Sozialversicherungspflicht Regalservice
Hessisches
Landessozialgericht
Az: L 8/14 KR
280/04
Urteil vom
12.07.2007
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene für die Klägerin im Bereich
Regalservice eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Klägerin beschäftigt sich mit Warenpräsentationen für den Groß- und
Einzelhandel. Unter anderem bietet die Klägerin in Warenhäusern Dienstleistungen
in der Form an, dass sie - direkt für einen Warenhersteller oder aber für einen
zwischengeschalteten Vermittler - den sogenannten Regalservice durchführt.
Hierfür beschäftigt die Klägerin Servicekräfte, deren Aufgabe es ist, den
regelmäßigen Regalservice in den von der Klägerin betreuten Supermärkten und
Großmärkten durchzuführen, z.B. für Produkte der Firma M. oder N. Die
Servicekräfte erhalten dazu von der Klägerin Kunden zur Auswahl genannt, welche
sie im Rahmen ihrer Tätigkeit betreuen können. Die Klägerin ist verpflichtet,
den Regalservice innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Anlieferung der Ware
im jeweiligen Markt auszuführen. Diese Vorgabe gibt die Klägerin an die
Servicemitarbeiter/innen weiter. Aufgabe der Servicekräfte ist es, den
Warenbestand zu aktualisieren und die Ware in ansprechender Weise zu platzieren.
Die Beigeladene hatte seit dem 1. August 2001 ein Gewerbe „Vertrieb von
Haushaltswaren, Kosmetik, Neu- und Gebrauchtwaren" angemeldet. Am 14. Juni 2002
beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihres
sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie legte einen mit der Klägerin mit
Wirkung zum 1. September 2001 geschlossenen Servicevertrag vor, durch den sich
die Beigeladene verpflichtete, Märkte nach vorgegebenen Besuchsrhythmen zu
bearbeiten; Änderung der Besuchsrhythmen könnten ausschließlich durch die
Klägerin vorgenommen werden. Laut einer „Anlage Märkte zum Servicevertrag"
betreute die Beigeladene ab dem 1. November 2001 die Firma M. im K. in E-Stadt
auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von 500,00 DM. Ergänzend teilte
die Beigeladene mit, sie sei unternehmerisch tätig, da sie ihre Arbeitsleistung
(Serviceumfang, Servicehäufigkeit) selbst bestimme und nicht in den
Arbeitsprozess des K.-Marktes eingegliedert sei. Sie werde zur Umsatzsteuer
veranlagt, sei Mitglied der IHK und habe eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen.
Ergänzend verwies die Beigeladene auf neu abgeschlossene Promotionsaufträge mit
zwei weiteren Firmen und ihr Bemühen um weitere Aufträge.
Mit Bescheid vom 20. September 2002 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit,
sie übe ihre Tätigkeit im Bereich Regalservice für die Klägerin im Rahmen eines
abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses aus. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am 21.
Oktober 2002 gegenüber der Klägerin. Den Widerspruch der Beigeladenen vom 14.
Oktober 2002 als auch den Widerspruch der Klägerin vom 18. November 2002 wies
die Beklagte mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 25. Juli 2003
zurück. Bei einer Betrachtung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung überwögen die
für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale. Der Einsatzort, der
Besuchsrhythmus und die auszuübende Tätigkeit seien vorgegeben. Ein mit dem
Einsatz von Eigenkapital verbundenes Unternehmerrisiko fehle.
Dagegen hat die Klägerin am 15. August 2003 Klage zum Sozialgericht Darmstadt
erhoben. Eine zeitgleich von der Beigeladenen zum Sozialgericht Kassel erhobene
Klage () ist zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beigeladene sei als Selbständige tätig.
Eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Einsatzort, Einsatzzeit sowie Art der
Tätigkeit bestehe nicht. Soweit die Beigeladene eventuell Vorgaben der
Marktleiter zu erfüllen habe, ergebe sich hieraus keine Weisungsgebundenheit im
Verhältnis zwischen ihr (der Klägerin) und der Beigeladenen. Die Beigeladene sei
auch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit völlig frei und lediglich an die
Ladenöffnungszeiten gebunden. Sie übe bei ihrer Tätigkeit (Warenplatzierung und
Disposition einschließlich Sonderangebote usw.) eine verantwortungsvolle Aufgabe
aus, die typischerweise gerade nicht Arbeitnehmern überlassen werde. Die
Selbständigkeit der Beigeladenen werde darüber hinaus dadurch deutlich, dass sie
auch für andere Auftraggeber tätig und berechtigt sei, eigene Mitarbeiter zu
beschäftigen. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich daraus, dass die
Beigeladene ihren eigenen PKW zur Verfügung stelle und insoweit Kapital
einsetze. Auch unterhalte die Beigeladene ein eigenes Büro.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2004 hat das Sozialgericht den
Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört. Dieser hat ausgeführt, die
Aufgabe der Beigeladenen habe neben dem Regalservice einschließlich der
Entsorgung des Restmülls auch die Erfassung des Warenbestandes und das
Nachbestellen der Ware umfasst. Nach verrichteter Arbeit lasse sich die
Servicekraft ihre Arbeit vom Marktleiter bestätigen und müsse sich am Eingang
des Marktes in ein dort befindliches Buch mit Uhrzeit, Name und Datum
hinsichtlich Ankunft und Abgang eintragen. Die ebenfalls persönlich gehörte
Beigeladene hat angegeben, sie sei inzwischen dreimal in der Woche im K. tätig
und platziere dort sechs verschiedene Produkte. Sie beschäftige auch zwei
Minijobber, die ihr zur Hand gingen und sie im Krankheitsfall vertreten könnten.
Es sei möglich gewesen, den Auftrag auch für einen vorübergehenden Zeitraum an
die Klägerin zurückzugeben.
Mit Urteil vom 7. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die
Merkmale, welche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit für
Versicherungspflicht in der Sozialversicherungspflicht sprächen, würden
überwiegen. Die Beigeladene sei verpflichtet, an bestimmten Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 24 Stunden die angelieferte Ware eines bestimmten
Auftraggebers in die Regalabteilungen einzusortieren, wobei eine Anleitung und
Überwachung außer durch Mitarbeiter/innen der Klägerin auch durch
Außendienstmitarbeiter des Auftraggebers und zusätzlich durch die jeweilige
Leitung des Großmarktes erfolge. Das Kommen und Gehen müsse in
Anwesenheitslisten eingetragen werden. Vergütung erfolge nicht nach den
erzielten Umsätzen, sondern in Form einer Pauschale. Ein besonderes
Unternehmerrisiko habe die Beigeladene nicht getragen.
Gegen das am 19. August 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.
September 2004 (Montag) Berufung eingelegt.
Sie meint, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sprächen die maßgeblichen
Gesichtspunkte für eine Selbständigkeit der Beigeladenen. Diese könne ihre
Arbeitszeit frei bestimmen. Die Entlohnung erfolge auf der Basis einer
Pauschale, die jedoch nach einer Umsatzsteigerung erhöht worden sei. Eine
Überwachung der Tätigkeit der Servicekräfte durch sie – die Klägerin – erfolge
nicht. Die Servicekräfte seien auch nicht in eine fremdbestimmte
Arbeitsorganisation eingebunden. Diese kümmerten sich autonom um den
Warenbestand und dessen Bestellung und trügen dafür Sorge, dass die Ware in
ansprechender Weise platziert werde. Die Dokumentation der Anwesenheitszeiten
diene den Kunden der Klägerin als Nachweis für erbrachte Tätigkeiten und sei
kein Hinweis auf eine Weisungsabhängigkeit. Das Handeln der Beigeladenen habe
unternehmerische Züge, weil es nicht allein um das Nachfüllen, sondern um eine
möglichst verkaufsfördernde Präsentation der Ware gehe. Die Selbständigkeit der
Beigeladenen zeige sich auch darin, dass sie kein Urlaubsanspruch habe, weitere
Kunden anderer Unternehmen betreue und berechtigt sei, Dritte mit der Vornahme
der Platzierungs- und Promotionsarbeiten zu beauftragen; tatsächlich habe die
Beigeladene eigene Hilfskräfte beschäftigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2004, die Bescheide der
Beklagten vom 20. September 2002 und 21. Oktober 2002 und die
Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 2003 aufzuheben, soweit davon die Beigeladene
C. betroffen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält es für entscheidend, dass die Beigeladene eine untergeordnete Tätigkeit
ausübe. Die Bestückung von Warenregalen mit Produkten innerhalb von festgelegten
Zeitspannen zeige, dass die Beigeladene die organisatorischen Vorgaben der
Klägerin zu beachten habe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, sie sei in ihrer
Tätigkeit für die Klägerin – welche zwischenzeitlich beendet worden ist –
selbständig tätig gewesen. Sie habe sich den Beruf extra ausgesucht, um
eigenständig über ihre Zeit verfügen zu können und nicht in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der
Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die
Beklagte hat im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV) zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit im
Bereich Regalservice im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hat.
Für die Abgrenzung von nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB
IV von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts, welcher der Senat folgt, darauf an, ob ein
persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem
Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
besteht. Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist die
Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der
Tätigkeit, wenngleich dieses Weisungsrecht – vornehmlich bei Diensten höherer
Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozess" verfeinert sein kann. Die selbstständige Tätigkeit kennzeichnet
demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die
eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit. Insoweit ist bedeutsam, ob eigenes Kapital und/oder die eigene
Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden kann, der
Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich
letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des
Falles zu berücksichtigen, auch die vertragliche Ausgestaltung des
Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Weichen die vertraglichen
Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben letztere
ausschlaggebende Bedeutung (Bundessozialgericht – BSG -, Band 13, 196, 201; 35,
20, 21; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Nr. 20; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03
R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht – BVerfG
-, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Dies zugrunde legend ist die Beigeladene bei der Klägerin abhängig beschäftigt
gewesen. Entscheidend ist hierbei, dass die Beigeladene Tätigkeiten ausübte, die
sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich
unterscheiden. Die Aufgabe der Beigeladenen war es, nach der Anlieferung neuer
Ware sich in den K.-Markt zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen,
aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren, diese zu befüllen und
anschließend den Müll wegzuräumen; darüber hinaus bestellte sie mit einem
Datenübertragungsgerät neue Ware nach. Hierbei handelt es sich um eine
Tätigkeit, wie sie ansonsten in Supermärkten üblicherweise von entsprechenden
Arbeitnehmern verrichtet wird. Die Beigeladene hatte bei dieser Tätigkeit auch
keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihr war vorgegeben, wo und
wie sie die Ware einzusortieren und zu behandeln hatte; denn wie die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bestehen insoweit klare Vorgaben der
Firmen, in welcher Form die Ware zu präsentieren ist. Eine irgendwie geartete
individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch
ist, erbrachte die Beigeladene damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der
rechtlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu (dazu bereits BSG SozR § 165
RVO Nr. 16; Urteil vom 18. Mai 1983, 12 RK 41/81 = DB 1984, 1198; SozR 3-2400 §
7 Nr. 13; vgl. auch Bundesarbeitsgericht – BAG -, AP Nr. 24 zu § 611 BGB = NZA
1998, 1277). Insoweit spielt es zur Überzeugung des Senats auch keine Rolle,
dass die Beigeladene, wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, ihre Arbeit
besonders sorgfältig und ordentlich erledigte und die Ware verkaufsfördernd
möglichst ansprechend zu präsentieren versuchte. Hierin zeigt sich ein aus dem
Selbstverständnis als „freie Unternehmerin" herrührendes besonderes
Pflichtbewusstsein der Beigeladenen, was auch im Zusammenhang damit zu sehen
ist, dass sie darum bemüht war, weitere Aufträge zu erhalten. Dies ändert jedoch
nichts an der fehlenden Möglichkeit einer individuellen Arbeitsgestaltung.
Zwar erbrachte die Beigeladene ihre Tätigkeit nicht in Räumlichkeiten der
Klägerin, sondern im Betrieb der Firma K. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil
dies nichts an der gegebenen Eingliederung der Beigeladenen in einen fremden
Betrieb ändert. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von
anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden
kann (BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.N.). Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die
Arbeit in einem Betrieb in arbeitsrechtlichem Sinn geleistet wird. Darunter wird
im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein
Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher
oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
In diesem Sinne hat die Klägerin einen Betrieb, weil sie ihre Dienstleistung,
nämlich das Einsortieren der Ware der von ihr betreuten Firmen am Markt anbietet
und mit den von ihr eingesetzten Regalauffüllern als eigenes Geschäft für eigene
Rechnung ausübt (vgl. hierzu BSG, a.a.O.).
Aus der Eingliederung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Firma K.
und der Art der von ihr zu erledigenden Tätigkeit ergibt sich auch die
Weisungsunterworfenheit der Beigeladenen unter das Direktionsrecht der Klägerin.
Die zu verrichtende Tätigkeit als auch der zu beachtende zeitliche Rahmen waren
der Beigeladenen vorgegeben; durch die Pflicht zur Eintragung der Zugangs- und
Abgangszeit in ein im Markt geführtes Buch unterlag dies der Überwachung durch
die Klägerin. Auch wenn die Klägerin die Arbeitsausführung der Beigeladenen
nicht regelmäßig „vor Ort" inspizierte, so war durch die regelmäßigen Besuche
der Außendienstmitarbeiter der Firma M. und die Präsenz des Marktleiters oder
Abteilungsleiters der Firma K. ein auch zugunsten der Klägerin wirkendes
Kontrollsystem vorhanden; denn die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie von
dieser Seite über Mängel unverzüglich informiert werden würde. Dass auf diese
Weise eine Kontrolle der Beigeladenen stattfand, hat die Befragung durch das
Sozialgericht gezeigt: Die Beigeladene schilderte, dass ihr durch den
Marktleiter des K. vorgehalten worden war, dass in dem von ihr betreuten
Regalsegment zu große Lücken bestünden und sie dies abzustellen habe. Hätte die
Beigeladene hierauf nicht reagiert, so wäre ohne Zweifel die Klägerin informiert
worden und diese hätte gegenüber der Beigeladenen die notwendigen Maßnahmen
ergriffen.
Die Beigeladene trug auch kein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer
selbstständigen Tätigkeit. Sie erhielt ein Entgelt auf der Basis einer
pauschalen Vergütung, welche weder erfolgs- noch leistungsbezogen war. Die
Beigeladene hat auch keine Möglichkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Klägerin den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu beeinflussen. Zwar wurde zu
einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt die ihr gezahlte Pauschale erhöht, was
nach den Angaben der Beigeladenen die Reaktion auf eine durch ihre Arbeit
veranlasste Umsatzsteigerung bei den von ihr betreuten Produkten gewesen sein
soll. Auf diese Vergütungserhöhung hatte die Beigeladene jedoch weder einen
vertraglich festgelegten Anspruch noch ist ein Zusammenhang mit einem im
eigentlichen Sinne unternehmerischen Handeln der Beigeladenen zu erkennen;
vielmehr liegt es nahe, das damit die mit einer Umsatzsteigerung verbundene
Mehrarbeit der Beigeladenen bei der Befüllung der Regale vergütet wurde. Die
Beigeladene setzte auch keine Betriebsmittel und kein eigenes Kapital mit der
Gefahr des Verlustes ein, sieht man davon ab, dass sie mit ihrem Kfz auf eigene
Kosten zur Arbeit fuhr. Dies unterscheidet sie jedoch nicht von vergleichbaren
Arbeitnehmern.
Mit unternehmerischer Freiheit hat es zur Überzeugung des Senats auch nichts zu
tun, dass die Beigeladene die Möglichkeit hatte, außer für die Klägerin noch für
andere Firmen tätig zu werden. Hierin drückt sich zunächst lediglich aus, dass
der Verdienst, den die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin
erzielte, von vornherein zu gering war, um davon leben zu können. Sie war
insoweit, um aus ihrer eigenen Arbeit einen auskömmlichen Verdienst zu erzielen,
darauf angewiesen, weitere Beschäftigungen zu übernehmen. Hierdurch ändert sich
aber nichts daran, dass die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als
Regalauffüllerin keine unternehmerischen Züge trägt. Die Übernahme weiterer
Tätigkeiten unterscheidet die Beigeladene daher nicht von anderen – abhängig
beschäftigten – Mehrfachbeschäftigten.
Die Eingliederung der Beigeladenen in die fremdbestimmte Organisation der
Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko wiegen so schwer, dass die
übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter
zurücktreten. Zwar verfügte die Beigeladene im Verhältnis zu anderen
Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit,
da sie nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern berechtigt
war, den Regalservice innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach der Anlieferung
der neuen Ware zu erledigen. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung
sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und
insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des
Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die
tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen,
wie z.B. bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Interessenlage
kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit, bei der – aus der
Sicht der Klägerin und ihrer Auftraggeber – im Vordergrund steht, dass die
Regale turnusmäßig aufgefüllt werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu
einem fixen Termin ankommt. Umgekehrt nahm das der Beigeladenen eingeräumte
Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens über den Zeitpunkt ihres
Arbeitseinsatzes selbst zu entscheiden, auch auf die Besonderheit Rücksicht,
dass die Beigeladene von dem Verdienst von (lediglich) 500,00 DM monatlich, den
sie aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin erzielte, alleine nicht leben konnte
und deshalb auf weitere Tätigkeiten angewiesen war, welche aber dann mit der
Tätigkeit für die Klägerin koordiniert werden mussten.
In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache zu werten, dass die Beigeladene
sich bei ihrer Arbeit zeitweise dritter Personen bediente und die Klägerin damit
einverstanden war. Aufgrund der niedrigen Vergütung und wegen der mit der
Einstellung einer anderen Person verbundenen Kosten kann nämlich kein Zweifel
daran bestehen, dass für die Klägerin wie für die Beigeladene die persönliche
Leistungserbringung die Grundlage der Vertragsbeziehung war. Der Möglichkeit,
Hilfskräfte zu beschäftigen, kommt in einer solchen Situation jedoch nur dann
Bedeutung zu, wenn damit die Möglichkeit verbunden ist, den Umfang der Tätigkeit
wesentlich zu erweitern (BSG, SozR § 165 RVO Nr. 16). Das war bei der
Beigeladenen im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Auftrags nicht der
Fall. Aus den Ausführungen der Beigeladenen vor dem Sozialgericht ergibt sich
auch nicht, dass sie jemals ihre Tätigkeit vollständig auf dritte Personen
übertragen hätte. Vielmehr hat sie angegeben, dass sie zwei Minijobber
beschäftigt habe, die ihr zur Hand gegangen seien und sie im Krankheitsfall
hätten vertreten können.
Bei dieser Sachlage reicht auch der Umstand, dass die Beigeladene ein Gewerbe
angemeldet hatte und ihre Rechnungen offenbar unter Ausweis der Umsatzsteuer
stellte, nicht aus, um sie als selbstständige Auftragnehmerin anzusehen. In
dieser Handhabung zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die
Tätigkeit der Beigeladenen als eine selbständige zu behandeln. Dieser Wille
allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber
keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die
Beigeladene selbst von einer selbstständigen Tätigkeit ausging und keine
Urlaubsansprüche, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. geltend
gemacht hat. Maßgebend ist nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten,
sondern das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen
(BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn das Verfahren ist im August 2003 und
damit bereits unter der Geltung des am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen § 197a
SGG anhängig geworden, welcher die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit des
sozialgerichtlichen Verfahrens bei Streitigkeiten der vorliegenden Art normiert.
Der Senat konnte insoweit auch die unrichtige Kostenentscheidung des
Sozialgerichts korrigieren, obwohl nur die Klägerin Berufung eingelegt hat. Denn
über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht einheitlich und von Amts wegen zu
entscheiden. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers erstreckt
sich nur auf den der Disposition der Parteien unterliegenden Streitgegenstand,
der durch das Rechtsmittel in die höhere Instanz gelangt ist, nicht aber auf
solche im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidungen, die der Disposition
der Beteiligten entzogen und daher ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten
von Amts wegen zu treffen sind, wie dies für die Kostenentscheidung gilt (BSGE
62, 131, 136 m.w.N.).
Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen eigenen
Sachantrag gestellt und das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs.
3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Nach der
Rechtsprechung des Senats ist in Statusfeststellungsverfahren der
Auffangstreitwert maßgebend.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.