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Gemeinnütziger Verein
muss Umsatzsteuer für Werbeeinnahmen zahlen!
BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 21/01
Urteil vom 01.08.2002
Vorinstanz: FG Köln – Az.: 7 K
6694/98 – Urteil vom 13.12.2000
Leitsatz:
Ein gemeinnütziger Luftsportverein,
dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung
stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit
diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz
steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die
Unternehmer dafür getragen haben.
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins schützt ihn nicht davor,
Umsatzsteuer zahlen zu müssen! Umsatzsteuer muss er zum Beispiel zahlen, wenn er
gegen Eintrittsgeld Sportveranstaltungen ausrichtet und auch wenn er andere
Dienstleistungen erbringt, um dadurch eine geldwerte Gegenleistung zu erhalten.
Sachverhalt: Ein
gemeinnütziger Luftsportverein erhielt von Unternehmen zwei „Firmenlogo-Ballone“
zur Verwendung. Die Unternehmen übernahmen außerdem die Kosten für Gas- und
Versicherungsbeiträge. Der Verein war im Gegenzug dazu verpflichtet, die Ballone
auch bei Veranstaltungen der Unternehmen einzusetzen, ihnen Mitfahrerplätze zur
Verfügung zu stellen und mind. 30 Fahrten pro Jahr mit dem Ballon durchzuführen.
Entscheidungsgründe: Nach
Ansicht des Bundesfinanzhofs hat der Verein umsatzsteuerrechtlich
Werbeleistungen erbracht und dafür die Nutzung der Sportgeräte erhalten. Die
Umsätze wurden mit den von den Unternehmen getragenen Kosten bemessen. Darauf
war der allgemeine Steuersatz anzuwenden, weil Werbeleistungen nicht mehr als
steuerbegünstigte Vereinstätigkeiten anzusehen sind. Die Überlassung der Ballone
war auch keine Spende, da eine Gegenleistung geschuldet wurde. Auch eine
Tätigkeit als Sponsor kam nicht in Betracht.
Über die steuerpflichtigen Werbeleistungen kann ein Verein den jeweiligen
Unternehmen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen, die von diesen als Vorsteuer
abziehbar sind. Der Verein kann seinerseits Vorsteuern, die ihm für die
steuerpflichtige Werbetätigkeit berechnet werden, von der geschuldeten
Umsatzsteuer abziehen.
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener
Verein, verfolgt nach seiner Satzung die Förderung und Ausübung des Luftsports
mit Freiballonen und insoweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Im Streitjahr 1990 war der Kläger Eigentümer eines Ballons.
Die Unternehmen R und P stellten dem Kläger im Streitjahr zur Ausübung des
Luftsports (für Sport- und Aktionsfahrten) Ballone mit Werbeaufschriften
(Firmenlogo) und Kfz zur Verfügung, lieferten das für den Betrieb dieser Ballone
erforderliche Gas und übernahmen damit zusammenhängende sonstige Kosten und
Versicherungsbeiträge.
Schriftliche Vereinbarungen gab es darüber nur mit R (Vereinbarung vom 29. März
1988). Danach sollte der jeweilige Ballon für Sport- und Aktionsfahrten (Fahrten
bei Veranstaltungen der R und ihren Beteiligungsgesellschaften) eingesetzt
werden. Der Kläger verpflichtete sich auf Anforderung, 20 Mitfahrerplätze pro
Jahr für die R zur Verfügung zu stellen, maximal jedoch bei Aktionsfahrten zwei
Plätze pro Fahrt. Er war verpflichtet, 30 Fahrten pro Jahr mit dem Ballon im
gesamten Interessengebiet der R durchzuführen und ihr dies durch halbjährliche
Fahrtberichte nachzuweisen. In diesen Fahrten waren nach der Vereinbarung
maximal 15 Aktionsfahrten enthalten. Der Kläger sollte sich bemühen, durch
Fahrten mit dem Ballon ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen und
eventuelle Veröffentlichungen zu sammeln und an die R weiterzugeben.
Die durch die R übernommenen Kosten für die Ballon-Gestellung betrugen
unstreitig 24 650 DM (brutto). Sie setzten sich aus laufenden Ausgaben sowie aus
Abschreibungen für den Heißluftballon, das Transportfahrzeug, ein Flugfunkgerät
sowie ein Aufrüstgebläse (von 20 412 DM), zusammen. Die von der P insoweit
übernommenen entsprechenden Kosten betrugen 57 575 DM (brutto). Die R und die P
erfassten diese Kosten als Betriebsausgaben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die
Auffassung, der Kläger habe an R und P Leistungen erbracht, setzte in dem
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1990 Umsatzsteuer fest und wies den
dagegen eingelegten Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab,
weil der Kläger steuerbare Werbeleistungen an R und P erbracht habe und diese
ihm als Gegenleistung Ballone und andere Gegenstände zur Nutzung im Rahmen
seiner vereinsbezogenen Sportausübung überlassen habe. Das Entgelt für die
Werbeleistung des Klägers sei der Wert der ihm zugewendeten Nutzung der Ballone.
Das FA habe diesen Wert zutreffend mit den von R und P dafür übernommenen Kosten
(ausgenommen die darin enthaltene Umsatzsteuer) geschätzt. Der Umsatz sei mit
dem allgemeinen Steuersatz und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) zu besteuern, weil
der Kläger die Werbeleistung nicht mehr im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2001, 389 veröffentlichte Urteil Bezug genommen.
Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des Umsatzsteuerrechts,
weil er keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt habe; denn er habe nur eine
sportliche Betätigung durch Ballonfahren mit fremden Ballonen ausgeübt und keine
Einnahmen erzielt. Es fehle auch ein Leistungsaustausch, weil er, der Kläger,
durch Ballonfahren keine Leistung erbracht habe und für das Ballonfahren keine
Gegenleistung durch Honorierung erfolgt sei.
Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Bemessungsgrundlage sei unzutreffend
ermittelt worden, weil das FG es unterlassen habe, mögliche Stundensätze für
Ballonfahrten festzustellen. Bei einer Schätzung dürften allenfalls Kosten für
die Personalgestellung angesetzt werden.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Umsatzsteuerbescheid für 1990
aufzuheben.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung hält den
Revisionsangriffen stand.
Der Kläger hat als Unternehmer Werbeleistungen an die Leistungsempfänger R und P
gegen Entgelt ausgeführt. Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der Wert
der Nutzung der überlassenen Ballone, d.h. die Kosten, die R und P dafür
getragen haben. Der Umsatz unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
1. Der Kläger hat steuerbare Werbeleistungen erbracht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt.
a) Der Kläger war als Unternehmer tätig.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980).
Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt
werden, die u.a. bei Tätigkeiten eines Dienstleistenden gegeben ist. Es ist
gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit ausgeführt
wird (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).
Danach betätigte sich der Kläger als Unternehmer, weil er durch zahlreiche
Luftfahrten mit den Ballonen Werbeleistungen für R und P erbrachte und als
Gegenleistung die Ballone mit Ausrüstung zur Nutzung erhielt. Er wurde daher
nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig. Dass der Kläger damit auch seine
satzungsmäßigen Zwecke (Ballonsport) verwirklichte, ist für die Beurteilung der
Ballonfahrten als wirtschaftliche Tätigkeit unbeachtlich. Für die
Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, dass der Kläger ein gemeinnütziger
Verein ist; weil dafür nicht die Rechtsform, sondern die wirtschaftliche
Tätigkeit maßgebend ist. Rechtsunerheblich ist dafür auch, dass der Kläger
gegenüber seinen Mitgliedern zugleich satzungsmäßige ideelle Zwecke verfolgen
wollte, weil die wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch eine gleichzeitig
verfolgte ideelle Betätigung verdrängt wird.
b) Der Kläger erbrachte die Werbeleistungen auch gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG 1980, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) in Gestalt tauschähnlicher
Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG 1980). Das Entgelt für seine sonstige Leistung
(Werbeleistung) bestand in der Überlassung fahrbereiter Ballone zur Nutzung.
Eine sonstige Leistung wird gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden
und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 21. März 2002 Rs. C-174/00, Kennemer
Golf & Country Club, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 320, Rdnr. 40). Der
Gegenwert kann --bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12
UStG 1980-- durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die
nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss (vgl. EuGH-Urteil vom
2. Juni 1994 Rs. C-33/93, Empire Stores Ltd., Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64,
Rdnrn. 16 und 17).
c) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt: Der Kläger erbrachte die
bezeichneten Werbeleistungen gegenüber R aufgrund der schriftlichen
Verpflichtung vom 29. März 1988 und konnte dafür die Nutzung der R gehörenden
Ballone einschließlich der zum Betrieb erforderlichen Nebenleistungen verlangen.
Mit P bestanden --wie die tatsächliche Abwicklung beweist-- vergleichbare
Vereinbarungen. Der Wert dieser Gegenleistungen war auch in Geld ausdrückbar.
2. Die Werbeleistungen des Klägers waren steuerpflichtig, weil allein eine
gemeinnützige Tätigkeit des Unternehmers noch keine Steuerbefreiung begründet.
3. Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze (§ 3 Abs. 12, § 10
Abs. 2 Satz 2 UStG 1980), bei denen den Werbeleistungen des Klägers die
Nutzungsüberlassung der Ballone und die damit verbundenen Nebenleistungen als
Entgelt gegenüberstanden, hat das FG zutreffend ermittelt.
a) Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 der Wert
jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes
wird in richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter
Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG durch
den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt (vgl.
EuGH-Urteile vom 23. November 1988 Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988,
6365, UR 1990, 307, Rdnr. 16; in Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64, Rdnr. 18, 19).
Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den
Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem
Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteil
vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, UR 2001, 346, Rdnr. 23). Dieser Wert
umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die der
Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (z.B. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1999 V R 14/98, BFHE 189, 214; Urteil vom
10. Juli 1997 V R 95/96, BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668). Soweit der Wert des
Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (§ 162 der
Abgabenordnung --AO 1977--).
Ob es Fälle gibt, in denen der Leistende nicht "alles", was er vom
Leistungsempfänger erhält, als Gegenleistung "für die Leistung" erhält, sondern
einen Teil als (von der Mehrwertsteuer nicht erfasste) Zuwendung, ist hier nicht
zu entscheiden.
b) Das dem Kläger insoweit gewährte Entgelt für seine Umsätze bestand gemäß § 10
Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 im Wert der Umsätze von R und P. Zutreffend hat das FA
in dem angefochtenen Steuerbescheid die bei diesen Unternehmen --unstreitig--
entstandenen Kosten (ohne Umsatzsteuer) als Entgelt für die sonstige Leistung
des Klägers zugrunde gelegt. Dazu zählen --entgegen der Ansicht des Klägers--
auch die normalen Abschreibungen für die Ballone, weil R und P mit dem darin
ausgedrückten Wertverzehr belastet waren. Das Gleiche gilt für die Kosten durch
Überlassung von Fahrzeugen, die R und P für den Transport der Ballone
entstanden.
4. Die Werbeleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1
UStG 1980. Der Kläger hat die Werbeleistung nicht zum ermäßigten Steuersatz nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 erbracht.
a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a.
für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a.
gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO 1977). Das gilt nach Satz 2
dieser Vorschrift aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Gemeint ist der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO 1977), der kein Zweckbetrieb ist (§ 64
Abs. 1 AO 1977 i.V.m. §§ 65 bis 68 AO 1977). Die bezeichneten Voraussetzungen
für eine steuerermäßigte Tätigkeit erfüllt der Kläger nicht.
b) Der Kläger erzielte die Einnahmen durch Werbeleistungen im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG 1980
i.V.m. § 14 AO 1977).
Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine steuerbegünstigte
Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung
ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen
auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in
Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (vgl. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 18. Februar 1998, BStBl I 1998, 212,
unter III. - sog. Sponsoring-Erlass).
Der Kläger hat sich aber nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des FG, die für das Revisionsgericht deshalb
bindend sind (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht auf diese
Form der Werbung beschränkt. Er hat für R und P eigene Werbeaktivitäten durch
Aktionsfahrten im Interessengebiet von R und P und durch Fahrten bei
Veranstaltungen dieser Firmen und ihrer Beteiligungsgesellschaften entfaltet. Er
hatte sich dabei bemüht, ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen und
den Firmen darüber berichtet. Er hatte sich darüber hinaus verpflichtet,
Mitfahrplätze für die Firmen bereit zu stellen. Diese Form aktiver
Werbetätigkeit erfolgte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl.
auch zu Werbeleistungen eines gemeinnützigen Sportvereins im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch Banden- und Trikotwerbung (BFH-Urteil
vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103, unter 4. e).
c) Sportliche Veranstaltungen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. März 2000
V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, Benutzung einer Kunsteisbahn; vom
25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154, Fallschirmsport; vom
4. Mai 1994 XI R 109/90, BFHE 175, 1, BStBl II 1994, 886, Schauauftritte eines
Tanzsportvereins) können unter besonderen Voraussetzungen (§ 67a AO 1977,
wirksam ab 1. Januar 1990) im Rahmen eines Zweckbetriebes durchgeführt werden,
wenn sie es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die hier zu
beurteilenden Umsätze durch Werbeleistungen sind keine solchen sportlichen
Veranstaltungen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 15. Juli 1998, BStBl I 1998, 630 zu
§ 67a Nr. 9 AO 1977), selbst wenn der Kläger sie damit verbunden hat (vgl. dazu
Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung,
10. Aufl., § 65 Rz. 38, m.w.N.).
d) Die Umsätze des Klägers durch Werbeleistungen sind auch nicht nach
allgemeinen Voraussetzungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt worden. Ein
Zweckbetrieb (§ 65 AO 1977) ist gegeben, wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu
dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO 1977), die Zwecke nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO 1977) und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder
ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO 1977). Für die
Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen gegeben sein (vgl.
BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659).
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen (§ 65 Nr. 1 und Nr. 2 AO 1977) nicht
erfüllt. Nach der Rechtsprechung wären die steuerbegünstigten Zwecke ohne die
wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht
trennen lässt, vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung
des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. August
1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831; vom 2. Oktober 1968
I R 40/68, BFHE 93, 522, BStBl II 1969, 43; vom 20. September 1963 III 328/59 U,
BFHE 77, 578, BStBl III 1963, 532; Tipke/ Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 65 AO 1977 Tz. 2). Es ist
aber nicht ersichtlich, dass der Zweck, den Sport zu fördern, nur durch
entgeltliche Werbeleistungen erreicht werden könnte (vgl. dazu BFH-Urteile in
BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103, unter 4. e, Banden- und Trikotwerbung; vom
13. März 1991 I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101, unter 2.,
Bandenwerbung).
e) Dass sich der Kläger durch Werbeleistungen die Mittel zur Ausübung des
Ballonsports beschaffen wollte, macht sein Vorhaben noch nicht zum Zweckbetrieb.
5. Der Hinweis des Klägers auf den Charakter der Entgelte als Spenden oder
Sponsoring hat für die umsatzsteuerrechtliche Entscheidung keine Bedeutung.
a) Die Überlassung der Ballone an den Kläger durch R und P ist keine Spende.
Spenden an gemeinnützige Körperschaften stehen keine Gegenleistungen gegenüber
(vgl. dazu Lang, WP-Handbuch der Unternehmensbesteuerung, Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht, 3. Aufl., Kap. T Rz. 213, Stand 2/2001). Im Streitfall hat der
Kläger für die Überlassung der Ballone als Gegenleistung Werbeleistungen
erbracht.
b) Auch eine Beurteilung der Überlassung der Ballone an den Kläger durch R und P
als Sponsoring dieser Unternehmen zugunsten des Klägers führt
umsatzsteuerrechtlich zu keiner anderen Entscheidung. Unter Sponsoring wird
üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen
zur Förderung von Personen in gesellschaftlichen Bereichen verstanden, mit der
auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212, unter I. 1., sog.
Sponsoring-Erlass). Für den Sponsor sind die Zuwendungen nach II. des erwähnten
BMF-Schreibens ertragsteuerrechtlich als Spenden, Betriebsausgaben, nicht
abziehbare Aufwendungen der Lebensführung oder als verdeckte
Gewinnausschüttungen bedeutsam (vgl. dazu Lang, a.a.O., 3. Aufl., Kap. T Rz. 224 ff.,
Stand 2/2001). Bei dem Empfänger werden die Sachzuwendungen des Sponsors als
Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit besteuert, wenn er eine aktive
Werbetätigkeit für den Sponsor ausübt und dem Sponsor nicht nur die Nutzung
seines Namens gestattet oder auf die Unterstützung hinweist (vgl. III. des
erwähnten BMF-Schreibens). Der Kläger hat aber eine eigene Werbetätigkeit für
seine Sponsoren entfaltet (vgl. dazu die Ausführungen oben unter 4. a).
Der Kläger wird durch die angefochtene Steuerfestsetzung nicht anders behandelt,
als wenn er sich die Leistungen für das Ballonfahren durch den Kauf von
Sachmitteln (Ballonen, Gas, Kfz-Leistungen) hätte beschaffen müssen, weil er bei
der Beschaffung dieser Leistungen die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hätte
zahlen müssen.
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