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem weiteren
Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
§ 3 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe von
Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen und hierbei die ihm vom Aufsichtsrat
erteilten Weisungen zu befolgen.
Im Übrigen hat der Geschäftsführer seine Tätigkeit in freier Entscheidung nach
bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Interessen der Gesellschaft
auszuüben.
§ 4 Der Geschäftsführer hat seine ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zur
Verfügung zustellen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sowie die
Beteiligung an anderen Unternehmen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zulässig.
Dies gilt nicht, so weit der Geschäftsführer Aufgaben für die G. m.b.H.
durchzuführen hat.
§ 5 Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ab 1. Januar
1983 14 Monatsgehälter in Höhe des seit 1.10.1981 von der G. m.b.H. gezahlten
Gehaltes ... Der Vergütungsanspruch bleibt im Krankheitsfall unter Anrechnung
des Krankengeldes für die Dauer von sechs Monaten unverändert bestehen. Als
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gilt der jeweils von der DAK
festgesetzte Höchstbetrag.
§ 6 Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Tagen.
Der Jahresurlaub ist in Abstimmung mit den anderen Geschäftsführern festzulegen.
Außerdem sind die betrieblichen Belange und Erfordernisse zu berücksichtigen.
§ 9 im Übrigen gelten für den Geschäftsführerdienstvertrag die gesetzlichen
Vorschriften sowie die Betriebsvereinbarung der G. m.b.H. in der jeweils
gültigen Fassung.
Zum 1. Januar 2001 wurde die D. GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und
der Kläger zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. Als solcher unterlag er nicht
mehr der Versicherungspflicht.
Unter dem 26. Februar 2003 begehrte der Kläger von der Beklagten die
Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zur Umwandlung der D.
GmbH in die D. AG der Sozialversicherungspflicht nicht unterlegen, er vielmehr
dem Personenkreis der Selbstständigen angehört habe. Zur Begründung gab er an,
er habe zwar weder zum damaligen Zeitpunkt über Kapitalanteile an der
Gesellschaft verfügt noch sei dies jetzt der Fall. Jedoch habe er eine
exponierte Stellung innerhalb des Unternehmens besessen. So habe er ausweislich
des Dienstvertrages einem direkten Weisungsrecht hinsichtlich der Zeit, der
Dauer, des Ortes oder der Art seiner Tätigkeit nicht unterlegen und seine
Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten können. Auch habe er
seinen Jahresurlaub unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse frei
nehmen können. Er sei der einzige Geschäftsführer und als einzige Person im
Besitze der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewesen, um das
Unternehmen zu führen. Demgegenüber seien die Gesellschafter nur an den
Ergebnissen interessiert gewesen. Sie hätten von der Möglichkeit einer
Einflussnahme auf den Geschäftsführer keinen Gebrauch gemacht und seien zu einer
solchen Einflussnahme auch gar nicht in der Lage gewesen, sodass allein ihm die
tägliche Führung, Leitung und Überwachung des Betriebes oblegen habe.
Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 28. März 2003 ab. Sie wies
darauf hin, dass Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung regelmäßig in einem
abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
stünden. Ausnahmen hiervon würden lediglich bei Familiengesellschaften
zugelassen, in denen ein Geschäftsführer praktisch wie ein Alleininhaber die
Geschäfte führe. Darüber hinaus sprächen die Umstände, dass ein Festgehalt
gezahlte werde und dass Ansprüche auf bezahlten Urlaub sowie auf Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall bestünden, für eine abhängige Beschäftigung. Auf den Bescheid
wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2003 wies die Beklagte
den Widerspruch des Klägers unter Beibehaltung ihres Standpunktes zurück.
Das Sozialgericht Hamburg hat die daraufhin fristgerecht erhobene Klage durch
Urteil vom 14. Dezember 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Falle
des Klägers überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Zwar könnten
auch bei dem GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Kapitalbeteiligung die
Verhältnisse ausnahmsweise so liegen, dass Selbstständigkeit angenommen werden
müsse. Diese folge aber nicht schon aus einer praktisch weisungsfrei ausgeübten
Tätigkeit. Vielmehr bedürfe es besonderer Umstände, welche hier nicht vorlägen.
So sei der Kläger zwar praktisch keinen Weisungen unterworfen, jedoch bleibe
dieser Umstand ohne ausschlaggebende Bedeutung, da er an der GmbH weder
beteiligt noch mit ihren Gesellschaftern familiär verbunden gewesen sei und er
auch nicht abweichend von den Vorschriften des GmbH-Gesetzes nach dem
Gesellschaftsvertrag oder seinem Geschäftsführervertrag außerhalb des Rahmens
der Gesellschafterbeschlüsse bzw. Richtlinien oder Weisungen des Aufsichtsrats
habe tätig sein dürfen. Damit sei der Kläger ebenso wenig selbstständig wie
sonst ein leitender Angestellter. Ihm habe auch mangels Beteiligung an dem
Unternehmen ein mit Kapitaleinsatz verbundenes Unternehmerrisiko gefehlt. Aus
der weisungsfreien Ausführung seiner Arbeit folge schließlich eine
selbstständige, versicherungsfreie Tätigkeit ebenso wenig. Bei Diensten höherer
Art folge nicht selten aus der Arbeitsleistung selbst die weitgehende
Unabhängigkeit der Arbeitnehmer von direkten Weisungen und es zeige sich das
Merkmal der persönlichen Abhängigkeit womöglich allein in der Eingliederung in
den Betrieb in Gestalt einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozess. Auf die Entscheidung wird ergänzend Bezug genommen. Sie ist den
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Januar 2006 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 27. Januar 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er
vor, er sei bereits mit der Gründung der Gesellschaft
alleinvertretungsberechtigt gewesen und habe hinsichtlich der Ausgestaltung
seiner Tätigkeit keinen Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art seiner
Tätigkeit unterlegen. Ihm habe wie einem Alleininhaber die tägliche Führung der
Gesellschaft oblegen, sodass er eigenverantwortlich über Organisation- und
Personalfragen habe entscheiden können. Eine Weisungsunterworfenheit ergebe sich
weder aus der Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages noch aus den
tatsächlichen Verhältnissen. Weisungen hätten ihm aufgrund seines besonderen
Wissens auch gar nicht erteilt werden können. An einer Weisungsunterworfenheit
habe es auch wegen der besonderen Konstellation der Gesellschafter gefehlt.
Diese hätten aufgrund ihrer unterschiedlichen Branchenzugehörigkeiten teilweise
gegenläufige Interessen gehabt. Er sei auch nicht in dem Betrieb der
Gesellschaft eingegliedert gewesen. Dies zeige sich daran, dass er gerade wegen
seiner Nichtzugehörigkeit zu einem der Gesellschafter eine Moderations- und
Vermittlungsfunktion habe ausüben können. Ein Unternehmerrisiko habe er
schließlich dadurch getragen, dass er auch Anspruch auf eine erfolgsabhängige
Vergütung gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2003 zu verpflichten festzustellen, dass er
als Geschäftsführer der D. GmbH im Zeitraum 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember
2000 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und ihre Bescheide
für rechtmäßig.
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die
öffentliche Senatssitzung am 11. Oktober 2006 zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich
fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn
die Beklagte war nicht verpflichtet, die von dem Kläger begehrte Feststellung zu
treffen, dass dieser in dem streitigen Zeitraum einer selbständigen
Beschäftigung nachgegangen war und deshalb der Versicherungspflicht nicht
unterlegen hatte. Im Hinblick auf das so verstandene Begehren kann offen
bleiben, ob der Kläger ungeachtet einer abhängigen Beschäftigung jedenfalls in
der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei war.
Der Kläger unterlag dem Grunde nach in der Krankenversicherung vorbehaltlich des
Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze der Versicherungspflicht in den
verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, weil er gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt war. Der Maßstab für das Vorliegen einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist aus § 7 Abs. 1 SGB IV zu
entnehmen. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (siehe etwa 22. Juni 2005 B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7
Nr. 5) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist
dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er
dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann allerdings besonders bei
Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und "zur funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR
2200 § 1227 Nr. 19, Seite 42). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand
abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche
Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung.
Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben
letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat in
ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung stimmt überein mit der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 09.03.2005 5 AZR 493/04, juris)
wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im
Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in
persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und wonach sich die Eingliederung in
die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte
einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt,
Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft und wonach für die
Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die
Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung sind und wonach schließlich eine
Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat.
Es steht nach dem gesamten Ergebnis des Verfahrens auch für den Senat fest, dass
der Kläger in dem fraglichen Zeitraum in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Schon die Gestaltung seines
Geschäftsführervertrages legt diese Annahme nahe. Dort steht der Kläger
hinsichtlich Entgelt, Gehaltsfortzahlung und Urlaubsanspruch einem Angestellten
gleich. Auch ist er ausweislich § 3 des Vertrages den Weisungen des von den
Gesellschaftern beherrschten Aufsichtsrates unterworfen. Für eine abhängige
Beschäftigung spricht auch, dass er einzig für die D. GmbH tätig war, er auch
den Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft schuldete und durch fehlenden
Kapitaleinsatz kein Unternehmerrisiko trug. Einzig der Umstand, dass ihm
Weisungen tatsächlich nicht erteilt wurden, spricht für eine selbständige
Tätigkeit. Jedoch ist dieser Umstand nicht mit einer besonders engen
persönlichen Verbindung zu den Gesellschaftern, sondern ausschließlich mit
seiner besonderen Sachkunde zu erklären und macht letztlich die funktionsgerecht
dienende Teilhabe am Arbeitsprozess aus, die nach der erwähnten Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts in den Sonderfällen höherer Dienste für die Annahme
einer abhängigen Beschäftigung ausreicht. Der Kläger entspricht nach allem dem
Bild eines höheren leitenden Angestellten und unterliegt als solcher der
Versicherungspflicht. Dies hat bereits das Sozialgericht zutreffend
ausgesprochen. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick darauf, dass die
Versicherteneigenschaft des Klägers im Streit ist, auf § 193 SGG und folgt dem
Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Danach hat ihm die Beklagte Kosten
nicht zu erstatten. Eine Erstattung von Kosten ist auch im Übrigen nicht
angezeigt.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.