Staffelmiete –
Geltung des MHG und Höchstdauer
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
23/08
Urteil vom
17.12.2008
Auf die Revision des Beklagten wird
das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. November 2007
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als der Beklagte für den Monat Juli 2005 zur Zahlung von 407,44 EUR
nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte mietete vom Kläger mit Vertrag vom 24. Mai 1996 eine Wohnung in H.
. Die monatliche Miete belief sich auf umgerechnet 434,60 EUR zuzüglich einer
Betriebskostenvorauszahlung von umgerechnet 92,03 EUR. Gemäß Ziffer 6 der
schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 24. Mai 1996 erhöhte sich die monatliche
Miete jedes Jahr um 25,56 EUR (50 DM), erstmals ab dem 1. Juli 1998. Die
Parteien streiten um die Wirksamkeit dieser Staffelmietvereinbarung.
Der Kläger hat nicht jede Staffelmieterhöhung geltend gemacht und verlangt seit
dem 1. Januar 2005 eine monatliche Miete von 536,84 EUR. Er hat Zahlung
rückständiger Miete für den Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2006 in Höhe von
insgesamt 2.642,60 EUR nebst Zinsen begehrt (davon 407,44 EUR restliche Miete
für den Monat Juli 2005); der Beklagte hat im Wege der Widerklage Erstattung
seiner Auffassung nach für den Zeitraum Januar 2003 bis Oktober 2005 zuviel
gezahlter Miete in Höhe von 3.118,64 EUR nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht
hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von
194,53 EUR nebst Zinsen verurteilt und der Widerklage stattgegeben. Auf die
Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert,
der Klage insgesamt stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist
sie unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete
zu. Die Staffelmietvereinbarung verstoße zwar gegen § 10 Abs. 2 MHG. Dies habe
jedoch nicht die Nichtigkeit der Staffelmietvereinbarung insgesamt zur Folge.
Denn Staffelmietvereinbarungen seien nach der gesetzlichen Regelung in § 10 MHG
nicht grundsätzlich verboten, sondern zulässig und nur in ihrer Wirksamkeit auf
zehn Jahre begrenzt. Bei trennbaren Teilen einer Vereinbarung sei im Übrigen
gemäß § 134 BGB auch nur der vom Verbotsgesetz erfasste Teil unwirksam; die
Teilnichtigkeit könne nicht weiter reichen als das Verbotsgesetz. Deshalb sei
eine zeitlich unbegrenzte Staffelmiete für die Dauer von zehn Jahren wirksam und
lediglich der darüber hinausgehende Teil unwirksam. Dafür spreche auch die
Regelung des § 557a BGB nF, der eine zeitliche Begrenzung nicht mehr vorsehe.
Dem Kläger stehe daher grundsätzlich die geltend gemachte rückständige Miete zu,
während die Widerklage auf Rückerstattung überzahlter Beträge abzuweisen sei.
Soweit der Kläger bezüglich der Julimiete 2005 nicht das vollständige Guthaben
des Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 in Abzug gebracht,
sondern hiergegen mit Mietrückständen aus dem Jahr 2004 in Höhe von 481,23 EUR
aufgerechnet habe, sei auch diese Vorgehensweise rechtens, da der Beklagte die
Richtigkeit dieser noch ausstehenden Forderung von 481,23 EUR in seinem
Schreiben vom 31. Oktober 2004 anerkannt habe.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält - mit Ausnahme der Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung der (restlichen) Miete für Juli 2005 - rechtlicher
Nachprüfung stand. Der Beklagte ist, was die weiteren vom Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit geltend gemachten Mietrückstände betrifft, gemäß § 535 Abs. 2 BGB
zur Zahlung verpflichtet; der mit der Widerklage geltend gemachte
Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) auf Erstattung
geleisteter Mietzahlungen steht ihm hingegen nicht zu.
1.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Staffelmietvereinbarung
für den im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Zeitraum wirksam ist, so dass
dem Beklagten, soweit er die aus der Vereinbarung sich ergebenden
Erhöhungsbeträge entrichtet hat, kein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter
Miete zusteht, der Kläger hingegen die noch nicht gezahlten Erhöhungsbeträge
nachfordern kann.
a)
Zwar verstößt die hier vereinbarte - zeitlich nicht begrenzte - Staffelmiete
gegen die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgebliche Vorschrift
des § 10 Abs. 2 Satz 2 MHG. Danach darf die Vereinbarung einer gestaffelten
Miete - anders als nach der seit dem 1. September 2001 gemäß § 557a BGB
geltenden Regelung - nur einen Zeitraum bis zehn Jahren umfassen.
b)
Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass dieser Verstoß nicht
zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Staffelmiete mit der Folge führt,
dass der Beklagte jeweils nur die Ausgangsmiete schuldet. Entgegen der von der
Revision und einem Teil der Instanzgerichte vertretenen Auffassung (LG Berlin,
GE 2004, 625 - Zivilkammer 63 - sowie GE 2003, 325 - Zivilkammer 62 -; LG
Gießen, WuM 1994, 693 ) ist auch eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche
Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit
unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren
hinausgeht (so auch LG Berlin, GE 1991, 781 - Zivilkammer 67; Schmidt-Futterer/Blank,
Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Rdnr. C 518a; Blank/Börstinghaus, Miete 1.
Aufl. § 10 MHG Rdnr. 22; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 12;
Barthelmess, WKSchG, 5. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 82; wohl auch MünchKommBGB/Voelskow,
3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 20, unter Hinweis auf die ähnliche Problematik bei
Preisvorschriften).
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Fall bloßer Teilnichtigkeit
angenommen, weil die (damalige) gesetzliche Regelung Staffelmietvereinbarungen
nicht grundsätzlich verbot, sondern nur eine zehn Jahre übersteigende Bindung
der Parteien untersagte. Gemäß § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit jedoch nicht
zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn anzunehmen ist, dass die
Parteien es auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten.
Dies ist hier offensichtlich der Fall. Die Vereinbarung einer Staffelmiete
bietet für beide Parteien für einen langen Zeitraum Kalkulationssicherheit
hinsichtlich der Miethöhe und ist auch für den Mieter insoweit vorteilhaft, als
Mieterhöhungen wegen Modernisierung und nach dem Vergleichsmietensystem während
der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2
MHG bzw. nach jetziger Regelung § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB). Mangels anderer
Anhaltspunkte ist daher anzunehmen, dass die Parteien, wenn ihnen die zeitliche
Begrenzung des § 10 Abs. 2 MHG bekannt gewesen wäre, nicht von einer
Staffelmietvereinbarung insgesamt Abstand genommen, sondern stattdessen eine
Staffelmietvereinbarung mit der höchstmöglichen zeitlichen Begrenzung
geschlossen hätten.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Staffelmietvereinbarung auch nicht
deshalb unwirksam, weil sie mangels einer schriftlichen Regelung über die Dauer
der Staffelmiete bzw. wegen einer fehlenden Befristung nicht den Mindestinhalt
aufwiese, der der Formvorschrift des § 10 Abs. 2 MHG zu entnehmen sei. Gemäß §
10 Abs. 2 Satz 1 MHG kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume in
unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. Den sich daraus ergebenden
Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB) wird die schriftliche
Zusatzvereinbarung der Parteien vom 24. Mai 1996 jedoch gerecht, denn sie legt
eine jährliche Mieterhöhung der Ausgangsmiete um jeweils 25,56 EUR ab dem 1.
Juli 1998 fest, so dass die unterschiedliche Miete für jeweils bestimmte
Zeiträume in der Vertragsurkunde geregelt ist.
2.
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, dass die Berufung, soweit sie sich gegen
die Abweisung der Klage bezüglich der Mietforderung für Juli 2005 richtete,
bereits unzulässig gewesen sei, weil der Kläger das Rechtsmittel in diesem Punkt
nicht ordnungsgemäß begründet habe. Das Amtgericht hat die Klage insoweit
abgewiesen, weil der Beklagte nur die Ausgangsmiete von 434,60 EUR zuzüglich
Nebenkosten geschuldet habe, die durch Aufrechnung mit dem Nebenkostenguthaben
2004 beglichen worden sei. Die vom Kläger zuvor gegenüber dem
Nebenkostenguthaben 2004 erklärte Aufrechnung mit Mietrückständen in Höhe von
481,23 EUR sei ins Leere gegangen, weil es mangels wirksamer
Staffelmietvereinbarung keine Mietrückstände des Beklagten gegeben habe. Mit der
Begründung, die Staffelmietvereinbarung vom 24. Mai 1996 sei wirksam, hat der
Kläger das Urteil des Amtsgerichts mithin auch bezüglich der Abweisung der
Julimiete angegriffen.
3.
Mit Erfolg beanstandet die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht von der
Miete für Juli 2005 nicht das vollständige Guthaben aus der
Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 abgesetzt hat, weil es angenommen hat,
der Kläger habe seinerseits hiergegen bereits zuvor mit einem - vom Beklagten
durch das Schreiben vom 31. Oktober 2004 anerkannten - Saldo in Höhe von 481,23
EUR aus Mietrückständen aus dem Jahr 2004 wirksam aufgerechnet. Zutreffend weist
die Revision darauf hin, dass der Beklagte in dem genannten Schreiben eine
Zahlung des Betrages von 481,23 EUR gerade ablehnt und lediglich ausführt, dass
er diese Summe "unter normalen Umständen" sofort gezahlt hätte. Daraus ergibt
sich - wie die Revision zu Recht rügt - kein Anhaltspunkt für einen
Schuldbestätigungsvertrag (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) oder gar für ein
(konstitutives) Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB.
Soweit sich das Berufungsurteil nach den vorstehenden Ausführungen als richtig
erweist, ist die Revision zurückzuweisen. Bezüglich der Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung der (restlichen) Miete für Juli 2005 kann das
Berufungsurteil hingegen keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Punkt ist der Rechtsstreit nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Bestehen der Mietforderung des Klägers für Juli
2005 von der noch klärungsbedürftigen Frage abhängt, ob ihm der mit dem Guthaben
des Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung 2004 verrechnete "Saldo"
rückständiger Mietforderungen (481,23 EUR) zustand; denn in diesem Fall wäre das
Guthaben des Beklagten in dieser Höhe erloschen und hätte nicht mehr zur
Aufrechnung gegen die Miete für Juli 2005 zur Verfügung gestanden. Dem Kläger
ist Gelegenheit zur Aufschlüsselung des "Saldos" - etwa durch Vorlage der in der
Nebenkostenabrechnung 2004 in Bezug genommenen "Kontoaufstellung" - zu geben. Im
Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).