Sozialversicherungspflicht einer Limited
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 1 KR
153/04
Urteil vom
20.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 12 KR 1305/01, Urteil vom 10.03.2004
Entscheidung:
Auf die Berufung der
Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. März 2004
sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. September 2001 aufgehoben, soweit die
Beklagte Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung festgestellt und für ihn Beiträge
einschließlich Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nachgefordert
hat.
Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. die
außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte für
den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis zum 30. September 2000 von der Klägerin
Beiträge für den Beigeladenen zu 1. aufgrund einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nachfordern darf.
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen für Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau. Mit der
Firma G. H., vertreten durch den Beigeladenen zu 1., hatte die Klägerin im Jahr
1998 Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken geschlossen.
Der Beigeladene zu 1. ist gelernter Stahl- und Betonbauer; er hat 1974 die
Meisterprüfung in diesem Beruf bestanden und ist seitdem freiberuflich als
Projektleiter für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Die Firma G., eine
Gesellschaft für Betonbau und Mauerwerksarbeiten, hatte der Beigeladene zu 1.
als Einpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund am
1. Dezember 1993 in London gegründet. Am 11. Februar 1997 wurde die Firma im
englischen Company Register gelöscht, am 14. Januar 1999 in H neu gegründet. Der
Geschäftssitz der Firma beziehungsweise ihre Betriebsstätte ist bis zu ihrer
endgültigen Löschung im Jahr 2003 in Deutschland gewesen; sie war dort bei dem
zuständigen Finanzamt gemeldet. Der Beigeladene zu 1. war zu 100 % Shareholder
und Generalbevollmächtigter der G.
In Erfüllung der Werkverträge war der Beigeladene zu 1. für die G in dem
Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 30. September 2000 auf Baustellen der Klägerin
tätig, richtete diese ein und nahm die Projektierung der Montage der Bauwerke
vor. Die Abrechnung erfolgte teilweise nach Stunden, teilweise nach Ausmaß. Der
Beigeladene zu 1. war während der Tätigkeit privat krankenversichert und hatte
auch eine private Altersvorsorge abgeschlossen.
Aufgrund einer Betriebsprüfung, die den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30.
September 2000 umfasste, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2000
hinsichtlich der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. Versicherungspflicht in
der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis
30. September 2000 fest. Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen, u.
a. Anfragen bei der Bundesanstalt für Finanzen, Informationszentrale Ausland,
Bonn, hätten ergeben, dass es sich bei dem von der Klägerin eingesetzten
Werkvertragsunternehmen, der Firma G. H. um ein wirtschaftlich inaktives
Unternehmen, eine Briefkastenfirma, gehandelt habe. Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Jahr 1998 sei keine Firma unter diesem Firmennamen
registriert gewesen sei, so dass die Werkverträge schon aus diesem Grund nichtig
seien. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei im Übrigen zu
beachten, dass abweichend von anders lautenden vertraglichen Abreden kein
Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, wenn der
ausländische Werkvertragsunternehmer nicht über die betrieblichen, technischen
oder personellen Voraussetzungen verfüge, um die Tätigkeit der - von ihm zu
Erfüllung vertraglicher Pflichten im Betrieb des Dritten eingesetzten -
Arbeitnehmer vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen. Die Firma
G. H. habe nicht über ein für die Abwicklung von Werkverträgen notwendiges
Geschäftskapital oder eine Geschäftsausstattung verfügt, um von ihr im Betrieb
der Klägerin eingesetzte Arbeitnehmer anzuweisen und deren Tätigkeit zu
organisieren. Weder die Firma G noch der Beigeladene zu 1. selbst hätten eine
Werkvertragleistung erbracht. Vielmehr liege eine nicht genehmigte
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor,
so dass gemäß § 10 AÜG von einem direkten Arbeitsverhältnis zwischen der
Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. auszugehen sei. Die Abrechnung nach
Zeiteinheiten sowie die Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die
Arbeitsabläufe der Klägerin, wofür die Wochenstundenberichte ein Indiz seien,
sprächen dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis abhängig gewesen sei und der
Beigeladene zu 1. der Versicherungspflicht unterlegen habe.
Mit ihrem Widerspruch gegen den Prüfbescheid machte die Klägerin geltend, sie
habe den Beigeladenen zu 1. niemals als abhängig Beschäftigten eingestellt;
vielmehr sei mit ihm beziehungsweise mit ihm als Vertreter der G. vereinbart
worden, dass er selbstständig die Leitung und Durchführung von Bauprojekten
übernehmen solle. Dazu sei die Frage der Vergütung und der Zeitpunkt geregelt
worden, bis zu dem ein bestimmtes Projekt abgeschlossen sein musste. In diesem
Rahmen sei die Firma G. dann frei gewesen, die Aufträge zu erledigen. Es habe
keinerlei Weisungsbefugnis bestanden. Die Klägerin habe weder die Möglichkeit
gehabt, in den technischen noch in den zeitlichen Arbeitsablauf einzugreifen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2001
aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Die Klägerin hat am 10. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und
geltend gemacht, eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. habe in dem
streitigen Zeitraum nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1. habe als Inhaber und
für die Firma G. die mit der Klägerin geschlossenen Werkverträge erfüllt. Seine
in diesem Rahmen verrichtete Tätigkeit werde nicht zu einer weisungsgebundenen
und abhängigen Beschäftigung aufgrund der Tatsache, dass nach Zeiteinheiten und
nicht für das Gesamtwerk abgerechnet worden sei. Ebenso wie auf der Grundlage
eines Werkvertrages häufig nach Einheitspreisen oder auch Pauschalpreisen
abgerechnet werde, könne auch eine Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart
werden. Dies sei genauso typisch für einen Werkvertrag wie jede andere Abrede.
Auch die von dem Beigeladenen zu 1. abgegebenen Wochenstundenberichte sprächen
nicht dafür, dass der Beigeladene zu 1. als weisungsgebundener Arbeitnehmer der
Klägerin einzustufen sei. Die Wochenstundenberichte habe die Klägerin für ihre
eigene Abrechnung gegenüber dem Hauptauftraggeber zum Nachweis der Stunden
benötigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2004 abgewiesen und in
den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, letztlich könne
dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für
die Klägerin tatsächlich um eine (illegale) Arbeitnehmerüberlassung gehandelt
habe. Vieles spreche dafür, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als
scheinselbständige Tätigkeit unmittelbar für die Klägerin unter dem Dach des
rechtlichen Konstrukts der Firma G. erfolgt sei. Gegen die Annahme, dass der
Beigeladene zu 1. als angestellter Polier für die Klägerin tätig gewesen sei,
lasse sich nicht anführen, der Beigeladene zu 1. sei bei der Ausübung seiner
Tätigkeit von Weisungen frei gewesen. Bei der Tätigkeit habe es sich um einen
Dienst höherer Art gehandelt, der seiner Natur nach nicht konkreten Weisungen im
Detail unterliege. Gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei die
Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin, wo ihm die
anderen Arbeitnehmer der Klägerin unterstellt gewesen seien. Seine Vergütung sei
im Übrigen garantiert und nicht erfolgsbezogen gewesen; er habe kein eigenes
Kapital eingesetzt und damit auch kein Unternehmerrisiko getragen.
Gegen das ihr am 9. Juni 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juli
2004 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Die
Firma G. sei nach den in England geltenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß
gegründet worden. Der Beigeladene zu 1. sei als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Firma selbstständiger Unternehmer. Unabhängig von der Firma G. sei die
Tätigkeit, die der Beigeladene zu 1. für die Klägerin auf den Baustellen
verrichtet habe, als solche eine selbstständige. Der Beigeladene zu 1. habe
sämtliche Bauleistungsarbeiten wie Kalkulation, Bauüberwachung und Abrechnung
sowie die Abnahme auf eigene Verantwortung durchgeführt. Dazu sei er als Meister
im Stahl- und Betonbau auch befähigt gewesen. Im Übrigen habe der Beigeladene zu
1. nicht nur auf Werkvertragsbasis für die Klägerin gearbeitet, sondern auf
gleicher Basis auch für andere Firmen, und zwar sowohl parallel zu der Tätigkeit
bei der Klägerin als auch nach Erledigung des Auftrags für die Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. März 2004 aufzuheben sowie
den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. September 2001 aufzuheben, soweit die
Beklagte Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung festgestellt und für ihn Beiträge
einschließlich Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nachgefordert
hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, dass
das rechtliche Konstrukt der Firma G. offensichtlich allein dazu diene bzw.
gedient habe, das Vorliegen einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit
beim Beigeladenen zu 1. vorzutäuschen bzw. den Tatbestand der
Scheinselbständigkeit zu verschleiern. Während des gesamten streitigen
Zeitraums, also sowohl im Jahre 1998, in dem der Beigeladene zu 1. in direkter
Beziehung zur Klägerin bestanden habe, als auch in den Zeiträumen nach
Neugründung der Firma G. im Januar 1999 sei der Beigeladene zu 1. bei der
Klägerin abhängig beschäftigt gewesen; die Tätigkeit sei ohne Unterschiede in
der Ausgestaltung in unveränderter Manier fortgeführt worden. Der Geltendmachung
des Beitragsrückstands durch die Beklagte stehe auch nicht § 7b SGB IV entgegen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der die Versicherungspflicht auf den
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung verschoben werden könne, lägen nicht
vor. Das Firmenkonstrukt mit der Firma G. sei bewusst gewählt worden und sowohl
der Klägerin als auch dem Beigeladenen zu 1. sei klar gewesen, dass die
Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu erwarten gewesen
sei.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Senat hat Herrn C. als Beigeladenen zu 1. und die Bundesagentur für Arbeit
als Beigeladene zu 2. zum Verfahren beigeladen und in einem Erörterungstermin am
12. November 2007 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2008
den Geschäftsführer der Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1. persönlich
angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die
Niederschriften zu dem Terminen verwiesen.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden
sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist
begründet. Der angefochtene Prüfbescheid der Beklagten gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1
und Satz 5, Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung - SGB IV - ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren
Rechten. Das den Bescheid bestätigende erstinstanzliche Urteil war daher
aufzuheben.
Der Beigeladene zu 1. war in den hier streitigen Zeiträumen seiner Tätigkeit auf
den Baustellen der Klägerin weder rentenversicherungspflichtig noch
beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.
Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Beitragspflicht in
der Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - SGB VI; §
25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - SGB III).
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Vorschrift (eingefügt
durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit
Wirkung vom 1. Januar 1999) sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers.
Das Bundessozialgericht hat zur Konkretisierung des § 7 Abs. 1 SGB IV Kriterien
für eine abhängige Beschäftigung beziehungsweise Leitlinien für eine Abgrenzung
einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit entwickelt.
Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist
dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er
dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die
im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob
jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche
Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung,
welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche
Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im
Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung
erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem
Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das
Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende
tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die
tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen
Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist
(vgl. BSG Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris).
Bei der Beurteilung, ob der Beigeladene zu 1. abhängig beschäftigt oder
selbstständig tätig gewesen ist, ist zu beachten, dass nach dem Willen der
Beteiligten, ausweislich der von ihnen geschlossenen Verträge, unmittelbare
Auftragsbeziehungen nur zwischen der Klägerin als Werkvertragsgeberin und der
Firma G. als Werkvertragsnehmerin bestanden haben; der Beigeladene zu 1. ist für
die G. auf den Baustellen der Klägerin tätig geworden. Nur in dem Jahr 1998 ist
die G. - wohl ohne Wissen der Beteiligten - nicht existent und damit nicht
zwischengeschaltet gewesen und insoweit auf die unmittelbare Beziehung zwischen
der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. abzustellen.
Die Firma G., die nach den englischen Rechtsvorschriften für die Zeit ab Januar
1999 ordnungsgemäß von dem Beigeladenen zu 1. als Ein-Personengesellschaft
gegründet und in die dortigen Register eingetragen worden, ist nicht als
wirtschaftlich inaktive Firma anzusehen; die Ausführungen der Beklagten in den
angefochtenen Bescheiden sind insoweit unzutreffend. Im Gegensatz zur deutschen
GmbH ist für die Gründung weder ein Stammkapital nötig, noch bedarf es
notarieller Beurkundungen. Nach Artikel 43 und 48 des EG-Vertrages genießen
diese Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft
haben, Niederlassungsfreiheit; diese ermöglicht die Gründung einer Gesellschaft
nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen unter Anerkennung dieser
Gesellschaft auch in anderen Mitgliedstaaten, und zwar auch dann, wenn im
Gründungsmitgliedstaat - wie im vorliegenden Fall - keinerlei wirtschaftliche
Betätigung erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind untereinander verpflichtet, die
Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften, die ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, anzuerkennen (EuGH, Urteil
vom 5. November 2002 – C-208/00 – Juris). Ausländische juristische Personen sind
in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz
in Deutschland haben (BGH, Urteil vom 13. März 2003 – VII ZR 370/98 – Juris;
vgl. auch die Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und
der BA zu versicherungsrechtlichen Auswirkungen der G. und ihrer Gesellschafter
am 28./29. Oktober 2004 in Stuttgart und am 17./18. März 2005 in Wuppertal).
Die Anerkennung der Ein-Personen-G. als ausländische juristische Person kann zu
der Frage führen, ob ihre Beauftragung mit Tätigkeiten, die sonst typischerweise
von (natürlichen) Beschäftigten ausgeführt werden, Sozialabgabenfreiheit zur
Folge hat oder ob derartige Vertragskonstrukte sozialversicherungsrechtlich ins
Leere gehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Frage, die auch in
der Literatur diskutiert wird, hier nicht entscheidungsrelevant. Die Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1. auf den Baustellen der Klägerin, die während des gesamten
streitigen Zeitraums gleichförmig gestaltet war, wird nicht typischerweise von
abhängig Beschäftigten ausgeführt. Nach Würdigung der Gesamtumstände überwiegen
im vorliegenden Fall die Kriterien, die dafür sprechen, dass es sich bei dem
Auftrag, den die G. übernommen und den der Beigeladene zu 1. für sie ausgeführt
hat, um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt hat.
Als Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beigeladenen
zu 1. steht - von der Beklagten unbestritten - fest, dass die Beteiligten die
Auftragserledigung für die Auftraggeber der Klägerin wie folgt umgesetzt haben:
Die Klägerin hat das Personal zur Verfügung gestellt; der Beigeladene zu 1. hat
(für die G.) in eigener Verantwortung die Kalkulation, Koordinierung des
Bauablaufs, die Materialdisposition sowie die Abwicklung der Baumaßnahmen bis
zur Abnahme, die Durchführung der Abnahme sowie die Abrechnung des ihm
übertragenen Bauvorhabens übernommen. Er konnte in dem ihm (bzw. der G.)
übertragenen Bereich frei agieren, ohne von Weisungen der Klägerin abhängig zu
sein. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung war der Beigeladene
zu 1. hinsichtlich des ihm übertragenen Aufgabenbereichs zur
eigenverantwortlichen Erledigung befähigt.
Der Beigeladene zu 1. hat auf den Baustellen der Klägerin eine selbstständige
Tätigkeit verrichtet. Nach ihrem Inhalt erschöpfte sich diese nicht nur in dem
Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung,
welches dem Tätigkeitsfeld eines (angestellten) Poliers entspricht (vgl. dazu
Berufsbild des Poliers Hoch- und Tiefbau, http://www.baukaderschule.ch/ausbildung/polierbild.htm,
recherchiert am 9. März 2008). Die Aufgaben des Beigeladenen zu 1. gingen mit
der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung des Bauvorhabens,
Abnahme, Abrechnung der Gewerke darüber hinaus und lassen sich daher am ehesten
mit der eines Bauleiters vergleichen (s. gabi, Berufsinformationskarten 441 a
und "Berufsbild Bauleiter/in", http://www.jumpforward.de/berufe/5626/Bauleiter-in.html,
recherchiert am 9. März 2008). Derartige Tätigkeiten werden aber nicht
typischerweise von abhängig Beschäftigten ausgeführt, sondern auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt als selbstständige Auftragsarbeiten von Architekten
oder Ingenieuren angeboten bzw. übernommen; dabei wird die Arbeitskraft und
nicht das Kapital des Auftragnehmers eingesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht hiergegen die Annahme einer
selbstständigen Tätigkeit auch nicht der Umstand, dass die Vergütung teilweise
nach Zeitaufwand durch Aufschreiben von Stunden erfolgt ist. Bei einem
Werkvertrag im Baugewerbe wird die Vergütung zwar in der Regel als Einheitspreis
vereinbart. Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines Pauschalpreises oder
aber auch - wie hier geschehen - eine Abrechnung nach Stunden beziehungsweise
Zeiteinheiten (vergleiche "Werkvertrag" aus "Der Brockhaus Recht" http://www.brockhaus.de/wissen/werkvertrag,
recherchiert am 6. März 2008). Glaubhaft hat der Beigeladene zu 1. bei seiner
Anhörung angeführt, dass die Erstellung von Wochenstundenberichten vor allem den
Zweck hatte, für die Abrechnung der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber bzw.
dem Bauherrn einen Nachweis über den Arbeitseinsatz des Beigeladenen zu 1. zu
führen.
Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. spricht auch die
Regelung der Haftung bei Mängeln der Projektleitung und die Tatsache, dass der
Beigeladene zu 1. sowohl parallel zu der Arbeit bei der Klägerin als auch nach
der Erledigung des Auftrags für die Klägerin für andere Firmen auf
Werkvertragsbasis gearbeitet hat. Dieser Vortrag des Beigeladenen zu 1. wird von
der Beklagten nicht bestritten und ergibt sich auch aus den
Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes FT. vom 6. Oktober 1999 und vom 8.
November 1999, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befinden.
Schließlich ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1.
sein Berufsleben als Selbstständiger verbracht hat und sich entsprechend privat
gegen das Risiko der Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert hat. Die Form
der Ein Personen G. hat er, nach seinen glaubhaften Angaben seinerzeit aus
steuerlichen Gründen gewählt und die Einkünfte aus der Firma als Einkünfte aus
Kapitalvermögen versteuert.
Selbst wenn man den Standpunkt der Beklagten vertreten und vorliegend von einer
abhängigen Beschäftigung ausgehen würde, ist zweifelhaft, ob der Prüfbescheid -
die Geltendmachung der Nachforderung von Beiträgen - gemessen an § 7b SGB IV
rechtmäßig ist. Nach dieser Vorschrift tritt die Versicherungspflicht erst mit
dem Tag der Bekanntgabe der feststellenden Entscheidung ein, so dass
Beitragsrückstände nicht nachgefordert werden können, sofern der Beschäftigte
zustimmt (§ 7b Nr.1), sich gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur
Altersvorsorge abgesichert hat (§ 7b Nr. 2) und er oder sein Arbeitgeber weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen
sind (§ 7 Nr. 3). Die Voraussetzungen des § 7b Nr. 1 und Nr. 2 liegen hier vor.
Auch von dem Vorliegen der Voraussetzung des § 7b Nr. 3 SGB IV als negatives
Tatbestandsmerkmal ist auszugehen, denn Vorsatz beziehungsweise grobe
Fahrlässigkeit hinsichtlich des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung müssten
von der Beklagten positiv festgestellt werden (Wissing in: jurisPK-SGB IV, § 7
Rdnr. 36). Unter den hier gegebenen Umständen lässt sich eine solche positive
Feststellung aber nicht treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier
maßgeblichen, bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung durch Artikel 15 Nr. 2
des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, da die Berufung vor dem
Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 eingelegt worden
ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Juli 2002 - B 3 P 3/02 R -).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.