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Sparbuch – Einrichtung auf fremden Namen
– Wer hat Rückzahlungsanspruch gegen Bank?
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 200/03
Urteil vom 11.02.2004
Vorinstanz: Landgericht Stade –
Az.: 4 O 315/02
Leitsatz:
Bei Einrichtung eines Sparbuchs auf
fremden Namen bestimmt der Einzahlende, wer Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs
gegenüber dem Kreditinstitut sein soll.
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Januar für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2003 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin
werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Zahlung in Höhe von 17.077,15 EUR in
Anspruch. Die Beklagte hat diesen Betrag von einem auf den Namen des Klägers
lautenden Sparbuch an die Streithelferin ausgezahlt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Streithelferin als Zeugin die Klage
abgewiesen. Ein Betrag von 1.533,88 EUR (3.000 DM), den die Streithelferin -
über die mit der Klage geltend gemachten 17.077,15 EUR hinaus - abgehoben hatte,
habe die Beklagte schon deshalb zu Recht ausgezahlt, weil die Streithelferin das
Sparbuch vorgelegt habe und die Beklagte gemäß den Sonderbedingungen für den
Sparverkehr bei Vorlage des Sparbuchs berechtigt sei, einen Teilbetrag in dieser
Höhe monatlich auszuzahlen. Im Übrigen sei die Auszahlung berechtigterweise
erfolgt, weil die Streithelferin Inhaberin der durch das Sparbuch verbrieften
Darlehensforderung sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Abänderung der
angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
17.077,15 EUR erstrebt und meint, die Beklagte könne sich nicht auf § 808 Abs. 1
BGB i. V. m. Nr. 4 Abs. 2, Nr. 5 Abs. 2 der Sonderbedingungen über den
Sparverkehr berufen, da keine wirksame Einbeziehung jener Sonderbedingungen
erfolgt sei. Hinsichtlich der Frage, wer Kontoinhaber sei, habe das Landgericht
die erhobenen Beweise falsch gewürdigt. Die Zeugin #######, die Streithelferin,
sei unglaubwürdig. Auch sei ihre Zeugenaussage widersprüchlich. Aus den
vorgelegten Ein und Auszahlungsquittungen ergebe sich, dass die Einzahlung auf
das Sparbuch des Klägers nicht, wie von der Zeugin bekundet, durch Überweisung,
sondern bar erfolgt sei. Das Sparbuch sei zudem, wie er schon in erster Instanz
betont habe, gegen seinen Willen in die Hände der Streithelferin gelangt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 17.077,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 26. Februar 2002 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und benennen zum Beweis für ihre
Behauptung, das Geld sei unmittelbar von den beiden Sparkonten der
Streithelferin abgehoben und ohne dass diese es bar in die Hand bekommen habe,
auf das Konto des Klägers eingezahlt, aus Sicht der Streithelferin also
überwiesen worden, den Mitarbeiter der Beklagten #######.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, wegen des Sachvortrags der Parteien in der
Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (nochmalige)
Auszahlung des Sparguthabens in Höhe von 17.077,15 EUR.
1. Soweit die Beklagte an die Streithelferin am 2. Juni 1998 auf Vorlage des
Sparbuchs hin einen Betrag von 3.000 DM ausgezahlt hat, war sie hierzu
jedenfalls nach Nr. 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 der Sonderbedingungen für den
Sparverkehr, die wirksam in das Vertragsverhältnis der Prozessparteien
einbezogen worden sind, berechtigt. Dies ist zwischen den Parteien jedenfalls in
der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit und auch nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
2. Die Beklagte hat darüber hinaus aber auch durch Auszahlung der weiteren
17.077,15 EUR (33.442,99 DM) ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des ihr
gewährten Darlehens (vgl. Bankrechtshandbuch/Gößmann, § 71 Anm. 7) erfüllt.
a) Bei einem Sparbuch wird Gläubiger der Sparanlage der Darlehensgeber,
grundsätzlich also der Einzahlende, nicht hingegen der Dritte, selbst wenn das
Sparbuch auf dessen Namen angelegt wird. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die
Bestimmung des Forderungsinhabers ist der Wille des Einzahlenden. Dieser
bestimmt, ob er selbst Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs sein will oder ob er
einem Dritten die Forderungsinhaberschaft in der Weise zuwendet, dass diese
unmittelbar beim Dritten entsteht. Die weiteren tatsächlichen Umstände, wer etwa
Besitzer des Sparbuchs und auf wessen Namen dies angelegt ist, sind lediglich
Auslegungskriterien zur Ermittlung des Willens dessen, der das Sparbuch
errichtet und das Sparguthaben eingezahlt hat (vgl. Gößmann, a. a. O., § 71 Anm.
8 ).
b) Die vom Landgericht vorgenommene Wertung, Inhaber der Forderung sei nicht der
Kläger, sondern die Streithelferin, ist bei Beachtung dieser Grundsätze
zutreffend. Schon die äußeren Umstände sprechen für eine Forderungsinhaberschaft
der Streithelferin. Aus den von der Beklagten vorgelegten Aus und
Einzahlungsbelegen ist zu erkennen, dass die Streithelferin den Betrag von
36.442,99 DM selbst von eigenen Sparbüchern abgehoben und unmittelbar hiernach -
nach ca. 1 1/2 Stunden - in identischer Höhe auf das neu angelegte Sparbuch
eingezahlt hat. Dafür, dass der eingezahlte Betrag aus anderer Quelle,
insbesondere aus Mitteln des Klägers stammen könnte, ist nichts ersichtlich, der
Kläger hat hierzu auch nicht ansatzweise tatsächliche Gesichtspunkte
vorgetragen. Die mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2004
vorgelegten Kontounterlagen sind nichtssagend.
Die von ihm in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens aufgestellte
Behauptung, die Streithelferin habe zu keinem Zeitpunkt über entsprechende
Sparguthaben verfügt, die hierzu vorgelegten Unterlagen seien nachträglich
erstellt, ist ersichtlich frei erfunden. Die Streithelferin hat ausweislich des
Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Originalsparbücher
in erster Instanz vorgelegt. Die hieraus vom Gericht gefertigten Ablichtungen
weisen eine Vielzahl von Ein und Auszahlungen in der Zeit zwischen dem 24.
September 1996 und dem 12. Mai 1998 aus. Weiterhin liegen Kopien der
Einzahlungsquittungen vom 12. Mai 1998 vor, auf denen elektronisch das Datum und
die Urzeit der Einzahlung eingefügt sind.
Darüber hinaus sprechen weitere erhebliche Gesichtspunkte für eine
Gläubigerschaft der Streithelferin. Von Bedeutung ist insoweit, dass in der
Kontoeröffnung vom 12. Mai 1998 ausdrücklich vermerkt ist, dass die Kontoführung
nach den Angaben des Antragstellers, also des hiesigen Klägers, für fremde
Rechnung erfolgt, was vor dem Hintergrund, dass der eingezahlte Geldbetrag den
Umständen nach von der Streithelferin zur Verfügung gestellt worden ist, dafür
spricht, dass das Konto für deren Rechnung eingerichtet worden ist. Die in der
mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, der entsprechende Passus sei vom
Mitarbeiter der Beklagten nachträglich eingefügt worden ist, ist durch nichts
belegt. Der Vor
trag des Klägers besagt im Übrigen auch nicht, dass der entsprechende Vermerk
inhaltlich unrichtig wäre.
Schließlich ist durch den mit der Kontoeröffnung zugleich geschlossenen Vertrag
zugunsten Dritter ohne Widerrufsvorbehalt, in dem geregelt ist, dass im
Todesfall des Klägers die Streithelferin den Geldbetrag unmittelbar - also nicht
im Erbgang - erwerben sollte, ebenfalls deutlich gemacht, dass die
Streithelferin dauerhaft Gläubigerin der Einlageforderung sein sollte.
c) Angesichts dieser durch Urkunden belegten Hintergründe bestehen keine Zweifel
an der Richtigkeit der Aussage der Streithelferin. Zwar hält es der Senat für
zweifelhaft, ob der hier angelegte Geldbetrag tatsächlich, wie von der
Streithelferin behauptet, deren Großmutter zustand. Letztlich kann dies
allerdings dahinstehen. Das auf das vom Kläger eingerichtete Konto eingezahlte
Geld stammte jedenfalls aus Mitteln, über die die Streithelferin verfügen
konnte, was zugleich für die Richtigkeit deren Aussage spricht, dass ihr das
Sparbuch vom Kläger auf ihre Bitte hin freiwillig ausgehändigt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die
Voraussetzungen, nach denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind
nicht gegeben.
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