Standfestigkeit eines Hauses – Verlust durch Vertiefung auf Nachbargrundstück
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 17/07
Urteil vom
15.02.2008
Leitsätze:
a) Hat ein
Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks
seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten
der Wiederherstellung der Standfestigkeit.
b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die
Ersatzfähigkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der
Ausführung der Arbeiten zustimmt.
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Im Umfang der
Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer
IV des Landgerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und die Beklagten zu
1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu
50 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der
Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger diejenigen
der Beklagten zu 3 und 4 vollständig sowie diejenigen der Beklagten zu 1, 2, 5
und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der
außergerichtlichen Kosten der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die
Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 2
vorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger
diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des Streithelfers B. .
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kläger und der
Streithelferin Sch. . Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in den
Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und
ihre Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit einem
unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die
früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes
Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger
anschließt.
Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Ihre Planung sah an
der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente vor; an der
unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzenden Seite waren keine Fundamente
eingezeichnet. Die zur Ausführung gelangte Gründung des Neubaus ist unzureichend
und beeinträchtigt die Standfestigkeit des Hauses der Kläger.
Die Kläger verlangen u.a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in Höhe von
23.141,01 EUR (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die für die
fachgerechte Unterfangung des Nachbarhauses mindestens erforderlich sind. Ferner
möchten sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, alle
weiteren Kosten der Unterfangung des Nachbarhauses sowie der Schäden an ihrem
Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des
Nachbarhauses resultieren.
In erster Instanz ist die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt worden. Das
Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger ist das
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Das
Oberlandesgericht hat daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1
festgestellt, die Schäden aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des
Nachbarhauses zu tragen, welche an dem Haus der Kläger künftig auftreten werden.
Hinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es
die Klage erneut abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die - von dem Senat zugelassene - Revision der Kläger,
mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
erreichen wollen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter
Schadensersatzanspruch stehe den Klägern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die
unzulässige Vertiefung bereits Schaden genommen habe. Dies sei zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine Schäden gezeigt
hätten. Die Kläger könnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im Hinblick auf
eine künftige Schadensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wiederherstellung der
Stützfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf dem
Nachbargrundstück auszuführen. Da die Kläger hierauf nicht einwirken könnten,
müssten sie diese Maßnahmen den früheren Beklagten zu 5 und 6 überlassen.
Demgemäß sei die beantragte Feststellung auf Schäden zu begrenzen, die künftig
unmittelbar an dem Grundstück der Kläger aufträten.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der Beklagten zu
1 dem Grunde nach aus (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB), weil sie schuldhaft an
einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des Grundstücks der Kläger
die erforderliche Stütze entzogen worden ist (vgl. hierzu näher Senat, Urt. v.
22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534).
2. Seine Annahme, die Kläger hätten infolge der Vertiefung noch keinen
ersatzfähigen Schaden an eigenen Rechtsgütern erlitten, ist indessen
unverständlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem
Zusammenhang die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen
zugrunde, wonach die Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses der
Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation der
Beteiligten daher mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben werden
könne. Deutlicher lässt sich kaum beschreiben, dass das Haus der Kläger - wenn
auch äußerlich noch keine Veränderungen festzustellen sind - bereits Schaden
genommen hat.
Der Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses fällt in den Schutzbereich
des § 909 BGB. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines in fremdem
Eigentum stehenden Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 103, 39, 42) und damit auch
die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude. Der Schadensersatzanspruch
nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB umfasst deshalb nach einem
Gebäudeeinsturz die Wiederaufbau- und Aufräumkosten (vgl. Staudinger/Roth, BGB
[1996], § 909 Anm. 57); steht das Gebäude - wie hier - noch, sind die Kosten der
Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten
Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass die für die Wiederherstellung der
Standfestigkeit des Hauses der Kläger notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück
der früheren Beklagten zu 5 und 6 auszuführen sind.
a) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution möglich ist
(vgl. BGHZ 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die früheren Beklagten
zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestatteten (vgl. Senat,
Urt. v. 21. Mai 1958, V ZR 225/56, NJW 1958, 1288, 1289). Davon konnte das
Berufungsgericht indessen nicht ausgehen.
Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläger haben sich
die Beklagten zu 5 und 6, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind,
selbst für eine ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses zu sorgen, mit den
notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt und den Klägern
zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre Zahlungsansprüche wegen
der mangelhaften Gründung des Hauses abgetreten. Erheblichen Gegenvortrag hat
die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten zu 1 obliegt, die
Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus
der für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB anerkannten Beweislastverteilung.
Verlangt der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür)
ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er die
Unmöglichkeit der - vorrangigen - Naturalrestitution darlegen und beweisen (vgl.
MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 72; Erman/Kuckuk, BGB 11. Aufl., §
251 Rdn. 28; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 251 Rdn. 32). Umgekehrt
obliegt dies im Rahmen eines auf § 249 BGB gestützten Anspruchs dem Schädiger,
hier also der Beklagten zu 1.
Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am
Widerstand der Beklagten zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung verweist
lediglich auf eine Äußerung der Beklagten zu 5 gegenüber dem Sachverständigen,
in der diese die notwendige Sanierung an der Grenzwand mit Rücksicht auf eine
neu installierte Küche abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die Annahme, die
Beklagten zu 5 und 6 hätten ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zur Ausführung
der auf ihrem Grundstück notwendigen Arbeiten widerrufen. Zwar wäre ein solcher
Widerruf möglich. Angesichts der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen für
die Beklagten zu 5 und 6 kann er aber nicht schon in einer von der Sorge um die
Küche geprägten und daher eher spontanen Äußerung der Beklagten zu 5 gesehen
werden.
Zum einen verstieße es angesichts der bestehenden Gefahrenlage für das
Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der
Schadensbeseitigung deshalb zukommt, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn
sich die Beklagten zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen solchen stellt ein
notwendiger Abbau der neuen Küche nicht dar) von ihrer ursprünglich erteilten
Zustimmung lösten. Nachdem sie den Klägern ihre Ansprüche wegen der mangelhaften
Gründung ihres Hauses abgetreten und sich selbst - ohne die Unmöglichkeit der
Naturalrestitution einzuwenden - auf Zahlung der zur ordnungsgemäßen Gründung
ihres eigenen Hauses notwendigen Kosten haben verurteilen lassen, durften die
Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagten zu 5 und 6 mit dieser Form der
Schadensbeseitigung einverstanden sind, und ihre Prozessführung darauf
einrichten.
Zum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die
Beklagten zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchführung der notwendigen
Gründungsarbeiten widerrufen haben, weil sie - sofern sie die ordnungsgemäße
Gründung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen - zur Duldung dieser Arbeiten
auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzulässige Vertiefung, die in dem von
ihrem Haus ausgehenden Druck auf das Nachbarhaus zu sehen ist (vgl. Senat, Urt.
v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534), andauert, sind die
Beklagten zu 5 und 6 Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und als solche
verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende Beeinträchtigung des Eigentums der
Kläger zu beenden. Diese Verpflichtung ist nicht erloschen. Sie mag infolge
einer - im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzansprüche jedenfalls
konkludent getroffenen - Vereinbarung der Grundstücksnachbarn, nach der die
Kläger die zur ordnungsgemäßen Gründung des Hauses erforderlichen finanziellen
Mittel beschaffen und die Beklagten zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden,
vorübergehend ausgesetzt sein, kann aber - sollten die Beklagten zu 5 und 6 die
Vereinbarung einseitig aufkündigen - jederzeit wieder aufleben.
b) Zweifel an der Möglichkeit der Naturalherstellung folgen schließlich nicht
aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 (V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852),
wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer störenden Vertiefung nach §
1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verfügungsmacht
über das vertiefte Grundstück innehat. Zwar wird in dem hier zu beurteilenden
Sachverhalt mit der zur Schadensbeseitigung vorgesehenen fachgerechten
Unterfangung des Nachbarhauses zugleich die - in dem fehlgeleiteten Druck, der
von dem unzureichend gegründeten Haus ausgeht, liegende (vgl. Senat, Urt. v. 22.
Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534) und daher andauernde - unzulässige
Vertiefung beseitigt. Das ändert aber nichts daran, dass die Kläger die Beklagte
zu 1 auf Schadensersatz und nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.
Zudem betreffen die für einen Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB notwendige
Verfügungsmacht des Inanspruchgenommenen über das vertiefte Grundstück und die
für einen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB erforderliche Möglichkeit der
Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte. Die
Verfügungsmacht bzw. Sachherrschaft über das Grundstück ist für einen
Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB von Bedeutung, weil sich
dieser gegen den Störer und damit gegen denjenigen richtet, von dessen
maßgebenden Willen die Fortdauer der Beeinträchtigung abhängt. Das können nur
Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft über das vertiefte Grundstück haben
(vgl. Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 909 Rdn. 7; RGRK-Augustin, BGB, 12.
Aufl., § 909 Rdn. 12). Ob der Inanspruchgenommene rein tatsächlich zur
Beseitigung der Vertiefung in der Lage wäre, etwa weil der Grundstückseigentümer
ihm die Arbeiten gestatten würde, spielt dabei keine Rolle (vgl. RGZ 103, 174,
177). Demgegenüber stellt sich eine in Rechte Dritter eingreifende
Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, um die es hier geht, schon dann als möglich
dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Widerherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im
Rahmen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspruchs zu den Kosten einer
fachgerechten Unterfangung des Hauses der Beklagten zu 5 und 6 getroffen hat,
erweist sich das Urteil des Landgerichts auch der Höhe nach als richtig. Die
Feststellungen können zugrunde gelegt werden, weil die Beweisaufnahme, auf der
sie beruhen, auch im Hinblick auf den gegenüber der Beklagten zu 1 geltend
gemachten bezifferten Anspruch stattgefunden hat, die prozessualen
Mitwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1 an der Beweiserhebung also nicht
beschränkt waren.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.