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Sparguthaben aus gekündigten Sparkonto – Auszahlungsanspruch
als Erbe
LG Stuttgart
Az: 8 O 434/03
Urteil vom 15.09.2004
In dem Rechtsstreit wegen
Forderung hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche
Verhandlung vom 21.7.2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.139,85 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz ab 10.8.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung
des Sparbuchs über das bei der Beklagten geführte Sparkonto mit der Nr. XXX
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 11.139,85 €
Tat b e s t a n d:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auszahlung eines
Sparguthabens aus gekündigtem Sparkonto geltend.
Die Beklagte ist durch Teilurteil vom 18.02.2004 verurteilt worden, dass bei ihr
bestehende Sparkonto Nr. XXX das auf den Namen der Klägerin geführt wird und zum
30.12.2002 11.086,38 € betrug; auf den Kündigungszeitpunkt 10.Juli 2003
abzurechnen.
Nach Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 25.4.2004 wurde die.Aufrechnung
mit Fax des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.2004 erteilt (vgl.
BI. 73 f. d. A.).
Die Klägerin beantragt nunmehr in der 2. Stufe, die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 11.139,85 € nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.08.2003 -
hilfsweise ab Rechtshängigkeit - zu bezahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung des
Sparbuches über das bei der Beklagten geführte Sparbuch mit der Nr. XXX.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie trägt vor, die KIägerin habe keinen
Anspruch auf Auszahlung des streitgegenständlichen Sparguthabens, da sie ihre
Verfügungsberechtigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Form nachgewiesen
habe. Die- Klägerin habe bislang weder einen Erbschein noch ein zulässiges
Ersatzdokument vorgelegt, aus der sich ihre ErbensteIlung zweifelsfrei ergebe.
Nach Ansicht der Beklagten entfallen die Feststellungen im Teilurteil vom
18.02.2004 im Hinblick auf den Zahlungsanspruch weder materielle Rechtskraft
noch eine sonstige Bindungswirkung, da die ErbensteIlung nicht Streitgegenstand,
sondern lediglich Vorfrage zum Auskunftsanspruch gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf
das Teilurteil vom 18.02.2004 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch hinsichtlich des auf der zweiten Stufe geltend
gemachten Auszahlungsanspruchs des streitgegenständlichen Sparguthabens
begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 808 BGB auf Auszahlung
des Sparguthabens gegen Rückgabe des Sparbuches.
1.
Die Klägerin ist, wie im Urteil vom 18.02.2004 rechtskräftig festgestellt,
Forderungsinhaberin.
Zwar schafft ein Teilurteil grundsätzlich keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO
oder materielle Rechtskraft für den Rechtsgrund des Zahlungsanspruchs. Die
materielle Rechtskraft wirkt aber, wenn die unmittelbar ausgesprochene
Rechtsfolge im späteren Verfahren - wie vorliegend - als Vorfrage von Bedeutung
ist (BGH, WM 1975, S. 1086, 1087). Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden
rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren und über sie nicht
nur als Vorfrage zu entscheiden war. Der Umfang der Rechtskraft ist der
Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel.
Sofern diese allein nicht ausreicht, um Rechtsfolge und Lebenssachverhalt zu
erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGHZ
34, 337, 339).
Im Urteil vom 18.02.2004 wurde entschieden und ausgesprochen, das die Klägerin
im Wege der Erbfolge Inhaberin der im Sparbuch verbrieften Forderung geworden
ist. Die Forderungsinhaberschaft der Klägerin war in jenem Urteil nicht nur
Vorfrage, sondern Streitgegenstand, weil der Rechnungslegungsanspruch nur
technisches Hilfsmittel für die Inhaltsbestimmung und praktische Durchsetzung
des Zahlungsanspruchs war und die Entscheidung über diesen nur vorbereitet hat.
Da das Teilurteil vom 18.02.2004 für den nun abzuurteilenden Zahlungsanspruch
vorgreiflich ist, besteht eine innerprozessuale Bindungswirkung. Die
Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch durch Urteil vom 18.02.2004 hat
zugleich die Forderungsinhaberschaft der Klägerin rechtskraftfähig festgestellt.
An diese Vorabsentscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs ist das Gericht
nunmehr gebunden.
Dem gegenwärtigen Verfahren ist die im Urteil. vom 18.02.2004 rechtskräftig
ausgesprochene Rechtsfolge zugrunde zu legen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob
die Forderungsinhaberschaft der Klägerin begründet ist.
2.
Die Beklagte kann die Auszahlung an die Klägerin auch nicht unter Berufung auf §
5 der dem Sparvertrag zugrunde liegenden AGB Banken verweigern. Sie verstößt
gegen den. Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich weiterhin
auf diese Regelung beruft.
Die Beklagte ist nach § 808 BGB nicht verpflichtet, die Person des Überbringers
des Sparbuchs auf ihre Verfügungsberechtigung zu prüfen. Der Nachweis der
Verfügungsberechtigung ist prinzipiell nicht Anspruchsgrundlage. Zwar ist die
Klägerin gemäß § 5 AGB Banken verpflichtet, auf Aufforderung der Beklagten ihre
Verfügungsberechtigung nach dem Tod ihrer Mutter nachzuweisen. Gleichwohl
handelt es sich bei § 5 AGB lediglich um eine "kann" - Vorschrift, die dem
Schutz der Beklagten dient. Macht die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch und
verlangt zu ihrer Absicherung einen Nachweis, ist der Kunde grundsätzlich
verpflicht, einen solchen zu erbringen. Die Beklagte verhält sich aber
treuwidrig, wenn sie sich auf § 5 AGB Banken beruft und an der Vorlage eines
Nachweises festhält und dadurch die. Durchsetzung des Auszahlungsanspruch des
Kunden erschwert, obwohl dessen Forderungsinhaberschaft - wenn auch nicht durch
Vorlage eines Erbscheins oder Abschrift einer letztwilligen Verfügung -
nachgewiesen ist. Mit rechtskräftiger Feststellung der Forderungsinhaberschaft
der Klägerin im Wege der Erbfolge durch Urteil vom 18.02.2004 ist die
Legitimation der Klägerin hinreichend nachgewiesen. Die Verfügungsberechtigung
der K1ägerin nach dem Erbfall ist durch das Urteil vom 18.02.2004 geklärt. Eines
weiteren Nachweises bedarf es daher nicht mehr. Das Festhalten an § 5 AG,?
Banken wäre reine Förmelei.
Die Bank wird bei Rückgabe des Sparbuchs durch die Leistung an den Inhaber
befreit. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bank die mangelnde Verfügungsbefugnis
des Überbringers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Zahlung
bewirkt hat (RGZ 89, 401, 403). Dies Gefahr besteht vorliegend nicht, da die
Klägerin Forderungsinhaberin ist. Ein weiteres Beharren auf § 5 AGB Banken ist
missbräuchlich, da kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Beklagten gegeben ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die befreiende Wirkung der Leistung infolge Kenntnis
der Beklagten von der Nichtberechtigung der Klägerin ausgeschlossen ist, sind
nicht festzustellen und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig
kann der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtberechtigung
zur Last fallen, so dass die Beklagte keinem Haftungsrisiko ausgesetzt wird.
II.
Die Entscheidung der Entscheidung über die Zinsen rechtfertigt sich aus §§ 286,
Abs. 3, 288 Abs.1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §
709 ZPO.
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