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squeeze-out-Verfahren -
Verfassungsmäßigkeit
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 W 45/02
Beschluss vom 14.06.2002
Vorinstanz: Landgericht
Osnabrück – Az.: 13 O 249/02
In der Beschwerdesache hat der 1. Zivilsenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 30. September 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 13.
Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Osnabrück vom 14.
Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.000,00 €
Gründe:
I.
Am 28. Februar 2002 beschloss die Antragstellerin auf Verlangen der S... S.p.A.,
die 99,49 % deren Aktien hält, die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Barabfindung. Der in der
Hauptversammlung erschienene Antragsgegner widersprach diesem Beschluss zur
notariell aufgenommenen Versammlungsniederschrift und erhob am 28. März 2002
Klage beim Landgericht Osnabrück mit den Anträgen, den Beschluss vom 28. Februar
2002 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss
nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Am 30. April 2002 beantragte die
Antragstellerin beim Landgericht Osnabrück die Feststellung, dass die Erhebung
der Klage des Antragsgegners der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister nicht entgegensteht. Sie hält die Klage gegen die Wirksamkeit
des Hauptversammlungsbeschlusses für offensichtlich unbegründet.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2002, auf den wegen des weiteren Sachverhalts und der
rechtlichen Bewertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Osnabrück dem
Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen diesen am 16. Juli 2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am
30. Juli 2002 sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach erneuter
Fristgewährung durch den Senat mit Schriftsatz vom 27. September 2002 begründet.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Der Antragsgegner ist der
Auffassung, der Hauptversammlungsbeschluss sei nichtig, weil die Niederschrift
des Notars Dr. L..., O..., keine eigenen Wahrnehmungen über Art und Ergebnis der
Abstimmung enthalte. Darüber hinaus stünde die Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss von Minderheitsaktionären einer
offensichtlichen Unbegründetheit der Klage entgegen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5
Satz 1, Abs. 6 Satz 5 AktG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache
aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht beschlossen, dass die Klage
des Antragsgegners gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen
Hauptversammlung der Antragstellerin vom 28. Februar 2002 im Sinn von §§ 327e
Abs. 2, 319 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 AktG offensichtlich unbegründet ist.
1. Die Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses ergibt sich nicht schon
daraus, dass die nach § 130 AktG erforderliche notariell aufgenommene
Niederschrift deshalb unwirksam wäre, weil sie keine eigenen Wahrnehmungen des
Notars zur Art und zum Ergebnis der Abstimmung enthielte.
Die Urkunde vom 28. Februar 2002 enthält dazu deutliche Feststellungen. Auf
Seite vier wird im vorletzten Absatz mitgeteilt, dass der Vorsitzende die Art
der Abstimmung durch Zuruf bestimmt habe und nach Feststellung der Nein-Stimmen
und der Stimmenthaltungen sich die Ja-Stimmen durch entsprechende Subtraktion
von der Päsenz ergebe. Dies wird im Folgenden näher und nachvollziehbar
erläutert. Auf Seite fünf werden die Anzahl der stimmberechtigten Aktionäre und
die Gesamtzahl der Stimmen (Stückaktien) genannt. Zur Abstimmung selbst heißt es
dann auf Seite acht im ersten Absatz:
„Die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung darüber ergab, dass gegen den
Antrag 3 558 Stimmen abgegeben wurden; es erfolgten 0 Stimmenthaltungen."
Daraus ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass sich Notar Dr. L... selbst sowohl
von der Art als auch von dem Ergebnis der Abstimmung überzeugt und diese eigene
Wahrnehmung in die Niederschrift aufgenommen hat. Es ist bei der wiedergegebenen
Wortwahl ausgeschlossen, dass er lediglich die Bekanntgabe des
Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden bezeugt hat.
2. Die von dem Antragsgegner kritisierten Vorschriften der §§ 327a ff. AktG sind
nach der Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Zur Begründung wird auf die
überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug
genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe in der Beschwerdebegründung vom 27.
September 2002 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Zahlung angemessener
Abfindungen durch gesetzliche Regelungen gewährleistet ist und die vom
Antragsgegner erneut dargestellte misslich lange Dauer solcher Verfahren, deren
Gründe vielfältig sind, nicht die Verfassungswidrigkeit des Aktienentzugs gegen
Entschädigung begründen kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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