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Sperrzeit bei Arbeitslosengeld aufgrund
von arbeitsvertragswidrigem Verhalten - Führerscheinverlust
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 12 AL 214/03
Urteil vom 25.05.2005
Vorinstanz: Sozialgericht
Dortmund, Az.: S 29 AL 264/02, Urteil vom 30.06.2003
Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten
vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.11.2002 wird
aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem
01.08.2002 zu zahlen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Beklagte
hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.08. bis 23.10.2002. Dabei ist
insbesondere fraglich, ob ein zum Führerscheinverlust führendes Verhalten des
Klägers noch als für eine Sperrzeit relevant angesehen werden kann.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger war seit Mai 2001 als LKW-Fahrer bei der Firma
N in E beschäftigt. Am 13.10.2001 beging der Kläger während der Arbeitszeit mit
seinem beruflich genutzten LKW im Straßenverkehr eine Tat, die später als
versuchte Nötigung und Beleidigung strafrechtliche Konsequenzen haben sollte
(Amtsgericht Dortmund xxxx). Wie und wann der Kläger seinen Arbeitgeber über
sein Verhalten vom 13.10.2001 informierte, war zunächst nicht bekannt. Der
Arbeitgeber ließ den Kläger trotz dieser Information weiter als LKW-Fahrer
arbeiten. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.02.2002 wurde der Kläger
wegen versuchter Nötigung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro und zu einem Fahrverbot von 3
Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Dortmund mit Urteil
vom 17.07.2002 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fahrverbot nur 2 Monate
betrage. Am 24.07.2002 gab der Kläger seinen Führerschein ab und informierte
hiervon seinen Arbeitgeber. Daraufhin erhielt der Kläger ein Schreiben der Firma
N vom 30.07.2002 mit folgendem Wortlaut:" ... hiermit kündigen wir ihren
Arbeitsvertrag zum 31.07.2002 aufgrund ihres groben Fehlverhaltens im
Straßenverkehr während der Arbeitszeit und dem gegen sie verhängten Fahrverbot
...". Der Kläger akzeptierte diese Kündigung und meldete sich am 31.07.2002 zum
01.08.2002 bei der Beklagten arbeitslos.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2002 Arbeitslosengeld
ab dem 24.10.2002 in Höhe von 288,61 Euro pro Woche. Mit Bescheid vom gleichen
Tage (= 07.10.2002) stellte die Beklagte mit der Begründung, der Kläger habe
seine Arbeit aufgrund eines Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten
verloren, eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 01.08.2002 bis 23.10.2002 fest und
versagte insoweit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Mit seinem hiergegen
eingelegten Widerspruch vertrat der Kläger die Ansicht, die ihm zur Last gelegte
Tat stelle keinen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
Kündigungsgrund sei allein der Führerscheinentzug gewesen. Daher habe der
Arbeitgeber ihm unbezahlten Urlaub gewähren können, statt ihn zu entlassen. Auch
sei er vorher nicht abgemahnt worden. Trotz Kenntnis der ihm vorgeworfenen Tat
habe der Arbeitgeber ihn bis zur Abgabe des Führerscheines weiterfahren lassen
und man habe ihm bekundet, er könne dort auch wieder anfangen, wenn er den
Führerschein zurückerhalte. Auch sei ihm eine Anstellung im Lager ursprünglich
in Aussicht gestellt worden. Dies habe sich jedoch nicht realisieren können,
weil zum Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheines im Lager nicht genug zu tun
gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
13.11.2002 als unbegründet zurück. Sie führte aus, wegen der Unmöglichkeit, den
Kläger weiter zu beschäftigen, habe es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft.
Im Übrigen habe dieser sich bewusst sein müssen, sich im Straßenverkehr so zu
verhalten habe, dass er die Fahrerlaubnis nicht verliere.
Hiergegen hat der Kläger am 04.12.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund
erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, anderen Arbeitnehmern mit
vorübergehendem Führerscheinentzug habe der Arbeitgeber immer geholfen und sie
für den Zeitraum des Entzuges anderweitig beschäftigt. Hierauf habe auch er
vertraut.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.10.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2002 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 31.07.2002 Arbeitslosengeld ohne
Feststellung einer Sperrzeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung
festgehalten.
Mit Urteil vom 30.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, es sei eine Sperrzeit gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von 12 Wochen eingetreten, weil der
Kläger durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung seines
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch jedenfalls grob fahrlässig die
Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Der Kläger habe sich im Zusammenhang mit
der Führung seines LKWs während der Arbeitszeit einer versuchten Nötigung
schuldig gemacht. Ob die Tat selbst als vertragswidriges Verhalten gegenüber dem
Arbeitgeber zu werten sei, könne dahingestellt bleiben. Denn als Arbeitnehmer,
der zum Führen von Kraftfahrzeugen verpflichtet sei, habe der Kläger auf jeden
Fall dafür Sorge zu tragen, nach Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt zu
bleiben. Er habe daher alle Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung
der Fahrerlaubnis führen könnten. Unschädlich sei, dass der Arbeitgeber bis zur
strafrechtlich feststehenden Entziehung der Fahrerlaubnis gewartet habe. Der
Arbeitgeber habe vor Abschluss des Strafverfahrens keine Kündigung aussprechen
können, weil dies einer Vorverurteilung gleich gekommen wäre. Das Sozialgericht
hat sich zur Stützung seiner Ansicht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 25.08.1981 - 7 RAr 44/80 - bezogen. Wegen des genauen Wortlautes der
Entscheidungsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 06.08.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.09.2003
eingegangene Berufung des Klägers. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen
wiederholt und ergänzend vorgetragen: Er habe seine Arbeitslosigkeit jedenfalls
nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe sich bei Begehung der Tat in einem
Erregungszustand befunden, wo er nicht habe voraussehen können, dass er
hierdurch eine Straftat begehe und seinen Arbeitsplatz riskiere. Im Übrigen habe
er damit rechnen können, dass er gleichwohl weiterbeschäftigt werde, weil der
Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit immer einen
Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe. Im Übrigen verbleibe er dabei,
dass die Kündigung vom 30.07.2002 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Man habe ihm
allein wegen des Führerscheinentzuges gekündigt und nicht wegen der
vorausgegangenen Tat, die vom Gericht als Nötigung im Straßenverkehr und
Beleidigung gewertet worden sei. Dies sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen. Damit
habe eine personenbedingte Kündigung und keine verhaltensbedingte Kündigung
vorgelegen, die nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen könne.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003
abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere könne
nicht zwischen einer verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigung
differenziert werden. Anlass für die Kündigung sei zwar der Entzug des
Führerscheines gewesen, wofür aber das vorherige Verhalten des Klägers kausal
gewesen sei. Somit habe durchaus das Verhalten des Klägers zu der Kündigung
geführt, was sperrzeitrelevant sei.
Der Senat hat weitere Ermittlungen vorgenommen. Beigezogen wurde der
Arbeitsvertrag des Klägers und die schriftliche Kündigung vom 30.07.2002 im
Wortlaut. Ferner wurde eine schriftliche Auskunft der Firma N vom 18.03.2004 zu
den Umständen der Kündigung eingeholt und der Disponent der Firma N, Herr S, als
Zeuge gehört. Herr S war als selbstständiger Disponent für die Firma N tätig und
in dieser Funktion für den Einsatz der LKW-Fahrer und für die Verwendung des
Klägers zuständig. Der Zeuge hat bekundet, dass der Kläger ihm unmittelbar nach
dem Vorfall vom 13.10.2001 hiervon berichtet und bekundet habe, "da komme etwas
auf ihn zu, er habe Mist gebaut". Etwa 1 ½ Monate später habe der Kläger ihm
mitgeteilt, was ihm konkret vorgeworfen werde. Den Vorwurf selbst habe der
Kläger nicht in Abrede gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Zeuge den Kläger
nach eigenem Bekunden sofort fristlos gekündigt. Der Chef der Firma, Herr I,
habe aber durchgesetzt, dass der Kläger zunächst weiter LKW fahren dürfe.
Solange der Führerschein nicht abgegeben werden müsse, wolle er den Kläger nicht
kündigen. Der Zeuge hat weiter bekundet, der Vortrag des Klägers könne durchaus
zutreffend sein, dass er dem Kläger gesagt habe, er könne sich nach Ablauf der
Führerscheinsperre wieder bewerben. An die in Aussichtstellung eines
Ersatzarbeitsplatzes für die Zeit des Führerscheinentzuges konnte sich der Zeuge
dagegen nicht erinnern. Wegen des genauen Wortlauts der Zeugenaussage, des
Inhalts der Auskunft der Firma N und des Wortlauts des Arbeitsvertrages des
Klägers wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese war ebenso
Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die den Kläger betreffende
Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnummer 000 und der Akte der
Staatsanwaltschaft E mit dem Aktenzeichen 000.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Beklagte und
Sozialgericht haben zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt. Es hat
sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger durch sein Verhalten Anlass für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Maßgebend war vielmehr
allein der tatsächliche Verlust des Führerscheines, also ein personenbezogener
Umstand, der jedoch nicht nach § 144 SGB III sperrzeitrelevant ist.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der
Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch seine
Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, ohne hierfür
einen wichtigen Grund zu haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind
entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht erfüllt.
Anlass für die Kündigung war zur Überzeugung des Senats nicht das
arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers, sondern allein der Umstand, dass
er wegen Entzuges des Führerscheines keinen LKW mehr fahren konnte. Die am
30.07.2002 zum 31.07.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung war zur Überzeugung
des Senates arbeitsrechtlich nicht haltbar und damit rechtswidrig, so dass diese
Kündigung keine Sperrzeit auslösen kann.
Der Senat geht davon aus, dass die mit dem Dienst-LKW während der Arbeitszeit
begangene Straftat im Straßenverkehr ein grob arbeitsvertragswidriges Verhalten
darstellt, was in der Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Von dem
Geschehen vom 13.10.2001 hat der Kläger seinen Arbeitgeber selbst unmittelbar
danach informiert. Der Arbeitsvertrag des Klägers war auf 6 Monate bis zum
02.11.2001 befristet. Da erstaunt es doch sehr, dass der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung in Kenntnis des Vorfalles in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt. Während der Zeuge S den Kläger
unmittelbar nach Kenntnis der näheren Umstände, was wohl spätestens Anfang
Februar 2002 nach Zustellung des Strafbefehls vom 29.01.2002 der Fall war,
fristlos kündigen wollte, kam es dem Firmeninhaber I allein darauf an, dass der
Kläger zum LKW-Fahren berechtigt war. Ohne den Führerscheinentzug wäre der
Kläger nicht gekündigt worden, der Vorfall vom 13.10.2001 war nicht einmal
Anlass für eine Abmahnung. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der
Bekundungen des Zeugen S fest. Da dem Arbeitgeber die näheren Umstände des
Vorfalles vom 13.10.2001 spätestens Mitte Februar 2002 bekannt waren, hätte er
bis spätestens Ende Februar kündigen müssen, um das Ereignis vom 13.10.2001
arbeitsrechtlich zulässig als Kündigungsgrund verwerten zu können. Dies hat der
Arbeitgeber aber entgegen dem Rat des Zeugen S nicht getan. Auf den Vorfall vom
13.10.2001 konnte die fristlose Kündigung vom 30.07.2002 somit nicht mehr
gestützt werden.
Allerdings kann auch der Verlust des Führerscheins für einen Kraftfahrer allein
einen Grund zur Kündigung darstellen. Als Arbeitnehmer, der zum Führen von
Kraftfahrzeugen verpflichtet ist, hat er dafür Sorge zu tragen, nach
Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt zu bleiben (vgl. BSG vom 25.08.1981 - 7
RAr 44/80 - ). Hierbei handelt sich dann aber um eine personenbedingte und nicht
um eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn allein aus dem Grunde des Verlustes
der Fahrerlaubnis gekündigt wird. Eine solche Kündigung ist jedoch nicht
sperrzeitrelevant. Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit ist nicht der
Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten des
Betroffenen (vgl. BSG vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R - ). Zur Überzeugung des
Senats konnte die Kündigung vom 30.07.2002 nicht mehr auf das vertragswidrige
Verhalten vom 13.10.2001 gestützt werden, weil dem Arbeitgeber alle maßgeblichen
Tatsachen lange zuvor bekannt waren. Es ist dann unzulässig, diesen Punkt bei
der Kündigung wegen Führerscheinentzuges - hiervon hat der Arbeitgeber
unstreitig erst nach dem 24.07.2002 erfahren - wieder aufzugreifen.
Da somit keine Sperrzeit eingetreten ist, war die angefochtene Entscheidung der
Beklagten aufzuheben und das angefochtene Urteil abzuändern. Die Beklagte war
antragsgemäß zur Zahlung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 01.08.2002 zu
verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil man
einerseits in der Entscheidung eine Abweichung vom BSG-Urteil vom 25.08.1981 - 7
RAr 44/80 - sehen könnte und ferner fraglich ist, ob der Senat die Gedanken des
BSG-Urteils vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R - zutreffend auf den vorliegenden
Fall übertragen hat.
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