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Spediteur – Überwachungspflichten bzgl. seiner LKWs
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 175/06
Beschluss vom 26.05.2006
Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässiges Zulassen der Inbetriebnahme eines Lkw
im verkehrsunsicheren Zustand).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Lüdenscheid vom 19. Dezember 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 26. 05. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht
(als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWG) auf Antrag und nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seiner
Verteidiger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe der Geldbuße
auf 200,00 Euro festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Jedoch wird die Gebühr um'/4 ermäßigt; in diesem Umfang hat auch die Staatskasse
die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässigen Zulassens
der Inbetriebnahme eines Lkw im verkehrsunsicheren Zustand" zu einer Geldbuße
von 500,00 Euro verurteilt worden.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene, der als Inhaber eines
Bäckereigroßbetriebes Halter von ca. 20 Lkw und 10 Pkw ist, die Wartung, Pflege
und Reparatur seines Fuhrparks zwar auf einen Kraftfahrzeugmechaniker delegiert,
diesen aber nicht hinreichend überwacht und auch darüber hinaus den
kaufmännischen Angestellten, dem er seinerseits die Überwachung des
Kraftfahrzeugmechanikers übertragen hatte, weder hinreichend überwacht noch
diesen in seinen Überwachungsauftrag in ausreichender Weise eingewiesen.
Der am 1. April 2005 kontrollierte Lkw wies zahlreiche Mängel auf, insbesondere
auch im Bereich der Bremsen und der Lenkung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er
rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts und ist
insbesondere der Auffassung, durch Delegation der Aufgaben sei er seiner
Überwachungspflicht als Halter hinreichend nachgekommen.
Ferner beanstandet er, einer Verurteilung der vorliegenden
Dauerordnungswidrigkeit stehe entgegen, dass gegen ihn wegen vergleichbarer
Vorfälle vom 3. und 4. Mai 2005 betreffend jeweils andere Lkws - inzwischen
rechtskräftige - Bußgeldbescheide ergangen seien.
Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang zur Höhe der verhängten Geldbuße Erfolg; im Übrigen ist es - insbesondere
hinsichtlich des Schuldspruchs - unbegründet i.S.d. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs.
3 OWiG. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen
fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 31 Abs. 2, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO in
Verbindung mit den weiter aufgeführten §§ 35 h, 38, 41 StVZO. Insoweit hat die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 25. April 2006 u.a. folgendes
ausgeführt:
"Der Betroffene war für die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge i.S. des § 31
Abs. 2 StVZO verantwortlich. Zwar trifft es zu, dass er befugt war, seine
Verantwortlichkeit durch die Bestellung einer sachkundigen und zuverlässigen
Hilfsperson einzuschränken bzw. zu übertragen (zu vgl. Senatsbeschluss vom
06.06.1999 - 2 Ss OWi 472/99 - m.w.N.). Eine Überwachungspflicht bleibt jedoch
auch dann bestehen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 52, 64). Es liegt zwar auf der Hand,
dass ein Großbäcker mit einem Fuhrpark, der eine Vielzahl von Fahrzeugen
umfasst, entweder mangels eigener technischer Sachkunde und/oder aus zeitlichen
Gründen kaum in der Lage sein wird, die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge
stets persönlich zu überprüfen. Er darf sich dazu, wie bereits ausgeführt,
geeigneter und von ihm überwachter Hilfspersonen bedienen. Kommt er diesen
Vorgaben nach, ist er für Mängel nur dann verantwortlich, soweit er sie kennt
oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennt. Das Amtsgericht hat insoweit
zutreffend darauf abgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangener
Auffälligkeiten in dem in Rede stehenden Zeitraum auf den verkehrsunsicheren
Zustand des Fahrzeuges hätte aufmerksam werden müssen. Angesichts der
offenkundigen Mängel des Fahrzeuges hätte auch entgegen dem Vorbringen der
Rechtsbeschwerdebegründung dem Betroffenen als Laien die offenkundige
Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges im Rahmen von von ihm zu fordernden
Stichproben und unangekündigten Kontrollen des mit der Wartung der Fahrzeuge
betrauten Zeugen S. auffallen müssen. Insoweit ist der Betroffene in
vorwerfbarer Weise seiner Überwachungsverpflichtung nicht nachgekommen. Entgegen
der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist auch nicht
davon auszugehen, dass der Verurteilung wegen der in Rede stehenden
Ordnungswidrigkeit die Rechtskraft der Bußgeldbescheide bzgl. vergleichbarer
Vorfälle vom 03.05.2005 und 04.05.2005 entgegen steht. Zwar kann - worauf die
Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - statt mehrerer nur eine fahrlässige
Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn der Halter die Inbetriebnahme
vorschriftswidriger Fahrzeuge wiederholt zulässt, weil er deren
vorschriftswidrigen Zustand infolge fortdauernder unterlassener gebotener
Überwachung fahrlässig nicht kennt (zu vgl. Hentschel, StVR, 38. Aufl., § 31
StVZO, Rdnr. 18). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn - wie hier - der
Betroffene sukzessive von der Verkehrsunsicherheit der Fahrzeuge Kenntnis
erlangt. Denn nach jeder entsprechenden Kontrolle ist der Fahrzeughalter
gehalten, die Kontrolle seines Fuhrparks zu verstärken bzw. überhaupt
durchzuführen." Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt
ergänzend:
Den allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils kann schon
nicht entnommen werden, dass wegen weiterer Vorfälle, die sich Anfang Mai 2005
ereignet haben, rechtskräftige Bußgeldbescheide gegen den Betroffenen ergangen
sind.
Unabhängig davon, dass es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit handeln könnte,
wäre spätestens mit der durch die noch im April 2005 erfolgte Anhörung und
Bekanntgabe der Ordnungswidrigkeit durch Übersendung des Anhörungsbogens im
vorliegenden Verfahren die Dauerordnungswidrigkeit in der Weise beendet und
unterbrochen, dass durch gleichartiges weiteres Verhalten eine neue
Ordnungswidrigkeit begonnen hätte. Die im Mai 2005 begangene Ordnungswidrigkeit
wäre daher eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne und von der Verurteilung
im vorliegenden Verfahren nicht berührt (vgl. auch BayObLG VRS 70, 58).
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Geldbuße in Höhe von
500,00 Euro verhängt worden ist.
Der Tatrichter hat die Erhöhung der Regelgeldbuße von 150,00 Euro nach Nr.
189.2.1 des Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) neben dem besonderen
Maß der Verkehrsunsicherheit des Lkw und der Vielzahl der Mängel insbesondere
auch mit den zahlreichen Voreintragungen des Betroffenen im
Verkehrszentralregister begründet.
Das ist rechtsfehlerhaft.
Neben vier Voreintragungen aus den Jahren 2001 und 2002, jeweils wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ist nach den Feststellungen
des angefochtenen Urteils vom 19. Dezember 2005 als letzte Eintragung im
Verkehrszentralregister ein seit dem 28. Mai 2003 rechtskräftiger
Bußgeldbescheid des Märkischen Kreises vom 9. Mai 2003 aufgeführt, durch den der
Betroffene wegen einer am 8. April 2003 begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße belegt worden ist.
Damit war bezüglich der Voreintragungen am 28. Mai 2005 gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1
StVG Tilgungsreife eingetreten mit der Folge, dass diese damit einem
gesetzlichen Verwertungsverbot unterlagen.
Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG steht dem nicht entgegen, da durch sie
nur die Löschung der Voreintragung verhindert wird, das Verwertungsverbot in
diesem Zeitraum aber bestehen bleibt. In der Überliegefrist von einem Jahr kommt
es zwar zu einer Hemmung der Tilgung von verkehrsrechtlichen Vorbelastungen.
Dies hat aber lediglich zur Folge, dass in dieser Zeit nachträglich bekannt
gewordene neue Ordnungswidrigkeiten der Tilgung alter Voreintragungen
entgegenstehen können, es jedoch andererseits während der Überliegefrist bei
einem Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen verbleibt (vgl.
Beschlüsse des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 3. Mai 2005 in 3 Ss OWi
228/05 = VRR (Verkehrsrechtsreport) 2005, 233 sowie des 4. Senats für
Bußgeldsachen vom 28. März 2006 in 4 Ss OWi 161/06; ferner Senat in einem
Vermerk vom 28. November 2005 in 2 Ss OWi 744/05; OLG Karlsruhe zfs 2005, 411 ;
Burhoff (Herausg.)/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren, 2005, Rdn. 2209; vgl. auch Gübner in VRR 2005, 212 ff.).
Das hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil übersehen.
Da insoweit keine weiteren Feststellungen durch den Tatrichter, die zu einer
anderen Entscheidung Anlass geben könnten, ersichtlich oder zu erwarten sind,
konnte der Senat gem. § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und die
zu verhängende Geldbuße unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in
angemessener Weise auf 200,00 Euro festsetzen.
Mit dieser Maßgabe war die im Übrigen unbegründete Rechtsbeschwerde zu
verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG, wobei
der Senat beim Umfang des Erfolgs des Rechtsmittels berücksichtigt hat, dass der
Betroffene in erster Linie seinen Freispruch erstrebt hat.
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