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Sportunfall -
Inkaufnahme von Verletzungen durch Gegner im Spiel
OLG Hamm
Az: 34 U 81/05
Urteil vom
04.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Bochum – Az.: 3 O 595/04
Der Senat beabsichtigt, die
Berufung des Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, da das Berufungsbegehren zur Überzeugung des Senats keine
Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt
und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Die vom Beklagten vorgetragenen Berufungsgründe sind unter Berücksichtigung
derjenigen Tatsachen, die der Senat gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde
zu legen hat, nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und
dem Beklagten günstigere Entscheidung zu tragen.
Die angefochtene Entscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum lässt
einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht
erkennen. Das Landgericht ist mit zutreffender und überzeugender Begründung auf
die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen, sofern nicht im folgenden
besonders berührt, Bezug nimmt - davon ausgegangen, dass sich der Beklagte nach
dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 823 Abs.
1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Höhe der von der Klägerin aus -
nach §§ 116 ff. SGB X - übergegangenem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche
ist unstreitig.
Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der
Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den
Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder
ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise -
insbesondere unter den Gesichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten)
Fahrlässigkeitsmaßstabes, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines
Handeins auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der
Inanspruchnahme des Sportkameraden - diskutiert (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Oetker,
4. Auflage, § 254, Rn. 67; Soergel/Mertens, BGB, 12. Auflage, § 254, Rn. 49 ff.;
Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 254, Rn. 66f.; Wussow/Baur,
Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kapitel 17, Rn. 24).
Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und
höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen
Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise
auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen
die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in
Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein
Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich
den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63,
140; BGHZ 154, 316 m.w.N.). Auch bei geringfügigen Regelverstößen in
wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem,
übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter
Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (Ieicht-)fahrlässigen technischen
Versagen scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits
im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber
im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316; OLG Karlsruhe
NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg VersR 1995, 670; Palandt/Sprau, BGB, 64.
Bearbeitung 2005, § 823, Rn. 217 m.w.N.). Verhaltensweisen eines Mitspielers,
die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger
Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven
Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000,1043 f.;
OLG Hamm VersR 1999,1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen hat das Landgericht
wohlabgewogen eine Haftung des Beklagten bejaht. Es hat insbesondere
berücksichtigt, dass ein objektiver Regelverstoß beim Fußballspiel nicht ohne
weiteres ein schuldhaftes Verhalten indiziert. Der Beklagte hat vorliegend
vielmehr - auch zur Überzeugung des Senats - die durch den Spielzweck gebotene
bzw. noch gerechtfertigte Härte und damit einhergehend auch die
Grenzen zur unzulässigen Unfairness überschritten.
An der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten
Tatsachen bestehen keine Zweifel. Die tatrichterliche Würdigung der vor dem
Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Parteierklärungen ist - was
die Berufungsbegründung verkennt - ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Ausführungen des Landgerichts sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen nicht
gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und würdigen sowohl die
Bekundungen der Zeugen als auch die Parteierklärungen umfassend. Dabei hat das
Landgericht insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Beklagten
benannte Zeuge S das entscheidende Spielgeschehen lediglich aus einer weiteren
Entfernung von mehr als 50 Metern beobachtet hatte, ohne über detaillierte
Einzelheiten berichten zu können, und dass darüber hinaus der vom Beklagten
benannte Zeuge L - wenig glaubhaft - im Gegensatz zu allen anderen Zeugen und
Verfahrensbeteiligten gesehen haben will, dass der Beklagte die Grätsche mit dem
rechten Bein ausgeführt haben soll. Das Landgericht durfte daher - auch in
Ansehung der Bekundung des Zeugen N - aufgrund der lebensnahen und überzeugenden
Aussagen der Zeugen T, C und K darauf abstellen, dass der Beklagte im
vorliegenden Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen
hatte. Dass der Beklagte - wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
aufgrund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung - durchaus gemeint haben mag, es
habe noch eine realistische Möglichkeit bestanden, an den Ball zu kommen,
rechtfertigt vorliegend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043)
keine andere Beurteilung.
Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses
Schreibens Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen
oder weiter durchgeführt werden soll.
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