Rücktritt
Fahrzeugkaufvertrag - Standheizungsausfall
Oberlandesgericht Celle
Az: 7 U 256/08
Urteil vom
01.07.2009
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
4. Juni 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Bückeburg vom 16. Oktober 2008 geändert und unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volvo V 70
Modell 135 (Fahrgestellnummer: ………….) an die V. A. D. GmbH, R. Straße, K.,
44.156,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2008 zu zahlen abzüglich eines von der
Hauptforderung abzusetzenden Betrages, der sich wie folgt berechnet: 17,66 Cent
pro gefahrene Kilometer gemäß Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des
Fahrzeugs an den Beklagten.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des
vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger
in Höhe von 102,00 EUR und an die H.C. Rechtsschutzversicherung AG, W.-H.-Straße,
C., in Höhe von 1.428,57 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen
zu 5 % der Kläger und zu 95 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten in Höhe von 110
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Beklagten: über 20.000 EUR.
Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über ein Neufahrzeug in Anspruch.
Der Beklagte hatte den streitgegenständlichen Pkw Volvo V 70 Modell 135 zu einem
Gesamtpreis von 44.156,21 EUR brutto an die Volvo A. GmbH verkauft, von der der
Kläger das Fahrzeug unter Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche
leaste.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 122ff. GA)
Bezug genommen.
Durch Urteil des Landgerichts vom 16. Oktober 2008 ist die Klage abgewiesen
worden. Nach Ansicht des Gerichts seien die Voraussetzungen für einen Rücktritt
vom Kaufvertrag nicht gegeben. Zum einen habe der Kläger dem Beklagten keine
wirksame Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die auch nicht entbehrlich sei. Zum
anderen liege in Bezug auf den fehlerhaften Timer der Standheizung eine
unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor, die
einen Rücktritt ausschließe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten Berufung. Er macht geltend, wegen des fehlerhaften Timers habe es
unstreitig mehrere mehrtägige Reparaturversuche vergeben, die erfolglos
verlaufen seien. Der Mangel habe nicht innerhalb angemessener Zeit behoben
werden können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch keine
unerhebliche Pflichtverletzung vor. Für ihn, den Kläger, sei eine Standheizung
mit Timer von besonderer Bedeutung gewesen. Mit dem Ausfall des Timers sei die
Standheizung für ihn ohne Wert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volvo V
70 Modell 135 (Fahrgestellnummer: ………….) an die Volvo A. D. GmbH, R. Straße, K.,
den ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 47.989,55 EUR plus Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2008
abzüglich eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: 0,17 EUR x km
gemäß Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten,
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrags
zu Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
3. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger in
Höhe von 102,00 EUR und an die H.C. Rechtsschutzversicherung AG, W.-H.-Straße,
C., in Höhe von weiteren 1.539,96 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es habe lediglich einen
Nachbesserungsversuch im Februar 2008 gegeben. Im Dezember 2007 habe der Kläger
den Mangel am Timer gerügt, wobei vereinbart worden sei, dass die Nachbesserung
im Januar 2008 erfolgen solle. Im Januar 2008 habe der Kläger den Wagen
absprachegemäß in die Werkstatt des Beklagten gebracht, dann aber ohne
Vorankündigung wieder abgeholt. Der Kläger habe ferner die Reparatur bei der Fa.
E. A.H. aus Gründen, die ausschließlich er zu vertreten habe, abgebrochen. Zu
weiteren Nacherfüllungsversuchen sei es nicht mehr gekommen, weil der Kläger
jedwede Tätigkeit verweigert habe. Im Übrigen habe das Landgericht zu Recht eine
geringfügige Pflichtverletzung angenommen. Nicht funktionsfähig sei
ausschließlich der Timer der Standheizung, während die Standheizung als solche
einwandfrei funktioniere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist weitgehend begründet.
1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht der Volvo A. D. GmbH den Beklagten
gemäß §§ 323, 346 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den
streitgegenständlichen Pkw Volvo V 70 in Anspruch nehmen.
a) Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rücktrittsrechts nach §§ 434,
437 Nr. 2 i.V.m. §§ 323, 440 BGB sind vorliegend gegeben.
Die Kaufsache, das Neufahrzeug, ist mit einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz
1 BGB behaftet, denn sie entspricht unstreitig nicht der vereinbarten
Beschaffenheit. Nach der schriftlichen Bestellung vom 23. Oktober 2007 sollte
der Neuwagen mit einer Standheizung einschließlich eines Timers ausgestattet
sein. Unstreitig ist, dass der Timer der Standheizung nicht funktionsfähig ist,
so dass die Standheizung nicht mittels Timer in Betrieb genommen werden kann.
Auch eine funktionsfähige Fernbedienung für die Standheizung konnte nicht
bereitgestellt werden.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach §
323 Abs. 1 BGB liegen vor.
Gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB muss der Käufer den Verkäufer
grundsätzlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Nacherfüllung
zu erbringen, wobei der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung seiner
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen kann. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es allerdings dann
nicht, wenn diese fehlgeschlagen ist, was grundsätzlich anzunehmen ist, wenn
zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind (vgl. § 440 BGB). Dies ist
hier der Fall.
Unstreitig fand im Februar 2008, und zwar vom 6. - 15. Februar 2008, ein
Nachbesserungsversuch in der Werkstatt des Beklagten statt, der erfolglos blieb.
Bereits zuvor war der Wagen unstreitig vom 7. Januar bis zum 22. Januar 2008 zur
Reparatur in der Werkstatt des Beklagten, anlässlich der der Mangel an der
Standheizung nicht behoben wurde. Auch dies stellt eine fehlgeschlagene
Nachbesserung im Sinne des § 440 BGB dar. Zwar hatte der Kläger nach den
Feststellungen des Landgerichts das Fahrzeug von sich aus wieder bei dem
Beklagten abgeholt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Wagen aber bereits zwei
Wochen bei dem Beklagten, ohne dass, wie der Zeuge K. vor dem Landgericht
angegeben hat, der aufgetretene Mangel an der Standheizung trotz Fehlersuche
lokalisiert werden konnte. Der Kläger war deshalb berechtigt, den
Reparaturversuch zu beenden. Denn einem Kunden kann nicht zugemutet werden, dass
an seinem Auto längere Zeit erfolglos "herumexperimentiert" wird (Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 10. Auflage, Rdnr. 483 a.E.).
Schließlich war das Fahrzeug in der Zeit vom 1. April bis 25. April 2008 zur
Mängelbeseitigung bei der Fa. E. A. H. GmbH, einem Volvo-Autohaus, der es
ebenfalls nicht gelang, den Mangel an der Standheizung zu beheben. Zwar war es
wiederum der Kläger, der den Reparaturversuch beendete. Dennoch liegt abermals
ein fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch vor, nachdem es der Werkstatt nicht
möglich war, den Fehler an der Standheizung in angemessener Zeit abzustellen.
Diesen vergeblichen Werkstattaufenthalt muss sich der Beklagte im Rahmen des §
440 BGB ebenfalls zurechnen lassen. Zum einen war die Zeugin G. nach ihrer
Aussage (Bl. 86 d. A.) ausdrücklich damit einverstanden, dass das Volvo-Autohaus
in H. anstelle der ursprünglich ins Auge gefassten Volvo-Technik-Zentrale in D.
die Reparatur übernimmt. Zum anderen sehen die AGB des Verkäufers für
Volvo-Neufahrzeuge ohnehin vor, dass der Kunde die Mängelbeseitigung nicht nur
gegenüber seinem Verkäufer, sondern auch in einer anderen Vertragswerkstatt
geltend machen kann (vgl. Bl. 19 GA). Die Fehlversuche autorisierter Werkstätten
gelten demgemäß als Fehlschlagen im Sinne des § 440 Satz 2 BGB (Reinking/
Eggert, aaO, Rdnr. 482).
Nach alledem lagen, als der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2008 den
Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, die Voraussetzungen hierfür vor.
Zwar kann der Gläubiger gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Falle nicht
vertragsgemäßer Leistung dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die
Pflichtverletzung als unerheblich erweist. Die Frage, ob sich die
Pflichtverletzung als unerheblich darstellt, bedarf indes einer umfassenden
Interessenabwägung. Dabei sind vor allem das Ausmaß der
Funktionsbeeinträchtigung sowie der für eine Mängelbeseitigung erforderliche
Aufwand zu berücksichtigen. darüber hinaus sind auch sonstige Umstände in die
Abwägung mit einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Palandt, BGB, 68. Auflage, zu § 323
Rdnr. 32). Grundsätzlich gilt aber, wie aus der allgemeinen Regelung des § 323
Abs. 1 BGB folgt, dass bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache das
Rückabwicklungsinteresse des Käufers Vorrang vor dem Interesse des Verkäufers am
Bestand des Vertrages hat. So liegt es hier.
Von dem von der Leasinggesellschaft aufgewandten Gesamtkaufpreis von 44.156,21
EUR brutto entfallen zwar lediglich 1.126,79 EUR brutto auf die Standheizung
einschließlich des Timers, wobei die Standheizung als solche funktionsfähig ist.
Der Kläger hat aber bei der Bestellung des Neufahrzeugs (vgl. Bl. 5 GA)
ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass der PKW mit einer "Standheizung mit Timer"
ausgestattet ist. Da sich durch den Ausfall der Timerfunktion, die gerade das
umständliche manuelle Inbetriebnehmen der Heizung ersetzen soll, die
Standheizung als wertlos erweist, führt der Mangel am Timer dazu, dass der
Kläger letztlich auf das von ihm ausgewählte Fahrzeugzubehör verzichten muss,
obgleich es ihm darauf entscheidend ankam. Denn für eine Standheizung bei einem
Pkw, für den kein Garagenplatz vorhanden ist, ist es gerade wichtig, dass die
Standheizung im Winter morgens vorheizt, ohne dass man noch vor dem Frühstück
zur manuellen Inbetriebsetzung das Haus verlassen muss. Fährt man später dann
los, wird die kostenträchtige Standheizung ohnehin durch die Betriebsheizung
ersetzt. Eine funktionsfähige Fernbedienung für die Standheizung konnte
ebenfalls nicht eingebaut werden (Aussage Zeuge K., Bl. 94 d. A.). Dieses
Leistungsdefizit kann deshalb nicht schlicht mit einem Minderungsbetrag
ausgeglichen werden. Dies gilt umso mehr, als dass, wie die wochenlangen
ergebnislosen Reparaturversuche der Beklagten und der Drittwerkstatt zeigen,
sich der aufgetretene Fehler am Timer nicht ohne weiteres lokalisieren und
beseitigen lässt. Kann der Mangel mithin nicht mit geringem Aufwand behoben
werden, spricht dies hier unabhängig von der Frage nach der Höhe der tatsächlich
anfallenden Mängelbeseitigungskosten ebenfalls gegen die Annahme einer nur
geringfügigen Vertragsstörung.
b) Folge des von dem Kläger wirksam ausgesprochenen Rücktritts vom Kaufvertrag
ist gemäß § 346 BGB, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind und
die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.
Der Beklagte hat deshalb den seinerzeit von der Leasinggesellschaft erhaltenen
Kaufpreis von 44.156,21 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen
Fahrzeugs Volvo V 70 Modell 135 zurückzuzahlen. Allerdings muss sich der Kläger
gemäß § 346 Abs. 1, 2 BGB für die tatsächlich gezogenen Nutzungen bis zur
Rückgabe des Fahrzeugs eine Entschädigung auf den gegen den Beklagten
gerichteten Rückzahlungsanspruch anrechnen lassen. Bei einer voraussichtlichen
Gesamtfahrleistung von hier 250.000 km (Dieselfahrzeug) beträgt die
Nutzungsvergütung 0,4 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km (vgl. Reinking/Eggert,
aaO, Rdnr. 633). Dies ergibt bei einem Kaufpreis von 44.156,21 EUR einen
anzurechnenden Gebrauchsvorteil von 17,66 Cent je km.
Der Rückzahlungsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, wobei sich der
Beklagte mit der Rückzahlung aufgrund des Anwaltsschreibens vom 19. Mai 2008
seit dem 27. Mai 2008 in Verzug befindet.
2. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Der Beklagte
befindet sich aufgrund des Anwaltsschreibens vom 19. Mai 2008 mit der Rücknahme
des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug.
3. Die angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte unter
Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280, 286 BGB) zu tragen. Allerdings belaufen
sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten bei einem Gegenstandwert von bis 45.000
EUR auf insgesamt 1.530,57 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG von
1.266,20 EUR nebst Auslagenpauschale von 20 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer).
Hiervon sind 102,00 EUR an den Kläger und der restliche Betrag von 1.428,57 EUR
an dessen Rechtsschutzversicherung zu zahlen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26
EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO
sind nicht gegeben.