Sparbuch –
Bank muss beweisen, dass Sparguthaben an Kunden ausgezahlt wurde
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 39/08
Urteil vom
18.06.2008
Vorinstanz: Landgericht Stade, Az.: 5 O 448/05
Leitsatz:
Die Bank hat
zu beweisen, dass sie ein Sparguthaben an den Gläubiger ausgezahlt hat.
Bankinterne Unterlagen sowie der bloße Zeitablauf seit Ausgabe des Sparbuchs
oder seit der letzten Eintragung darin rechtfertigen für sich genommen keine
Beweislastumkehr zugunsten der Bank.
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des
Klägers wird das am 16. Januar 2008 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wie folgt
geändert:
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 8.180,67 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt die Auszahlung
eines Sparbuchguthabens.
Am 28. Mai 1971 eröffnete der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten,
der Y. Bank, ein Sparbuch mit der SparkontoNummer xxx und zahlte einen Betrag
von 16.000 DM (8.180,67 EUR) darauf ein.
Das Sparbuch, für das jedenfalls anfangs eine 48monatige Kündigungsfrist
vereinbart war, diente ursprünglich als Sicherheit für ein Bauspardarlehen.
Obgleich dieses bereits 1982 erledigt war, übersandte die Sicherungsnehmerin das
zufällig bei ihr wieder aufgefundene Sparbuch erst am 6. Mai 2005 an den Kläger
(vgl. Schreiben der Bausparkasse an den Kläger vom 6. Mai 2005, Anlage K 4,
gesondert geheftet, sowie Schreiben der Bausparkasse an die Beklagte vom 12.
Januar 2007, Bl. 111 d. A.).
Die Beklagte verweigerte gegenüber dem Kläger, der das Sparbuch bei der
Beklagten am 9. Mai 2005 vorlegte, eine Auszahlung des Guthabens, da das Konto
nicht mehr existiere. Es sei bereits am 29. September 1982 vom Kläger persönlich
aufgelöst worden. ein Restbetrag in Höhe von 2.565,19 DM sei ihm ausgezahlt
worden. Für die Jahre seit 1971 lägen Unterlagen nicht vor. für die Zeit ab 1978
hat die Beklagte Kontoverdichtungen vorgelegt (Bl. 20 ff.). Hilfsweise hat die
Beklagte sich auf die Nichteinhaltung der vierjährigen Kündigungsfrist berufen.
Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehung zum Kläger „aufgrund des
zerrütteten Vertrauensverhältnisses" im Sommer 2006 (Bl. 90).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der
Bankkauffrau R. (Bl. 147) sowie der Ehefrau des Klägers (Bl. 203).
Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen.
Dem Kläger als Sparbuchinhaber sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass eine
Auszahlung des Sparguthabens bislang nicht erfolgt sei. Die Umkehr von der
grundsätzlichen Beweislastregelung ergebe sich daraus, dass aufgrund der großen
Zeitspanne das Erbringen eines Nachweises über eine Auszahlungsleistung einer
Bank praktisch unmöglich sei. Dem Kläger sei der Nachweis der Nichtauszahlung
nicht gelungen. Die Beklagte habe die Beweiskraft des Sparbuchs durch Unterlagen
und Zeugenaussagen erschüttert und belegt, dass 1982 das Sparkonto aufgelöst und
der Restbetrag an den Kläger ausgezahlt worden sei. Ob dem Kläger ein
Ersatzsparbuch ausgestellt worden sei, lasse sich nicht endgültig klären, sei
letztlich aber auch nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig komme es noch auf
die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung an.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers unter Aufrechterhaltung seines
erstinstanzlichen Zahlungsantrages.
Zu Unrecht sei das Landgericht von einer Beweislastumkehr ausgegangen. Aus der
Zeitspanne ergebe sich nach der Rechtsprechung gerade nichts. Die Beklagte müsse
die Erfüllung beweisen. Die Beweiskraft des Sparbuchs und die damit einher
gehende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit sei von der Beklagten
nicht erschüttert worden. Die Aufstellung zur Kontenentwicklung habe keinen
Beweiswert. Da die Verpfändung des Sparbuchs der Beklagten angezeigt worden sei,
hätte diese auch nie ein Ersatzsparbuch ausgestellt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Stade (Az. 5
O 448/05) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.180,67 EUR zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere verweist sie darauf, dass, wie bereits
erstinstanzlich vorgetragen, die Verpfändung der Beklagten nicht angezeigt
worden sei. Die Beweiswürdigung trage das Urteil auch, wenn man die Beweislast
bei der Beklagten sehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt
Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht sowie
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11. Juni 2008
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. ihm steht der geltend gemachte
Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens zu.
Dass dem Kläger jedenfalls ursprünglich eine Forderung gegen die Beklagte (bzw.
anfangs deren Rechtsvorgängerin) zustand, ist zwischen den Parteien nicht im
Streit. Dabei hat das Landgericht nicht verkannt, dass jedenfalls grundsätzlich
die Beklagte darzulegen und zu beweisen hatte, dass sie ihre
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt hat. Im Folgenden freilich
kommt das Landgericht zu einer Beweislastumkehr deshalb, weil aufgrund des
Zeitablaufs zwischen der letzten Eintragung ins Sparbuch und der Aufforderung
zur Auszahlung das Erbringen des Nachweises über eine Auszahlungsleistung der
Bank praktisch unmöglich geworden sei. Dieser Ansicht schließt sich der Senat
nicht an.
1.
Welche Bedeutung bankinternen
Unterlagen und der seit Ausgabe des Sparbuches bzw. seit der letzten Eintragung
verstrichenen Zeit neben weiteren Umständen des Einzelfalls zukommt, wenn die
Erfüllung durch die Bank zwischen den Parteien im Streit ist, ist Gegenstand
mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen gewesen.
Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 22. Dezember 1988 (1 U 216/87, NJWRR
1989, 1517 f.) die Auffassung vertreten, ein Vermerk „aufgelöst" in den
Unterlagen der Bank, der zudem noch nicht einmal mit einem Namenszeichen
versehen sei, sei nicht geeignet, Beweis für eine Auszahlung zu erbringen, wenn
der Forderungsinhaber noch das Sparbuch unverändert in Besitz habe. Gegenüber
dem für den Kläger, den Bankkunden, sprechenden Beweis (§ 286 ZPO) einer aus dem
Sparkassenbuch ersichtlichen Darlehensvaluta sei der beklagten Bank ein
Gegenbeweis nicht gelungen. Sie habe den für den Kläger sprechenden Beweis nicht
einmal erschüttert.
Der Bundesgerichtshof (III ZR 55/89, Beschluss vom 21. September 1989, NJWRR
1989, 1518) hat eine Beweislastumkehr ebenfalls abgelehnt, weil der Kläger das
unentwertete Sparbuch noch in den Händen hatte und keine Umstände dargetan
seien, die darauf schließen ließen, die Beklagte sei aus Gründen, die dem Kläger
zuzurechnen seien, an der Entwertung gehindert gewesen. Auf ein Handzeichen
einer Bankmitarbeiterin im Stockregister komme es gar nicht an.
Eine ähnliche Auffassung hat das OLG Köln in einer neueren Entscheidung
vertreten (1 U 107/99, Teilurteil vom 20. April 2000, MDR 2000, 961). An die
Erschütterung der Beweiskraft eines Sparbuchs seien hohe Anforderungen zu
stellen. Bankinterne Unterlagen genügten nicht.
Das OLG München (3 U 3574/00, Urteil vom 4. Oktober 2000, WM 2001, 1761, 1762
f.) hat allein den Zeitablauf als Grundlage von Veränderungen in der Darlegungs
und Beweislast nicht gelten lassen.
Eine Beweislastumkehr ergibt sich auch nicht nach Ablauf der in § 257 HGB
normierten Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher. Dies hat auch das
Landgericht, wenn letztlich auch nicht ganz konsequent, nicht angenommen. In
gleicher Weise hat das OLG Frankfurt entschieden (23 U 166/96, Urteil vom 20.
August 1997, NJW 1998, 997, 998 f.).
Die Möglichkeit einer Beweislastumkehr bei Vorlage eines Sparbuches mehr als 20
Jahre nach der letzten Eintragung hat das OLG Hamburg (5 U 74/89, Urteil vom 31.
Mai 1989, WM 1989, 1681 f.) für möglich gehalten „aufgrund der besonderen hier
vorliegenden Umstände". Dort freilich fehlte es ausweislich der Entscheidung an
Vortrag des Klägers dazu, warum er sich nicht um sein Geld gekümmert habe.
Weiter hat das Oberlandesgericht zugrunde gelegt, dass der Kläger seine
sonstigen Geschäftsverbindungen zur beklagten Bank gelöst, nämlich sein
Girokonto und seine Genossenschaftsanteile gekündigt habe. die Annahme, er habe
dann auch sein Sparkonto bei der Beklagten aufgelöst, liege nicht fern.
Bei Gößmann im Bankrechtshandbuch, Bd. I, 3. Aufl., § 71 Rn. 34, heißt es: „Die
Handelsbücher, also die bankinternen Kontounterlagen, müssen in ihrer
Gewichtigkeit zurücktreten, weil das Sparbuch als externe Urkunde gerade zur
Grundlage des Geschäftsverkehrs mit dem Sparer gemacht wird, sodass der
Beweiswert bankinterner Unterlagen denkbar gering ist. Auch die Eintragung der
Löschung ins Stockregister, die Vorlage eines EDVBelegs für die Löschung, die
Nichterwähnung des Sparkontos in der Zinskapitalisierungsliste oder andere
Belege sind nicht geeignet, die Erfüllung, nämlich die Auszahlung des
Sparguthabens an den Gläubiger, wenigstens indiziell nachzuweisen. Bankinterne
Vorgänge werden häufig weder durch Unterschrift noch durch Paraphe verifiziert,
sodass weder ihre Richtigkeit überprüft noch ihre Unrichtigkeit beanstandet
werden kann. Auch ohne den Verdacht einer Manipulation ist die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Eintragung in die Handelsbücher des Kreditinstituts für den
Sparer schwer zugänglich, wenn nicht gar unmöglich." Weiter wird an genannter
Stelle (Rn. 35) darauf hingewiesen, dass die Beweiskraft einer Bankquittung und
erst recht eines Sparbuchs sich aus dem Einsatz qualifizierten Personals an der
Kasse erkläre. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit und die Seriösität der
Kreditwirtschaft werde in hohem Maße gefährdet, wenn an die Erschütterung der
Beweiskraft einer Bankquittung nicht besonders hohe Anforderungen gestellt
würden.
Davon weicht auch eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 361/01,
Urteil vom 4. Juni 2002, NJW 2002, 2207) nicht ab. Der zugrunde liegende
Sachverhalt bestand kurzgefasst darin, dass die Klägerin als Alleinerbin ihres
im Jahr 2000 verstorbenen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen
eines Sparguthabens in Anspruch nahm. die letzte Eintragung im Sparbuch datierte
aus dem Jahr 1962. Der Bundesgerichtshof wiederholt seine Rechtsprechung zur
allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast und zum Beweiswert des
Sparbuchs als Privaturkunde. Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange
Zeit seit der letzten Sparbucheintragung wird verneint. Es gebe auch keinen
Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben
mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen
habe vornehmen lassen. Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist
rechtfertige für sich genommen eine Umkehr der Beweislast jedenfalls nicht. Zur
Frage des Beweiswerts bankinterner Unterlagen verhält sich diese Entscheidung
aber nicht. Es bleibt damit bei den Entscheidungen der Oberlandesgerichte, auf
die oben hingewiesen worden ist.
2.
Ausgangspunkt der rechtlichen
Würdigung hat zu sein, dass die Beklagte die Erfüllung ihrer Leistungspflicht
aus dem (Darlehens)Vertrag in Gestalt der Auszahlung an den Kläger zu beweisen
hat. Überdies erbringt das Sparbuch im Anwendungsbereich des § 416 ZPO den
vollen Beweis, sodass die Bank ihrerseits den vollen Beweis dafür zu erbringen
hat, dass das ausgewiesene Guthaben nach Auszahlung nicht mehr besteht.
Bankinterne Unterlagen, die wie hier nicht unter § 416 ZPO fallen, sind von
vornherein nur nach § 286 ZPO zu würdigen (vgl. ZöllerGeimer, ZPO, 26. Aufl.,
Rn. 13 zu § 416), was im Regelfall zur Erbringung des vollen Beweises gegenüber
dem Sparbuch nicht genügen kann. Zwar kommen, wie oben ausgeführt, die
Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Soweit Klagen der Sparer für unbegründet gehalten wurden, basierte dies aber auf
„besonderen Umständen des Einzelfalls" (so OLG Hamburg, a. a. O.). Die große
Zeitspanne, aufgrund derer nach den Ausführungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil für die Bank kaum eine Möglichkeit bestehe festzustellen,
warum ein Sparkonto aufgelöst worden sei, rechtfertigt keine irgendwie geartete
Privilegierung der Bank. Aus § 257 HGB ergibt sich für sie nichts (BGH, a. a.
O.. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, 2. Teil, Bankgeschäfte, Rn. B/3 a. E.,
S. 1698).
Dem Landgericht ist dabei durchaus einzuräumen, dass sich ein
Dienstleistungsunternehmen wie eine Bank häufig einem Zwang der Kundschaft
ausgesetzt sehen dürfte, auch ohne Vorlage eines Legitimationspapiers
Auszahlungen vorzunehmen. Gerade im vorliegenden Fall dürfte dem an sich
Bedeutung nicht abzusprechen sein, denn bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
handelte es sich um ein kleines Kreditinstitut, und der Kläger, so insbesondere
auch die Aussage der als Zeugin vernommenen Bankmitarbeiterin, war ein „guter
Kunde". Es begegnet aber durchgreifenden Bedenken, einer Bank ihr eigenes
Fehlverhalten zugute zu halten. Buchungen ohne Vorlage des Sparbuches sind
grundsätzlich nämlich unzulässig (vgl. Arendts/Teuber, MDR 2001, 546, 549, Fn.
45, 46. s. a. PalandtSprau, BGB, 65. Aufl., Rn. 7 a. E. zu § 808). Es heißt dazu
auch in den von der Beklagten selbst als Anlage B 12 (Bl. 70) vorgelegten
„Bedingungen für die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Spareinlagen": „In
das Sparbuch werden alle Einzahlungen, Zinsgutschriften, Rückzahlungen sowie das
jeweilige Guthaben eingetragen" (§ 2). „Bei Auszahlungen muß das Sparbuch
vorgelegt werden. Bei voller Rückzahlung verbleibt das Sparbuch bei der Bank" (§
4). Die ab 1976 geltende, als Anlage B 13 (Bl. 71) vorgelegte Fassung der
einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weicht davon nicht wesentlich ab.
Auch wenn man davon ausgehen will, dass Bankunterlagen zu einer Änderung der
grundsätzlichen Darlegungs und Beweislast führen können, sind insoweit
jedenfalls strenge Anforderungen zu stellen. Danach dürfte, selbst wenn man dies
für grundsätzlich möglich halten wollte, entgegen der Auffassung des
Landgerichts eine Beweislastumkehr oder sonstige Beweiserleichterung zugunsten
der Beklagten ausscheiden. Die Unterlagen der Beklagten helfen nicht weiter, und
zwar schon deswegen nicht, weil sie nicht vollständig sind.
Die Beklagte war auch von vornherein daran gehindert, in ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach ihre Unterlagen immer
maßgebend sind. eine solche Bestimmung steht im Widerspruch zu § 309 Nr. 12 a
BGB bzw. - nach altem, vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
geltenden Recht - § 11 Nr. 15 a) AGBG und ist folglich unwirksam (vgl. Wolf u.
a., AGBGesetz, 4. Aufl. 1999, Rn. 17 zu § 11 Nr. 15, AG Hamburg, NJW 1987, 2022,
2023).
Von der Ausstellung eines Ersatzsparbuchs kann nicht ausgegangen werden. Der
Vortrag der Beklagten dazu bleibt spekulativ. Nähere Angaben fehlen.
insbesondere ist nicht klar, wann ein solches Sparbuch aus welchem Grund dem
Kläger ausgestellt worden sein soll. Die Beklagte kann es auch nicht vorlegen.
Konkrete Anhaltspunkte für die Ausstellung eines Ersatzsparbuches gibt es damit
nicht. Die als Zeugin vernommene Bankmitarbeiterin konnte den Vortrag der
Beklagten auch nicht bestätigen. Dass bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
früher des öfteren Ersatzsparbücher ohne Vergabe einer neuen Kontonummer
ausgestellt worden sein sollen, hilft gerade für den vorliegenden Fall nicht
weiter. Nach den Bedingungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin für
Spareinlagen (B 12) galt überdies, dass die Ausstellung eines neuen Sparbuchs
als Ersatz für ein anderes voraussetzte, dass der Bank Vernichtung oder Verlust
„glaubhaft nachgewiesen" worden sein mussten (§ 8). Dazu konkret vorzutragen war
Sache der Beklagten.
Es kommt hinzu, dass die als Zeugin vernommene Bankmitarbeiterin von
Unregelmäßigkeiten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten berichtet hat.
Mitarbeiter hätten sich an Sparguthaben „bedient", wobei die Zeugin eine genaue
zeitliche Eingrenzung nicht vornehmen konnte. es sei, so die Zeugin, wohl vor
1978 gewesen.
Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten an dem Tag, an dem die
Kündigung des Sparbuchs durch den Kläger erfolgt sein soll, dieser selbst in der
Bankfiliale gewesen sein soll, besagt wenig. Ihm darf auch nicht angelastet
werden, dass er für seine Anwesenheit an diesem Tag, der rd. 1/4 Jahrhundert
zurückliegt, keine Erklärung hat abgeben können.
In gleicher Weise ohne entscheidende Aussagekraft ist der Umstand, dass der
Kläger sich über einen langen Zeitraum nicht um das Sparguthaben gekümmert hat.
Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass ihm das Sparbuch erst im Jahr
2005 übersandt wurde (s. Anlage B 19). Die Ehefrau des Klägers, als Zeugin vor
dem Landgericht vernommen, hat ausgesagt, es hätten mehrere Sparbücher in einer
Aktentasche im Schrank gelegen. Vor dem Senat hat der - 1937 geborene - Kläger
selbst erklärt, dieses Sparbuch hätte der Altersvorsorge dienen sollen und sei
daher erst für die Zeit seiner Pensionierung von Bedeutung gewesen.
Auch ergibt sich für die Beklagte nichts daraus, dass das Sparbuch gelocht ist.
Es mag sein, dass auf diese Weise Sparbücher entwertet werden, wobei durchaus
auch andere Methoden angewendet werden. Das Lochen durch die Bausparkasse kann
aber von vornherein keine solche Bedeutung gehabt haben, da sie nicht
Schuldnerin der in der Urkunde versprochenen Leistung war, sondern das Sparbuch
ihr lediglich als Sicherheit diente. Die Beklagte kann das Sparbuch erst im Jahr
2005 und damit nach Entstehung des Streits über den Bestand der Forderung des
Klägers und gerade nicht im Zusammenhang mit der behaupteten Auflösung des
Sparkontos im Jahr 1982 gelocht haben.
Aus der ursprünglichen vierjährigen Kündigungsfrist kann die Beklagte nichts
mehr für sich herleiten. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar
2007 vorgetragen, das Sparbuch sei zwischenzeitlich auf die gesetzliche
Kündigungsfrist umgestellt worden. Dies soll, so die Beklagte unter Bezugnahme
auf die Anlage B 19, im Jahre 1980 geschehen sein. Dies hat die Zeugin Riechers,
die Mitarbeiterin der Beklagten, in der Vernehmung vor dem Landgericht unter
Bezugnahme auf die Anlage B 4 und den sich daraus ergebenden niedrigeren
Zinssatz seit dem Jahr 1980 bestätigt.
Darauf, ob der Beklagten die Verpfändung des Sparbuchs angezeigt wurde, was die
Beklagte bestritten hat, kommt es nicht an. Aus dem Schreiben der Bausparkasse
an den Kläger vom 30. August 2005 (K 8, gesondert geheftet) ergibt sich
freilich, dass nach Übergabe des Sparbuchs die kontoführende Bank von der
Übergabe in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig gebeten wird zu bestätigen, dass
Rechte Dritter nicht bestehen. Die Beklagte verfügt nach ihren eigenen Angaben
nicht mehr über Unterlagen aus dieser Zeit.
Damit bleibt festzuhalten, dass auch der Senat nicht feststellen kann, ob an den
Kläger namentlich in den Jahren bis 1982 ohne Vorlage des Sparbuchs oder unter
Vorlage eines Ersatzsparbuchs das Guthaben in Höhe von 16.000 DM ausgezahlt
worden ist. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten.
III.
Die Entscheidung zu den Kosten
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einen Auskunftsanspruch hat der Kläger zwar mit
Schriftsatz vom 28. Februar 2007 angekündigt, ausweislich der Protokolle der
nachfolgenden mündlichen Verhandlungen vom 4. April und 28. November 2007 aber
nicht gestellt. Der Auskunftsanspruch aus dem Schriftsatz vom 3. April 2007 ist
vom Landgericht mangels Zahlung des Vorschusses zurückgewiesen und ebenfalls
nicht gestellt worden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat
nicht.