Sparbuch auf
den Namen eines Kindes - Verfügungsvorbehalt
Bundesgerichtshof
Az: X ZR
264/02
Urteil vom
18.01.2005
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil
des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen
Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger
ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als
Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte
sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben
Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus,
wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen.
Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die
Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit
Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen
mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb
ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die
Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen
Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen
Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten
Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien
die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten
Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien.
Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs.
BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten
erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger
vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein
Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse
sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe
ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur
mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung
der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der
Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus
die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den
Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im
Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten,
soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos
auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen
Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist
vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber
werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein
wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt.
v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß § 808 BGB wird die
Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem
Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein
Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu
geben, aus diesem Verhalten zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung
über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203;
66, 8, 11; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P.
Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch
minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu
geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit
der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er
gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu
verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit
handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der
Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod
vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr
für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.
Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern
anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten,
50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal
als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es
dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte.
Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige
Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im
eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offengelassen, weil dies keiner
Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden
bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern
weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund
der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu
beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den
Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den
Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des
Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im
Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die
Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat,
kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der
Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre
Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu
berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die
Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das
Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht
aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die
Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte,
daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden
sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.