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Spekulationsgewinne und Verlustvortrag
FG
Rheinland-Pfalz
Az: 2 K
2223/02
Urteil vom
08.06.2004
In dem Finanzrechtsstreit XXX wegen Einkommensteuer
2000 hat der 2. Senat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juni 2004 für Recht
erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2002 wird dahin geändert, dass Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften der Kläger unberücksichtigt bleiben. Im übrigen
wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, hatten in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Spekulationsverluste aus dem An- und
Verkauf von verschiedenen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 5.784,24 DM
(Differenz zwischen An- und Verkauf ./. 3.599,58 DM zuzüglich Werbungskosten
2.184,66 DM) erklärt. (Wegen der Zusammensetzung im einzelnen wird auf Bl. 16
ESt-Akten 2000 verwiesen.) Bereits im Vorjahr 1999 hatten sie 3oo Stück
3com-Aktien (3com corp. Shares O. N.) gekauft. Im August 2000 wurden ihnen
444,963 Stck. Palm-Aktien (Palm Inc. Shares DL-,001) gutgeschrieben (Bl. 13 und
42 ESt-Akten 2000).
Dem lag folgender Vorgang zugrunde: Die 3com hielt ab 1997 100 %, später
zwischen 94 und 95 % der Anteile an Palm, die seit Herbst 1999 börsennotiert
ist. Im Mai 2000 hatte 3com bekannt gegeben, sich von ihren Anteilen an Palm
trennen zu wollen, um sich auf ihr Kerngeschäft Netzwerkprodukte konzentrieren
zu können. Im Juli 2000 teilte 3com ihren Anteilseignern die Anteile an Palm in
dem Verhältnis 1 (3com-Aktie) zu rund 1,48 (Palm-Aktie) zu, ohne dass die
Anteilseigner hierfür eine gesonderte Leistung zu erbringen hatten.
In dem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11. Dezember 2001 (Bl. 18 ff
ESt-Akten 2000) setzte das Finanzamt die Verluste aus Spekulationsgeschäften
erklärungsgemäß und darüber hinaus – gestützt auf das BMF-Schreiben vom 21. Juli
2000, IV C 3-S 2256-176/00, FR 2000, 1098 – wegen der Aktienzuteilung Einkünfte
aus Kapitalvermögen der Kläger in Höhe von je 18.544,-- DM (444,963 Stck. Palm x
83,35 DM = Aktienkurs der Palm per 31. Juli 2000) an, da die Übertragung von
Sachwerten durch eine Kapitalgesellschaft, die keine Rückzahlung geleisteter
Einlagen darstelle, als steuerpflichtige Gewinnausschüttung in Form einer
Sachdividende anzusehen sei.
Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendeten die Kläger ein, am
Wert ihres Vermögens habe sich vor und nach der Zuteilung der Palm- Aktien
nichts geändert. Vor der Abtrennung habe die 3com-Aktie einen Börsenwert von
67,87 US-$ (26. Juli 2000) bzw. von 64,56 US-$ (27. Juli 2000) gehabt. Die Palm
habe am 27. Juli 2000 zu 35,56 US-$ notiert. Am Tag nach der Abtrennung sei eine
3com-Aktie mit 12,93 US-$ und eine Palm-Aktie mit 37,25 US-$ notiert gewesen.
Berücksichtige man das Umtauschverhältnis von 1,4 Palm-Aktien für eine
3com-Aktie, so sei nachgewiesen, dass lediglich der bisherige Aktienwert
beibehalten worden und keine Bereicherung eingetreten sei. Der Vorgang sei nicht
mit der Ausschüttung einer Dividende zu vergleichen, da die Kläger lediglich für
den Wertverlust der 3com-Aktie, den sie nicht hätten beeinflussen können, mit
Palm-Aktien entschädigt worden seien. Darin liege jedoch keine Verzinsung des
Aktienkapitals, sondern ausschließlich die Entschädigung für die Auskehrung von
Reinvermögen im Unternehmen der 3com. Dabei handele es sich zwar nicht um eine
Kapitalrückzahlung oder um die Gewährung von Freianteilen im Sinne des deutschen
Gesellschaftsrechtes, jedoch um eine vergleichbare Transaktion im US-rechtlichen
Sinne. So habe auch die US-Steuerbehörde den Vorgang bei den Anlegern nicht als
steuerpflichtige Dividende behandelt.
Außerdem sei der Wert der Palm-Aktien vom Finanzamt falsch ermittelt worden.
Aus einer von den Klägern im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgelegten
„Jahresdepotabstimmung" der ...bank A per 31.12.2000 und einer Abrechnung vom
25.09.2000 (Bl. 52 und 61 ESt-Akten 2000) erhielt das Finanzamt davon Kenntnis,
dass die Kläger am 22. September 2000 244 Stck. Palm-Aktien zu einem Kurswert
von 12.200,-- US-$ verkauft hatten. Es teilte den Klägern daraufhin mit, dass es
unter Berücksichtigung von Spesen und Provisionen einen Veräußerungserlös von
20.337,40 DM anzusetzen beabsichtige. (Wegen der hierzu angestellten
Berechnungen wird auf Bl. 64 ESt-Akten 2000 Bezug genommen.)
Nachdem zwischen den Beteiligten über den Kurswert der Palm-Aktie und den
Umrechnungskurs Einigung erzielt worden war, wurde dem Einspruch insoweit
abgeholfen, als das Finanzamt von Einnahmen aus der Zuteilung der Palm-Aktien in
Höhe von nunmehr jeweils 16.601,-- DM und von einem Spekulationsgewinn in Höhe
von je 1.319,-- DM, der nach Verrechnung mit Verlustvorträgen aus 1999 zu
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von Null DM führte,
ausging. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli
2002 (Bl. 82 ff ESt-Akten 2000) zurückgewiesen. Das Finanzamt zitierte hierzu
das o. g. BMF-Schreiben und führte zur Begründung weiter aus, die
3com-Geschäftsführung habe in einem im Internet veröffentlichten Schreiben vom
10. August 2001 (Geschäftsbericht) an die Aktionäre erklärt, sie habe diesen
alle von 3com gehaltenen Palm-Aktien in Form einer Dividende zurückgegeben.
Diese Aussage bestätige die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Dem stünde
auch der gesunkene Kurswert der 3com-Aktie nicht entgegen, denn es sei nicht
außergewöhnlich, dass der Kurswert einer Aktie nach Ausschüttung einer Dividende
sinke. Es sei auch normal, dass Aktionäre wie die Kläger keine Möglichkeit
hätten, auf das Ausschüttungsverhalten einer großen Kapitalgesellschaft
einzuwirken. Die von den Klägern erhaltene Sachdividende sei nach Art. 10 i. V.
m. Art. 23 DBA-USA nach den in Deutschland geltenden Steuergesetzen unter
Anrechnung der angefallenen amerikanischen Steuer zu versteuern. Da 244,963
Palm-Aktien, die erst im Juli 2000 angeschafft worden seien, noch im Streitjahr,
also innerhalb der Spekulationsfrist, veräußert worden seien, sei darüber hinaus
eine Versteuerung nach § 23 EStG vorzunehmen. Der Erlös nach Abzug der Kosten
habe dabei 26.708,34 DM betragen, die Anschaffungskosten hätten sich auf
18.278,83 DM (244,963 Stck. Palm-Aktien x 35,821 US-$) belaufen. Es sei daher
ein Spekulationsgewinn von 8.421,59 DM entstanden.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger über ihr
bisheriges Vorbringen hinaus vortragen, nach Wortlaut und Inhalt der §§ 20 und
23 EStG löse der Vorgang der Zuteilung der Palm-Aktien keine Steuerpflicht aus.
Eine Versteuerung würde der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Grundsatz
der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widersprechen. Im vorliegenden Fall
fehle es sowohl an einer Erhöhung der objektiven Leistungsfähigkeit, mit anderen
Worten, an einer Vermögensmehrung, als auch an einem steuerpflichtigen Zufluss
von Kapitalerträgen. Wirtschaftlich gesehen seien die Aktionäre vor und nach der
Abspaltung der Palm von der 3com (sog. Spin-Off) gleichgestellt gewesen, wie der
Vergleich der Aktienkurse belege. Der Vorgang sei in einer verbindlichen
Auskunft der US-Steuerbehörde als steuerneutraler Vorgang auf der Vermögensebene
angesehen worden. Die 3com habe zudem die verbindliche Auskunft erhalten, dass
die Abspaltung auch aus britischer und aus irischer Sicht einen Vorgang auf der
Vermögensebene darstelle.
Im Streitfall handele es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenssubstanz
bzw. um eine Entschädigung für dem Aktionär ansonsten entzogene Substanz. Darin
liege weder eine Verzinsung noch eine Frucht für die Überlassung von Kapital,
sondern vielmehr eine Sachwertabfindung, die nicht zu Kapitaleinnahmen führen
könne. Außerdem liege ein Vergleich zur Abspaltung im Sinne des § 15
Umwandlungssteuergesetz nahe. Durch §§ 11 ff des Umwandlungssteuergesetzes werde
die Steuerneutralität von Transaktionen, bei denen die wirtschaftliche Substanz
und das Steuersubstrat nicht verändert würden, sichergestellt. Deshalb könnten
Abspaltungsvorgänge, bei denen ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil
oder eine 100 %ige Beteiligung übertragen würden, zu steuerlichen Buchwerten
erfolgen. Jedenfalls vor dem Börsengang der Palm, als 3com noch 100 % der
Anteile gehalten habe, könne der vorliegende Fall selbst nach deutschen
Vorschriften als ein solcher Fall anzusehen sein. Zumindest sei die Abspaltung
für den deutschen Anteilseigner gem. § 13 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz
steuerneutral. Jedenfalls könnten nur die stillen Reserven aufgedeckt und
besteuert werden, nicht jedoch, wie das Finanzamt dies tue, die gesamte Substanz
der Palm-Aktien.
Der Vorgang sei mit der Abspaltung der Celanese von der Hoechst AG vergleichbar.
Auch dort seien keine einkommensteuerlichen Folgen gezogen worden. Darüber
hinaus entspräche es nicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wenn die
Vorgänge in den USA nicht ausreichend gewürdigt würden. Stimmte man dem
beklagten Finanzamt zu, so würden aus Sicht des deutschen Anlegers vergleichbare
Sachverhalte unterschiedlich behandelt, nur weil der Vorgang in den USA
stattgefunden habe. Auch aus dem von dem Beklagten zitierten Schreiben der 3com
an ihre Aktionäre, lasse sich keine Bestätigung der Auffassung der
Finanzverwaltung erkennen, denn eine solche Schlussfolgerung könne weder aus der
Übersetzung aus dem Amerikanischen noch aus der unterschiedlichen Perspektive
der Rechtssysteme gezogen werden.
Es seien auch keine steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne anzusetzen, denn in
der Ausgabe der Palmanteile liege keine Neuanschaffung, sondern die Palmanteile
seien zwangsläufig integrierte Bestandteile der 3com-Aktien gewesen. Für die
Haltedauer der Palmanteile müsse daher konsequenterweise der Erwerbszeitpunkt
der 3com-Anteile zugrunde gelegt werden.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2002 dahin zu ändern, dass weder Einkünfte
der Kläger aus Kapitalvermögen noch Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die
Gesellschafter der 3com seien vor der Abspaltung der Palm von der 3com darauf
hingewiesen worden, dass in einzelnen Ländern eine Steuerpflicht bestehen könne
und sich der Anteilseigner mit den Steuerbehörden seines Landes in Verbindung
setzen solle. Auf eine entsprechende Anfrage hin sei das bereits zitierte
BMF-Schreiben ergangen.
Der streitbefangene Sachverhalt sei mit dem der Abspaltung der Celanese von der
Hoechst AG nicht vergleichbar, denn dieser Vorgang sei entsprechend den
Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes abgewickelt worden. Die stillen
Reserven seien auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen und dort
steuerverhaftet geblieben. Im Streitfall könne das Umwandlungssteuergesetz
jedoch nicht angewendet werden, da sich der Vorgang nicht im Inland abgespielt
habe, sondern die Abspaltung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach
amerikanischem Recht erfolgt sei. Außerdem sei das deutsche
Umwandlungssteuerrecht auch deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der
Abspaltung nicht um einen Teilbetrieb gehandelt habe. Auch Ernst & Young hätten
die Auffassung vertreten, dass, wenn das Umwandlungssteuerrecht nicht anwendbar
sei, dies auch bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen zur Folge habe, dass
die übertragenen Wirtschaftsgüter als Sachausschüttung zu versteuern seien.
Darin liege auch kein Verstoß gegen EU-Recht, denn das ausschüttende Unternehmen
habe seinen Sitz nicht in der EU, sondern in den USA.
Die Kläger haben hierauf erwidert, die von dem Beklagten angeführte Information
durch 3 com sei erst ca. 4 Wochen nach der Abspaltung veröffentlicht und in den
Internet-Auftritt des Unternehmens eingestellt worden. Die darin enthaltene
Aussage sei für die steuerliche Behandlung in Deutschland ohne Bedeutung und
müsse als Vorsichtsmaßnahme betrachtet werden. Auch das BMF-Schreiben vom
21.07.2000 sei erst am 06.11.2000 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt
habe für die Anleger keine Möglichkeit mehr bestanden, sich auf die Haltung der
Finanzverwaltung einzustellen. Was das Einhalten der Voraussetzungen des
deutschen Umwandlungssteuerrechtes anbelange, so könne vom steuerpflichtigen
Anleger nicht eine objektiv unmögliche rechtliche Voraussetzung auf
Unternehmensebene, nämlich die Umwandlung bei 3com nach deutschen Vorschriften,
gefordert werden. Würde dies auf EU-Ebene geschehen, so würde die Rechtsprechung
mit großer Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen EU-Recht feststellen, da die
deutschen Anleger gegenüber den ausländischen EU-Anlegern schlechter gestellt
würden. Lediglich bei einem in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen
könnten, wenn die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes nicht vorlägen,
die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden, nicht jedoch bei
Unternehmen mit Sitz in den USA, die die Voraussetzungen des deutschen
Umwandlungssteuerrechtes objektiv nicht erfüllten könnten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat nur im zuerkannten Umfang Erfolg.
Sie ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den Ansatz von
Spekulationsgewinnen wendet, der wegen des Verlustvortrages aus 1999 keine
Auswirkungen auf die in dem streitbefangenen Bescheid festgesetzte
Einkommensteuer hat. Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages
erfolgt zwar in einem besonderen, von der Einkommensteuerfestsetzung zu
unterscheidenden Verfahren, der Einkommensteuerbescheid 2000 ist hinsichtlich
der Besteuerungsgrundlage „Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften/Verrechnung von Vorträgen" jedoch Grundlagenbescheid für
den Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrages zur Ein-kommensteuer (und dieser wiederum Grundlagenbescheid
für den nächsten Einkommensteuerbescheid, in dem eventuell ein Verlustabzug
vorzunehmen ist), so dass sich eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO
insoweit auch hieraus und nicht nur aus der Einkommensteuerfestsetzung, ergibt.
Die Klage ist jedoch lediglich insoweit begründet, als das Finanzamt die aus der
Veräußerung eines Teils der Palm-Aktien erwirtschafteten Gewinne als
Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt hat. Im
übrigen ist die Klage unbegründet. Die Zuteilung von Palm-Aktien an die Kläger
führte zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung
Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung darstellen (BFH, Urteil vom
22. Mai 2003, IX R 9/00, BStBl II 2003, 712, m. w. N.), also alle Erträge und
Vorteile, die dem Kapitalgeber von dem das Kapital Nutzenden überlassen werden,
weil Kapital hingegeben wurde. Deshalb kommt es weder auf die Bezeichnung der
Erträge an, noch darauf, ob sie in offener oder verschleierter Form zufließen
(BFH, Urteil vom 02. März 1993, VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602). Wie der
Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 („Gewinnanteile ... und sonstige Bezüge") und die
insoweit lediglich klarstellende Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zeigen,
ist es auch unerheblich, ob die Erträge aus dem Gewinnbezugsrecht resultieren
oder damit in keinem Zusammenhang stehen. Unter „sonstige Bezüge" fallen vor
allem verdeckte Gewinnausschüttungen (Kirchhof/Söhn-Wassermeyer, EStG, § 20 Rdnr.
C22).
Von dem Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung sind alle sonstigen
Vermögensmehrungen zu unterscheiden, d. h. solche, die nicht durch das
Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer
veranlasst sind. Hierzu gehören insbesondere auch Wertveränderungen der
Kapitalanlage und solche Zuwächse, die bereits Teil der bei Kapitalhingabe
erworbenen Aktien sind (neue Aktien, Bezugsrechte nach Kapitalerhöhung, vgl.
BFH, Urteil vom 22. Mai 2003, IX R 9/00, a. a. O.) oder die bereits beim Kauf
der Aktien von vornherein zugesagt waren, so dass sie sich als
Kaupreisminderungen bzw. Kapital- oder Einlagerückzahlungen darstellen
(umstritten, vgl. zu Bonusaktien: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002, 2 K
4068/01 E, EFG 2002, 1382). Zu den Einnahmen aus der Überlassung von Kapital
zählen ebenfalls nicht die dem Gesellschafter aufgrund besonderer unabhängig von
dem Beteiligungsverhältnis eingegangener Vertragsbeziehungen zufließenden Güter
in Geld oder Geldeswert.
Ob eine Vermögenszuwendung als Entgelt für die Kapitalüberlassung oder aus
anderen Gründen erfolgt, hängt – wie auch sonst bei Klärung der Frage nach dem
Veranlassungszusammenhang – von einer wertenden Beurteilung des die Zuwendung
auslösenden Moments und der Zuordnung des maßgeblichen Besteuerungsgrundes zum
Beteiligungsverhältnis ab (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senates vom 04. Juli
1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817).
Ausgehend von diesen Grundsätzen, liegt im Streitfall in der Zuteilung der
Palm-Aktien ein sonstiger Bezug aus den von den Klägern seit Oktober 1999
gehaltenen 3com-Aktien gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die 3com wendete jedem ihrer
Aktionäre – aber auch nur diesen – Palm-Aktien in einem bestimmten von den
jeweils gehaltenen 3com-Aktien abhängigen Verhältnis zu, ohne dafür von den
Anteilseignern eine weitere zusätzlich zu der Kapitalüberlassung durch den Kauf
der 3com-Aktien zu erbringende Gegenleistung zu fordern. Darin liegt ein mit
jeder einzelnen 3com-Aktie verbundener geldwerter Vorteil, der sich wie eine
nachträgliche Entgeltserhöhung seitens 3com für die Überlassung von Kapital zur
Nutzung auswirkt. Die außerhalb einer ordentlichen Gewinnverteilung
stattfindende Zuwendung dieser Vermögensgegenstände erfolgte gerade aufgrund des
Beteiligungsverhältnisses und wäre fremden Dritten gegenüber nicht ohne ein
besonderes Entgelt vorgenommen worden, so dass dieser Vorgang alle
Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.
Dieser sonstige Bezug kann, da die Ebene der Einkünfte nicht mit der
Vermögensebene verschränkt werden darf, auch nicht mit der Werteinbuße der
3com-Anteile quasi „verrechnet" werden. Der Zufluss einer Einnahme/eines
geldwerten Vorteils lässt sich durch im Vermögen eines Steuerpflichtigen
eingetretene Wertminderungen ebenso wenig wieder „rückgängig" machen, wie
Wertsteigerungen des Vermögens (etwa Kurssteigerungen bei Aktien) zu weiteren
Einnahmezuflüssen führen.
Die Aktionäre erhielten die Palm-Aktien auch nicht etwa im Austausch für
3com-Aktien, sondern zusätzlich zu den sich nach wie vor in ihrem Vermögen
befindenden 3com-Aktien.
Der Streitfall ist darüber hinaus nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen
neue Anteils-rechte im Verhältnis der Anteile am bisherigen Grundkapital
aufgrund Kapitalerhöhung ausgegeben werden und bei denen dieser Vorgang (unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen) den einkünfterelevanten Bereich von
vornherein nicht berührt (Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen in
Nennkapital, § 1 Kapitalerhöhungssteuergesetz) oder bei denen die Zuteilung
neuer Aktien zu einer Anschaffungskostenminderung der alten Aktien führt
(Kapitalerhöhung gegen Einlage), denn von einer Kapitalerhöhung ist hier keine
Rede, sondern es fand lediglich die Zuteilung nicht neuer, sondern anderer,
(zusätzlicher) Aktien statt. Das wird auch daraus deutlich, dass im vorliegenden
Fall aus der Substanz der Altaktie, die in der Zusammenfassung der durch die
Aktie vermittelten Rechte besteht (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht usw.) kein Teil
abgespalten wird, d. h.: an der Substanz der Altaktie änderte sich im
Unterschied zu den „Kapitalerhöhungsfällen" nichts. Es änderte sich lediglich
deren Wert. Werterhöhungen oder –minderungen stellen aber steuerneutrale
Vorgänge auf der Vermögensebene dar, die – s. o. - nicht geeignet sind, einen
Zufluss auf der Einkünfteebene zu verhindern oder gar wieder rückgängig zu
machen.
Auch die von den Klägern ins Feld geführte „Steuerneutralität des Spin-Offs"
verfängt nicht. „Spin-Off" ist kein eine ganz bestimmte steuerrechtliche
Rechtsfolge auslösender Vorgang, sondern hierunter werden ganz unterschiedliche
Gestaltungen verstanden, klassischerweise insbesondere die Fälle der Auf- und
Abspaltung sowie der Ausgliederung nach § 123 Umwandlungsgesetz. Im vorliegenden
Fall liegt dem als „Spin-Off" bezeichneten Vorgang aber schlicht die Übertragung
von Anteilen der 3com, die diese an einer anderen selbständigen
Kapitalgesellschaft hielt, zugrunde, mithin die Übertragung von
Einzel-Wirtschaftsgütern an die Anteilseigner. Das diesen so Zugewendete ist
weder Resultat einer Aufspaltung der 3com in mehrere andere Gesellschaften, noch
durch eine Abspaltung eines Teiles ihres Vermögens auf eine andere Körperschaft,
noch durch Übertragung eines Vermögensteils auf eine neue Gesellschaft
(Tochtergesellschaft) entstanden, sondern die 3com trennte sich lediglich von
ihren Anteilen an der rechtlich stets selbständigen Palm. Der Fall liegt damit
nicht anders als der, in dem eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern
materielle Wirtschaftsgüter (z. B. Ware) zuwendet.
Eine Steuerneutralität ist auch nicht aus §§ 15 i. V. m. 13
Umwandlungssteuergesetz abzuleiten. Das Umwandlungssteuergesetz ist – wie vom
Beklagten dargestellt – gem. § 1 Abs. 5 Umwandlungssteuergesetz (nach anderer
Ansicht bereits gem. § 1 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz) nur für Umwandlungen
von nach § 1 Körperschaftsteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, nicht also für solche von US-Gesellschaften, anwendbar. Dem
steht auch nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 24 DBA-USA entgegen, da
keiner der dort aufgeführten Fälle einschlägig ist. Darüber hinaus griffe § 15
Umwandlungssteuergesetz hier mangels einer Vermögensübertragung von einer
Körperschaft auf eine andere auch dann nicht ein, wenn die beteiligten
Gesellschaften unbeschränkt steuerpflichtig wären. Insofern ist der Streitfall
gerade nicht mit dem Hoechst-Celanese-Fall vergleichbar, in dem industrielle
Aktivitäten auf dem Gebiet der Chemie aus der Hoechst AG durch
Vermögensübertragung auf die neu gegründete Celanese AG abgespalten wurden.
Schließlich ist es auch unerheblich, dass die der Zuteilung der Palm-Aktien
zugrunde liegende Motivation der 3com darin bestand, einen Vermögensausgleich
für ihre Aktionäre zu schaffen, denn dies allein führt nicht zu einer bestimmten
steuerrechtlichen Einordnung der Zuteilung. (Im übrigen darf dabei nicht
verkannt werden, dass durch die Ankündigung der Absicht, Aktien ohne weiteres
Entgelt zu übertragen, auch Kaufanreize gesetzt wurden, was zu Kurssteigerungen
der 3com-Aktien im Vorfeld des „Spin-Off" führte.) Außerdem gibt es keinen
Rechtssatz, nach dem deutsche Anleger mit US-amerikanischen Anlegern in der
Weise gleichzustellen sind, dass Vorgänge, die in den USA steuerfrei sind, dies
auch in Deutschland zu sein haben.
Den Klägerin ist jedoch darin beizupflichten, dass sie mit dem Verkauf von 244
Palm-Aktien im September 2000 kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des §
22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG realisiert haben.
Der Senat vermag keinen auf die Palm-Aktien bezogenen Anschaffungsvorgang zu
erkennen. Den Klägern wurden diese Anteile vielmehr unentgeltlich in Form einer
verdeckten Gewinnausschüttung bzw. eines einer verdeckten Gewinnausschüttung
gleichkommenden Vorganges zugewendet. Da der Erwerb der Palm-Anteile durch die
Rechtsvorgängerin der Kläger, die 3com, außerhalb der Spekulationsfrist von
einem Jahr erfolgte, konnte das Finanzamt auch nicht über die Vorschrift des §
23 Abs. 1 Satz 3 EStG zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft
gelangen.
Die Revision war mangels Zulassungsgründen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht
zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass für die Frage, in welcher Höhe die Kläger obsiegt haben,
nicht auf die Summe der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (2.638,--
DM) abgestellt werden darf, sondern wegen der sich hieraus ergebenden ungewissen
zukünftigen steuerlichen Auswirkung hiervon lediglich ein Bruchteil von 10 – 25
% zum Ansatz kommen kann.
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