Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung
BAG
Az: 2 AZR 2/87
Urteil vom
17.09.1987
Vorinstanzen: LAG Hamm, Az.: 9 (14) Sa 2151/85; Arbeitsgericht Minden, Az.: 2 Ca
814/85
In Sachen hat der Zweite Senat
des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September
1987 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vorn 3. Juli 1986 - 9 (14) Sa 2151/85 - aufgehoben, soweit es den
Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und über die Kosten entschieden
hat.
2. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von R e c h t s weg e n
Tat b e s t a n d :
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Rechtsstreits über die Sozialwidrigkeit einer
ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Mai 1985 auf Antrag der Beklagten
aufzulösen ist.
Der Kläger, verheiratet, war seit 19. März 1984 bei der Beklagten, die
regelmäßig 13 -15 Arbeitnehmer beschäftigt, als kaufmännischer Angestellter
tätig. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt rd. 2.450,-- DM.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18. Mai 1985
fristgerecht zum 30. Juni 1985 und berief sich darauf, der Kläger habe das
computermäßig erfaßte Lager mangelhaft geführt und den Betriebsfrieden dadurch
gestört, daß er ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Arbeitskollegen unterhalten
habe.
Der Kläger hat gegen diese Kündigung vom 18. Mai 1985 auf Feststellung geklagt,
die Kündigung sei unwirksam und habe das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Das Arbeitsgericht hat dieser Klage durch Urteil vom 23. September 1985
stattgegeben, da die Kündigung sozialwidrig sei.
Mittlerweile hatte die Beklagte dem Kläger erneut dreimal gekündigt: Mit einer
fristlosen Kündigung vom 14. Juni 1985 berief sie sich darauf, der Kläger habe
am 7. Juni 1985 trotz einer angeblichen Erkrankung einen schweren Fernseher
getragen, er habe am 8. Juni 1985 mit einer Flex-Schleifmaschine gearbeitet und
am 24. Juni 1985 einen neu lackierten Pkw vom Lackierer abgeholt. Die Beklagte
nahm diese Kündigung im darauf eingeleiteten Verfahren 2 Ca 938/85
Arbeitsgericht Minden zurück.
Am 15. August 1985 kündigte die Beklagte fristlos, weil der Kläger sich
widerrechtlich 20 Waschkarten im Gesamtwert von 130,-- DM für eine automatische
Pkw-Waschanlage angeeignet haben soll, am 19. September 1985 kündigte die
Beklagte ebenfalls fristlos, weil der Kläger eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt
habe.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit bei der Kündigungen gerichtlich geltend. Im
Verfahren betreffend die Kündigung vorn 15. August 1985 (2 Ca 1213/85
Arbeitsgericht Minden) soll Termin erst nach Rechtskraft des vorliegenden
Verfahrens bestimmt werden. Auch das Verfahren betreffend die Kündigung vom 19.
September 1985 (2 Ca 1289/85 Arbeitsgericht Minden) ist ausgesetzt bis zur
Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens.
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 23.
September 1985 betreffend die ordentliche Kündigung hat die Beklagte neben ihrem
Klageabweisungsantrag hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung
einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zum 30.
Juni 1985 aufzulösen. Den Auflösungsantrag stützte sie auf die Tatsachen, die
Gegenstand der Kündigungen vom 14. Juni 1985, 15. August 1985 und 15. September
1985 waren bzw. sind.
Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte nur ihren
Auflösungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, soweit der
Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen worden ist und der Rechtsstreit
insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die ordentliche Kündigung sei nicht
gerechtfertigt, denn von einer anlastbaren Schlechtarbeit des Klägers könne
nicht ausgegangen werden. Ebenso seien durch die Beziehungen des Klägers zu der
Ehefrau eines Arbeitskollegen keine betrieblichen Belange nachhaltig berührt
worden.
Hinsichtlich des Auflösungsantrages sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung - 3. Juli 1986 - abzustellen. Soweit die Beklagte den Hilfsantrag
auf die Gründe stütze, die sie zum Anlaß der fristlosen Kündigungen gemacht
habe, schließe die außerordentliche Kündigung den Auflösungsantrag des
Arbeitgebers aus. Ein gegenteiliges Ergebnis könne nicht dadurch: erzielt
werden, daß im Rahmen eines Verfahrens über eine ordentliche Kündigung spätere,
aus gänzlich anderen Sachverhalten hergeleitet fristlose Kündigungen,
herangezogen würden. Soweit die Beklagte den Auflösungsantrag schließlich mit
dem der Begründung der frist gemäßen Kündigung dienenden Verhalten rechtfertigen
wolle, sei weder ersichtlich, daß sich die behauptete Schlechtarbeit nachhaltig
auf die weitere Zusammenarbeit auswirke noch seien Betriebsstörungen durch das
Verhältnis zur Ehefrau eines Arbeitskollegen zu erwarten, da dieser
Arbeitskollege mittlerweile ausgeschieden sei.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Es ist nur noch über den Auflösungsantrag der Beklagten zu befinden, da
rechtskräftig feststeht, daß die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Mai
1985 sozialwidrig war und ,nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt
hat.
Bei der Zurückweisung dieses Auflösungsantrages hat das Landesarbeitsgericht
materielle Rechtssätze unzulässig durch nicht einschlägige verfahrensrechtliche
Grundsätze eingeengt.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht, das in einem Rechtsstreit
festgestellt hat, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist, in diesem Rechtsstreit auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis
gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wenn Gründe vorliegen,
die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Funktional betrachtet bedeutet die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG für den
Arbeitgeber eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit n e b e-n dem sonstigen
kündigungsrechtlichen Instrumentarium (so richtig: KR-Becker, 2. Aufl., § 9
KSchG, Rz 53), die gerichtliche Auflösung ist immer nur im Rahmen eines
Kündigungsrechtsstreits möglich (KR-Becker, aaO, Rz 14).
a) Die Beklagte hat sich zur Stützung ihres Auflösungsantrages vorliegend sowohl
auf die Gründe berufen, mit denen sie die ordentliche Kündigung rechtfertigen
wollte als auch auf spätere Vorfälle, die Gegenstand späterer fristloser
Kündigungen waren, von denen die Beklagte die Kündigung vom 14. Januar 1984
zurückgenommen hat und im übrigen gerichtliche Entscheidungen bisher nicht
ergangen sind. Das Berufungsgericht hat alle späteren Gründe nicht beachtet,
obwohl das Gesetz eine Einschränkung auf durch spätere Kündigungen nicht
"verbrauchte" Tatsachen nicht enthält und eine sinnvolle Auslegung des Gesetzes
dies auch nicht erfordert.
b) Es ist zwar zutreffend, daß der Arbeitgeber im Rechtsstreit über eine von ihm
ausgesprochene außerordentliche Kündigung einen Auflösungsantrag nicht stellen
kann (arg.: § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG), denn der Gesetzgeber sieht eine
unwirksame außerordentliche Kündigung als eine besonders schwerwiegende
Pflichtverletzung des Arbeitgebers an, die ihm nicht die Möglichkeit eröffnen
soll, im Rahmen eines Rechtsstreits über eine solche Kündigung di~ Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Dies gilt aber schon dann nicht, wenn der
Arbeitgeber außerordentlich kündigt und vorsorglich zugleich ordentlich und für
den Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung den Auflösungsantrag
stellt (BAG Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG
1969, mit Anm. von Grunsky) .
c) Im vorliegenden Fall sind die vom Landesarbeitsgericht aus § 13 Abs. 1 Satz 3
KSchG hergeleiteten Argumente schon allein deshalb unbrauchbar, weil bisher kein
Gericht festgestellt hat, eine der außerordentlichen Kündigungen sei
rechtsunwirksam. Wenn aber schon im Falle der in einem Kündigungsschutzprozeß
festgestellten Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung diese dort
"gebrauchten" Gründe im Rahmen eines Auflösungsantrags im Zusammenhang mit einer
vorsorglich zugleich erklärten ordentlichen Kündigung zu verwerten sind, so gilt
dies erst recht, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits über die Sozialwidrigkeit
einer ordentlichen Kündigung Gründe zur Auflösung herangezogen werden, die s p ä
t e r auch zum Anlaß einer außerordentlichen Kündigung geworden sind.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, daß § 13 Abs.1 Satz 3 KSchG dem
Arbeitgeber nur verbietet, in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung einen Auflösungsantrag zu stellen und daß dieses
Verbot nur eine Verfahrensvorschrift darstellt, nicht aber eine Einschränkung in
materiell-rechtlicher Hinsicht. Im vorliegenden Fall ist der Auflösungsantrag im
Verfahren über die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung gestellt
worden, so daß keine Umgehung von § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG vorliegt. Auch eine
anderweitige Rechtshängigkeit ist nicht gegeben. Ebenso wie eine Aufrechnung
eines Beklagten selbst mit solchen Forderungen nicht unzulässig ist, die der
Beklagte mittlerweile zum Anlaß einer selbständigen Klage gegen den Kläger
genommen hat (vgl. BGHZ 57, 242, m. w.N.; ihm folgend BAG Urteil vom 21. März
1974 - 3 AZR 259/73 - AP Nr. 3 zu § 74 c HGB), berührt ein Auflösungsantrag des
Arbeitgebers nicht die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage des
Arbeitnehmers. Dies folgt aus der auch in ihren Voraussetzungen völlig
unterschiedlichen Rechtsnatur der Instrumentarien der Auflösung und der
Kündigung.
2. Aufgrund der Tatsache, daß die Beklagte am 15. August 1985 und am 19.
September 1985 fristlos gekündigt hat und die Wirksamkeit dieser Kündigungen
noch offen ist, wird das Landesarbeitsgericht allerdings wegen der möglichen
Änderung des Beurteilungsspielraums seine Entscheidung über den Auflösungsantrag
auszusetzen haben, bis über die Wirksamkeit der bei den außerordentlichen
Kündigungen entschieden ist. Dies gilt selbst dann, wenn es die Tatsachen, die
der - zurückgenommenen außerordentlichen Kündigung vom 14. Juni 1985 in Verb.
mit dem der Klage zugrundeliegenden Tatsachenkomplex als ausreichend ansehen
würde, den Auflösungsantrag der Beklagten zu rechtfertigen.
a) Eine gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht mehr
möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aus anderem Grund vor dem nach § 9
Abs. 2 KSchG anzunehmenden Auflösungszeitpunkt sein Ende gefunden hat, denn der
rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt gehört zu
den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Auflösungsurteils (BAGE 17, 46 =
AP Nr.21 zu § 7 KSchG; KR-Becker, aaO, § 9 KSchG Rz 32). Hat das
Arbeitsverhältnis allerdings nach dem vom Gericht nach § 9 Abs. 2 KSchG
festzusetzenden Zeitpunkt, aber vor Erlaß des Auflösungsurteils geendet, so
steht dies der gerichtlichen Auflösung nicht entgegen (BAGE 17, 46 = AP aaO, mit
ablehnender Anmerkung von Herschel; zustimmend: Auffarth, DB 1969, 530, 531;
Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 9 Rz 28; KR-Becker, aaO, Rz 34; Schnorr von
Carolsfeld, SAE 1965, 163; Schwedes, BAbrbBl. 1966, 688, 692). Der Zweite Senat
hat dies in der zitierten Entscheidung für den Fall bejaht, daß der Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz bereits infolge Erreichens der
tariflich vorgesehenen Altersgrenze ausgeschieden war. Der erkennende Senat hält
an dieser Rechtsprechung trotz der Bedenken von Herschel (aaO) fest und bejaht
die Möglichkeit einer Auflösung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den Auflösungsantrag durch
eine nach dem Auflösungszeitpunkt erfolgte spätere Kündigung beendet worden ist.
Aus der Tatsache, daß § 9 KSchG auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
abstellt, so daß zu prüfen ist, ob eine den Betriebszwecken dienliche w e i t e
r e Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, läßt
sich nicht zwingend folgern, das Gesetz setze damit zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung über den Auflösungsantrag ein noch existentes Arbeitsverhältnis
voraus. Dies mag in der Regel der Fall sein. Da das Gericht nach § 9 Abs. 2
KSchG für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzustellen
hat, aus dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte, läßt sich
daraus in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senatsurteils vom 21. Januar
1965 (aaO) herleiten, daß dem Arbeitgeber bei begründetem Auflösungsantrag die
Möglichkeit eröffnet ist, eine Beendigung zum Zeitpunkt des ersten
Kündigungstermins zu erreichen. Schwierigkeiten im Hinblick auf die
Rechtskraftwirkung eins Urteils, das die Wirksamkeit einer späteren Kündigung
feststellt, ergeben sich nicht, da die richterliche Gestaltung auch rückwirkend
möglich ist, wie der Zweite Senat in der zitierten Entscheidung überzeugend
ausgeführt hat.
3. Für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers für die Beurteilung der
Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelten jedoch andere
Beurteilungskriterien, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung
über den Auflösungsantrag bereits aus anderen Rechtsgründen beendet worden ist.
a) Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG anzustellenden Prüfung, ob eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zu erwarten ist, kommt es nicht wie bei der Beurteilung der
Sozialwidrigkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag ist zu fragen, ob in der
Zukunft eine den Betriebszweckendienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist
(BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969; BAG Urteil vom 25. November 1962 - 2
AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969).
b) Die an sich bei der Beurteilung anzustellende Zukunftsprognose kann bei einer
zwischenzeitlich eingetretenen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
naturgemäß nicht mehr erfolgen. Bei der Prognose ist vielmehr abzustellen auf
den Zeitraum zwischen dem Termin, zu dem die streitbefangene Kündigung gewirkt
hätte, wenn sie sozial gerechtfertigt gewesen wäre, und den Zeitpunkt der
anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAGE 17, 50, 53; insoweit
richtig interpretiert von Herschel in der ablehnenden Anmerkung aaO). Die
Auffassung von Becker (KR, aaO, § 9 KSchG Rz 34), in diesem Falle seien die
Auflösungsgründe unter Außerachtlassung der zwischenzeitlich eingetretenen
anderweitigen Beendigung hypothetisch zu prüfen, beruht auf einer unrichtigen
Auslegung der Entscheidungsgründe. Der Senat hat abschließend ausdrücklich
geprüft, ob der Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Kündigung und der
anderweitigen Beendigung zu gering sei, um die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Er hat damit aber keine unbegrenzte
Zukunftsprognose vorgenommen, sondern nur den Zeitraum bis zur anderweitigen
Beendigung berücksichtigt. Dieser Zeitraum ist nicht nur für den Begriff der
Zumutbarkeit von Bedeutung, sondern zugleich auch für die Höhe der Abfindung
(vgl. Auffarth, aaO; Hueck, aaO, Rz 30; Becker, aaO, Rz 35).
4. Bei der Anwendung dieser Grundsätze war der Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückzuweisen, weil die Auflösungsgründe entgegen seiner
Auffassung verwertbar sind und das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch dann
noch aufgelöst werden kann, wenn es nach dem Termin der ordentlichen Kündigungen
durch die noch nicht gerichtlich beschiedenen außerordentlichen Kündigungen vorn
15. August und 19. September 1985 beendet worden sein sollte.
Das Landesarbeitsgericht kann über den Auflösungsantrag allerdings erst dann
entscheiden, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser späteren Kündigungen
rechtskräftig festgestellt ist. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber ist
gegenwärtig noch offen, welcher Beurteilungszeitraum (unbegrenzter Fortbestand
über den 30. Juni 1985 hinaus oder begrenzte Fortsetzung bis zum 15. August oder
19. September 1985) der Prognose zugrundezulegen ist, ob Gründe vorliegen, die
eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien
nicht erwarten lassen. Trifft das zu, dann hängt weiter die Höhe der Abfindung
davon ab, ob das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus auf
unbestimmte Zeit oder nur für eine relativ kurze Dauer fortzusetzen war.
Vorgreiflich für den Auflösungsantrag sind somit die Entscheidungen in den
Kündigungsschutzprozessen 2 Ca 1213/85 und 2 Ca 1289/85 ArbG Minden und nicht
umgekehrt. Das Landesarbeitsgericht wird deswegen den Rechtsstreit über die
Auflösung nach § 148 ZPO bis zur Erledigung dieser anderen Rechtsstreite
auszusetzen haben. Für die Aussetzung der beiden Kündigungsschutzprozesse
besteht nach der rechtskräftiger Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch
die ordentliche Kündigung nicht aufgelöst Horden ist, kein Anlaß mehr. Auch eine
rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der dritten oder der vierten
Kündigung der Beklagten steht der Entscheidung über den Auflösungsantrag nicht
entgegenstehen, sondern bestimmt nur die dafür geltenden Beurteilungsmaßstäbe.
Eine Aussetzung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil die zunächst zur
Begründung der von der Beklagten zurückgenommenen Kündigung vom 14. Juni 1985
angeführten Auflösungsgründe nicht durch eine Entscheidung im
Kündigungsschutzverfahren "verbraucht" werden können. Dieser Umstand ändert
nämlich nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis jedenfalls durch die weiteren
noch rechtshängigen Kündigungen vor dem Zeitpunkt beendet worden sein kann, an
dem über die Auflösung entschieden werden kann. Das bedarf der vorgreiflichen
gerichtlichen Klärung.