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Sparbuch: Verjährung des Sparguthabens –
Beweislast für Bestand des Sparguthabens
OLG Frankfurt
Az: 2 U 12/04
Urteil vom 22.10.2004
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung eines Sparguthabens in
Anspruch, das sich jedenfalls am 23.11.1965 in Höhe von 5.601,-- DM auf dem
Sparbuch ihrer Großmutter A B befunden hatte. Frau B hatte das Sparbuch an jenem
Tag gegen Aushändigung einer Empfangsbescheinigung der Rechtsvorgängerin der
Beklagten zur Aufbewahrung übergeben. Frau B hatte durch Testament vom
....04.1966 die Mutter der Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt, die ihrerseits -
wie im Termin vom 22.10.2004 unstreitig geworden ist - von der Klägerin beerbt
worden ist.
Die Klägerin hatte zunächst Herausgabe des Sparbuchs begehrt. Nachdem die
Beklagte behauptet hatte, es nicht mehr im Besitz zu haben, hat sie ihre Klage
auf Auszahlung des Guthabens umgestellt, das sie einschließlich Zinsen auf
8.584,93 EUR beziffert.
Die Beklagte hat behauptet, über das Sparbuch keine Unterlagen mehr zu besitzen.
Die entsprechenden Belege seien nach Ablauf der handelsrechtlichen
Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Des weiteren sei davon auszugehen, dass es
zwischenzeitlich aufgelöst und das Guthaben an die Berechtigte ausgezahlt worden
sei. Die Beklagte hat gemeint, aufgrund dessen kehre sich die Beweislast für die
Erfüllung des Auszahlungsanspruchs um, so dass die Klägerin die Nichterfüllung
dieses Anspruchs zu beweisen habe.
Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Urteil vom 09.12.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, dass das Sparguthaben
immer noch bestehe und nicht ausbezahlt worden sei, sei wegen Verstoßes gegen
ihre prozessuale Wahrheitspflicht als ins Blaue hinein aufgestellt unbeachtlich.
Aber selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen wäre, habe die Klägerin
jedenfalls den ihr obliegenden Beweis für den Fortbestand der Darlehensschuld
nicht geführt. Nach mehr als 38 Jahren und der zulässigen Vernichtung aller
Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist sei von einer
Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin auszugehen. Die Frage, ob der
Klageanspruch verjährt sei, könne aus diesem Grund dahinstehen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit sie denen des Berufungsgerichts
nicht entgegenstehen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfange
weiter.
Sie beanstandet insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass eine
Beweislastumkehr zur ihren Lasten hinsichtlich der Erfüllung des
Darlehensauszahlungsanspruchs eingetreten sei, und greift das Urteil auch
insoweit an, als das Landgericht ihren Vortrag zum Fortbestand des Sparguthabens
als unbeachtlich angesehen hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
8.584,93 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrags.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der
Darlehensauszahlungsanspruch der Klägerin in vollem Umfang begründet ist.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts trifft die Klägerin im Ergebnis auch
weiterhin nicht die Beweislast für den Bestand des Sparguthabens. Auszugehen ist
von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast, wonach der
Sparer die Hingabe des Geldes, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu
beweisen hat (BGHZ 151, 47, 49). Durch die Vorlage der Empfangsbescheinigung vom
23.11.1965 hat die Klägerin nachgewiesen, dass das Sparbuch an diesem Tage das
darin genannte Guthaben von 5.601,-- DM aufgewiesen hat.
Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene lange
Zeit von immerhin mehr als 38 Jahren ist nicht gerechtfertigt. Insoweit gilt
ähnliches wie für den Fall, dass der Anspruchsteller noch im Besitz eines nicht
entwerteten Sparbuchs ist und keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass die
Bank aus Gründen, die ihm als Rechtsnachfolger des ursprünglich Berechtigten
zuzurechnen sind, an der Entwertung gehindert worden sei. Es gibt bei einer
solchen Fallgestaltung auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein
Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des
Sparbuchs über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr hat vornehmen lassen (BGHZ,
a.a.O., 50/51; BGHR BGB § 607, Beweislast 2). Auch der Ablauf der
handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen keine
Umkehr der Beweislast (BGHZ, a.a.O., 51; OLG Frankfurt, NJW 98, 997, 998). Eine
solche Beweislastumkehr hat zwar der BGH (WM 72, 281, 282) im Zusammenhang mit
umstrittenen, lange zurückliegenden Wertpapierverkäufen aus einem
Kunden-Wertpapierdepot bejaht. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen können
jedoch nicht ohne weiteres auf Sparguthaben übertragen werden, für die das
Sparbuch als Beweisurkunde vorhanden ist (OLG Frankfurt, a.a.O.).
Für den Fall einer Empfangsbestätigung der Bank über die Inverwahrungnahme eines
Sparbuchs kann nichts anderes gelten. Sie erbringt den Beweis dafür, dass der
Bank ein Sparbuch mit dem darin angegebenen Inhalt zur Aufbewahrung übergeben
worden ist.
Der Vortrag der Beklagten, das Sparkonto sei aufgelöst worden, stellt sich als
reine Spekulation dar. Dies gilt umso mehr, als nach Nr. 3 der "Bedingungen für
die Verwahrung von Sparbüchern gegen Erteilung einer Empfangsbescheinigung", die
auf der Rückseite der Empfangsbescheinigung abgedruckt sind, das Sparbuch an den
Berechtigten "gegen Quittung" auszuhändigen ist. Eine solche Quittung über die
Rückgabe des Sparbuchs konnte die Beklagte indessen nicht vorlegen. Ihr Vortrag,
die Bestätigung der Rückgabe des Sparbuchs sei dann überflüssig gewesen, wenn es
im Zeitpunkt des Rückgabeverlangens aufgelöst worden sei, stellt sich ebenfalls
als eine durch nichts erhärtete Vermutung dar.
Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass sie sich nach über 30 Jahren in
Beweisnot befindet. Dass sie in diese Lage geraten ist, kann indessen jedenfalls
der Klägerin in Gestalt einer Beweislastumkehr nicht zum Nachteil gereichen, da
dies nicht in deren Verantwortungssphäre fällt. Es ist nicht ersichtlich, wieso
das Fehlen von Urkunden über den Fortbestand des Darlehensverhältnisses und
insbesondere dessen behauptete Auflösung bezüglich des geltend gemachten
Auszahlungsanspruchs im Sinne einer Beweislastumkehr zu Lasten des
Anspruchstellers gehen sollen. Zwar mag die Beklagte oder deren
Rechtsvorgängerin seinerzeit noch davon ausgegangen sein, dass für die
Verjährung des Auszahlungsanspruchs noch die nach § 199 BGB a.F. geltende
30jährige Verjährungsfrist ab Bestehen der Kündigungsmöglichkeit - dazu im
folgenden näheres - maßgeblich gewesen sei, und sie jedenfalls deswegen nach
Ablauf dieser Frist die Sparbuchunterlagen vernichtet hat. Das kann jedoch nicht
zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten führen, da auch dies der
Sphäre des Anspruchstellers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen
ist.
Auch der Anspruch auf Auszahlung der Zinsen auf das Sparguthaben von 5.601,-- DM
ist begründet. Soweit die Klägerin ihrer Zinsberechnung einen aus den
verschiedenen Zinssätzen für die jeweiligen Zeiträume ermittelten
Durchschnittszinssatz zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden (§ 287
Abs. 2 ZPO; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Ermittlung der Höhe
eines variablen Zinssatzes OLG Köln JurBüro 01, 312). Auch die Beklagte erhebt
gegen diese Berechnungsweise keine Einwände. Die auf dieser Grundlage berechnete
Höhe der Zinsen hat die Klägerin mit 11.119,25 DM (= 5.685,18 EUR) rechnerisch
zutreffend ermittelt.
Damit ergibt sich insgesamt ein Auszahlungsanspruch von 16.720,25 DM (= 8.584,93
EUR).
2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.
Die Verjährung des Anspruchs begann frühestens mit der von der Klägerin
erklärten Kündigung des Darlehensverhältnisses, die darin zu sehen ist, dass sie
mit Anwaltsschreiben vom 07.03.2002 von der Beklagten die Rückzahlung des
Sparguthabens forderte. Die Verjährungsregelung des § 199 BGB a.F. ist auf ein
beiderseits kündbares Sparbuch nicht anzuwenden (BGHZ 151, 47, 51/52). Dass es
sich um ein beiderseitiges Kündigungsrecht gehandelt hat, ergibt sich, wie im
Einzelrichtertermin vom 22.10.2004 erörtert, aus § 22 Nr. 1 KWG a.F. i. V. m.
der Regelung in Nr. 4 der Mitteilung Nr. 1/64 des Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen vom 03.08.1964 (abgedruckt in KWG-Kommentar Bähre/Schneider, 2.
Aufl., Anhang zu § 21 "Vorschriften über den Sparverkehr", Nr. 4), die für die
Rechtsvorgängerin der Beklagten bindend war.
Auf die Verjährung ist neues Recht anzuwenden, da der
Darlehensauszahlungsanspruch erst mit der im März 2002 erklärten Kündigung und
damit nach dem Stichtag 01.01.2002 entstanden ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, §
199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB
n.F.) und begann mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist,
hier also am 01.01.2003. Damit ist sie durch die mit Schriftsatz vom 02.04.2003
erhobene Klage auf Auszahlung des Guthabens rechtzeitig gehemmt worden (§ 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
Die Klageforderung ist auch nicht insoweit verjährt, als sie Zinsen betrifft,
die an sich gemäß § 197 BGB a.F. jeweils nach Ablauf von vier Jahren verjähren.
Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich zum Ende eine Kalendervierteljahres
gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten
Frist verfügt, der Spareinlage zugerechnet, was zur Folge hat, dass sie der
dafür geltenden Kündigungsregel unterliegen. Die im Sparguthaben der Klägerin
enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrigen
angesparte Kapital (BGHZ 151, 47, 52/53; OLG Frankfurt NJW 98, 797, 799).
3. Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der
Klageanspruch sei verwirkt. Ein zur Verwirkung eines Rechts erforderlicher
Verstoß gegen Treu und Glauben setzt voraus, dass neben dem Zeitablauf,
innerhalb dessen der Berechtigte bis zur Geltendmachung seines Anspruchs untätig
geblieben ist, besondere auf seinem Verhalten beruhende Umstände hinzutreten,
die bei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten
rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.
Die bloße - auch langwährende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft
aber noch keinen Vertrauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch
genommen zu werden. Der Umstand, dass die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist
längst abgelaufen war und die Beklagte nicht mehr in Besitz von Kontounterlagen
für das hier in Rede stehende Sparkonto ist, ändert daran nichts (BGHZ 151, 47,
53).
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
begründet.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§
91 ZPO).
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht zuzulassen.
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