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Statiker: Anzeigepflicht gegenüber
Betriebshaftpflichtversicherung
OLG Celle
Az.: 8 U 35/03
Urteil vom 12.12.2003
Vorinstanz: Landgericht
Hannover – Az.: 19 O 117/02
Leitsatz:
1. Zur Anzeigeobliegenheit eines
Statikers gegenüber seiner Betriebshaftpflichtversicherung nach dem Auftreten
von Rissen in dem errichteten Gebäude.
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Frist des §
12 III VVG zu berufen, wenn er zunächst mit dem gesetzlichen Vertreter der VN
korrespondiert, ihm gegenüber den Versicherungsschutz versagt und dieser selbst
fristgerecht Klage erhebt, bevor sodann nach Fristablauf die VN in den
Rechtsstreit eintritt.
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die mündliche Verhandlung vom 21. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen aus dem
Bauvorhaben #######, Ausstellungsräume mit Wohnung, freizustellen, soweit diese
wegen Mängeln der Statik und Tragwerksplanung von der Bauherrin oder dem von
dieser beauftragten Ingenieurbüro für Baustatik ####### in #######, auch im Wege
des Rückgriffs, geltend gemacht werden.
Die Beklagte trägt 3/4 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, 1/4
dieser Kosten trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
früheren Klägers, die dieser alleine trägt. Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt insgesamt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers und der Beklagten beträgt jeweils weniger als 20.000
Euro.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.906,75 EUR festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
S. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung
ihres Zahlungsanspruchs in Höhe von 16.906,75 EUR, aus der bei der Beklagten
unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung gewendet. Sie strebt Deckung ihres
Risikos im Zusammenhang mit ihrer Inanspruchnahme auf Schadensersatz, seitens
der Bauherrin und des mit der Planung befassten Ingenieurbüros an, wegen der von
ihr als Nachunternehmerin (des mit der Planung befassten Ingenieurbüros)
angeblich fehlerhaft erstellten Statik für das aus dem Tenor ersichtliche
Bauvorhaben. Nunmehr verfolgt sie anstelle des Zahlungsanspruchs nur noch einen
Freistellungsanspruch gegen die Beklagte.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfange Erfolg. Das Landgericht hat zu weit gehende Anforderungen
bezüglich der von der Klägerin angeblich verletzten Schadensanzeigeobliegenheit
gestellt, die wegen Ablehnung der Leistung folgenlos blieb und daher nur dann
zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte (§§ 16 Nr. 2 AVB, 6 Abs. 3
VVG) wenn die Klägerin zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Davon war jedoch
im Ergebnis nicht auszugehen.
1. Eine Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers, binnen einer Woche,
besteht bei einem Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen diesen zur
Folge haben könnte (§ 16 Nrn. 1, 2 AVB, entspr. § 153 VVG).
Die Klägerin trägt vor, zunächst sei man hinsichtlich der am Gebäude im
Obergeschoss aufgetretenen Risse nur von normalem Schwund und Kriechen des
Betons, nicht dagegen von möglichen Haftpflichtansprüchen wegen Mängeln der
Statik ausgegangen (Bl. 14 f., 76, 78, d. A.), die sie als Subunternehmerin
erstellt habe. Sie sei hinsichtlich der aufgetretenen, von der Bauherrin
angezeigten, Risse im Mauerwerk und sonstigen Mängel zunächst nur als
Subunternehmerin unterstützend und beratend für die Hauptunternehmerin, das
Ingenieurbüro ####### tätig gewesen. Dass man von statischen Mängeln des
Bauwerks zumindest zunächst nicht ausgegangen ist, ist der Klägerin selbst dann
nicht zu widerlegen, wenn man berücksichtigt, dass der Einfluss der Statik schon
1994 von ihr erörtert worden ist (Bl. 18 ff. d. A.). Mängel insoweit sind
zunächst jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden.
Es ging nach der Vorstellung der Beteiligten lediglich um „normale"
Rissbildungen, die nicht vermeidbar sind und nach Beruhigung der
Setzungserscheinungen von den ausführenden Firmen im Rahmen der Gewährleistung
leicht beseitigt werden konnten. Die nur einfach fahrlässige Verkennung eines
Schadensereignisses begründete aber, wie das Landgericht auch erkannt hat, noch
keine Verletzung der Anzeigeobliegenheit (PrölssVoit VVG, 26. Aufl. 1998, Anm. 2
zu § 153 VVG), dazu ist stets die Kenntnis der Schadensursache erforderlich.
Mehr als eine nur einfache Fahrlässigkeit hat, entgegen dem landgerichtlichen
Urteil, weder im Frühjahr 1994 noch im November 1997 (vgl. Anlagen K 3, Bl. 21
f. d. A.) vorgelegen. Die für eine Anzeigeobliegenheit (und Vorsatz)
erforderliche Kenntnis muss stets der Versicherer nachweisen (Prölss VVG, a. a.
O., Rn. 125 zu § 6 VVG). Dies kommt erst bezüglich der Schreibens des
Architekten, insbesondere vom 30.04.1998 an die Hauptunternehmerin (Bl. 64f. d.
A.), wegen tiefergehender Ursachen der Rissbildungen als Schwund und Kriechen
des Betons, ernstlich in Betracht. Auch insofern waren aber Mängel der Statik
noch immer nicht konkret angesprochen (vgl. jetzt auch Bl. 132 ff., 134 d. A.);
es kamen daher weiterhin andere Ursachen in Betracht (z.B. Ausführungsmängel
oder auch Setzungserscheinungen der Gründungspfähle auf schlechtem Baugrund).
Nach wie vor hat die Klägerin jedoch nicht nachweislich mit ihrer
Inanspruchnahme wegen mangelhafter Statik gerechnet. Vor allem kam als konkreter
Mangel die möglicherweise nicht ordnungsgemäße Planung und Ausführung einer
Ziegelwand über sich stets - auch bei ordnungsgemäßer Statik - nach unten
durchbiegenden Betonträgern als Ursache in Betracht. Dies war jedoch nicht (oder
zumindest nicht ohne weiteres) von der Klägerin als Statikerin zu verantworten.
Es handelte sich in erster Linie um eine Frage der Baukonstruktion und
Tragwerksplanung des als Hauptunternehmer tätig gewordenen Ingenieurbüros (vgl.
Bl. 27 f. d. A.). Der Klägerin fiel insofern evtl. - jedoch erstmals aufgrund
des Gutachtens vom 3.01.2001 ersichtlich (Bl. 25 ff. d. A.) - zur Last, dass sie
das Maß der Durchbiegung der Träger in der Statik nicht im Sinne eines
Warnhinweises ausgewiesen hatte, das wegen der Durchbiegung der Träger die
Errichtung einer darüber stehende Ziegelwand oder Porenbetonwand ohne erhebliche
Rissbildungen nicht zuließ. Insofern ist nicht entscheidend, ob der Zugang des
Schreibens vom 30.04.1998 bei der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer und
späteren Liquidator als unstreitig anzusehen ist (Bl. 11 f. d. A.), da dieses
Schreiben noch gar nicht zur Kenntnis von einer zu erwartenden Inanspruchnahme
führte. Die angeführten Indizien (persönliche Beziehungen) lassen allein
ausreichend sichere Schlüsse auf eine frühere Kenntnis der Klägerin vom
Schadensereignis, auch schon vor Zugang des Schreibens des Ingenieurbüros
####### vom 19.02.2001, dem das entscheidende Gutachten vom 3.01.2001 beilag,
nicht zu. Die Klägerin hat eine frühere Kenntnis von dem Gutachten bestritten (Bl.
12ff, 13 f.). Das Vorbringen der Beklagten bezüglich einer früheren Kenntnis der
Klägerin nebst Beweisantritt (Bl. 60 f., 93 d. A.) ist insofern unsubstantiiert
und „ins Blaue" hinein erfolgt, einer Aufklärung bedurfte es insofern nicht.
Somit kommt die Entstehung der Anzeigeobliegenheit erst nach Zugang des
Schreibens der angeblichen Hauptunternehmerin vom 19.02.2001 nebst Anlagen (Bl.
23 ff. d. A.) in Betracht, das eine Inanspruchnahme der Klägerin ankündigte.
Auch hierauf ist allerdings noch nicht unverzüglich binnen einer Woche die
Schadensanzeige der Klägerin erfolgt, sondern erst unter dem 20.03.2001, auch
dies war grob fahrlässig verspätet, ohne dass dies allerdings schon zur
Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte.
Insofern fehlt es nämlich an der Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung (§
16 Nr. 9 AVB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG), da die verspätete Anzeige Feststellungen
zur Schadensursache weder verhindert noch erschwert hat. Dies scheidet schon
nach dem unstreitigen Parteivorbringen aus, weil die Statik auch nach Jahren
uneingeschränkt überprüft werden kann. Es trifft auch nicht zu, dass die
Beklagte durch die Verzögerung der Schadensanzeige irgendwelche Nachteile bei
der Schadensfeststellung erlitten hat. Dass eine Behinderung der Feststellungen
lediglich nicht auszuschließen ist, reicht nur bei Vorsatz (im Falle
eingewendeter fehlender Relevanz der Obliegenheitsverletzung) aus, der hier
jedoch nicht in Betracht kommt. Es ist nach den Umständen nämlich fern liegend,
dass die Klägerin ihrer Anzeigeobliegenheit in Erkenntnis derselben vorsätzlich
nicht nachgekommen ist. In der Haftpflichtversicherung ist für den Versicherten
durch Verschweigen des Haftungsrisikos gegenüber dem Versicherer nichts zu
gewinnen. Die verzögerte Schadensmeldung war offenbar nicht geeignet, die
Durchsetzung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte zu erleichtern. Vielmehr
lief die Klägerin - wie ersichtlich - sogar Gefahr, ihren Anspruch durch die
nicht in ihrem Interesse liegende und daher sicherlich auch nicht gewollte
Verzögerung der Schadensmeldung zu verlieren. Dies spricht wesentlich für die
Annahme einer zwar erkennbaren und vermeidbaren jedoch nicht gewollten und somit
nur durch Fahrlässigkeit verspäteten Anzeige an die Beklagte.
2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG
wegen Geltendmachung der Forderung erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem
Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit (vgl. dazu Prölss VVG, a. a. O., Rn. 11
zu § 12 VVG) eingetreten ist, setzt voraus, dass die Forderung nicht rechtzeitig
innerhalb der Frist rechtshängig geworden ist. Ausreichend ist auch, wenn das
Verfahren innerhalb der Frist anhängig gemacht worden ist und die Zustellung
alsbald erfolgt (§§ 209 Abs. 1 BGB, 167 ZPO). Soweit davon auszugehen ist, dass
die Fälligkeit jedenfalls nicht vor Eingang des Anspruchsschreibens vom
19.02.2001 (Bl. 23 d. A.) und der Schadensaufstellung vom 17. Juli 2001 (Bl. 33
d. A.) bei der Klägerin eintreten konnte, lief die Frist somit erst Ende 2003,
also sogar erst nach Ergehen des Urteils, ab. Die Frist ist somit gewahrt,
gleichgültig , ob auf die Klage des ursprünglichen Klägers abzustellen ist oder
auf die Zustellung des späteren Schriftsatzes vom 6.08.2002, mit dem die
Fortsetzung des Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde. Die
Klage ist schon am 24.05.2002 eingegangen, das Original nebst Verrechnungsscheck
am 27.05.2002, die Zustellung erfolgte am 7.06.2002. Der Schriftsatz vom
6.08.2002 ist vor dem 26.08.2002 zugegangen, wie sich aus der Antwort der
Beklagten ergibt (SS. vom 26.08.2002, Bl. 92 d. A.). Etwaige Zustellungsmängel
sind geheilt (§ 189 ZPO).
3. Die Beklagte ist schließlich auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach
§ 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Da das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom
22.11.2001 unstreitig am 27.11.2001 dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin
zugegangen ist, ist die Frist gewahrt, soweit auf die Klage des ursprünglichen
Klägers - des gesetzlichen Vertreters der Klägerin persönlich - abzustellen ist
(und nicht auf den späteren Schriftsatz, mit dem die Fortsetzung des
Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde). Die Klage ist am
24.05.2002 eingegangen, das Original nebst Verrechnungsscheck am 27.05.2002. Die
Zustellung ist „demnächst" i. S. des § 167 ZPO am 7.06.2002 erfolgt.
Nur sofern erst auf den Schriftsatz vom 6.08.2002 abzustellen wäre (eingegangen
am 7.08.2002, Zugang erfolgt:, vgl. Bl. 92 d. A.), mit dem die Fortsetzung des
Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde, wäre die Frist nicht
gewahrt.
Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich um einen Fall des
Parteiwechsels gehandelt hat, mit der Folge, dass Rechtshängigkeit erst mit der
Zustellung des Parteiänderungsschriftsatzes eintrat (ZöllerGreger ZPO, 23. Aufl.
2002, Rn. 31 zu § 263 ZPO) oder um einen Fall der bloßen Parteiberichtigung (ZöllerVollkommer
a. a. O., Rn. 13 vor § 50 ZPO, vgl. dazu jetzt BGH, Beschluss vom 23.10.2003 -
VII ZB 19/02 - zugänglich über www.bundesgerichtshof.de).
Da unzweifelhaft aus dem Ablehnungsschreiben der Beklagten selbst und
andererseits aus der Klageschrift ersichtlich war, wer Versicherungsnehmer und
Anspruchsteller war und weil eine persönliche Inanspruchnahme des vormaligen
Klägers als Mitversicherten nach dem Inhalt der Klage auch gar nicht Betracht
kam, da dieser vertragliche Beziehungen mit der Hauptunternehmerin oder anderen
am Bau beteiligten Parteien - im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin - nicht
unterhielt, konnte die Beklagte unzweifelhaft erkennen und hat auch erkannt,
dass die jetzige Klägerin die wahre Anspruchstellerin war. Entsprechend hat sie
auch in der Klageerwiderung sogleich die Aktivlegitimation des vormaligen
Klägers bestritten. Die Beklagte war daher nach Treu und Glauben daran
gehindert, sich auf die verspätete Klageerhebung durch den falschen Kläger und
die dadurch eingetretenen Verfristung zu berufen, zumal sie selbst mit dem
vormaligen Kläger persönlich den Schriftwechsel geführt hat. Es reichte insofern
nicht aus, dass ein Hinweis auf die wahre Versicherte erfolgt ist, weil der
erforderliche Hinweis des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber auf die
mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge (§ 12 Abs. 3 S. 2 VVG) nicht
ausdrücklich der jetzigen Klägerin oder ihrem Liquidator als deren Vertreter
erteilt worden und deshalb missverstanden worden ist. Insofern ist auch nicht
entscheidend, dass der Hinweis grundsätzlich durchaus auch zu Händen des
gesetzlichen Vertreters der Klägerin erfolgen konnte. Es war der Klägerin
nämlich zuzumuten, den Hinweis dahin zu erteilen, dass nur die Klage der
jetzigen Klägerin fristwahrend sein würde. Unterließ sie diese ihr zumutbare
Klarstellung, so kann sie sich auf die ihr günstigen Folgen der unterlassenen
hinreichend klaren Belehrung nach Treu und Glauben nicht berufen.
4. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht somit, da der Beklagten
Einreden und Einwendungen nicht zustehen. Allerdings war, vor Bewirken der
Schadensersatzforderung durch die Klägerin an die Hauptunternehmerin (§ 149
VVG), insofern nur ein Freistellungsanspruch als „minus" gegeben. Dem hat die
Klägerin durch Einschränkung ihres Berufungsantrages Rechnung getragen, dessen
Inhalt im Tenor lediglich weiter konkretisiert worden ist, sodass es einer
Teilabweisung nicht bedurfte. Da ein wesentliches Unterliegen mit der
Beschränkung auf den Freistellungsanspruch bei gleich bleibendem Streitwert
nicht verbunden war, war es nicht geboten, der Klägerin insofern eine
Kostenquote aufzuerlegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen im Übrigen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91, 92
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer war gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO festzusetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
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