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squeeze-out-Verfahren - Verfassungsmäßigkeit


Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 1 W 45/02

Beschluss vom 14.06.2002

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Az.: 13 O 249/02



In der Beschwerdesache hat der 1. Zivilsenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30. September 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Osnabrück vom 14. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.000,00 €

Gründe:
I.
Am 28. Februar 2002 beschloss die Antragstellerin auf Verlangen der S... S.p.A., die 99,49 % deren Aktien hält, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Barabfindung. Der in der Hauptversammlung erschienene Antragsgegner widersprach diesem Beschluss zur notariell aufgenommenen Versammlungsniederschrift und erhob am 28. März 2002 Klage beim Landgericht Osnabrück mit den Anträgen, den Beschluss vom 28. Februar 2002 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Am 30. April 2002 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Osnabrück die Feststellung, dass die Erhebung der Klage des Antragsgegners der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Sie hält die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses für offensichtlich unbegründet.


Mit Beschluss vom 14. Juni 2002, auf den wegen des weiteren Sachverhalts und der rechtlichen Bewertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Osnabrück dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.


Gegen diesen am 16. Juli 2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 30. Juli 2002 sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach erneuter Fristgewährung durch den Senat mit Schriftsatz vom 27. September 2002 begründet. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Hauptversammlungsbeschluss sei nichtig, weil die Niederschrift des Notars Dr. L..., O..., keine eigenen Wahrnehmungen über Art und Ergebnis der Abstimmung enthalte. Darüber hinaus stünde die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss von Minderheitsaktionären einer offensichtlichen Unbegründetheit der Klage entgegen.


II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 AktG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht beschlossen, dass die Klage des Antragsgegners gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 28. Februar 2002 im Sinn von §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 AktG offensichtlich unbegründet ist.
1. Die Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses ergibt sich nicht schon daraus, dass die nach § 130 AktG erforderliche notariell aufgenommene Niederschrift deshalb unwirksam wäre, weil sie keine eigenen Wahrnehmungen des Notars zur Art und zum Ergebnis der Abstimmung enthielte.


Die Urkunde vom 28. Februar 2002 enthält dazu deutliche Feststellungen. Auf Seite vier wird im vorletzten Absatz mitgeteilt, dass der Vorsitzende die Art der Abstimmung durch Zuruf bestimmt habe und nach Feststellung der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen sich die Ja-Stimmen durch entsprechende Subtraktion von der Päsenz ergebe. Dies wird im Folgenden näher und nachvollziehbar erläutert. Auf Seite fünf werden die Anzahl der stimmberechtigten Aktionäre und die Gesamtzahl der Stimmen (Stückaktien) genannt. Zur Abstimmung selbst heißt es dann auf Seite acht im ersten Absatz:


„Die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung darüber ergab, dass gegen den Antrag 3 558 Stimmen abgegeben wurden; es erfolgten 0 Stimmenthaltungen."
Daraus ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass sich Notar Dr. L... selbst sowohl von der Art als auch von dem Ergebnis der Abstimmung überzeugt und diese eigene Wahrnehmung in die Niederschrift aufgenommen hat. Es ist bei der wiedergegebenen Wortwahl ausgeschlossen, dass er lediglich die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden bezeugt hat.
2. Die von dem Antragsgegner kritisierten Vorschriften der §§ 327a ff. AktG sind nach der Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe in der Beschwerdebegründung vom 27. September 2002 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Zahlung angemessener Abfindungen durch gesetzliche Regelungen gewährleistet ist und die vom Antragsgegner erneut dargestellte misslich lange Dauer solcher Verfahren, deren Gründe vielfältig sind, nicht die Verfassungswidrigkeit des Aktienentzugs gegen Entschädigung begründen kann.


III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


 

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